Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler
Vereine & Verbände
Der Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. unterstützt sämtliche Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder mit einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie einer Vermögensschadenhaftpflicht und Directors & Officers Versicherung. Diese wurde bereits vor vielen Jahren zusammen mit der Bernhard Assekuranzmakler GmbH entwickelt und wird seitdem auch stetig verbessert.
Im Folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie der Vermögensschadenhaftpflicht und Directors & Officers Versicherung erläutern.
Der Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. hat für seine Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versichert sind hier alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen.
Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
Weitere Leistungen der Haftpflicht
Schäden gegenüber Dritten durch fahrlässiges Verschulden von den mitversicherten Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte)
Versicherte Risiken
die sich aus der Satzung ergebenden Maßnahmen und Veranstaltungen wie:
Geltungsbereich
Weltgeltung, außer in Kriegsgebieten.
Versicherter Personenkreis
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gartenbauvereine, der Kreis- und Bezirksverbände und des Landesverbandes sowie aller Personen, die im Auftrag der Vereine und Verbände in dieser Eigenschaft tätig werden.
Deckungssummen
Die Summen betragen:
Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise aus den AHB)
Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung
Bestätigungsschreiben über den Versicherungsschutz von Veranstaltungen
Bitte fordern Sie die Bestätigung für eine konkrete Veranstaltung direkt bei uns an.
Informationsblatt
Online Schadenmeldung
Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung.
Kundennummer: 44036
Versicherungsscheinnummer: 30-4525760-80
Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, die namentlich beim Landesverband gemeldete Mitglieder während gärtnerischer Tätigkeit im eigenen oder im Garten eines anderen Mitgliedes erleiden.
Versicherungsumfang der Unfallversicherung
Zu den wichtigsten Leistungen gehören:
Versicherte Risiken
Geltungsbereich
Weltgeltung, ausgenommen in Kriegsgebieten.
Versicherungssummen
Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise aus den AUB)
Schadenbeispiele Unfallversicherung
Informationsblatt
Online Schadenanmeldung
Zusätzlich hat der Bayerische Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. für seine Mitglieder bereits eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder aber dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden.
Versicherungsumfang der Vermögenhaftpflicht
Das Deckungskonzept über den Bayerischer Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe, obwohl nach gesetzlicher Vorgabe erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird.
Verstoßprinzip
In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße, sofern der Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.
Versicherter Personenkreis
Versichert ist für den Versicherungsnehmer, den Vorstand, den besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB, das Präsidium, die Angestellten und die ehrenamtlichen Vertreter die satzungsgemäße Tätigkeit für den Landesverband und für alle dem Landesverband angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine auf Bezirks- und Kreisebene (3.365 Vereine).
Schadenbeispiele
Schadenbeispiele zur VH sind vielfältig. Hier ein paar Schäden auszugsweise:
Fahrlässige Eigenschäden:
Verspätete Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln; Fehler beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen; Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen gegen Handwerker bei Bau bzw. Umbau von Vereinshäusern; überhöhte Zahlung (Zahlendreher); unrichtige Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verjährenlassen von eigenen Forderungen.
Beispiel 1:
Der Verein kauft für seine Flaschenabfüllanlage der vereinseigenen Mosterei Flaschenverschlüsse. Nach Rechnungsbegleichung stellt sich heraus, dass die Flaschenverschlüsse bzw. Mostkappen alle undicht und damit unbrauchbar sind und sich in Folge an den Flaschenöffnungen Schimmel bildet. Es, wird versäumt, rechtzeitig Mängelgewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen – Verjährung tritt ein.
Beispiel 2:
Wegen verspäteter Beantragung eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln wird der Antrag abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims dadurch alleine bezahlen.
Beispiel 3:
Zwei alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schließen durch fehlende Kommunikation gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins. Die Kündigung eines Vertrages hat eine Vertragsstrafe zur Folge. 5 Informationsblatt zur Haftpflicht- und Unfallversicherung des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e.V Stand 05/2021
Beispiel 4:
Auf der Vereinshomepage wird versehentlich eine Anfahrtsskizze aus urheberrechtlich geschützten Kartenmaterial genutzt.
Fahrlässige Drittschäden:
Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder
Beispiel:
Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.
Informationsblatt
Online Schadenmeldung
Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung.
