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Bei einer Entlastung wird der Vereinsvorstand von Bereicherungsforderungen und Schadensersatzforderungen freigesprochen. So ist der Vorstand nach einer Entlastung nicht mehr länger persönlich haftbar (mehr zum Thema Haftung im Verein).
In der Regel erfolgt eine Entlastung des Vorstandes bei der Vorstellung des Jahresberichtes über die Mitgliederversammlung. Je nach Vereinssatzung kann jedoch auch ein alternatives Vereinsorgan den Vorstand entlasten (z.B. besonderer Vertreter). Gültig ist die Entlastung für den Zeitraum zwischen der aktuellen und der letzten Mitgliederversammlung.
Außerdem ist die Entlastung des Vorstandes ausschließlich bei Handlungen legitim, mit der die Mitgliederversammlung vertraut ist. Für unbekannte Sachverhalte sind Schadensersatzansprüche selbst nach der Entlastung noch gültig.
Entlastet wird üblicherweise der gesamte Vorstand. Aber auch einzelne Vorstandsmitglieder können entlastet werden. Zudem kann die Mitgliedsversammlung auch nur eine Teilentlastung beschließen, wenn Fragen ungeklärt bleiben.
Welche Arten der Entlastung des Vorstandes sind möglich?
Je nach Vereinssatzung sind im Rahmen einer Mitgliederversammlung zwei Formen der Entlastung möglich:
Fehlt eine solche Regelung, so wird zunächst nach Gewohnheitsrecht (Mehrheitsbeschluss) über den Entlastungsvorgang abgestimmt. Ebenso kann die Entlastung des Vorstands zeitlich (z.B. für ein Jahr innerhalb der Amtszeit) oder auf einzelne Sachverhalte eingeschränkt werden (z.B. spezielle Geschäfte).
Der Vereinsvorstand selbst hat gemäß § 34 BGB kein Stimmrecht bei seiner eigenen Entlastung, da im Anschluss potenziell Regressansprüche gegen ihn verhandelt werden.
Vorstandsmitglieder dürfen jedoch abstimmen, wenn der Beschluss ein anderes Vorstandsmitglied betrifft. Bedingung ist, dass das abstimmende Mitglied nicht an den zu billigenden Geschäften des anderen Vorstandsmitgliedes beteiligt ist.
Was bedeutet die Entlastung des Vorstandes für den Verein?
Im Normalfall erfolgt eine Entlastung des Vorstandes jeweils für das vergangene Geschäftsjahr. Primär zeigt die Mitgliederversammlung mit einer Entlastung, dass Sie mit der Arbeit des Vorstandes zufrieden ist und diesen weiterhin in seinen Tätigkeiten unterstützt.
Zu diesen Tätigkeiten gehört laut § 27 Absatz 1 BGB die ordnungsgemäße Erfüllung der Vorstandsaufgaben, sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen Mittel, die dem Vorstand durch die Vereinsmitglieder anvertraut wurden
► Details zu den Pflichten des Vorstandes
Darüber hinaus dient die Entlastung als Vertrauensbeweis für die Zukunft. So verzichtet die Mitgliederversammlung mit einer Entlastung auf jegliche Schadenersatzansprüche, die ihr bekannt sind. Verwendet der Vorstand beispielsweise unsachgemäß Gelder, haftet er nach der Entlastung nicht mehr länger.
Generell ist das Vereinsrecht in §§ 21 bis 79 BGB geregelt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entlastung des Vorstandes gibt es hier jedoch nicht.
Vielmehr hängt die Entlastung von der Satzung des Vereins ab. Ist hier eine Entlastung vorgesehen, so kann auch bei der Gesamtversammlung darüber abgestimmt werden. Besteht eine solche Grundlage laut Vereinssatzung nicht, gibt es auch keinen Anspruch auf Entlastung.
Der Kassenprüfer trägt eine Schlüsselposition bei der Entscheidung über eine Entlastung des Vorstandes. So steht der Kassenprüfer in der Pflicht, alle Probleme bei der Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung zu benennen.
Hierzu stellt er einen Schriftsatz aus, der eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung bestätigt. Erfolgt die Abrechnung ordnungsgemäß, spricht der Kassenprüfer auf Grundlage seines Berichts eine Empfehlung auf Entlastung aus.
Ist eine Entlastung ohne Kassenprüfer möglich?
Prinzipiell ist eine Entlastung auch dann möglich, wenn der Kassenprüfer nicht teilnehmen kann. Denn der Beschluss liegt letztendlich bei der Mitgliederversammlung. Der Bericht des Kassenprüfers trägt lediglich zur Entscheidungsfindung bei. Eine Ausnahme gilt auch hier wieder, wenn die Satzung explizit vorschreibt, dass der Kassenprüfer zur Beratung bei der Abstimmung anwesend sein muss
Verweigert die Mitgliedsversammlung die Entlastung des Vorstandes, so hat der Verein weiterhin die Möglichkeit Schadensersatzansprüche durchzusetzen. In Folge haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen. Zudem ist dies ein Anzeichen für fehlendes Vertrauen vonseiten der Vereinsmitglieder.
Letztlich bleibt dem Vorstand nur noch die Option, eine Feststellung vor Gericht einzuklagen, welche die Schadensersatzansprüche für unrechtmäßig erklären soll. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung wird folglich durch den gerichtlichen Beschluss überstimmt. Der Vereinsalltag wird in der Phase des Gerichtsprozesses von einem Notvorstand oder unparteiischen Mitgliedern fortgesetzt.
Entlastung Vorstand - Einfache Mehrheit und weitere Voraussetzungen
Entlastung des Vorstandes – Beispiel für die Formulierung
Eine Vorlage für die Formulierung zur Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung finden Sie hier:
Auch wenn eine Vertrauensbasis zwischen Vorstand und Verein besteht, sollten sich Verein und Vorstand dennoch bei der Entlastung absichern. Denn bei Fehlern der Vereinsführung haften Verein und Vorstand gleichermaßen. Der Vorstand sogar mit seinem Privatvermögen.
Unterläuft dem Verein zum Beispiel ein Fehler bei der Buchhaltung oder führt ein Irrtum vonseiten des Vorstandes zum Verlust von Fördergeldern, resultiert dies in immensen Unkosten.
Schützen können Sie sich als Verein wie auch Vorstand mit unserer Vermögensschadenhaftpflicht und D&O-Versicherung für den Verein. Die Vermögenshaftpflicht-Versicherung schützt den Verein bei Vermögensschäden, die aufgrund von Fehlern im alltäglichen Tagesgeschäft bei Dritten oder dem Verein entstehen.
Entscheidet sich der Verein für die Entlastung und übernimmt damit die Kosten für den Vorstand, so greift die Vermögenshaftpflicht-Versicherung.
Die D&O-Versicherung greift hingegen bei Pflichtverletzungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand), die Schäden bei Dritten oder dem Verein verursacht haben. Entscheidet sich die Mitgliederversammlung also gegen eine Entlastung, sichert die D&O-Versicherung das Privatvermögen des Vorstandes ab.
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