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Bernhard Assekuranzmakler
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Home   trenner   Vereine & Verbände   trenner   Verbands-Sonderseiten   trenner   Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V.

Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V.

Ansprechpartner

Tino Braunschweig
Mail: tino.braunschweig@bernhard-assekuranz.com 
Tel.:  08104 8916-552

Marcel Mensendiek
Mail: marcel.mensendiek@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 0521-3292127-21

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Vereine & Verbände

Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V.

Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. unterstützt gemeldete Mitgliedsvereine und deren Mitglieder mit einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Versicherungsleistungen und der Versicherungsumfang wurden gemeinsam mit der Bernhard Assekuranzmakler GmbH entwickelt und genau auf die Bedürfnisse unseres Vereines angepasst. Dadurch können wir eine umfassende und optimale Absicherung unserer spezifischen Risiken gewährleisten. 

Beitrittserklärung

Im Folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Haftpflicht- und Unfallversicherung erläutern.

Über den Landesverband bestehende Versicherungen für gemeldete Vereine

Haftpflichtversicherung für gemeldete Vereine des Landes-
fischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.

Der Landesverband  hat für gemeldete Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versichert sind hier alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen. 

 

Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht (Auszug)

Satzungsgemäße Aktivitäten und Maßnahmen wie z.B.

  • Sitzungen, Tagungen, Zusammenkünfte, Seminare, Kurse, Exkursionen, Lehrgänge, Ausbildungen (ohne Praktika)
  • Wettbewerbe wie Königsfischen und Casting
  • Umweltaktionen, Bachauskehr, Reinigungsaktionen, Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der eigenen oder gepachteten Gewässer
  • Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom gemäß § 16 § 19 der AVFiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2004 (GVBl. S.177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.07.2018 (GVBl. S.633). Die Landesfischereiverordnungen der anderen Bundesländer gelten entsprechend.
  • eigene Veranstaltungen und Vereinsfeste bis max. 1.000 Personen

Leistungen der Haftpflichtversicherung

  • Prüfung der Haftpflichtfrage, Befriedigung der berechtigten und die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
  • Schäden gegenüber Dritten durch ein fahrlässiges Verschulden der mitversicherten Personen
  • Besitz und/oder Verwendung von max. 2 Elektro-Aggregaten mit Zubehör (Elektrofischereianlage) im Sinne des § 16, Abs. 2 der AVFiG bzw. der entsprechenden Bestimmungen der Landesfischereiverordnungen der anderen Bundesländer
  • Halten, Besitz und Gebrauch von bis zu 2 Fischereikähnen ohne oder mit Hilfsmotor (bis max. 5kw); nicht versichert sind Schäden an Wasserfahrzeugen als Folge eines Zusammenstoßes
  • Mietsachschäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Immobilien) und auch an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (dies gilt nicht für Kfz), in Abweichung von § 4 Abs. 6 a AHB
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden
  • Allmählichkeits- und Abwasserschäden
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kraftfahrzeugen, Tätigkeitsschäden, Abwasserschäden,
  • Leitungsschäden
  • Belegschaftshabe und Schlüsselverlust

Versicherte Risiken

die sich aus der Satzung ergebenden Maßnahmen und Aktivitäten, wie:

