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Das Wichtigste in Kürze:
Mangel an öffentlichen Fördermitteln, sinkende Mitgliederzahlen und fehlende Sponsoren bringen das Vereinsvermögen oftmals an seine Grenzen. Und so ist es schnell passiert: Der Verein muss Insolvenz beantragen.
Doch wann muss man eigentlich einen Insolvenzantrag stellen? Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? Und wer haftet für das ganze Unterfangen? Damit Sie nicht lange recherchieren müssen, haben wir einen umfassenden Leitfaden für Sie zusammengestellt, der auf alle Ihre Fragen eingeht.
Von Insolvenz im Verein spricht man, sobald dieser nicht mehr fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachzukommen. Er gilt dann gemäß Insolvenzordnung (InsO) als insolvent.
Gemäß Rechtsprechung ist der Verein eine juristische Person. Folglich kann er als Schuldner innerhalb eines Insolvenzverfahrens fungieren, sofern er folgende Kriterien erfüllt:
Ist der Verein insolvenzfähig, muss er im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzverfahren beantragen.
Die Insolvenzordnung (InsO) ist das wichtigste Bundesgesetz im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Deutschland. So regelt diese alle Bestimmungen rund ums Insolvenzverfahren.
Darüber hinaus hält sie die Vorschriften zu den Rechten und Pflichten der am Insolvenzverfahren beteiligten Parteien (z.B. Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter) fest.
Wann muss ein Verein Insolvenz anmelden?
Hat ein Verein nicht mehr genügend Mittel, um seine finanziellen Verpflichtungen (z.B. Mieten, Löhne und Honorare) zu begleichen, gilt er als zahlungsunfähig. Somit ist er verpflichtet, unmittelbar einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ist die Verschuldung des Vereins allerdings gering und kann diese mit Sicherheit wieder ausgeglichen werden, kann das Insolvenzgericht gemäß § 17 Abs. 2, 1. InsO, die Zwangsvollstreckung vonseiten der Gläubiger unterbinden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein dies glaubwürdig belegen kann.
Insolvenzantragspflicht gemäß § 42 BGB – Wann muss der Verein einen Insolvenzantrag stellen?
Gemäß BGB § 42 Abs. 2. muss der Verein dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Vereins nicht mehr ausgleichen lässt.
Eine tragende Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Vereinsvorstand. Stellt der Vorstand fest, dass der Verein zahlungsunfähig ist, so muss er ohne Verzögerung den Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Bedenkzeit erhält der Vorstand rechtlich gesehen im Übrigen nicht.
Kommt der Verein seiner Pflicht nicht nach, so macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Die Folge: Geldstrafe oder im schlimmsten Fall Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
Fristen für die Insolvenzantragstellung
Einzige Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht ist die 3-Wochen-Frist. Gewährt wird sie jedoch, wenn der Verein belegt, dass er in einem Zeitfenster von 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) und 6 Wochen (bei Überschuldung) tatsächlich seine Finanzen sanieren kann.
Wie kann ein Verein Insolvenz beantragen?
Damit das Insolvenzverfahren problemlos abläuft, sollten Sie beim Beantragen eines Insolvenzantrages stets die Unterstützung eines Insolvenzverwalters oder Anwalts heranziehen. Grundsätzlich lässt sich der Prozess aber auf die 5 folgenden Schritte herunterbrechen:
Wo wird die Insolvenz beantragt?
Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren des Vereins zuständig und dient ab dann als Insolvenzgericht. Welches Amtsgericht konkret zuständig ist, ist an den Vereinssitz gebunden.
Wer kann die Insolvenz für den Verein beantragen?
Laut § 15 Abs. 1, InsO gibt es gleich mehrere Befugte, welche die Insolvenz des Vereins beantragen können. Naheliegend ist zunächst einmal der Vereinsvorstand, denn dieser ist immerhin für die finanzielle Situation des Vereins zuständig.
Zudem ist der Vorstand verpflichtet, seine Mitglieder stets über die Lage der Vereinsfinanzen aufzuklären. Ergo dürfen auch Vereinsmitglieder ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn Sie von der prekären Situation des Vereins erfahren.
Ebenso kann der Verein einen Liquidator bestellen, der für gewöhnlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens oder die Abwicklung des Vereins zuständig ist. Auch dieser hat das Recht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Letztlich sind auch Gläubiger, Angestellte oder Dienstleister des Vereins gemäß § 14 Abs. 1, InsO berechtigt, einen Insolvenzantrag für den Verein zu stellen.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Gläubiger ein glaubhaftes rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Beispielsweise, wenn er nach bereits 2 Mahnungen immer noch offene Rechnung hat.
Wo müssen Insolvenzen veröffentlicht werden, wo kann man sie einsehen?
Insolvenzen und Insolvenzverfahren müssen in Deutschland an folgenden Stellen via Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht werden:
Zuständig für die Veröffentlichung ist der Insolvenzverwalter. Dieser muss in einem Zeitrahmen von 14 Tagen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt geben.
Was sind Insolvenzbekanntmachungen?
Insolvenzbekanntmachungen werden von einem Gericht in einer lokalen oder regionalen Zeitung und einem öffentlichen Register veröffentlicht, um Gläubiger sowie andere darüber zu informieren, dass ein Verein für zahlungsunfähig erklärt, wurden ist.
