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Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V.

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Vereine & Verbände

Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V.

Der Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. unterstützt sämtliche Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder mit einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie einer Vermögensschadenhaftpflicht und Directors & Officers Versicherung. Diese wurde bereits vor vielen Jahren zusammen mit der Bernhard Assekuranzmakler GmbH entwickelt und wird seitdem auch stetig verbessert.

Im Folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie der Vermögensschadenhaftpflicht und Directors & Officers Versicherung erläutern.

Download Versicherungsbroschüre

Pauschal für alle Mitgliedsvereine bestehende Versicherungen über den Landesverband

Haftpflichtversicherung für die Mitgliedsvereine

Der Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. hat für seine Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versichert sind hier alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen. 

 

Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:

  • aus der Vermietung und Verpachtung vereinseigener Gebäude und Grundstücke inkl. Gerätschaften bis zu einem jährlichen Mietwert von 50.000,00 €.
  • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme im Einzelfall von 500.000,00 €.
  • aus dem Halten, Besitz, und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz (<= 6km/h), selbst fahrenden Arbeitsmaschinen (<= 20 km/h) und Kfz-Anhängern

 

Weitere Leistungen der Haftpflicht

Schäden gegenüber Dritten durch fahrlässiges Verschulden von den mitversicherten Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte)

  • Vermieten und Verleihen von Arbeitsmaschinen.
  • Be- und Entladen von Land- und Wasserfahrzeugen und Containern (Tätigkeitsschäden).
  • Restauration in eigener Regie.
  • Auf- und Abbau sowie Verwendung von Zelten und Bühnen für Veranstaltungen.
  • Bereitstellung und Betrieb von Hüpfburgen ohne Größenbegrenzung.
  • Ausflüge/Gruppenreisen:
    Kein Versicherungsschutz besteht aus der gesetzlichen Haftpflicht eines Reiseveranstalters/-vermittlers nach § 651 ff BGB.
  • Kinder- und Jugendmaßnahmen 
  • Mietsachschäden an gemieteten Gebäuden und/ oder Räumen
  • Produkthaftung wegen Schäden, die durch in vereinseigenen Keltereien, Mostereien sowie Brennereien hergestellten Obstfertigprodukten entstanden sind - ohne Mengenbegrenzung.
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander.
  • Haftpflicht aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln, sofern es sich nicht um Schäden durch Spritzarbeiten handelt; § 4 I 8 AHB bleibt hiervon unberührt.

Versicherte Risiken

die sich aus der Satzung ergebenden Maßnahmen und Veranstaltungen wie:

  • Gartenfeste
  • Tanzveranstaltungen
  • Freizeitveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen (auch Sporttraining, auch Nichtvereinsmitglieder in Ausübung einer Tätigkeit für den Verein/Verband)
  • Jubiläumsveranstaltungen
  • Ausstellungen
  • Vorträge
  • Lehrgänge
  • Kochkurse und Festumzüge ohne Fahrzeuge und ohne Tiere.

Geltungsbereich

Weltgeltung, außer in Kriegsgebieten.

Versicherter Personenkreis

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gartenbauvereine, der Kreis- und Bezirksverbände und des Landesverbandes sowie aller Personen, die im Auftrag der Vereine und Verbände in dieser Eigenschaft tätig werden.

Deckungssummen

Die Summen betragen:

  • 10.000.000 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Pauschal) 
  • 1.000.000 € für Schäden an gemieteten Gebäuden und/ oder Räumen durch Brand, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwässer
  • 100.000 € für sonstige Schäden an gemieteten Gebäuden und/ oder Räumen, (Selbstbeteiligung 500,00 €) 
  • 5.000 € für Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise aus den AHB)

  • außergewöhnliche und/ oder nicht vereinsübliche Veranstaltungen bzw. Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Risiko verbunden sind, z.B. Feuerwerk, Blumenkorso mit Tribünenaufbau, Kutschfahrten, Karnevalsumzüge, Umzüge mit Tieren und Kfz. Für diese Risiken ist separater Versicherungsschutz zu beantragen.
  • Umzüge mit Rock-, Pop-, Techno- und ähnlichen Musikpräsentationen.

Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung

  • Ein Vereinsmitglied beschädigt aus Versehen fremdes Eigentum. Es entstehen dadurch entweder Kosten für die Reparatur oder Sie müssen den Gegenstand zum Zeitwert ersetzen. Die Kosten für diesen Fehler trägt die Haftpflichtversicherung für Vereine.
  • Bei einem Gartenfest war der Grill nicht richtig gesichert. Bei einem Unfall trägt ein Besucher schwere Verbrennungen davon und verklagt den Verein auf Schmerzensgeld. Mit einer Vereinshaftpflicht sichern Sie sich gegen solche Personenschäden ab. Aufgrund der Verbrennungen kann der Geschädigte seine aktuelle Tätigkeit für mehrere Wochen nicht ausüben. Sein Arbeitgeber muss Aufträge stornieren, dadurch entsteht ihm ein Vermögensschaden, den ebenfalls die Vereinshaftpflicht übernimmt.

Bestätigungsschreiben über den Versicherungsschutz von Veranstaltungen

Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung zur Vorlage bei Behörden/Ämtern

Bitte fordern Sie die Bestätigung für eine konkrete Veranstaltung direkt bei uns an.

Informationsblatt

Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 44036

Versicherungsscheinnummer: 30-4525760-80

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Unfallversicherung für Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für Gartenbau und Landespflege

Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, die namentlich beim Landesverband gemeldete Mitglieder während gärtnerischer Tätigkeit im eigenen oder im Garten eines anderen Mitgliedes erleiden.

Versicherungsumfang der Unfallversicherung

Zu den wichtigsten Leistungen gehören:

  • Todesfall
  • Bergungskosten
  • Invalidität
  • Kosmetische Operationen

 

Versicherte Risiken

  • Die Unfallversicherung beinhaltet Tätigkeiten der Mitglieder in Vereinsgärten, auf vom Verein bewirtschafteten eigenen oder gepachteten Flächen (wie Streuobstwiese, Lehrpfad) und in Kreislehrgärten.
  • Die Versicherung umfasst auch Unfälle, von denen die Mitglieder sowie in Begleitung deren Ehepartner oder minderjährige Kinder auf örtlichen Vereinsveranstaltungen und -versammlungen (z.B. Vortrag, Diashow, Mitgliederversammlung) betroffen werden.
  • Unfälle auf direktem Weg zu und von Veranstaltungen
  • Kinder- und Jugendveranstaltungen und Reisen 

Geltungsbereich

Weltgeltung, ausgenommen in Kriegsgebieten.

Versicherungssummen

  • Für den Todesfall 10.000 €
  • Bei Vollinvalidität 80.000 €
  • Kosmetische Operationen inkl. Zahnbehandlungen 7.500 €
  • Bergungskosten 7.500 €
  • Kurkostenbeihilfe, Rehakosten 500 €
  • Zusatzheilkosten 500 €

Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise aus den AUB)

  • Nicht versichert sind sonstige Unfälle im Garten (z.B. beim Grillen oder Heimwerken), sowie Unfälle auf sonstigen Teilen des Grundstücks wie Wohnhaus oder Garage.

Schadenbeispiele Unfallversicherung

  • Beim Tag der offenen Gartentür fällt einem Helfer beim Aufbau der Hauptbühne eine schwere Stange auf den Fuß. Der Helfer (Mitglied) ist daraufhin dauerhaft beeinträchtigt.
  • Auf dem Weg zum Keltereikurs erleidet ein Mitglied durch einen Unfall einen Beinbruch.

Informationsblatt

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Kundennummer: 44036

Versicherungsscheinnummer: 35-0307059-95

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) für die Mitgliedsvereine

Zusätzlich hat der Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. für seine Mitglieder bereits eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder aber dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden.

 

Versicherungsumfang der Vermögenhaftpflicht

Das Deckungskonzept über den Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe, obwohl nach gesetzlicher Vorgabe erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird.

Verstoßprinzip

In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße, sofern der Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.

Versicherter Personenkreis

Versichert ist für den Versicherungsnehmer, den Vorstand, den besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB, das Präsidium, die Angestellten und die ehrenamtlichen Vertreter die satzungsgemäße Tätigkeit für den Landesverband und für alle dem Landesverband angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine auf Bezirks- und Kreisebene (3.365 Vereine).

Schadenbeispiele

Schadenbeispiele zur VH sind vielfältig. Hier ein paar Schäden auszugsweise:

Fahrlässige Eigenschäden:

Verspätete Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln; Fehler beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen; Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen gegen Handwerker bei Bau bzw. Umbau von Vereinshäusern; überhöhte Zahlung (Zahlendreher); unrichtige Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verjährenlassen von eigenen Forderungen.