  • Sitzungen, Tagungen, Zusammenkünfte, Seminare, Kurse, Exkursionen, Lehrgänge, Ausbildungen (ohne Praktika)
  • Wettbewerbe wie Königsfischen, Casting…
  • Umweltaktionen, Bachauskehr, Reinigungsaktionen, Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der eigenen oder gepachteten Gewässer
  • Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom gemäß § 16 § 19 der AVFiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2004 (GVBl. S.177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.07.2018 (GVBl. S.633). Die Landesfischereiverordnungen der anderen Bundesländer gelten entsprechend
  • eigene Veranstaltungen und Vereinsfeste bis max. 1.000 Teilnehmer, Besucher und Gäste einschl. Ausschank und Gastronomie
  • Auf- und Abbau von Zelten, Bühnen, Podien,Tribünen u.ä.
  • Teilnahme an Um- und Festzügen einschl. Tieren und Kutschen (aber keine KFZ)
  • Jugendarbeit, d.h die Betreuung von Kindern, Schülern und Jugendlichen inkl. der Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB
  • Freizeitmaßnahmen, Fahrten, Reisen (ohne die Haftung nach dem Reisevertragsrecht)
  • Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (Verkehrssicherungspflicht, Streu- und Räumpflicht)
  • Besitz und Betrieb von Geschäftsstellen, Büros, Informations- und Beratungsstellen
  • Besitz und Betrieb von Vereins- und Fischerheim, soweit und solange sie von eigenen Mitgliedern genutzt werden (kein öffentlicher Verkauf)
  • Besitz, Unterhaltung und Nutzung/ Verwendung von Gewässern zum Halten und Züchten von Fischen aller Art, auch dann, wenn sie von vereinsfremden Personen mitbenutzt werden, von Bootshäusern und Stegen von Bisamfallen
  • Vermietung / Verpachtung von vereinseigenen Gewässern, Seen, Teiche etc., Grundstücken und Gebäuden
  • Besitz, Unterhaltung und Nutzung von Wasserfahrzeugen inkl. motorbetrieben Booten bis zu einer max. Leistung von 5kw
  • Für Fischereiaufseher der erlaubte Besitz von Schusswaffen sowie Munition während ihrer Tätigkeit, aber nicht zu Jagdzwecken (z.B. Abschuss zum Verjagen von Kormoranen)
  • Als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen bis zu einer Bausumme von 1 Mio. €
  • Lagerung von geringfügigen Mengen gewässerschädlicher Stoffe und Flüssigkeiten, Umwelthaftpflicht

Geltungsbereich

Weltweit

Versicherter Personenkreis

  • Fischereiausübungsberechtigte
  • Gesetzliche Vertreter des Fischereiausübungsberechtigten sowie die Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder Teile davon beauftragt hat
  • Sämtliche übrigen Hilfspersonen in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen

Versicherungssummen

Die Deckungssummen sind je Versicherungsjahr doppelt maximiert:

  • 10.000.000 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Pauschal) 
  • 10.000.000 € für Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Gebäuden) 
  •       100.000 € für Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen
  • 10.000.000 € für Allmählichkeits- und Abwasserschäden
  • 10.000.000 € für Schäden an fremden Kfz durch Be- und Entladen
  • 10.000.000 € für Tätigkeitsschäden
  • 10.000.000 € für Belegschaftshabe
  •   5.000.000 € für den Verlust von Dienstschlüsseln
  • 10.000.000 € für die Umweltbasis-Haftpflicht

Selbstbeteiligungen

  • für Schäden an gemieteteb, gepachteten, geliehenen Gebäuden, Räumen und an beweglichen Sachen: 10%, mind. 50,00 €, max. 500,00 €
  • für Allmählichkeits- und Abwasserschäden: 10%, mind. 50,00 €, max. 500,00 €
  • für Schäden an KFZ durch Be- und Entladen: 10%, mind. 50,00 €, max. 500,00 €
  • für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden: 10%, mind. 50,00 €, max. 500,00 €
  • für Schäden an der Belegschaftshabe: 10%, mind. 50,00 €, max. 500,00 €
  • für den Verlust von Dienstschlüsseln: 10%, mind. 50,00 €, max. 500,00 €
  • für Leitungsschäden: 20%, mind. 100,00 €, max. 2.000,00 €
  • für die Umwelt-Haftpflicht: pauschal 2.000,00 €

Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)

  • Schadenersatzansprüche der mitversicherten Mitarbeiter gegen den Dienstherrn, den Arbeitgeber oder gegen den versicherten Verein, Verband bzw. der Organisation
  • Schäden durch Vorsatz oder durch mutwillige Beschädigung
  • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen
  • Schäden durch unbekannte Verursacher
  • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus) Achtung: Hierunter fällt nicht nur das Fahren bzw. Führen und Halten, sondern auch z.B. das Ein- und Aussteigen
  • Glasbruchschäden, wenn sich die Organisation selbst dagegen versichern kann (Glasversicherung für Räume oder Gebäude)
  • Schäden an Leasinggeräten bzw. an Geräten und Anlagen, die ständig dem Verein zur Nutzung überlassen wurden (diese können über eine Elektronik-Versicherung abgesichert werden)

Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung

  • Ein Vereinsmitglied beschädigt aus Versehen fremdes Eigentum. Es entstehen dadurch entweder Kosten für die Reparatur oder Sie müssen den Gegenstand zum Zeitwert ersetzen. Die Kosten für diesen Fehler trägt die Haftpflichtversicherung für Vereine.

