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Haftung im Verein: Wer haftet wann und wie schützen Sie sich?

Bei einem Fehler des Vorstands zahlt zuerst der Verein. Vorstandsmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn sie ehrenamtlich arbeiten oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten (§ 31a BGB). Gegenüber dem Finanzamt gilt diese Grenze nicht: Für Steuern, die der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abführt, haftet er persönlich (§ 69 AO).

Die Seite ordnet die Haftung nach Verein, Vorstand, Mitglied. Es folgen Abschnitte zu Veranstaltungen, zur Jugendarbeit, zu den Versicherungen samt Beiträgen, dazu eine Checkliste für den Vorstand. Die Einordnung stammt von Bernhard Assekuranzmakler, seit 1950 Versicherungsmakler für Vereine.

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Das Wichtigste in Kürze

Für Fehler seiner Organe haftet zuerst der Verein selbst, mit dem Vereinsvermögen (§ 31 BGB). Vorstandsmitglieder haften persönlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Arbeiten sie unentgeltlich oder erhalten sie höchstens 3.300 Euro im Jahr, haften sie dem Verein auch nur dann und gegenüber Dritten können sie vom Verein Freistellung verlangen (§ 31a BGB). Bei einem verspäteten Insolvenzantrag haften Vorstände den Gläubigern schon bei einfachem Verschulden (§ 42 Abs. 2 BGB). Einfache Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen für Vereinsschulden.

  • Verein: Haftet mit dem Vereinsvermögen, auch für die Verkehrssicherung von Gelände und Räumen. Beispiel: ein Glatteis-Unfall vor der Handballhalle, 3.500 Euro.
  • Vorstand: Haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit persönlich. Für Steuern (§ 69 AO) und Spendenbescheinigungen (§ 10b EStG) gelten eigene gesetzliche Haftungsregeln.
  • Veranstaltungen und Jugendarbeit: Der Verein muss Gefahrenquellen beseitigen und bei Kindern die Aufsicht führen (§ 832 BGB).
  • Schutz: Vereinshaftpflicht ab 106,43 Euro im Jahr, Vermögensschadenhaftpflicht einschließlich D&O ab 188,13 Euro im Jahr, Vereinsrechtsschutz ab 21,44 Euro pro Monat.


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Tino Braunschweig
Fachlich geprüft durch Tino Braunschweig Dipl.-Kfm. (FH)  ·  Fachbereichsleiter Vereine & Verbände
Aktualisiert April 2026

Wer haftet im Verein?

Bei einem Schaden kommen drei Schuldner in Frage: der Verein, einzelne Vorstandsmitglieder und Mitglieder oder Helfer. Wer zahlt, hängt davon ab, wer den Fehler gemacht hat und wie schwer er wiegt.

§ 31 BGB

Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen

Nach § 31 BGB muss der Verein für Schäden einstehen, die ein Vorstandsmitglied oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter in Ausübung seines Amtes einem Dritten zufügt. Dazu kommt die Verkehrssicherungspflicht für Gelände und Räume. Ein Fall aus der Praxis: Eine Spielerin rutschte im Winter vor der Handballhalle auf Glatteis aus. Der Verein trug 3.500 Euro für Schmerzensgeld, Behandlung und Verdienstausfall, die Vereinshaftpflichtversicherung erstattete sie.

§ 31a BGB

Vorstandsmitglieder haften persönlich bei schweren Pflichtverletzungen

Gegenüber dem Verein haften unentgeltlich tätige Vorstände nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Gegenüber dem Finanzamt und anderen Gläubigern greift die Haftung teils früher. Der Bundesfinanzhof bestätigte 2018 die Haftung einer früheren Vereinsvorsitzenden für Körperschaft- und Umsatzsteuer: Der Verein hatte keine korrekten Steuererklärungen abgegeben, das Finanzamt hatte ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt (BFH, Urteil vom 12.6.2018, VII R 2/17). Dass sie dem Schatzmeister eine umfassende Vollmacht erteilt hatte, schützte sie nicht. Welche Pflichten dazugehören, steht unter Aufgaben des Vereinsvorstands.