Kundennummer: 44036
Versicherungsscheinnummer: SV74836062.0
Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe (z.B. Vorstände) und Geschäftsführer. Die Haftung des Organs für seine Vereinstätigkeiten erfolgt bei Pflichtverstößen mit dem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erfolgt dabei gegenüber der Anstellungskörperschaft, d.h. dem Verein / Verband (sog. Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung).
Versicherungsumfang der D&O Versicherung
Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für
Versicherter Personenkreis
Der Vertrag gilt für den Landesverband und für alle dem Landesverband angeschlossenen, rechtlich selbstständigen Vereine auf Bezirks- und Kreisebene (nur e. V.). Eine D&O-Versicherung kann jedoch nur für juristische Personen zur Verfügung gestellt werden, weil es bei diesen Gesellschaften eine gesetzlich normierte Organhaftung gibt die im Rahmen einer D&O Versicherung abgesichert wird. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gibt es kein vergleichbares Haftungsregime.
Exkurs nicht eingetragener Verein
Nicht eingetragene Vereine sind juristisch nichtselbständige Vereinigungen. Es sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten (keine Eintragung in das Vereinsregister). Für nicht eingetragene Vereine kommen daher die Vorschriften über BGB-Gesellschaften zum Tragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 54 Nicht rechtsfähige Vereine.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Schadenbeispiele D&O Versicherung
Beispiel 1:
Ein Vorstand eines Vereins vergisst versehentlich, für einen Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Verein wird auf Zahlung der Beiträge vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. Dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten.
Beispiel 2:
Durch das Fehlen einer geeigneten Mitgliederverwaltung stellt sich heraus, dass ca. die Hälfte aller Mitglieder seit Jahren keine Mitgliedsbeiträge zahlt und die säumigen Mitglieder nie gemahnt wurden. Durch die Verjährung von Forderungen entsteht dem Verein ein Schaden im 5-stelligen Bereich. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt, dass der Vorstand (im Amt während der Verfehlung) den Forderungsausfall begleichen soll.
Informationsblatt
Online Schadenmeldung
Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung.
Kundennummer: 44036
Versicherungsscheinnummer: SV74836061.0
Mit den vom Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e.V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.
Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:
1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?
Name des Veranstalters
Bezeichnung der Veranstaltung
Ort der Veranstaltung
Zeitraum
2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?
Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.
Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln
Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen
deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab
umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen
3. Wer ist in der Unfallversicherung versichert?
Die Versicherung erstreckt sich auf alle Unfälle, die namentlich beim Landesverband gemeldete Mitglieder während gärtnerischer Tätigkeit im eigenen oder im Garten eines Mitgliedes erleiden. Ebenfalls versichert sind Tätigkeiten der Mitglieder in Vereinsgärten, auf vom Verein bewirtschafteten eigenen oder gepachteten Flächen (wie Streuobstwiese, Lehrpfad) und in Kreislehrgärten. Nicht versichert sind sonstige Unfälle im Garten (z.B. beim Grillen oder Heimwerken), sowie Unfälle auf sonstigen Teilen des Grundstücks wie Wohnhaus oder Garage.
Die Versicherung umfasst auch Unfälle, von denen die Mitglieder, deren Ehegatten oder minderjährigen Kinder auf örtlichen Vereinsveranstaltungen- und Versammlungen (z.B. Vortrag, Dia-Abend, Mitgliederversammlung) betroffen werden. Das Mitglied muss an der Veranstaltung dabei selbst auch teilnehmen. Mitversichert sind Unfälle auf direktem Weg zu und von Veranstaltungen; des Weiteren sind Unfälle auf Kinder- und Jugendveranstaltungen und Reisen versichert.
4. Sind Veranstaltungen mitversichert?
Radtour
Ein Schafkopfturnier
Oder auch Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Ferienfreizeit, Zeltlager, Kinder- und Jugendfeste)
5. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?
Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.
6. Wer haftet bei Arbeiten für die Gemeinde?
Die ehrenamtlich Tätigen sind über den Landesverband haftpflichtversichert. Zu empfehlen ist ein ergänzender Unfallversicherungsschutz über die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB), siehe https://www.kuvb.de.
Ebenfalls kann eine Gruppenunfallversicherung bei uns angefragt werden.
Anfragen bitte an: service@bernhard-assekuranz.com
7. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.
Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.
8. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.
9. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?
Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.
Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.
10. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?
Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.
11. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?
Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.
12. Welchen Versicherungsschutz bietet der Landesverband, wenn der Verein unabsichtlich Urheber- oder Persönlichkeitsrechte auf seiner Internetseite verletzt?
