Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen
Nach § 31 BGB muss der Verein für Schäden einstehen, die ein Vorstandsmitglied oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt. Dazu kommt die Verkehrssicherungspflicht für Gelände und Räume. Ein Fall aus der Praxis: Eine Spielerin rutschte im Winter vor der Handballhalle auf Glatteis aus. Der Verein trug 3.500 Euro für Schmerzensgeld, Behandlung und Verdienstausfall, die Vereinshaftpflichtversicherung erstattete sie.