§ 31b BGB

Mitglieder haften nur für eigene Fehler

Für Schulden des Vereins haften Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen. Für Schäden, die sie selbst verursachen, schon (§ 823 BGB). Wer unentgeltlich oder gegen höchstens 3.300 Euro im Jahr für den Verein arbeitet, haftet dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31b BGB). Ein Beispiel: Beim Aufbau einer Veranstaltung wurde beim Verschieben der Möbel der Parkettboden der gemieteten Räume zerkratzt, Schaden 458,15 Euro. Bei einem Verein mit zehn Mitgliedern entspricht das gut vier Jahresbeiträgen der Vereinshaftpflicht (106 Euro).

Wann haftet der Vorstand persönlich?

Persönlich haftet ein Vorstandsmitglied bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Beim Insolvenzantrag genügt schon einfaches Verschulden und bei Steuern und Spenden gilt eine eigene gesetzliche Haftung.

3.300 EuroJahresgrenze für die Haftungsprivilegierung (bis 2025: 840 Euro)
30 ProzentHaftung bei falscher Spendenbescheinigung (§ 10b Abs. 4 EStG)
Einfaches Verschuldengenügt bei verspätetem Insolvenzantrag (§ 42 Abs. 2 BGB)

Haftung gegenüber dem Verein

Wer unentgeltlich arbeitet oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält, haftet dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 BGB). Bis 2025 lag die Grenze bei 840 Euro. Den Nachweis muss der Verein führen. Bekommt ein Vorstandsmitglied mehr als 3.300 Euro, haftet es auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Haftung gegenüber Dritten

Machen Dritte Ansprüche geltend, kann das Vorstandsmitglied vom Verein verlangen, freigestellt zu werden (§ 31a Abs. 2 BGB). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entfällt dieser Anspruch. Er hilft zudem nur, solange der Verein zahlen kann: Ist die Vereinskasse leer, halten sich Gläubiger an die Person.

Drei Fälle mit eigener gesetzlicher Haftung

§ 42 Abs. 2 BGB

Verspäteter Insolvenzantrag

Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Vorstand ohne Verzögerung Insolvenz beantragen. Versäumt er das schuldhaft, haften alle Vorstandsmitglieder den Gläubigern als Gesamtschuldner, auch ehrenamtliche und auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Das OLG Hamburg stellte 2009 klar, dass ein Vereinsvorstand nicht wie ein GmbH-Geschäftsführer für jede Zahlung nach Insolvenzreife einsteht, sondern nur für die schuldhaft verspätete Antragstellung (Urteil vom 5.2.2009, 6 U 216/07). Mehr dazu unter Insolvenz im Verein.

§ 69 AO

Nicht abgeführte Steuern

Das Finanzamt kann Vorstandsmitglieder für Steuern in Haftung nehmen, die der Verein nicht abgeführt hat, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Im BFH-Fall von 2018 haftete die frühere Vorsitzende für Körperschaft- und Umsatzsteuer, nachdem das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte.

§ 10b Abs. 4 EStG

Falsche Spendenbescheinigung

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, haftet mit 30 Prozent des bestätigten Betrags. Bei Bestätigungen über 10.000 Euro sind das 3.000 Euro. Zuerst wird der Verein in Anspruch genommen, die handelnden Personen haften nachrangig.

Was die Entlastung leistet

Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung wirkt nur zwischen Verein und Vorstand. Der Verein verzichtet auf Ansprüche, die aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Forderungen Dritter, etwa vom Finanzamt, bleiben bestehen. Einzelheiten stehen unter Entlastung des Vorstands.

Einen Gesamtüberblick der Risiken und Schutzmaßnahmen gibt der Artikel Haftung des Vereinsvorstands.

Haftung bei Veranstaltungen und Jugendarbeit

Bei Festen, Turnieren und Kinderangeboten kommen zwei Pflichten hinzu: Der Verein muss Gefahrenquellen beseitigen und bei Minderjährigen die Aufsicht führen.

Veranstaltungen: Verkehrssicherung ist Veranstalterpflicht

Wer eine Veranstaltung ausrichtet, muss Stolperfallen wie Kabel, Stufen und glatte Wege beseitigen oder absichern. Bei kostenpflichtigen Angeboten lässt sich die Haftung für Körperschäden nicht vorab ausschließen. Das stellte das OLG Koblenz bei einer Vereinswanderung fest (Urteil vom 18.2.2013, 5 U 34/13). Der Verein haftete dort trotzdem nicht: Die Stelle, an der die Teilnehmerin ausrutschte, war kurz vorher noch passierbar, die Gefahr war nicht früher erkennbar.

