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Die Entlastung des Vorstandes im Verein


Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen

  • Was eine Entlastung des Vorstandes ist und was sie für den Verein bedeutet
  • Wann der Vorstand nicht entlastet werden kann
  • Welche Rolle der Kassenprüfer bei der Entlastung spielt
  • Was passiert, wenn der Vorstand nicht entlastet wird
  • Wie eine Entlastung des Vorstandes abläuft

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Zusammenfassung

  • Mit der Entlastung verzichtet der Verein auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand, die der Mitgliederversammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Zugleich ist sie ein Vertrauensbeweis.
  • Wichtig ist ein ordnungsgemäßer Beschluss. Wird die Entlastung verweigert oder ist der Beschluss unwirksam, kann der Verein Ersatzansprüche weiter geltend machen.
  • Damit bei Ihrer nächsten Entlastung auch alles glattläuft, haben wir im folgenden Artikel alles, was Sie über die Entlastung des Vorstandes wissen sollten, für Sie zusammengefasst.
  • So erfahren Sie unter anderem: Was genau eine Entlastung für den Verein bedeutet. Wie diese im Detail abläuft. Welche Rolle der Kassenprüfer einnimmt. Und wie Sie sich, als Verein und Vorstand bei einer Entlastung absichern können.

Was bedeutet Entlastung des Vorstandes?

Die Entlastung wirkt nur zwischen Verein und Vorstand. Der Verein verzichtet auf Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, die aus den vorgelegten Berichten und Unterlagen erkennbar waren. Ansprüche Dritter bleiben bestehen, etwa die des Finanzamts bei nicht abgeführter Lohn- oder Umsatzsteuer (§ 69 AO) oder die der Sozialversicherungsträger. (mehr zum Thema Haftung im Verein).

In der Regel erfolgt eine Entlastung des Vorstandes bei der Vorstellung des Jahresberichtes über die Mitgliederversammlung. Je nach Vereinssatzung kann jedoch auch ein alternatives Vereinsorgan den Vorstand entlasten (z.B. besonderer Vertreter). Sie bezieht sich in der Regel auf das abgelaufene Geschäftsjahr bzw. den Zeitraum, über den der Vorstand berichtet hat.

Außerdem ist die Entlastung des Vorstandes ausschließlich bei Handlungen legitim, mit der die Mitgliederversammlung vertraut ist. Für unbekannte Sachverhalte sind Schadensersatzansprüche selbst nach der Entlastung noch gültig.

Entlastet wird üblicherweise der gesamte Vorstand. Aber auch einzelne Vorstandsmitglieder können entlastet werden. Zudem kann die Mitgliedsversammlung auch nur eine Teilentlastung beschließen, wenn Fragen ungeklärt bleiben.

Welche Arten der Entlastung des Vorstandes sind möglich?

Je nach Vereinssatzung sind im Rahmen einer Mitgliederversammlung zwei Formen der Entlastung möglich:

  1. Die Entlastung des Vorstandes als Ganzes
  2. Die Entlastung separater Vorstandsmitglieder

Regelt die Satzung nichts, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 BGB). Enthaltungen zählen dabei nicht mit. Ebenso kann die Entlastung des Vorstands zeitlich (z.B. für ein Jahr innerhalb der Amtszeit) oder auf einzelne Sachverhalte eingeschränkt werden (z.B. spezielle Geschäfte).

Der Vereinsvorstand selbst hat gemäß § 34 BGB kein Stimmrecht bei seiner eigenen Entlastung, da im Anschluss potenziell Regressansprüche gegen ihn verhandelt werden.

Vorstandsmitglieder dürfen jedoch abstimmen, wenn der Beschluss ein anderes Vorstandsmitglied betrifft. Bedingung ist, dass das abstimmende Mitglied nicht an den zu billigenden Geschäften des anderen Vorstandsmitgliedes beteiligt ist.

 

Was bedeutet die Entlastung des Vorstandes für den Verein? 

Im Normalfall erfolgt eine Entlastung des Vorstandes jeweils für das vergangene Geschäftsjahr. Primär zeigt die Mitgliederversammlung mit einer Entlastung, dass Sie mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden ist und diesen weiterhin in seinen Tätigkeiten unterstützt.

Zu diesen Tätigkeiten gehört laut § 27 Absatz 1 BGB die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorstandsaufgaben, sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel, die dem Vorstand durch die Vereinsmitglieder anvertraut wurden

► Details zu den Pflichten des Vorstandes

Darüber hinaus dient die Entlastung als Vertrauensbeweis für die Zukunft.  So verzichtet die Mitgliederversammlung mit einer Entlastung auf jegliche Schadenersatzansprüche, die ihr bekannt sind. War eine Fehlverwendung von Geldern in den vorgelegten Unterlagen erkennbar, kann der Verein nach der Entlastung keinen Ersatz mehr verlangen. Verschleierte oder nicht erkennbare Vorgänge sind dagegen nicht erfasst.

Wann kann ein Vorstand nicht entlastet werden?