Beispiel 1:

Der Verein kauft für seine Flaschenabfüllanlage der vereinseigenen Mosterei Flaschenverschlüsse. Nach Rechnungsbegleichung stellt sich heraus, dass die Flaschenverschlüsse bzw. Mostkappen alle undicht und damit unbrauchbar sind und sich in Folge an den Flaschenöffnungen Schimmel bildet. Es, wird versäumt, rechtzeitig Mängelgewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen – Verjährung tritt ein.

Beispiel 2:

Wegen verspäteter Beantragung eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln wird der Antrag abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims dadurch alleine bezahlen.

Beispiel 3:

Zwei alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schließen durch fehlende Kommunikation gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins. Die Kündigung eines Vertrages hat eine Vertragsstrafe zur Folge. 5 Informationsblatt zur Haftpflicht- und Unfallversicherung des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V Stand 05/2021

Beispiel 4:

Auf der Vereinshomepage wird versehentlich eine Anfahrtsskizze aus urheberrechtlich geschützten Kartenmaterial genutzt.

Fahrlässige Drittschäden:

Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder

Beispiel:

Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.

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Kundennummer: 44036

Versicherungsscheinnummer: SV74836062.0

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D&O Versicherung für die Mitgliedsvereine

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe (z.B. Vorstände) und Geschäftsführer. Die Haftung des Organs für seine Vereinstätigkeiten erfolgt bei Pflichtverstößen mit dem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erfolgt dabei gegenüber der Anstellungskörperschaft, d.h. dem Verein / Verband (sog. Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung).

 

Versicherungsumfang der D&O Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für

  • Schäden, die einem externen Dritten entstehen (Außenhaftung), und für
  • Schäden, die der Anstellungskörperschaft (e.V./ Innenhaftung) entstehen.

 

Versicherter Personenkreis

Der Vertrag gilt für den Landesverband und für alle dem Landesverband angeschlossenen, rechtlich selbstständigen Vereine auf Bezirks- und Kreisebene (nur e. V.). Eine D&O-Versicherung kann jedoch nur für juristische Personen zur Verfügung gestellt werden, weil es bei diesen Gesellschaften eine gesetzlich normierte Organhaftung gibt die im Rahmen einer D&O Versicherung abgesichert wird. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gibt es kein vergleichbares Haftungsregime.

Exkurs nicht eingetragener Verein

Nicht eingetragene Vereine sind juristisch nichtselbständige Vereinigungen. Es sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten (keine Eintragung in das Vereinsregister). Für nicht eingetragene Vereine kommen daher die Vorschriften über BGB-Gesellschaften zum Tragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 54 Nicht rechtsfähige Vereine.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Schadenbeispiele D&O Versicherung

Beispiel 1:

Ein Vorstand eines Vereins vergisst versehentlich, für einen Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Verein wird auf Zahlung der Beiträge vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. Dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten.

Beispiel 2:

Durch das Fehlen einer geeigneten Mitgliederverwaltung stellt sich heraus, dass ca. die Hälfte aller Mitglieder seit Jahren keine Mitgliedsbeiträge zahlt und die säumigen Mitglieder nie gemahnt wurden. Durch die Verjährung von Forderungen entsteht dem Verein ein Schaden im 5-stelligen Bereich. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt, dass der Vorstand (im Amt während der Verfehlung) den Forderungsausfall begleichen soll.

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Rechtsschutz-Versicherung für die Mitgliedsvereine

Eine Rechtsschutz-Versicherung ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der die Kosten für juristische Auseinandersetzungen abdeckt. Sie bietet einen umfassenden Schutz für alle Organisationen des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, einschließlich Gartenbauverein, Kreis-, Bezirks- und Landesverband. Darüber hinaus sind alle Personen, die im Auftrag dieser Vereine und Verbände tätig werden, sowie Vereinsmitglieder in nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten abgesichert.

 

Versicherungsumfang der Rechtsschutz-Versicherung

Die Rechtsschutz-Versicherung beinhaltet den Versicherungsschutz und damit die Kostenübernahme für Rechtsstreitigkeiten aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten und Lebenssituationen.

