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Bernhard Assekuranzmakler
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Nordbayerischer Musikbund e. V. & Nordbayerische Bläserjugend e. V.

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Tino Braunschweig
Mail: tino.braunschweig@bernhard-assekuranz.com 
Tel.:  08104 8916-552

Marcel Mensendiek
Mail: marcel.mensendiek@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 0521-3292127-21

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Vereine & Verbände

Nordbayerischer Musikbund e. V. & Nordbayerische Bläserjugend e. V.

Der Nordbayerische Musikbund e. V. unterstützt sämtliche Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder mit einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie einer Vermögensschadenhaftpflicht und Directors & Officers Versicherung.

Im folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Versicherungen erläutern. Die genaue Beschreibung steht auch als PDF-Download zur Verfügung.

Versicherungs-Empfehlungen und Online-Abschluss für die umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten. 

Download Versicherungsbroschüre

Download der Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz

Pauschal für alle Mitgliedsvereine bestehende Versicherungen über den NBMB

Haftpflichtversicherung für die Mitgliedsvereine

Der Nordbayerischer Musikbund e.V. und die Nordbayerische Bläserjugend e.V. hat für seine Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die 
alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen versichert.

 

Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht

Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen wie z. B.

  • Konzerte, Auftritte, Sternmärsche
  • Elementare und instrumentale Ausbildung
  • Lehrgänge und Fortbildungen
  • Teilnahme an Auswahlorchestern
  • Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung)
  • Vereinsausflüge und vereinsinterne Festlichkeiten
  • Kinder- und Jugendaktivitäten (auch außermusikalischer Art)
  • Veranstaltungen bis max. 6.000 Besucher

 

Zusätzlich versicherbare Risiken

  • Großveranstaltungen/Veranstaltungen über 6.000 Besucher
  • Regelmäßiger Gastronomiebetrieb (Aus- oder Abgabe von Getränken und/oder Speisen)
  • Betrieb und Besitz von Übernachtungshäusern, Selbstversorgerhäusern, Zeltplätze etc.
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden während Betriebspraktika
  • Besitz und Betrieb von Eventsport- und Spielgeräten jeder Art (z.B. Kletterwände, Hüpfburg, Skateboardanlagen, etc.)
  • Schäden infolge Teilnahme an oder Vorbereitung zu Rad-, Ski- oder Seifenkistenrennen, an Box- oder Ringkämpfen, Tauchsport und anderen erlebnispädagogischen Maßnahmen
  • Bogenschießen, Luftgewehr- oder Kleinkaliberschießen, Luftfahrtrisiken wie Ballonfahrten, Segelfliegen etc.
  • Verleih von Eventsportgeräten, Land- und Wasserfahrzeugen (Fahrräder, Boote etc.)
  • Haftpflicht für Segel- und Motorboote - Parkplatzrisiko

Versicherungsumfang

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus

  • Schäden gegenüber Dritten durch fahrlässiges Verschulden der mitversicherten Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte, z.T. auch Teilnehmer) in Ihrer Tätigkeit für die versicherte Einrichtung / den versicherten Maßnahmenträger 2 Informationsblatt zur Haftpflichtversicherung Stand 05/2021
  • Schadenersatzansprüchen bei Verletzung der Aufsichtspflicht anlässlich der Betreuung von Minderjährigen durch die mitversicherten Betreuer und bei Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten bei der Auswahl der Betreuer durch den Vorstand
  • Dem gelegentlichen Gastronomie-Risiko (Kochen und Verpflegung im Ferien- oder Zeltlager, in Selbstversorgerhäusern, in Koch- und Back-kursen u. ä.)
  • Bei geschlossenen Veranstaltungen: Schäden durch Teilnehmer, Besucher oder Gäste der Veranstaltung
  • Schäden mitversicherter Organisationen oder Personen untereinander (nur wenn die Organisationen separat genannt und prämienmäßig erfasst werden)
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen
  • Mietsachschäden: Mitversichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Immobilien) und auch an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (gilt aber nicht für Kfz)
  • Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Räum- und Streupflicht) bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €
  • Der Eigenschaft als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.000.000€
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kraftfahrzeugen
  • Tätigkeitsschäden (nicht bei Betriebspraktika, dies muss separat vereinbart werden)
  • Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG-Risiken) Vom Versicherer übernommen werden die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Wichtige Ausschlüsse