  • Bei einem Fischerfest war der Grill nicht richtig gesichert. Bei einem Unfall trägt ein Besucher schwere Verbrennungen davon und verklagt den Verein auf Schmerzensgeld. Mit einer Vereinshaftpflicht sichern Sie sich gegen solche Personenschäden ab. Aufgrund der Verbrennungen kann der Geschädigte seine aktuelle Tätigkeit für mehrere Wochen nicht ausüben. Sein Arbeitgeber muss Aufträge stornieren, dadurch entsteht ihm ein Vermögensschaden, den ebenfalls die Vereinshaftpflicht übernimmt.

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und besondere Vereinbarungen sowie besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen des Rahmenvertrages der Landesfischereiverbände.

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen. 

Informationsblatt

Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 68378

Versicherungsscheinnummer: 30-4530458-25

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Unfallversicherung für gemeldete Vereine des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.

Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall dann vor, wenn eine der versicherten Personen durch ein plötzlich von außen auf deren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Versichert ist auch der Tod durch Blitzschlag, Vergiftung (bei Kindern unter 10 Jahren), Ersticken und Ertrinken.

Versichert sind alle Unfälle, die bei der Tätigkeit für die versicherte Organisation sowie auf deren Veranstaltungen auftreten. Mitversichert sind auch die Unfälle beim Castingsport. Dazu sind ebenfalls die Unfälle auf dem direkten Weg von der heimatlichen Wohnung nach und von der dienstlichen Tätigkeit bzw. Vereinsveranstaltung versichert.

Versicherungsumfang der Unfallversicherung

  • Todesfall
  • Bergungskosten
  • Invalidität
  • Kosmetische Operationen

 

Versicherter Personenkreis

Unfälle während der Maßnahmen, des Dienstes etc. und auf den Wegen von

  • allen aktiven und passiven Vereinsmitgliedern

Geltungsbereich

Weltgeltung, ausgenommen in Kriegsgebieten.

Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)

  • Festangestellte und hauptberufliche Mitarbeiter sowie auch Honorarkräfte, d.h. alle, die für ihre Tätigkeit ein steuerpflichtiges Entgelt erhalten. Diese sind entweder über die Berufs-Genossenschaft versichert oder können andere Zusatzversicherungen abschließen
  • Unfälle auf den Wegen von oder zu den Veranstaltungen, wenn der Weg durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (z.B. Einkäufe, Umzug etc.) unterbrochen wird
  • Unfälle bei der vorsätzlichen Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen
  • Unfälle auf Fahrveranstaltungen mit Fahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, Luftfahrtunfälle (Segelfliegen, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Paragliding u. ä.), Risiko-Sportarten wie Canyoning, Bungee-Jumping, Flaschentauchen u. ä.
  • alle Arten von Behandlungs- und Heilkosten
  • Infektionskrankheiten
  • Keine Besucher von öffentlichen Veranstaltungen
  • Unfälle, die durch Alkoholeinwirkung verursacht werden bzw. unter Medikamenten- oder unter Drogeneinfluss eingetreten sind (grobe Fahrlässigkeit)

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfall -Versicherung (AUB), Zusatzbedingungen für die Gruppenunfall- und für die Kinderunfallversicherung, besondere Vereinbarungen (UNFF) sowie besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen.

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Unfallversicherung

  • Beim Betreuen der Räucheranlage für einen Räuchereikurs fällt dem Helfer (Mitglied) die schwere Anlage auf den Fuß. Der Helfer ist daraufhin dauerhaft beeinträchtigt.
  • Auf dem Weg zum jährlichen Arbeitsdienst an den vereinseigenen Gewässern erleidet ein Mitglied durch einen Unfall einen Beinbruch.