Diese Art von Schäden sind der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Landesverbandes zu melden. Die Versicherung prüft, bewertet und reguliert ggf. den Versicherungsfall.
Zu beachten ist, dass sogenannte „Sowieso-Kosten“ nicht erstattet werden, z.B. „gesparte“ Lizenzgebühren aus der Nutzung geschützten Material. In solchen Fällen werden nur die Mehrkosten, z.B. Strafgebühren, erstattet.
13. Ist der Aufbau eines Mai-/Kirchweih-/Weihnachtsbaumes und das Schmücken des Osterbrunnens durch den Verein versichert?
Es besteht für die genannten Veranstaltungen Versicherungsschutz über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes ohne Größenbegrenzung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an uns.
14. Wir planen mit unserer Jugendgruppe eine Fackelwanderung durch die Streuobstwiese. Sind wir versichert?
Die Fackelwanderung als Vereinsmaßnahme-/Veranstaltung des Gartenbauvereins ist im Rahmen und Umfang der Haftpflichtversicherung mitversichert.
15. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.
16. Ich möchte mein Geburtsdatum nicht angeben, habe ich trotzdem vollen Versicherungsschutz?
Im Rahmen der Unfallversicherung sind die beim Landesverband namentlich gemeldeten Mitglieder versichert. Im Schadenfall muss das Geburtsdatum angegeben werden.
17. Sind bei der Gartenunfallversicherung auch Tätigkeiten auf dem Balkon von Mitgliedern ohne eigenen Garten versichert?
Ja, gärtnerische Tätigkeiten auf dem Balkon sind ebenfalls mitversichert. Nicht versichert sind Unfälle durch sonstige Tätigkeiten, z.B. Grillen oder Heimwerken.
18. Wie bin ich als Helfer in der Vereinskelterei versichert?
Im Rahmen der Vereinstätigkeit besteht für den Helfer Haftpflichtversicherungsschutz, d.h. die Vereinshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sach-Schäden ab, die der Helfer Dritten gegenüber durch fahrlässiges Verschulden zufügt.
Falls es sich bei dem Helfer um ein namentlich beim Landesverband gemeldetes Mitglied handelt, dann besteht für den Helfer auch Unfallversicherungsschutz.
19. Welcher Versicherungsschutz ist beim Tag der offenen Gartentür gewährleistet, unter anderem hinsichtlich Teichen in Gärten von Teilnehmern?
Diese Veranstaltungen sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert. Dazu zählt auch die Verkehrssicherungspflicht, Stichwort Gartenteiche. Für die Mitglieder sowie in Begleitung deren Ehepartner und Kindern besteht auch Versicherungsschutz über die Unfallversicherung.
20. Unser Verein betreibt einen Geräteverleih, ist eine zusätzliche Versicherung abzuschließen?
Schäden durch die Verleihtätigkeit sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert, z.B. verletzt sich der Ausleiher da das Arbeitsgerät einen Defekt hatte.
Zu beachten ist, dass Schäden an den Geräten sowie der Diebstahl oder das Abhandenkommen nicht versichert sind. Ist ein solcher Versicherungsschutz gewünscht, können Sie ein Angebot bei uns anfordern.
21. Wie sieht die Versicherung bei Gartenunfällen aus?
Für Unfälle während der Gartenarbeit auf dem privaten Grundstück des verunfallenden Mitglieds gilt Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Landesverbandes.
22. Sind meine Kinder automatisch mitversichert, wenn ich Mitglied im Verein bin?
Kinder von Mitgliedern sind während Veranstaltungen der Obst- und Gartenbauvereine in der Vereinshaftpflicht(subsidiär)- und Unfallversicherung (nur bei gleichzeitiger Teilnahme des Mitglieds!) mitversichert.
23. Unser Verein möchte auf die Landesgartenschau fahren. Sind wir versichert – insbesondere, wenn durch den Verein ein Dritter geschädigt wird oder wenn ein Vereinsmitglied einen Unfall erleidet?
Für die Vereinsfahrt gilt Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung. Mitglieder sind auch über die Unfallversicherung versichert.
24. Bietet die Unfallversicherung auch Versicherungsschutz bei Tätigkeiten in Vereinsgärten, auf vom Verein bewirtschafteten eigenen oder gepachteten Flächen (wie Streuobstwiese, Lehrpfad) und in Kreislehrgärten?
Ja, für gärtnerische Tätigkeiten von namentlich beim Landesverband gemeldeten Mitgliedern besteht Versicherungsschutz.
Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.