 

Leistungsumfang

Die Versicherungsleistungen umfassen:

  • Straf-Rechtsschutz: Unterstützung in Verfahren aufgrund des Vorwurfs der Verletzung einer Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Vorschrift, insbesondere bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz: Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit.
  • Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten: Unterstützung bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Opfer bestimmter Straftaten.
  • Schadenersatz-Rechtsschutz: Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen (z. B. nach § 823 BGB).
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz: Unterstützung bei der Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
  • Verwaltungs-Rechtsschutz: Unterstützung bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten.
  • Steuer-Rechtsschutz: Unterstützung bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
  • Immobilien-Rechtsschutz: Beschränkt auf nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten.
  • Sozial-Rechtsschutz: Unterstützung bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
  • Mediations-Rechtsschutz: Unterstützung der freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung.
  • Erweiterte Telefonberatung: Vorsorgliche telefonische Erstberatung zu den versicherten Lebensbereichen und versicherten Leistungen.

Leistungsspektrum

Im Rahmen des Vertrages stellt der Versicherer eine Vielzahl von Leistungen zur Verfügung, darunter:

  • Sofortige telefonische Rechtsberatung: Bei rechtlichen Fragen steht Ihnen sofort eine telefonische Beratung zur Verfügung.
  • Qualifizierte Juristen als Ansprechpartner: Qualifizierte Juristen stehen Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Seite.
  • Vermittlung von besonders geeigneten Rechtsanwälten: Wir helfen Ihnen dabei, den am besten geeigneten Rechtsanwalt für Ihren speziellen Fall zu finden.
  • Prüfung der Kostendeckung: Wir übernehmen die Prüfung, ob die Kosten für Ihren Rechtsfall gedeckt sind.
  • Vollständige Betreuung und Abwicklung des Rechtsschutzfalles: Wir bieten eine umfassende Betreuung und kümmern uns um die gesamte Abwicklung Ihres Rechtsschutzfalles.

Selbstbeteiligung

Eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 EUR je Rechtsschutzfall. Fällt nicht an in nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten, sofern sich die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen auf eine vom Versicherer durchgeführte Mediation beschränkt.

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Kundennummer: 44036

Versicherungsscheinnummer: SV75558412.6

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Vertrauensschadenversicherung für die Mitgliedsvereine

Die Vertrauensschadenversicherung bewahrt den Verein vor finanziellen Verlusten, die durch absichtliche rechtswidrige Taten aller Mitarbeiter, vom Vorstand bis zu den Ehrenamtlichen, entstehen. Typische Fälle sind Diebstahl, Veruntreuung, Betrug, Unterschlagung und Betrug durch gefälschte Dokumente von Dritten.

Versicherungsumfang der Vertrauensschadenversicherung (Auszug)

  • Schützt vor Vermögensschäden durch kriminelle Handlungen von Außenstehenden oder eigenen Mitarbeitern, sogenannten Vertrauenspersonen
  • Absicherung von Eigen- und Fremdschäden
  • keine Selbstbehalte

Versicherter Personenkreis

Sämtliche Vertrauenspersonen des Bayerischer Landesverbands für Gartenbau und Landespflege e. V. sowie der angeschlossenen Vereine.

Versicherungssummen

Die Versicherungssumme beträgt 200.000 € doppelt maximiert.

Schadenbeispiele Vertrauensschadenversicherung

Beispiel 1: Ein IT-Administrator eines Vereins verkauft über Jahre hinweg heimlich entwendete EDV-Geräte wie Beamer, Laptops und Smartphones. Die fehlenden Geräte werden erst bemerkt, als er den Verein verlässt und sein Nachfolger die Bestandslisten überprüft.

Beispiel 2: Eine Personalsachbearbeiterin eines Vereins leitet einen Teil der Sonderzahlungen, die für die Mitarbeiter bestimmt waren, auf ihr eigenes Konto um.

Beispiel 3: Ein Betrüger gibt sich als Mitarbeiter eines Gartengeräte-Lieferanten aus und teilt dem Verein eine neue Bankverbindung mit, auf die er selbst Zugriff hat. Er veranlasst eine hohe Überweisung auf dieses Konto.

Unsere Versicherungs-Empfehlungen:

Mit den vom Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.
Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:

Reiseveranstalterhaftpflicht-Versicherung

Vereine, Verbände und sonstige Organisationen haften als Reiseveranstalter nach dem Reisevertragsrecht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Teilnehmern der Reise entstehen. Dazu zählen auch Schäden, die durch Kooperationspartner wie Busunternehmen und Hotels entstehen können. Mit einer Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter minimieren Sie Ihr Risiko.