Informationsblatt

Unfallmeldungen

Bei schwerwiegenden Verletzungen bzw. bei Todesfällen ist der Versicherungsmakler oder die Versicherungsgesellschaft sofort, d.h. innerhalb von 24 Stunden zu verständigen. Wichtig sind die Angaben über den Schadentag, den Schadensort, die verletzte(n) Person(en), die Art der Verletzungen, das behandelnde Krankenhaus bzw. die behandelnden Ärzte. Die verletzte Person ist verpflichtet, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

Online Schadenanmeldung

Kundennummer: 68378

Versicherungsscheinnummer: 35-0316271-92

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) für die Vereine des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V.

Die Versicherung deckt finanzielle Schäden ab, die durch die versicherten Personen oder Organe während der Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entweder dem Verein selbst oder Dritten zugefügt wurden und für die sie haftbar gemacht werden.

 

Versicherungsumfang der Vermögensschadenhaftpflicht

Das Deckungskonzept über den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz.

Obwohl gesetzlich erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird, bietet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe.

Verstoßprinzip

In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gilt das Verstoßprinzip. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Verstoß (Panne/Irrtum/Versehen) stattfindet, aufgrund dessen ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Der Vermögensschaden ist oft nicht sofort sichtbar, sondern tritt erst später auf (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch alle Folgen von Verstößen, die während der Versicherungsdauer stattgefunden haben, solange der Versicherer innerhalb von 5 Jahren nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.

Versicherte Risiken

  • Eigenschäden, z. B. Kosten bei nicht fristgerechter Meldung von Veranstaltungen
  • Schlüsselverlust, z. B. von gemieteten Vereinsgebäuden 
  • Drittschäden, z. B. bei falschen Angaben zum Verdienst und zur Sozialversicherung
  • Typische Vermögensschäden, wie z. B. falsche Lohnabrechnungen

Versicherter Personenkreis

Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. sowie die angeschlossenen Vereine.

Versicherungssummen

Die Versicherungssumme beträgt 2.000.000 € doppelt maximiert.

Schadenbeispiele Vermögenshaftpflicht

Die VH kann viele verschiedene Schäden abdecken. Hier sind einige Beispiele:

Eigenschäden durch Fahrlässigkeit:

Zu spät beantragte öffentliche Fördermittel; Fehler beim Einziehen von Mitgliedsbeiträgen; Verpassen von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Handwerkern bei Bau- oder Umbauarbeiten an Vereinsgebäuden; zu hohe Zahlung (Zahlendreher); falsche Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verpassen von eigenen Forderungen. Beispiel 1: Der Verein kauft Blasinstrumente für seine Mitglieder. Nachdem er die Rechnung bezahlt hat, stellt er fest, dass die Instrumente bei der Lieferung beschädigt und damit unbrauchbar waren. Er versäumt es, rechtzeitig seine Mängelrechte einzuklagen – die Forderung verjährt.

Beispiel 2:

Der Verein beantragt zu spät einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln und der Antrag wird abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims selbst finanzieren.

Beispiel 3:

Zwei Vorstandsmitglieder, die den Verein allein vertreten können, schließen ohne Absprache gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins ab. Die Kündigung eines Vertrages führt zu einer Vertragsstrafe.

Beispiel 4:

Der Verein nutzt versehentlich eine urheberrechtlich geschützte Karte für eine Anfahrtsskizze auf seiner Vereinshomepage.

Fahrlässige Drittschäden:

Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder

Beispiel:

Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.

D&O Versicherung für die Vereine des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V.

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstände und Geschäftsführer. Wenn diese ihre Pflichten verletzen, haften sie mit ihrem gesamten Privatvermögen, unbegrenzt und persönlich. Die Haftung besteht sowohl gegenüber dem Verein oder Verband, bei dem sie angestellt sind (Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung).