Generell ist das Vereinsrecht in  §§ 21 bis 79 BGB geregelt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entlastung des Vorstandes gibt es hier jedoch nicht.

Vielmehr hängt die Entlastung von der Satzung des Vereins ab. Ist hier eine Entlastung vorgesehen, so kann auch bei der Gesamtversammlung darüber abgestimmt werden. Besteht eine solche Grundlage laut Vereinssatzung nicht, gibt es auch keinen Anspruch auf Entlastung.

Wie entlastet der Kassenprüfer den Vorstand?

Der Kassenprüfer trägt eine Schlüsselposition bei der Entscheidung über eine Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer prüfen, ob Kasse, Konten und Belege vollständig und ordnungsgemäß geführt sind, und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Ihr Prüfbericht, meist verbunden mit einer Empfehlung zur Entlastung, ist die wichtigste Entscheidungsgrundlage. Ob Vorstandsentscheidungen zweckmäßig waren, prüfen sie in der Regel nicht, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.

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Ist eine Entlastung ohne Kassenprüfer möglich?

Prinzipiell ist eine Entlastung auch dann möglich, wenn der Kassenprüfer nicht teilnehmen kann. Denn der Beschluss liegt letztendlich bei der Mitgliederversammlung. Der Bericht des Kassenprüfers trägt lediglich zur Entscheidungsfindung bei. Eine Ausnahme gilt auch hier wieder, wenn die Satzung explizit vorschreibt, dass der Kassenprüfer zur Beratung bei der Abstimmung anwesend sein muss

Was passiert, wenn der Vorstand nicht entlastet wird?

Verweigert die Mitgliedsversammlung die Entlastung des Vorstandes, so hat der Verein weiterhin die Möglichkeit Schadensersatzansprüche durchzusetzen. In Folge haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen. Zudem ist dies ein Anzeichen für fehlendes Vertrauen vonseiten der Vereinsmitglieder.

Eine verweigerte Entlastung ist keine Abberufung. Der Vorstand bleibt im Amt, bis er abgewählt wird, zurücktritt oder seine Amtszeit endet. Einen Anspruch auf Entlastung hat er nur, wenn die Satzung ihn vorsieht. Will er Klarheit, kann er gerichtlich feststellen lassen, dass keine Ersatzansprüche bestehen.

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Ablauf einer Entlastung des Vorstands

  1. Die Entlastung wird von der Mitgliederversammlung gemäß der Satzung einberufen (für gewöhnlich nachträglich für das letzte Geschäftsjahr)
  2. Im Voraus wird ein Antrag auf Entlastung gestellt. Dieser wird schließlich auf die Tagesordnung aufgenommen.
  3. Der Vorstand trägt den Jahresbericht bzw. Rechenschaftsbericht vor (Basis für Entlastung)
  4. Der Beschluss zur Entlastung wird schließlich durch eine Abstimmung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen (sofern die Satzung nichts anderes vorgibt)

Entlastung Vorstand - Einfache Mehrheit und weitere Voraussetzungen

  • Die notwendige Anzahl an Mitgliedern ist anwesend, um die Beschlussfähigkeit der Versammlung zu sichern
  • Die Grundlage für den Beschluss ist der Jahresbericht, welche der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt.
  • Unter Umständen der Jahresbericht durch Einnahmen- und Ausgaben-Rechnungen ergänzt.
  • Für die Zustimmung zur Entlastung muss eine einfache Mehrheit vorliegen

 

Entlastung des Vorstandes – Beispiel für die Formulierung

Eine Vorlage für die Formulierung zur Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung finden Sie hier:

Download

Wie schützen Sie sich als Verein und Vorstand bei einer Entlastung?

Haftungsgrenze für ehrenamtliche Vorstände

Neben der Entlastung schützt § 31a BGB ehrenamtliche Vorstände. Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält (seit 2026, vorher 840 Euro), haftet dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Machen Dritte Ansprüche geltend, kann er in diesen Fällen vom Verein verlangen, freigestellt zu werden.

Auch wenn eine Vertrauensbasis zwischen Vorstand und Verein besteht, sollten sich Verein und Vorstand dennoch bei der Entlastung absichern. Denn bei Fehlern der Vereinsführung können Verein und Vorstand in Anspruch genommen werden, der Vorstand unter Umständen mit seinem Privatvermögen.

Unterläuft dem Verein zum Beispiel ein Fehler bei der Buchhaltung oder führt ein Irrtum vonseiten des Vorstandes zum Verlust von Fördergeldern, resultiert dies in immensen Unkosten.

Schützen können Sie sich als Verein wie auch Vorstand mit unserer Vermögensschadenhaftpflicht und D&O-Versicherung für den Verein. Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Vermögensschäden, die Dritten oder dem Verein durch Fehler im Tagesgeschäft entstehen. Die D&O-Versicherung schützt Vorstände, die wegen einer Pflichtverletzung persönlich in Anspruch genommen werden, sei es vom Verein (etwa nach verweigerter Entlastung) oder von Dritten. Sie zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab.

Mit unserem Versicherungscheck finden Sie zudem schnell und einfach den passenden Tarif für Ihren Verein.

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