  • Vertraglich übernommene Haftung, soweit diese über die gesetzliche hinausgehen
  • Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen
  • Schadenersatzansprüche der mitversicherten Mitarbeiter gegen die Dienstherren, den Arbeitgeber oder gegen den versicherten Verein, Verband bzw. der Organisation bei Personenschäden gemäß SGB 7.
  • Schäden durch Vorsatz oder mutwillige Beschädigung
  • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen
  • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus, sofern vorhanden müssen diese bei Antragsannahme vereinbart werden). Achtung: Hierunter fällt nicht nur das Fahren, Führen und Halten, sondern auch z.B. das Ein- und Aussteigen
  • Glasbruchschäden, wenn sich die Organisation selbst dagegen versichern kann (Glasversicherung für Räume oder Gebäude)
  • Schäden an Leasinggeräten bzw. Geräten und Anlagen, die ständig zur Nutzung überlassen wurden (diese können über eine Elektronik-Versicherung abgesichert werden)
  • Schäden an Instrumenten

Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit, außer in Kriegsgebieten.

Anmerkung zu USA/Kanada: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Produkten oder gewerblichen Tätigkeiten, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten geltend gemacht werden. Für Reisen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten bleibt der Versicherungsschutz auch in den USA bestehen.

Versicherter Personenkreis

Jeweils für Ansprüche aus Schäden in Ihrer Tätigkeit für die versicherte(n) Organisation(en)/ Einrichtung(en) - nicht aber Ansprüche gegen den Dienstherrn selbst!

  • Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter/innen der versicherten Organisation/en (eigenständige Organisationen müssen separat vereinbart werden)
  • Alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder
  • Alle haupt-, ehren- und nebenamtlich tätigen Personen sowie mitarbeitende Betreuer/ innen, Kursleiter etc.
  • Alle Aufsichtsführenden der mitversicherten Einrichtungen, die in der Trägerschaft der jeweiligen versicherten Organisation stehen
  • Alle Veranstaltungsteilnehmer, auch untereinander (Ausnahme: Verwandte 1. Grades), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung)
  • Alle eingeschriebenen Kursteilnehmer, Hörer und Schüler für Schäden an Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen in Zusammenhang mit versicherten Kursen, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung)

Versicherungssummen

Die Versicherungssummen sind je Versicherungsjahr doppelt maximiert und gelten für jede separat mitversicherte Organisation nochmals.

  • Pauschal für Personen-,und Sachschäden 10.000.000€
  • Vermögensschäden aus Personen-/Sachschäden 500.000€
  • Nutzung von Internettechnologie 1.000.000€
  • Abhandenkommen von Schlüsseln & Codekarten 300.000€
  • Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen 100.000€
  • Ansprüche aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 300.000€
  • Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung 5.000.000 €

Mitversichert ohne Sublimit (bis zur Versicherungssumme):

  • Mietsachschäden an Immobilien
  • Be- und Entladeschäden an fremden KFZ
  • Mitglieder-/Belegschafts- und Besucherhabe
  • Tätigkeitsschäden (nicht Betriebspraktika)

Selbstbeteiligungen

  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen 50,00 €
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kfz 10 % mind. 50,00 €
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden bei Betriebspraktika 10 % mind. 50 € max. 500 €
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen 50,00 €
  • Umweltschadensversicherung 2.000,00 €
  • Schlüsselverlust 10 % mind. 50 € max. 500 €

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Besondere Vereinbarungen (BBR), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Rahmenvertragsvereinbarung

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung

  • Durch einen Fehler eines Vereinsmitglieds wird fremdes Eigentum beschädigt. Die Kosten für die Reparatur oder gegebenenfalls den Ersatz (zum Zeitwert) trägt die Haftpflicht für Vereine.
  • Bei einem Musikfest stolpert ein Besucher über ein falsch verlegtes Kabel und bricht sich den Arm. Durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit, verklagt er den Verein auf Schmerzensgeld. Die Vereinshaftpflicht deckt solche Personenschäden. Infolge dieses Unfalles fällt der Besucher drei Wochen an seinem Arbeitsplatz aus. Sein Arbeitgeber muss kurzfristig Aufträge zurückgeben, auch den daraus entstehenden Vermögensschaden trägt die Vereinshaftpflichtversicherung.