 

Versicherungsumfang der D&O Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für

  • Schäden, die einem externen Dritten entstehen (Außenhaftung), und für
  • Schäden, die der Anstellungskörperschaft (e.V./ Innenhaftung) entstehen.

 

Versicherter Personenkreis

Der Vertrag gilt für den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine (Bezirks- und Kreisebene). Demnach sind unter anderem alle Funktionäre des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V. versichert.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 € (2-fach maximiert)

Schadenbeispiele D&O Versicherung

Beispiel 1:

Ein Vereinsvorstand vergisst, die Sozialversicherungsbeiträge für einen Angestellten zu zahlen. Der Sozialversicherungsträger fordert die Zahlung der Beiträge vom Verein, was zu Mehrkosten für den Verein führt.

Beispiel 2:

Aufgrund einer unzureichenden Mitgliederverwaltung wird festgestellt, dass etwa die Hälfte der Mitglieder seit Jahren keine Beiträge gezahlt hat und nie gemahnt wurde. Der Verein erleidet dadurch einen Schaden im fünfstelligen Bereich durch verjährte Forderungen. Die Mitgliederversammlung beschließt, dass der Vorstand, der während des Fehlverhaltens im Amt war, den Forderungsausfall begleichen soll.

Vertrauensschadenversicherung für die Vereine des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V.

Die Vertrauensschadenversicherung schützt den Verein vor Vermögensschäden, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen verursacht werden. Als Vertrauenspersonen gelten sämtliche Mitarbeiter: Vom Vorstand bis hin zu ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Typische Vertrauensschadenfälle sind im Allgemeinen:

  • Diebstahl
  • Veruntreuung
  • Betrug
  • Unterschlagung
  • Betrug mittels gefälschter Anweisung, Bestellung oder Rechnung durch Außenstehende

Versicherungsumfang der Vertrauensschadenversicherung (Auszug)

  • Schützt vor Vermögensschäden durch kriminelle Handlungen von Außenstehenden oder eigenen Mitarbeitern, sogenannten Vertrauenspersonen
  • Absicherung von Eigen- und Fremdschäden
  • keine Selbstbehalte

Versicherter Personenkreis

Sämtliche Vertrauenspersonen des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e. V. sowie der angeschlossenen Vereine.

Versicherungssummen

Die Versicherungssumme beträgt 500.000 € doppelt maximiert.

Schadenbeispiele Vertrauensschadenversicherung

Beispiel 1:

Ein IT-Administrator eines Vereins entwendet über Jahre hinweg EDV-Geräte wie Beamer, Laptops und Smartphones aus dem Bestand, um sie privat zu verkaufen. Erst nachdem er den Verein verlassen hat, bemerkt sein Nachfolger die fehlenden Geräte in den Bestandslisten.

Beispiel 2:

Eine Personalsachbearbeiterin eines Vereins unterschlägt einen Teil der Sonderzahlungen, die an die Mitarbeiter gehen sollten, und überweist das Geld stattdessen auf ihr eigenes Konto.

Beispiel 3:

Ein Betrüger gibt sich als Mitarbeiter eines Angelzubehör-Lieferanten aus und gibt dem Verein eine neue Bankverbindung an, auf die er selbst Zugriff hat. Er veranlasst eine hohe Überweisung auf dieses Konto.

Spezial-Straf-Rechtsschutz für alle Vereine des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.

für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- sowie Disziplinar- und Standesrechts.

Unter den Versicherungsschutz fallen alle strafrechtlichen Verfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren, Verfahren mit strafrechtlichem Charakter und sonstige Verfahren im ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherten Verfahren.

Versicherungsumfang der Spezial-Straf-Rechtsschutz Versicherung (Auszug)

  • Versicherungsschutz besteht beim Vorwurf nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände
  • Bei Vorsatzverurteilung per Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz bestehen
  • Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten und Sachverständigen werden übernommen
  • Versichert sind auch arbeits-, verwaltungs-, sozial- und steuerrechtliche Verfahren

 

Versicherungssumme:

Die Versicherungssumme beträgt 300.000,00 € je Rechtsschutzfall; zusätzlich bis zu 300.000.00 € darlehensweise als Strafkaution.

