Gestaltungsmöglichkeiten der Altersvorsorge
Versorgungslücke (Beispiel):
Ausgehend von Ihrem aktuellen Lebensstandard stellt sich Ihre Versorgungssituation im Alter überblicksartig wie folgt dar:
Zu Ihrem Renteneintritt mit 67 Jahren werden Sie gemessen an Ihrem aktuellen durchschnittlichen Nettoeinkommen
z.B. 1.323,00 Euro monatlich. Ihre zu erwartende gesetzliche Rente kann nach heutigem Berechnungsstand bei Renteneintritt
auf ca. 851,00 Euro monatlich geschätzt werden (nach Abzug von Steuern und Sozial-/ Krankenversicherungsbeiträgen).
Daraus ergibt sich eine Versorgungslücke zum 67. Lebensjahr von 472,00 Euro. Gestaltungsmöglichkeiten der Altersvorsorge Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 wurde die Ausgestaltung der Altersvorsorge grundlegend neu geregelt. Die folgenden drei Schichten werden seit dem 01. 01. 2005 abgestuft steuerlich begünstigt:
1.Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung und Basisvorsorge nach Rürup
2.Schicht: Förderrente nach Riester und betriebliche Altersvorsorge
3.Schicht: Private Vorsorgeaufwendunge
Gesetzliche Rentenversicherung
Wegen ihrer Ausgestaltung als Pflichtversicherung bildet die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bilden entsprechende berufsständische Versorgungswerke weiterhin die Grundlage der Altersvorsorge.
Die zu erwartende Rente muss jedoch kritisch kalkuliert werden, um spätere Versorgungslücken nicht entstehen zu lassen.
Dies gilt umso mehr als der zu versteuernde Anteil Ihrer Rente (sog. Ertragsanteil) sukzessive bis zur Besteuerung der gesamten Rente erhöht wird. Die Höhe des zu versteuernden Betrages ist dabei abhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts.
Jeder Angestellte leistet im Rahmen seiner pflichtversicherten Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die zu erwartende Rente kann dabei mittels Hochrechnungen zwar ermittelt werden, das Rentenniveau jedoch ist seit Jahren rückläufig.
Eine zusätzliche private Altersvorsorge ist daher heute zur Sicherung des Lebensstandards im Alter unumgänglich. Aktuelle Daten über die Höhe Ihrer Rentenanwartschaft sowie eine Rentenhochrechnung erhalten Sie durch eine Anfrage bei der für Sie zuständigen Rentenversicherungsanstalt oder dem entsprechenden Versorgungsträger.
Basisvorsorge nach Rürup (§ 10 I Nr.2b EStG)
Die Basisvorsorge nach Rürup ist eine der 1. Schicht zuzurechnende, steuerlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wird nunmehr zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege oder Arbeitslosenversicherung oder Haftpflicht- und Risikoversicherung unterschieden.
Für sonstige Vorsorgeaufwendungen können maximal 1.500,00 Euro pro Person steuerlich als Sonderausgaben angesetzt werden, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung nicht vollständig selbst geleistet werden. Anderenfalls sind maximal 2.400,00 Euro ansetzbar. Die Basisvorsorge nach Rürup fällt unter den Begriff der sog. Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 I Nr.2b EStG. Hierbei ist insbesondere die steuerliche Förderung attraktiv.
Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 konnten 60% der Beiträge zu Vorsorgeprodukten aus der Gruppe der Basisvorsorge steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist ansteigend gestaffelt. Er erhöht sich jährlich um 2% und wird im Jahr 2025 mit 100% die volle Abzugsfähigkeit der geleisteten Beiträge ermöglichen. Beiträge dürfen jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro, bei zusammen veranlagten Ehepartnern bis zu 40.000,00 Euro, abgezogen werden.
Für eine Einstufung und damit Förderung eines Produktes als Basisvorsorge nach Rürup hat der Gesetzgeber bestimmte einzuhaltende Zertifizierungsanforderungen aufgestellt:
Zum einen muss die Zahlung einer monatlichen Rente auf Lebenszeit mit frühestem Beginn ab Vollendung des 62. Lebensjahres vereinbart sein
Ein Kapitalwahlrecht darf nicht bestehen
Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen ferner nicht beleihbar, veräußerbar, vererblich, übertragbar oder kapitalisierbar sein
Förderrente nach Riester (§§ 10a und 79ff EStG)
Die Riesterrente ist eine vom Staat seit Anfang 2002 durch Zulagen und steuerliche Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte Form der privaten Altersvorsorge. Sie wendet sich vor dem Hintergrund der Zulagenberechtigung vornehmlich an Rentenversicherungspflichtversicherte.