Ein zweiter Fall aus der Praxis der ARAG: Eine Besucherin stolperte in der gemieteten Kegelbahn eines Sportvereins über eine Bodenkante und brach sich den Oberarm. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Höhenunterschied durch die unterschiedliche Bodenfarbe erkennbar war. Beide Fälle zeigen: Es kommt darauf an, ob der Verein zumutbar vorgesorgt hat. Für Veranstaltungen mit größerem Risiko gibt es die Veranstalterhaftpflicht.

Jugendarbeit: Aufsichtspflicht

Bei Angeboten für Kinder übernimmt der Verein die Aufsicht stillschweigend von den Eltern. Sie beginnt, wenn das erste Kind eintrifft und endet, wenn das letzte abgeholt wird. Kommt ein Kind zu Schaden oder schädigt es andere, wird eine Verletzung der Aufsicht zunächst vermutet (§ 832 BGB) und die Aufsichtsperson muss das Gegenteil beweisen. Kinder unter sieben Jahren haften selbst nie. Übungsleiter haften nach außen zunächst persönlich, können aber Freistellung vom Verein verlangen (§ 31b BGB). Für Helfer, die er sorgfältig ausgewählt hat, haftet der Verein nicht (§ 831 BGB). Welche Regeln für welches Alter gelten, steht unter Minderjährige im Verein.

So schützen Sie Ihren Verein

Organisation senkt die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, eine Versicherung begrenzt seine Kosten. Der Verein braucht beides, weil die eine Maßnahme die andere nicht ersetzt.

Organisatorisch

  1. Aufgaben schriftlich verteilen. Wer Aufgaben abgibt, bleibt verantwortlich: Die Vorsitzende im BFH-Fall von 2018 hatte dem Schatzmeister eine umfassende Vollmacht erteilt und haftete trotzdem. Ein Vorstandsbeschluss mit Zuständigkeiten für Kasse, Veranstaltungen und Jugend und ein regelmäßiger Bericht an den Gesamtvorstand halten fest, wer was prüft.
  2. Zahlungsfähigkeit prüfen. Einmal im Quartal Kontostand, offene Rechnungen und Rücklagen gegenüberstellen und das Ergebnis im Protokoll festhalten. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Insolvenzantrag ohne Verzögerung folgen.
  3. Vier-Augen-Prinzip einführen. Zwei Personen prüfen Zahlungen und Spendenbestätigungen, bevor sie rausgehen. Eine Fehlüberweisung lässt sich oft nicht zurückholen, eine falsche Bescheinigung begründet die 30-Prozent-Haftung.
  4. Gelände und Räume kontrollieren. Winterdienstplan, Kontrollgang vor jeder Veranstaltung, kurze Notiz mit Datum. Sie belegt im Streitfall, dass der Verein zumutbar vorgesorgt hat.
  5. Entlastung mit vollständigen Unterlagen beschließen. Sie gilt nur für Vorgänge, die aus den Unterlagen erkennbar waren.

Mit Versicherung

Die Haftung des Vereins, Fehler im Tagesgeschäft und die persönliche Haftung des Vorstands sind verschiedene Risiken. Jedes hat eine eigene Police.

Risiken, passende Versicherung, Beitrag und Angebot
RisikoVersicherungBeitragAngebot
Personen- und Sachschäden Dritter, Mietsachschäden VereinshaftpflichtMehr Infos → ab 106,43 Euro im Jahr (8,87 Euro pro Monat) ► Angebot berechnen
Schäden bei größeren Veranstaltungen VeranstalterhaftpflichtMehr Infos → ab 105 Euro pro Veranstaltung ► Angebot berechnen
Vermögensschaden durch Fehler im Tagesgeschäft, z.B. verspätete Förderanträge Vermögensschadenhaftpflicht für VorständeMehr Infos → ab 188,13 Euro im Jahr (15,68 Euro pro Monat), einschließlich Vertrauensschadenschutz und D&O ► Angebot berechnen
Persönliche Haftung des Vorstands D&O-VersicherungMehr Infos → im selben Produkt wie die Vermögensschadenhaftpflicht enthalten ► Angebot berechnen
Rechtsstreit mit Mitgliedern, Behörden oder Dienstleistern VereinsrechtsschutzMehr Infos → ab 21,44 Euro pro Monat ► Angebot berechnen