U-Haft-Package-Versicherung

als Bestandteil des Straf-Rechtsschutzes in Fällen freiheitsentziehender staatlicher Maßnahmen bzw. bei Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft (Risikoträger ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, HR Köln HRB 9084)

Das Tagegeld für gesetzliche Vertreter beträgt 300,00€ je Tag und für sonstige Personen 150,00 € je Tag. Die maximale Bezugsdauer beträgt 100 Tage.

Vertragsgrundlagen

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den Anträgen und den Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmen. (USRU, Stand 01.04.2019)

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Bootshaftpflicht und Kaskoversicherung für alle Mitglieder des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V.

Wir bieten Ihnen eine Haftpflichtversicherung für Wassersportfahrzeuge. Mit dieser wird Ihnen und den mitversicherten Personen, sowie Skipper und den Crewmitgliedern, Versicherungsschutz gegen Schadenereignisse aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmung geboten.

Darüber hinaus bieten wir noch eine Kaskoversicherung an. Mit dieser wird Ihr Wassersportfahrzeug und seine Maschinenanlage, das technische Zubehör samt Inventar, Beiboot und persönliche Habe versichert.

Achtung: Das Angebot gilt nur für Motorboote!

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Gruppenvertragsangebot Haftpflicht (Nur für Motorboote)

Versicherungsumfang der Bootshaftpflicht (Auszug)

  • Schäden an gemieteten Einstellräumen und Steganlagen

  • Haftpflichtansprüche aus dem Besitz und Gebrauch eines Trailers

  • Haftpflichtansprüche von Unternehmern und Arbeitern aus Unfällen

  • Geltungsbereich weltweit

Deckungssumme pauschal:         3 Mio. EUR        

Motorboote bis 50 PS:                  17,85 EUR          

Motorboote bis 100 PS:                20,30 EUR          

Motorboote bis 150 PS:                29,60 EUR          

Alle Angaben in Euro, es handelt sich um brutto Jahresbeiträge.

Gruppenangebot Kasko (Nur für Motorboote)

  • Fahrtgebiet Binnen EU

  • Rahmenvertrag gilt für Versicherungsnehmer mit deutschem Wohnsitz und ausschließlich für Boote, die in Deutschland registriert sind

  • Motorboote dürfen bei der Vertragsanlage nicht älter als 25 Jahre sein, dann bitte gesondert anfragen

Kaskoversicherung:        Mindestprämie 95,20 EUR Brutto p.a.

Selbstbeteiligung:           250,- EUR

Die genaue Prämie für Ihr zu versicherndes Boot erhalten Sie über unseren Online Rechner.

Vertragsgrundlagen

Informationsblatt


FAQ´s

1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?

Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen als Nachweis gegenüber Behörden erhalten Sie von uns. Zur Ausstellung dieser benötigen wir folgende Angaben:

  • Name des Veranstalters

  • Bezeichnung der Veranstaltung

  • Ort der Veranstaltung

  • Zeitraum
     

Ihre Anfrage zu einer Versicherungsbestätigung senden Sie bitte an:
service@bernhard-assekuranz.com

2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?

Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung empfehlen wir, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Siehe hierzu § 651 a - § 651 y BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123

Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung sind:
Versicherung gegen die Risiken von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher Pflichten mit einer Reise. 

  • Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).

  • Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.

  • Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln

  • Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen


Bei Reisevermittlertätigkeit:

  • deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab

  • umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen

3. Sind Veranstaltungen mitversichert?

Ja, Veranstaltungen bis 1.000 Personen sind mitversichert, sofern sich diese aus dem Vereinszweck ergeben.
Diese können sein:

  • Radtour
  • Ein Schafkopfturnier
  • Oder auch Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Ferienfreizeit, Zeltlager, Kinder- und Jugendfeste)

4. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?

Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

5. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?

Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.

Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.

 

6. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.

7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?

Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.

Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.

8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?

Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.

9. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?

Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.
 

10. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.

