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Bernhard Assekuranzmakler
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Unfallversicherung für gemeinnützige Stiftungen

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Wer kann versichert werden und für wen ist eine Unfallversicherung zu empfehlen?

Es besteht die Möglichkeit sämtliche Personengruppen zu versichern, z. B. Mitarbeiter, Helfer, die Geschäftsleiter, Teilnehmer.

Beliebt ist eine Absicherung der ehrenamtlich Tätigen. Diese Personen sind unentgeltlich tätig und können im Schadenfall finanziell unterstützt werden.

Die Stiftung als Arbeitgeber kann für deren Mitarbeiter eine Unfallversicherung, in Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung, abschließen. Besonders empfehlenswert ist die Ergänzung für Personen mit großen Reisetätigkeiten, da auch Wegeunfälle mitversichert sind.

Wann tritt der Versicherungsfall ein - Was ist ein Unfall?

Definiert ist der Unfall wie folgt: 

„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“ (§1, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen).

Unter Gesundheitsschädigungen sind nur Personenschäden – Schäden am menschlichen Körper – zu verstehen. Für Sachschäden (z. B. für Beschädigung oder Verlust von Brillen, Kontaktlinsen, Körperersatzstücken) wird kein Ersatz geleistet!

Bleibt die Gesundheitsschädigung dauerhaft, so spricht man von Invalidität – diese ist in der Unfallversicherung, der Kernpunkt.

Die Schuldfrage bleibt unbeachtet.

Als Unfälle gelten u.a. nicht:

  • Infektionskrankheiten (Malaria, Flecktyphus etc.)
  • Gesundheitsschädigung durch Licht-, Temperatur- und Witterungseinflüsse (z.B. durch Erfrieren, Sehstörungen infolge längerer Sonnenbestrahlung ohne Augenschutz).
  • Unfälle, die infolge von Schlaganfällen, epileptischen Anfällen oder Ähnliches entstanden sind
  • Unfälle, die infolge von Bewusstseinsstörungen (auch Alkohol, Drogen etc.) entstanden sind

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Ehrenamtlich Tätige in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ehrenamtlich Tätige können kraft Gesetztes (Pflichtversicherte) oder kraft Antrages (freiwillig Versicherte) unfallversichert sein.

Laut § 2 SGB VII sind Personen pflichtversichert (Auszug):

  • die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind;
  • die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 * genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
  • die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.


* Nummern 2: Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskurse und ähnliche Einrichtungen
* Nummern 8: Tageseinrichtungen (Kitas, Schulen, Universitäten, und ähnliche Einrichtungen)

Laut § 6 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB VII können sich folgende Personen freiwillig versichern:

  • gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen.
  • Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
  • Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.


Gewählte Ehrenamtsträger sind:

  • Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Wahlamt bekleiden und so besondere Verantwortung übernehmen
  • Auch Personen, die in ein in der Satzung vorgesehenes Amt „berufen“ werden, sofern die Satzung eine solche „Berufung“ anstelle einer Wahl ermöglicht

Beispiel: Der Vorstand, der Kassenwart, der Abteilungsleiter oder auch der Sportwart. Es hängt von der Satzung ab!

Beauftragte Ehrenamtsträger sind:

  • Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Dies sind leitende, planende oder organisatorische Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden.

Beispiele: die dem Sportverein zugehörigen Mitglieder mit einer Funktion als Schiedsrichter, Kampfrichter; Tätigkeiten als Projektbeauftragter; Tätigkeiten als Leiter eines Festausschusses o.ä.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die:

  • dem fremden Unternehmen (z. B. Stiftung) dient,
  • dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmens (z. B. Stiftung) entspricht,
  • ihrer Art nach von Personen, die im Erwerbsleben stehen, verrichtet werden kann (arbeitsrechtliches Verhältnis)
  • nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist und nicht auf Grund einer - Sonderbeziehung unter Eheleuten, Verwandten, Freunden, Bekannten oder Nachbarn geleistet wird.

Gleiches gilt für Tätigkeiten, die auf Grund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen heraus verrichtet werden:
-> Satzungsrecht  
-> Vorstandsbeschlüsse
-> Beschlüsse der Hauptversammlung
-> Allgemeine Übung (zu erwartende Tätigkeiten)
-> oder unternehmerähnlich sind (Tätigkeiten, die sonst von Unternehmern verrichtet werden, sind nicht arbeitnehmerähnlich (z. B. wenn Werkzeuge und Material vom Helfenden mitgebracht werden)

Fazit: Ehrenamtlich Tätige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (z.B. Stiftungsvorstand) können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.

Fragen und Antworten zur Unfallversicherung

Ist die Unfallversicherung eine Pflichtversicherung?

Die Unfallversicherung ist keine Pflichtversicherung. Die Stiftung kann diese jedoch abschließen um den Mitarbeitern, ehrenamtlichen Helfern und Teilnehmern einen zusätzlichen Versicherungsschutz zu bieten.

Sind Ehrenamtliche nicht über die Berufsgenossenschaft abgesichert?

Über die Berufsgenossenschaft sind in der Regel nur die festangestellten Mitarbeiter abgesichert. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.

Sind Behandlungskosten in der Unfallversicherung abgedeckt?

Nein. Die Behandlungskosten werden durch die Krankenversicherung gedeckt. Die Unfallversicherung ersetzt schwerpunktmäßig eine Invaliditätsleistung (dauerhafte körperliche Beeinträchtigung) in Folge eines Unfallschadens.

Hinweis

Unfälle können jedoch auch passieren, wenn Sie mit dem Stiftungsfahrzeug oder Ihrem privaten PKW für Ihre Organisation unterwegs sind. 
Dass Sie dann nicht aufgrund fehlenden Versicherungsumfanges im "Regen" stehen, schauen Sie sich unsere KfZ-Versicherung bzw. Dienstfahrtversicherung an.

 

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