Die Vereinshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden pauschal bis 10.000.000 Euro, Veranstaltungen bis 1.000 Besucher sind eingeschlossen. Reine Vermögensschäden deckt sie nicht. Das ist die Aufgabe der Vermögensschadenhaftpflicht, die z.B. die Gage einer Band zahlt, wenn ein Dorffest ausfällt, weil die Anmeldung beim Ordnungsamt zu spät kam.

Welche Policen ein Verein insgesamt braucht, zeigt die Seite Welche Versicherungen braucht ein Verein.

Nächster Schritt

Welche Policen zu Ihrem Verein passen, hängt von Mitgliederzahl, Veranstaltungen und Haushaltssumme ab. Der Versicherungs-Check führt durch diese Angaben und zeigt, wo Schutz fehlt. Wer zuerst die Organisation prüfen will, nutzt die Checkliste Vorstandshaftung weiter unten auf dieser Seite.

Häufige Fragen

Haftet der Vorstand eines Vereins persönlich?

Ja, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das gilt gegenüber dem Verein, wenn der Vorstand unentgeltlich oder gegen höchstens 3.300 Euro im Jahr arbeitet (§ 31a BGB). Gegenüber Gläubigern genügt bei einem verspäteten Insolvenzantrag schon einfaches Verschulden (§ 42 Abs. 2 BGB).

Haftet der Verein für Fehler seiner Mitglieder?

Für Fehler des Vorstands und anderer satzungsgemäß berufener Vertreter immer (§ 31 BGB). Für Helfer und Mitglieder, die im Auftrag des Vereins handeln, haftet er, wenn er sie nicht sorgfältig ausgewählt hat oder Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden (§ 831 BGB). Ein unentgeltlich tätiges Mitglied haftet dem Verein für eigene Fehler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 31b BGB).

Gilt die Haftungsbegrenzung auch bei einer Vergütung?

Ja, bis 3.300 Euro im Jahr. Wer mehr erhält, haftet dem Verein auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Bis 2025 lag die Grenze bei 840 Euro.

Wer haftet bei einem Unfall auf dem Vereinsfest?

Der Verein als Veranstalter, wenn er Gefahrenquellen wie ein ungesichertes Kabel nicht beseitigt hat. Hat er alles Zumutbare getan, besteht kein Anspruch, wie das OLG Koblenz bei einer Vereinswanderung entschied. Die Veranstalterhaftpflicht zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab.

Braucht ein Verein eine Vereinshaftpflichtversicherung?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht, der Verein haftet aber mit dem gesamten Vereinsvermögen. Ein Glatteis-Unfall kostete einen Handballverein 3.500 Euro, ein umgekippter Sichtschutzzaun 1.790,34 Euro. Die Vereinshaftpflicht kostet ab 106,43 Euro im Jahr.

Brauchen Vorstände eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht?

Sinnvoll ist sie, weil die Vereinshaftpflicht reine Vermögensschäden nicht deckt, etwa eine verspätete Antragsfrist oder eine falsche Überweisung. Die D&O-Versicherung sichert zusätzlich das Privatvermögen der Vorstände ab und deckt in der Regel nur fahrlässige Pflichtverletzungen. Nach unserer Produktinformation sind in der Vermögensschadenhaftpflicht auch vorsätzliche Verstöße von Organen, Mitgliedern und Mitarbeitern mitversichert, mit einfacher statt dreifacher Jahreshöchstleistung. Mehr dazu unter Vermögensschadenhaftpflicht für Vorstände.

Checkliste Vorstandshaftung

Jeder Punkt gehört zu einer Aussage auf dieser Seite. Nach dem Lesen können Sie direkt abhaken, wo Ihr Verein schon gut aufgestellt ist.

Teil 1: Organisation (10 Punkte)
Teil 2: Versicherung (6 Punkte)

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