11. Unser Verein betreibt einen Geräteverleih, ist eine zusätzliche Versicherung abzuschließen?

Schäden durch die Verleihtätigkeit sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert, z.B. verletzt sich der Ausleiher da das Arbeitsgerät einen Defekt hatte.
Zu beachten ist, dass Schäden an den Geräten sowie der Diebstahl oder das Abhandenkommen nicht versichert sind. Ist ein solcher Versicherungsschutz gewünscht, können Sie ein Angebot bei uns anfordern.

12. Unser Verein möchte zu einem Casting-Wettbewerb fahren. Sind wir versichert – insbesondere, wenn durch den Verein ein Dritter geschädigt wird oder wenn ein Vereinsmitglied einen Unfall erleidet?

Für die Vereinsfahrten oder Jugendausfahrt gilt Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung (ausgenommen Gebrauch von KFZ). Gemeldete Mitglieder sind auch über die Unfallversicherung versichert.

13. Ist Elektrofischen in der Haftpflichtversicherung mitversichert?

Elektrofischen ist in Vereinsgewässern als auch in Fremdgewässern mitversichert.

14. Ist die Benutzung von Ruderbooten durch den Verein in der Haftpflichtversicherung mitversichert?

Ja, Ruderboote müssen nicht extra gemeldet werden.

15. Sind Folgeschäden durch Zeckenbisse in der Unfallversicherung versichert?

Wenn sich durch den Zeckenbiss eine Borreliose bzw. FSME entwickelt, ist dies mitversichert. Andere Folgen nicht.

16. Ist die Ausgabe von Speisen und Getränken im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert?

Ja, die Restauration in Eigenregie ist versichert. Dies gilt auch für den Betrieb einer Vereinsgaststätte.

17. Ist der Verkauf von Fisch und Fischfertigprodukten im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert?

Ja, die Produkthaftung ist ohne Mengenbegrenzung mitversichert.

Unsere Versicherungs-Empfehlungen:

Mit den vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.
Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:

Dienstfahrtversicherung

Dienstfahrtversicherung

Die Dienstfahrtversicherung sichert Fahrten ab, die Sie mit Ihrem privaten PKW für oder im Auftrag des Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. durchführen.

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Inhaltsversicherung Landesfischereiverband

Inhaltsversicherung

Eine Inhaltsversicherung für Vereine & Verbände ist unverzichtbar, um im Schadensfall große finanzielle Risiken abzuwehren. Sie sichert Räumlichkeiten und Gegenstände wie Mobiliar, Geräte und Maschinen gegen Schäden ab, die durch Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Blitzschlag oder Leitungswasser entstehen können.

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Rechtsschutz Landesfischereiverband

Rechtsschutzversicherung

Immer häufiger müssen Vereine & Verbände aufgrund von Klagen vor Gericht erscheinen. Eine Rechtsschutzversicherung vertritt die rechtlichen Interessen der Organisation und unterstützt sie bei Rechtsstreitigkeiten. Sie schützt den Verein/Verband selbst, die gesetzlichen Vertreter und dessen Mitglieder.

 

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Reiseinsolvenz Landesfischereiverband

Reiseinsolvenzversicherung

In vielen Fällen sind Sie als Reiseveranstalter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen. Denn es muss sichergestellt werden, dass infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den Teilnehmern der gezahlte Reisepreis sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

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Reiseveranstalterhaftpflicht-Versicherung

Vereine, Verbände und sonstige Organisationen haften als Reiseveranstalter nach dem Reisevertragsrecht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Teilnehmern der Reise entstehen. Dazu zählen auch Schäden, die durch Kooperationspartner wie Busunternehmen und Hotels entstehen können. Mit einer Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter minimieren Sie Ihr Risiko.

 

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Zeltversicherung

Große Zelte haben durch hohe Herstellungskosten und neuartige Materialien einen erheblichen Wert. Trotz aller Vorsicht bei Transport oder Gebrauch, lassen sich Schäden kaum vermeiden. Ein großes Risiko stellen vor allem Elementarschäden oder vorsätzliche Beschädigung dar. Sichern Sie sich deshalb mit einer Zeltversicherung ab.

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Weitere Fragen & Antworten

Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.

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