Informationsblatt

Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 30-4569629-08

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Unfallversicherung für Mitglieder des Nordbayerischen Musikbunds e.V. und der Nordbayerischen Bläserjugend e.V.

Die Unfallversicherung wurde pauschal für alle Mitglieder des NBMB abgeschlossen.
Mitversichert sind hier Unfälle, die einem Mitglied oder Teilnehmer bei einer Tätigkeit für den NBMB wiederfahren.

Versicherungsumfang der Unfallversicherung

Die Versicherung umfasst nur die Unfälle, von denen die Mitglieder des Vereins

  • während der Vereinsübungsstunden, -proben und -aufführungen
  • bei Vereinsversammlungen
  • bei Festlichkeiten und Festzügen, an denen sie im Auftrage des Vereins teilnehmen und die dem Zwecke des Vereins entsprechen
  • auf den direkten Wegen nach und von örtlich durchgeführten Veranstaltungen
  • während der gemeinsamen Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen, die im Auftrage des Vereins unternommen werden

betroffen sind.

 

Aktivitäten von Vereinen im Nordbayerischen Musikbund

Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen wie z. B.

  • Konzerte, Auftritte, Sternmärsche
  • Elementare und instrumentale Ausbildung
  • Lehrgänge und Fortbildungen
  • Teilnahme an Auswahlorchestern
  • Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung)
  • Vereinsausflüge und vereinsinterne Festlichkeiten (keine wirtschaftlichen Veranstaltungen)
  • Kinder- und Jugendaktivitäten (auch außermusikalischer Art)

Geltungsbereich

Weltweit, außer in Kriegsgebieten

Versicherter Personenkreis

  • Variante 1 - Alle gemeldeten Vereinsmitglieder
  • Variante 2 - Alle Präsidiumsmitglieder, Geschäftsführer, Angestellte, Bezirksleitung, Kreisleitung und Bundesjugendleitung

Versicherungssummen je Person

Variante 1

  • Invaliditätsleistung 40.000 €
  • bei Vollinvalidität (Mehrleistung 300%) 120.000 €
  • Todesfall-Leistung 10.000 €
  • Kosten für kosmetische Operationen 50.000 €
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen 5.000 €
  • Bergungskosten 50.000 €

Variante 2

  • Invaliditätsleistung 100.000 €
  • bei Vollinvalidität (Mehrleistung 300%) 300.000 €
  • Todesfall-Leistung 50.000 €
  • Verbesserte Übergangsleistung 5.000 €
  • Kosten für kosmetische Operationen 50.000 €
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen 5.000 €
  • Bergungskosten 50.000 €

Mitversichert sind zudem in beiden Varianten:

  • Kosten für kosmetische Operationen
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen
  • Bergungskosten
  • Beratungsleistungen im Reha-Management
  • Zahnbehandlungskosten bis EUR 5.000

Wichtige Ausschlüsse

  • Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird.

Vertragsgrundlagen

Zugrunde liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2018). Zudem die ZB Fluggastrisiko 2018, ZB GruppenUV 2018, ZB Leistungsbegrenzung 2018 und die BB Mehrleistung 2018-300 Prozent der Württembergischen Versicherung zugrunde.

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Unfallversicherung

  • Ein Mitglied erleidet einen Oberschenkelhalsbruch auf dem Weg zur Musikprobe durch einen Fahrradunfall.
  • Beim Aufbau der Bühne für ein Volksfest fällt eine Eisenstange auf den Fuß eines Helfers (Mitglied), welcher daraufhin dauerhaft beeinträchtigt ist.

Informationsblatt

Online Schadenanmeldung

Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 35-0313712-55

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) für die Mitgliedsvereine

Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder aber dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden.

 

Versicherungsumfang der Vermögenhaftpflicht

Das Deckungskonzept über den Nordbayerischer Musikbund e.V. und Nordbayerische Bläserjugend e.V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe, obwohl nach gesetzlicher Vorgabe erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird.

Verstoßprinzip

In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße, sofern der Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.

