Ehrenamtlich Tätige in der gesetzlichen Unfallversicherung
Ehrenamtlich Tätige können kraft Gesetztes (Pflichtversicherte) oder kraft Antrages (freiwillig Versicherte) unfallversichert sein.
Laut § 2 SGB VII sind Personen pflichtversichert (Auszug):
- die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind;
- die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 * genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
- die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
* Nummern 2: Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskurse und ähnliche Einrichtungen
* Nummern 8: Tageseinrichtungen (Kitas, Schulen, Universitäten, und ähnliche Einrichtungen)
Laut § 6 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB VII können sich folgende Personen freiwillig versichern:
- gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen.
- Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
Gewählte Ehrenamtsträger sind:
- Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Wahlamt bekleiden und so besondere Verantwortung übernehmen
- Auch Personen, die in ein in der Satzung vorgesehenes Amt „berufen“ werden, sofern die Satzung eine solche „Berufung“ anstelle einer Wahl ermöglicht
Beispiel: Der Vorstand, der Kassenwart, der Abteilungsleiter oder auch der Sportwart. Es hängt von der Satzung ab!
Beauftragte Ehrenamtsträger sind:
- Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Dies sind leitende, planende oder organisatorische Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden.
Beispiele: die dem Sportverein zugehörigen Mitglieder mit einer Funktion als Schiedsrichter, Kampfrichter; Tätigkeiten als Projektbeauftragter; Tätigkeiten als Leiter eines Festausschusses o.ä.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die:
- dem fremden Unternehmen (z. B. Stiftung) dient,
- dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmens (z. B. Stiftung) entspricht,
- ihrer Art nach von Personen, die im Erwerbsleben stehen, verrichtet werden kann (arbeitsrechtliches Verhältnis)
- nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist und nicht auf Grund einer - Sonderbeziehung unter Eheleuten, Verwandten, Freunden, Bekannten oder Nachbarn geleistet wird.
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die auf Grund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen heraus verrichtet werden:
-> Satzungsrecht
-> Vorstandsbeschlüsse
-> Beschlüsse der Hauptversammlung
-> Allgemeine Übung (zu erwartende Tätigkeiten)
-> oder unternehmerähnlich sind (Tätigkeiten, die sonst von Unternehmern verrichtet werden, sind nicht arbeitnehmerähnlich (z. B. wenn Werkzeuge und Material vom Helfenden mitgebracht werden)
Fazit: Ehrenamtlich Tätige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (z.B. Stiftungsvorstand) können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.