 

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Reiseinsolvenz Nordbayerischer Musikbund

Reiseinsolvenzversicherung

In vielen Fällen sind Sie als Reiseveranstalter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen. Denn es muss sichergestellt werden, dass infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den Teilnehmern der gezahlte Reisepreis sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

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Inhaltsversicherung

Eine Inhaltsversicherung für Vereine & Verbände ist unverzichtbar, um im Schadensfall große finanzielle Risiken abzuwehren. Sie sichert Räumlichkeiten und Gegenstände wie Mobiliar, Geräte und Maschinen gegen Schäden ab, die durch Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Blitzschlag oder Leitungswasser entstehen können.

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Zeltversicherung

Große Zelte haben durch hohe Herstellungskosten und neuartige Materialien einen erheblichen Wert. Trotz aller Vorsicht bei Transport oder Gebrauch, lassen sich Schäden kaum vermeiden. Ein großes Risiko stellen vor allem Elementarschäden oder vorsätzliche Beschädigung dar. Sichern Sie sich deshalb mit einer Zeltversicherung ab.

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Rechtsschutzversicherung

Immer häufiger müssen Vereine & Verbände aufgrund von Klagen vor Gericht erscheinen. Eine Rechtsschutzversicherung vertritt die rechtlichen Interessen der Organisation und unterstützt sie bei Rechtsstreitigkeiten. Sie schützt den Verein/Verband selbst, die gesetzlichen Vertreter und dessen Mitglieder.

 

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FAQs Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V.

1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?

Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen als Nachweis gegenüber Behörden erhalten Sie von uns. Zur Ausstellung dieser benötigen wir folgende Angaben:
  • Name des Veranstalters

  • Bezeichnung der Veranstaltung

  • Ort der Veranstaltung

  • Zeitraum

Ihre Anfrage zu einer Versicherungsbestätigung senden Sie bitte an:
service@bernhard-assekuranz.com

2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?

Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung empfehlen wir, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Siehe hierzu § 651 a - § 651 y BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123
Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung sind:
Versicherung gegen die Risiken von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher Pflichten mit einer Reise. 
  • Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).

  • Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.

  • Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln

  • Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen


Bei Reisevermittlertätigkeit:
  • deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab

  • umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen

3. Wer ist in der Unfallversicherung versichert?

Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, die namentlich beim Landesverband gemeldete Mitglieder während gärtnerischer Tätigkeit im eigenen oder im Garten eines Mitgliedes erleiden. Ebenfalls versichert sind Tätigkeiten der Mitglieder in Vereinsgärten, auf vom Verein bewirtschafteten eigenen oder gepachteten Flächen (wie Streuobstwiese, Lehrpfad) und in Kreislehrgärten. Nicht versichert sind sonstige Unfälle im Garten (z.B. beim Grillen oder Heimwerken), sowie Unfälle auf sonstigen Teilen des Grundstücks wie Wohnhaus oder Garage.

Die Versicherung umfasst auch Unfälle, von denen die Mitglieder, deren Ehegatten oder minderjährigen Kinder auf örtlichen Vereinsveranstaltungen- und Versammlungen (z.B. Vortrag, Dia-Abend, Mitgliederversammlung) betroffen werden. Das Mitglied muss an der Veranstaltung dabei selbst auch teilnehmen. Mitversichert sind Unfälle auf direktem Weg zu und von Veranstaltungen; des Weiteren sind Unfälle auf Kinder- und Jugendveranstaltungen und Reisen versichert.


4. Sind Veranstaltungen mitversichert?

Ja, Veranstaltungen sind mitversichert, sofern sich diese aus dem Vereinszweck ergeben.
Diese können sein:
  • Radtour

  • Ein Schafkopfturnier

  • Oder auch Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Ferienfreizeit, Zeltlager, Kinder- und Jugendfeste)

5. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?

Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

6. Wer haftet bei Arbeiten für die Gemeinde?

Die ehrenamtlich Tätigen sind über den Landesverband haftpflichtversichert. Zu empfehlen ist ein ergänzender Unfallversicherungsschutz über die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), siehe https://www.kuvb.de.
Ebenfalls kann eine Gruppenunfallversicherung bei uns angefragt werden.
Anfragen bitte an: service@bernhard-assekuranz.com

7. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?

Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.

Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.


8. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.

9. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?

Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.

Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.

10. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?

Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.

11. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?

Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.

12. Welchen Versicherungsschutz bietet der Landesverband, wenn der Verein unabsichtlich Urheber- oder Persönlichkeitsrechte auf seiner Internetseite verletzt?