Versicherter Personenkreis

Versichert ist für den Versicherungsnehmer, den Vorstand, den besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB, das Präsidium, die Angestellten und die ehrenamtlichen Vertreter die satzungsgemäße Tätigkeit für den Nordbayerischen Musikbund und der Nordbayerischen Bläserjugend sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine auf Bezirks- und Kreisebene (Mitglieder).

Schadenbeispiele Vermögenshaftpflicht

Schadenbeispiele zur VH sind vielfältig. Hier ein paar Schäden auszugsweise:

Fahrlässige Eigenschäden:

Verspätete Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln; Fehler beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen; Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen gegen Handwerker bei Bau bzw. Umbau von Vereinshäusern; überhöhte Zahlung (Zahlendreher); unrichtige Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verjährenlassen von eigenen Forderungen. Beispiel 1: Der Verein kauft Blasinstrumente für seine Mitglieder. Nach Rechnungsbegleichung stellt sich heraus, dass die Instrumente bei der Lieferung beschädigt wurden und damit unbrauchbar sind. Es, wird versäumt, rechtzeitig Mängelgewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen – Verjährung tritt ein.

Beispiel 2:

Wegen verspäteter Beantragung eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln wird der Antrag abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims dadurch alleine bezahlen.

Beispiel 3:

Zwei alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schließen durch fehlende Kommunikation gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins. Die Kündigung eines Vertrages hat eine Vertragsstrafe zur Folge.

Beispiel 4:

Auf der Vereinshomepage wird versehentlich eine Anfahrtsskizze aus urheberrechtlich geschützten Kartenmaterial genutzt.

Fahrlässige Drittschäden:

Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder

Beispiel:

Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.

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Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 74927358.8

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D&O Versicherung für die Mitgliedsvereine

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe (z.B. Vorstände) und Geschäftsführern. Die Haftung des Organs für seine Vereinstätigkeiten erfolgt bei Pflichtverstößen mit dem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erfolgt dabei gegenüber der Anstellungskörperschaft, d.h. dem Verein / Verband (sog. Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung).

 

Versicherungsumfang der D&O Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für

  • Schäden, die einem externen Dritten entstehen (Außenhaftung), und für
  • Schäden, die der Anstellungskörperschaft (e.V./ Innenhaftung) entstehen.

 

Versicherter Personenkreis

Der Vertrag gilt für den Nordbayerischer Musikbund e.V. und für die Nordbayerische Bläserjugend e.V. sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine Bezirks- und Kreisebene (nur e. V.). Demnach sind unter anderem alle Funktionäre des Nordbayerischen Musikbund e.V. und der Nordbayerischen Bläserjugend e.V. versichert sind.

Exkurs nicht eingetragener Verein

Nicht eingetragene Vereine sind juristisch nichtselbständige Vereinigungen. Es sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten (keine Eintragung in das Vereinsregister). Für nicht eingetragene Vereine kommen daher die Vorschriften über BGB-Gesellschaften zum Tragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 54 Nicht rechtsfähige Vereine.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Eine D&O-Versicherung kann jedoch nur für juristische Personen zur Verfügung gestellt werden, weil es bei diesen Gesellschaften eine gesetzlich normierte Organhaftung gibt die im Rahmen einer D&OVersicherung abgesichert wird. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gibt es kein vergleichbares Haftungsregime.

Schadenbeispiele D&O Versicherung

Beispiel 1:

Ein Vorstand eines Vereins vergisst versehentlich, für einen Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Verein wird auf Zahlung der Beiträge vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. Dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten.

Beispiel 2:

Durch das Fehlen einer geeigneten Mitgliederverwaltung stellt sich heraus, dass ca. die Hälfte aller Mitglieder seit Jahren keine Mitgliedsbeiträge zahlt und die säumigen Mitglieder nie gemahnt wurden. Durch die Verjährung von Forderungen entsteht dem Verein ein Schaden im 5-stelligen Bereich. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt, dass der Vorstand (im Amt während der Verfehlung) den Forderungsausfall begleichen soll.