Die volle Förderung erhält wer, in den Jahren 2006/2007 3% seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens sowie ab 2008 4% dieses Einkommens abzüglich der vom Staat gezahlten Zulagen aufwendet.
Neben dem direkt förderfähigen Zulagenberechtigten gewährt der Staat weitere Zulagenförderung für jedes Kind sowie auch mittelbar für den Ehepartner, selbst wenn dieser mangels Rentenversicherungspflichtigkeit selbst nicht förderfähig wäre.
Diese staatlichen Zulagen fließen direkt von staatlicher Stelle (ZfA) in Ihren Vertrag.
Ferner sind die Beiträge zur Förderrente nach Riester als Sonderausgaben in 2007 bis zu einem Höchstbetrag
von 1575,00 Euro und ab 2008 bis maximal 2100,00 Euro steuerlich abzugsfähig. Damit eine Vertragsform als Riesterrente förderfähig ist, hat der Gesetzgeber einige Zertifizierungskriterien normiert:
So muss für eine Qualifizierung als Förderrente zu Beginn der Auszahlungsphase, d.h. frühestens mit Erreichen
des 62. Lebensjahres, mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenbeiträge +Zulagen) garantiert werden
Weiterhin muss die Auszahlung in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes lebenslang erfolgen
und es muss eine vierteljährliche Kündigungs- bzw. Ruhestellungsmöglichkeit bestehen
Weiterführende Informationen zu den Zertifizierungsvoraussetzungen erhalten Sie gerne im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches.
Die Förderrente wird nachgelagert besteuert, d.h. in der Auszahlungsphase ist die zu beziehende Rente als Einkommen zu versteuern.
Jedoch ist die steuerliche Belastung zu diesem Zeitpunkt regelmäßig deutlich geringer.Einzelheiten zur Steuerlast erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.
Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung (bAV) besteht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Erreichen der Altersgrenze, im Falle der Invalidität oder im Todesfalle zusagt.
Die Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung kann in Deutschland nur über die folgenden Durchführungswege erfolgen:
Direktzusage (§ 6a EStG)
Unterstützungskasse (§ 4d EStG)
Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG)
Pensionsfonds /§ 3 Nr. 63 EStG)
Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG)
Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Umsetzung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt.
Im Unterschied zum Abschluss einer privaten Altersvorsorge handelt der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung als Treuhänder für einen Dritten, seinen Mitarbeiter, und muss dessen Interessen im Auge behalten. Insbesondere bei der Entgeltumwandlung muss er darauf achten, dass dem umgewandelten Entgelt auch eine wertgleiche Leistungszusage gegenübersteht.
Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Versorgungen.Mischformen sind üblich. Die heutzutage am häufigsten anzutreffende Finanzierung ist die Entgeltumwandlung. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Einkommens zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) bis zu 4% des Betrags der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da die Entgeltumwandlung direkt aus unversteuerten Bruttobezügen erfolgt, sind diese Beiträge nicht lohnsteuer- und nur partiell sozialversicherungspflichtig. Dadurch lässt sich ein hervorragendes Verhältnis zwischen Brutto- und Nettosparaufwand erzielen.
Die betriebliche Altersvorsorge ist daher die in der Regel am stärksten geförderte Form der Altersvorsorgegestaltung.
Welche Möglichkeiten Ihnen in diesem Bereich zur Verfügung stehen und wie hoch Ihre jeweilige Förderung ist, werden wir gemeinsam im Gespräch ermitteln.
Private Vorsorgeaufwendungen
Soweit Ihre Versorgungslücke durch die soeben angeführten, steuerlich begünstigen bzw. staatlich geförderten Möglichkeiten der Gestaltung der Altersvorsorge nicht geschlossen ist, können Sie dies im Rahmen der dritten Schicht über ausschließlich private Vorsorgeaufwendungen tun.
Die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich sind vielgestaltig und werden weder staatlich noch steuerlich begünstigt.
Da die Produkte hier unabhängig von Zertifizierungsvorschriften sind, bieten sie regelmäßig ein höheres Maß an Flexibilität. Darüber hinaus kommen die Aufwendungen in diesem Bereich aus bereits versteuerten Nettoeinkünften. Deshalb ist die Besteuerung in der Auszahlungsphase auf den Ertragsanteil beschränkt.