Diese Art von Schäden sind der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Landesverbandes zu melden. Die Versicherung prüft, bewertet und reguliert ggf. den Versicherungsfall.
Zu beachten ist, dass sogenannte „Sowieso-Kosten“ nicht erstattet werden, z.B. „gesparte“ Lizenzgebühren aus der Nutzung geschützten Material. In solchen Fällen werden nur die Mehrkosten, z.B. Strafgebühren, erstattet.

13. Ist der Aufbau eines Mai-/Kirchweih-/Weihnachtsbaumes und das Schmücken des Osterbrunnens durch den Verein versichert?

Es besteht für die genannten Veranstaltungen Versicherungsschutz über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes ohne Größenbegrenzung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an uns.

14. Wir planen mit unserer Jugendgruppe eine Fackelwanderung durch die Streuobstwiese. Sind wir versichert?

Die Fackelwanderung als Vereinsmaßnahme-/Veranstaltung des Gartenbauvereins ist im Rahmen und Umfang der Haftpflichtversicherung mitversichert.

15. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.

16. Ich möchte mein Geburtsdatum nicht angeben, habe ich trotzdem vollen Versicherungsschutz?

Im Rahmen der Unfallversicherung sind die beim Landesverband namentlich gemeldeten Mitglieder versichert. Im Schadenfall muss das Geburtsdatum angegeben werden.

17. Sind bei der Gartenunfallversicherung auch Tätigkeiten auf dem Balkon von Mitgliedern ohne eigenen Garten versichert?

Ja, gärtnerische Tätigkeiten auf dem Balkon sind ebenfalls mitversichert. Nicht versichert sind Unfälle durch sonstige Tätigkeiten, z.B. Grillen oder Heimwerken.

18. Wie bin ich als Helfer in der Vereinskelterei versichert?

Im Rahmen der Vereinstätigkeit besteht für den Helfer Haftpflichtversicherungsschutz, d.h. die Vereinshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sach-Schäden ab, die der Helfer Dritten gegenüber durch fahrlässiges Verschulden zufügt.
Falls es sich bei dem Helfer um ein namentlich beim Landesverband gemeldetes Mitglied handelt, dann besteht für den Helfer auch Unfallversicherungsschutz.

19. Welcher Versicherungsschutz ist beim Tag der offenen Gartentür gewährleistet, unter anderem hinsichtlich Teichen in Gärten von Teilnehmern?

Diese Veranstaltungen sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert. Dazu zählt auch die Verkehrssicherungspflicht, Stichwort Gartenteiche. Für die Mitglieder sowie in Begleitung deren Ehepartner und Kindern besteht auch Versicherungsschutz über die Unfallversicherung.

20. Unser Verein betreibt einen Geräteverleih, ist eine zusätzliche Versicherung abzuschließen?

Schäden durch die Verleihtätigkeit sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert, z.B. verletzt sich der Ausleiher da das Arbeitsgerät einen Defekt hatte.
Zu beachten ist, dass Schäden an den Geräten sowie der Diebstahl oder das Abhandenkommen nicht versichert sind. Ist ein solcher Versicherungsschutz gewünscht, können Sie ein Angebot bei uns anfordern.

21. Wie sieht die Versicherung bei Gartenunfällen aus?

Für Unfälle während der Gartenarbeit auf dem privaten Grundstück des verunfallenden Mitglieds gilt Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Landesverbandes.

22. Sind meine Kinder automatisch mitversichert, wenn ich Mitglied im Verein bin?

Kinder von Mitgliedern sind während Veranstaltungen der Obst- und Gartenbauvereine in der Vereinshaftpflicht(subsidiär)- und Unfallversicherung (nur bei gleichzeitiger Teilnahme des Mitglieds!) mitversichert.

23. Unser Verein möchte auf die Landesgartenschau fahren. Sind wir versichert – insbesondere, wenn durch den Verein ein Dritter geschädigt wird oder wenn ein Vereinsmitglied einen Unfall erleidet?

Für die Vereinsfahrt gilt Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung. Mitglieder sind auch über die Unfallversicherung versichert.

24. Bietet die Unfallversicherung auch Versicherungsschutz bei Tätigkeiten in Vereinsgärten, auf vom Verein bewirtschafteten eigenen oder gepachteten Flächen (wie Streuobstwiese, Lehrpfad) und in Kreislehrgärten?

Ja, für gärtnerische Tätigkeiten von namentlich beim Landesverband gemeldeten Mitgliedern besteht Versicherungsschutz.

25. Sind Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Räum- und Streupflicht in der Vereinshaftpflicht mitversichert?

Ja, ist bedingungsgemäß mitversichert.

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