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Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 74927233.3

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Pauschale Musikinstrumentenversicherung für die Mitgliedsvereine

Unsere pauschale Musikinstrumentenversicherung ist eine maßgeschneiderte Lösung, die sich an die Größe Ihres Vereins anpasst. Sie orientiert sich an der Anzahl der aktiven Mitglieder, wodurch individuelle Meldungen für jedes Instrument überflüssig werden. Dies reduziert Ihren Verwaltungsaufwand erheblich. Trotz dieser Vereinfachung bleibt der Schutz Ihrer Musikinstrumente umfassend und zuverlässig.

 

Versicherungsumfang

Im Rahmen der Musikinstrumentenversicherung bieten wir einen umfassenden Versicherungsschutz, der speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dies umfasst:

  • Instrumenten- und Zubehörschutz: Sämtliche Musikinstrumente sowie zugehörige Ausstattungen wie Koffer, Futterale und Ständer sind versichert, unabhängig davon, ob sie dem Verein oder einem Mitglied gehören.
  • Abdeckung von Licht- und Tonanlagen: Vereinseigene Licht- und Tonanlagen sind ebenfalls in unserem Versicherungsumfang enthalten.

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Was ist versichert?

Die Instrumente sind versichert gegen Schäden entstanden durch:

  • Transport und Transportmittelunfall
  • Diebstahl und Abhandenkommen
  • Veruntreuung und Unterschlagung
  • Raub und räuberische Erpressung
  • Vertauschen und Liegenlassen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Wasser und elementare Ereignisse.

Was ist nicht versichert?

Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel für Schäden durch:

  • gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung.
  • mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl durch Familienangehörige.

Versicherungssummen

  • Jahresgrundbetrag je Verein: 200 EUR
  • Zusatzbeitrag je aktivem Mitglied (ab 12 Jahren): 10 EUR (pro Jahr)
  • Gesamtversicherungssumme: Anzahl der aktiven Mitglieder, multipliziert mit 2.000 EUR
  • Die Gesamtversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung je Schadenfall

Hinweis: Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen. Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.

Selbstbeteiligung

Der Versicherungsnehmer ist an jedem Schaden mit 100 EUR beteiligt. Ausgenommen vom Selbstbehalt sind Schäden, welche durch Brand, Blitzschlag, Explosion und höhere Gewalt entstanden sind.

Schadensbeispiele

Ein Vereinsmitglied ist auf dem Weg zu einem Konzert und hat einen Autounfall. Dabei wird ein Saxophon so stark beschädigt, dass sie vollständig ersetzt werden muss. In diesem Fall tritt die Instrumentenversicherung in Kraft und schützt vor hohen Kosten.

Ein Mitglied fährt mit dem Fahrrad zur Probe. An einer Ampel muss es plötzlich bremsen, weil es das rote Signal zu spät bemerkt. Das Fahrrad kommt ins Schleudern, die Posaune rutscht von der Schulter und fällt auf die Straße, weil der Gurt gerissen ist. Die Posaune und der Koffer sind beschädigt und müssen repariert werden. Auch in diesem Fall bietet die Instrumentenversicherung den notwendigen Schutz.

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumente 1994 in der Fassung 2008. (AVB Musikinstrumente 1994 / 2008)

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen. 

Informationsblatt und Flyer

Fragen und Antworten zur pauschalen Musikinstrumentenversicherung

In welchen Ländern gilt Versicherungsschutz?

Der Geltungsbereich ist europaweit: Versicherungsschutz weltweit bzw. für Länder außerhalb Europas sind auf Anfrage möglich.

Wie funktioniert der Wertnachweis im Schadenfall?

Grundsätzlich sollte ein Kaufbeleg vorhanden sein. Zusätzlich ist ein aktuelles Foto (idealerweise nicht älter als 1 Jahr) vom unbeschädigten Instrument hilfreich. Bei einem beschädigten Instrument kann über den Kostenvoranschlag auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden, sofern der Kaufbeleg nicht mehr vorhanden ist. Dies liegt jedoch unter Prüfvorbehalt seitens der Versicherung.

Welcher Wert ist versichert?

Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden. Ein 25 Jahre altes Instrument kann durchaus einen hohen gemeinen Wert haben. Zeitwerte sind nicht maßgeblich. Die Wertermittlung erfolgt bei beschädigten Instrumenten in der Regel durch den Reparaturbetrieb.

Sind die Musikinstrumente rund um die Uhr versichert?

Ja, es gibt eine 24h Deckung. Es ist egal, ob die Musikinstrumente im Einsatz sind oder gelagert werden.

Unsere Versicherungs-Empfehlungen:

Mit dem vom Nordbayerischen Musikbund e. V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.

Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:
 

Reiseveranstalterhaftpflicht-Versicherung

Als Reiseveranstalter haften Vereine & Verbände nach dem Reisevertragsrecht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die für die Teilnehmer während der Reise entstehen können. Auch Schäden, die durch Kooperationspartner entstanden sind, zählen dazu. Schließen Sie deshalb eine Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter ab und minimieren Sie Ihr Risiko.

 

► zum Online-Abschluss

Reiseinsolvenz NBMB

Reiseinsolvenzversicherung

Neben der Reisehaftpflicht, sind viele Reiseveranstalter gesetzlich auch dazu verpflichtet, eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen. Sie übernimmt Reisepreis und Aufwendungen der Teilnehmer, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Reiseleistungen erfolgen.

► zum Online-Abschluss

Inhaltsversicherung

Eine Inhaltsversicherung für Vereine & Verbände bietet effektiven Schutz vor großen finanziellen Risiken durch Brand, Leitungswasser, Einbruch etc. Sichern Sie deshalb Ihre Möbelstücke, elektrische Geräte oder Büroartikel mit einer Inhaltsversicherung ab.

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Zeltversicherung

Bierzelte haben durch hohe Herstellungs- und Materialkosten einen erheblichen Wert. Trotz aller Vorsicht lassen sich Schäden kaum vermeiden. Denken Sie dabei z. B. an Elementarschäden oder eine vorsätzliche Beschädigung des Zelts im Rahmen eines Musikfests. Sichern Sie Ihr Zelt deshalb mit einer Zeltversicherung ab.

► zum Online-Abschluss

Rechtsschutz NBMB

Rechtsschutzversicherung

Immer häufiger müssen Vereine & Verbände im Konfliktfall vor Gericht erscheinen. Unter Umständen haften Vorstände in Rechtsstreitigkeiten sogar mit dem Privatvermögen. Mit einer Rechtsschutzversicherung lässt sich ein Teil des Haftungsrisikos reduzieren.

 

► zum Online-Abschluss

FAQs Nordbayerischer Musikbund e. V. & Nordbayerische Bläserjugend e. V.

1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?

Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen als Nachweis gegenüber Behörden erhalten Sie von uns. Zur Ausstellung dieser benötigen wir folgende Angaben:
  • Name des Veranstalters

  • Bezeichnung der Veranstaltung

  • Ort der Veranstaltung

  • Zeitraum

Ihre Anfrage zu einer Versicherungsbestätigung senden Sie bitte an:
service@bernhard-assekuranz.com

2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?

Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung empfehlen wir, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Siehe hierzu § 651 a - § 651 y BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123
Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung sind:
Versicherung gegen die Risiken von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher Pflichten mit einer Reise. 
  • Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).

  • Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.

  • Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln

  • Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen


Bei Reisevermittlertätigkeit:
  • deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab

  • umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen

3. Sind Veranstaltungen mitversichert?

Ja, Veranstaltungen sind mitversichert, sofern sich diese aus dem Vereinszweck ergeben.
Diese können sein:

  • Radtour

  • Ein Schafkopfturnier

  • Oder auch Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit (z.B. Ferienfreizeit, Zeltlager, Kinder- und Jugendfeste)

4. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?

Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

5. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?

Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.

Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.


6. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.

7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?

Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.

Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.

8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?

Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.

9. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?

Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.

10. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.

11. Unser Verein hat ein Vereinsheim gebaut. Ist in der Haftpflichtversicherung eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht enthalten?

Ja, mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Räum- und Streupflicht) bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €.

12. Ist der Aufbau eines Maibaumes durch den Verein versichert?

Ja, es besteht Versicherungsschutz für das Maibaumaufstellen inklusive Standrisiko

13. Ist das Abhalten von Johannifeuern durch den Verein versichert?

Ja, es besteht Versicherungsschutz.

Weitere Fragen & Antworten

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