Eine Insolvenzbekanntmachung beinhaltet im Regelfall die Informationen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters.
Der Insolvenzantrag ist ein formaler Antrag, der zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, beim Insolvenzgericht dient. Die Anforderungen für einen Insolvenzantrag unterschieden sich dabei von Gericht zu Gericht. Üblicherweise enthält der Insolvenzantrag jedoch folgende Informationen:
Ein Muster für einen Insolvenzantrag im Verein können Sie in nur 3 einfachen Schritten mithilfe des Dokumenten-Generators von ehrenamt24 erstellen.
Nach § 13 Abs. 2 InsO kann der Vorstand bzw. das antragstellende Vorstandsmitglied den Insolvenzantrag so lange noch zurückziehen, bis das Insolvenzverfahren gesetzlich eröffnet oder abgewiesen wird. Der Antragsteller (meist Verein oder Gläubiger) hat die bereits entstandenen Kosten für das Verfahren jedoch selbst zu tragen.
Grundsätzlich führen 3 Wege zur Insolvenz im Verein: akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Gemäß § 18 Abs.2 InsO gilt ein Verein als drohend zahlungsunfähig, wenn er voraussichtlich nicht mehr fähig ist, seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu begleichen.
Wann genau, dass der Fall ist, finden Sie durch einen Finanzplan heraus. Genügen die voraussichtlichen Einnahmen nicht, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten zu decken, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor.
Nun kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu einem Insolvenzverfahren führen, muss sie aber nicht. Liegt z.B. nur eine Zahlungsstockung vor, die zügig beglichen werden kann, so sind Sie auch nicht antragspflichtig.
Akute Zahlungsunfähigkeit
Akut zahlungsunfähig ist ein Verein laut § 17 Abs. 2 S.1 InsO, wenn er gar nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu begleichen. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04 tritt dies ein, sobald:
Bemessen wird die Liquiditätslücke durch eine wirtschaftliche Analyse. Dabei werden in einem 3-wöchigen Zeitraum Verbindlichkeiten und liquide Zahlungsmittel abgeglichen. Verbleibt die Liquiditätslücke hier unter 10 %, so gilt der Verein weiterhin als zahlungsfähig.
Überschuldung im Verein
Nach § 19 Abs. 2, 1. InsO ist die Rede von Überschuldung, sobald das Vereinsvermögen nicht mehr länger die Verbindlichkeiten des Vereins abdeckt. Droht einem Verein die Überschuldung, so gilt es zunächst die Bilanz des Vereins zu prüfen.
Zeigt die Bilanz, dass sich der Trend fortsetzt, so muss der Vereinsvorstand unmittelbar seine Insolvenzantragspflicht nach § 42 BGB wahrnehmen. Umgekehrt entfällt die Pflicht, wenn die Bilanz voraussichtlich positiv aussieht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Überschuldung noch feste Einnahmen ausstehen.
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Ein Insolvenzverfahren im Verein ist ein gerichtlicher Vorgang, bei dem ein überschuldeter oder zahlungsunfähiger Verein seine Gläubiger befriedigt. Darüber hinaus erhält der Verein mithilfe eines Insolvenzplans die Chance, seine Schuld zu tilgen und so den Verein zu erhalten.
Der Insolvenzverwalter des Vereins berechnet hierzu die sogenannte Insolvenzmasse aus dem übrigen Vermögen des Vereins. Diese wird schließlich genutzt, um die Schulden des Vereins auszugleichen.
Gegebenenfalls ist der Verein im Anschluss an das Insolvenzverfahren seine Schulden los und kann sogar weiterhin dem Vereinszweck nachgehen.
Welche Insolvenzverfahren gibt es für Vereine?
Für Vereine gibt es nach deutschem Recht kein gesondertes Insolvenzverfahren. Stattdessen wird eines der gängigen Insolvenzverfahren herangezogen, welches auch für Privatpersonen oder Unternehmen üblich ist. Dazu zählen:
1. Das Schuldenbereinigungsverfahren (Auflösungsverfahren):
Der Schuldner (Verein) trifft mit Unterstützung eines Insolvenzverwalters eine Vereinbarung mit den Gläubigern, um Schulden und Vermögenswerte umzustrukturieren. Dabei kann es sich um einen Plan zur Tilgung der Schulden in einem bestimmten Zeitraum oder Schuldenerlass handeln.
2. Das Selbstverwaltungsverfahren (Eigenverwaltung):
Der Verein behält während des Insolvenzverfahrens die Kontrolle über das Vereinsvermögen und kann eigenständig Einigungen mit Gläubigern treffen, um seine Schulden zu tilgen. Das Gericht bestellt lediglich eine Aufsichtsperson, um das Insolvenzverfahren zu überwachen.
3. Das vereinfachte Insolvenzverfahren (Konkursverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren):
Das Konkursverfahren ist das klassische Insolvenzverfahren. Die Vermögenswerte des Vereins werden hierbei liquidiert, um sein Schulden zu tilgen. Hauptsächlich kommt das Konkursverfahren bei natürlichen Personen zum Einsatz. Es wird jedoch auch bei Vereinen angewendet, die nicht fähig sind, ihre Schulden eigenständig zu begleichen.
Insolvenzverfahren und Gemeinnützigkeit
Auch ein gemeinnütziger Verein ist insolvenzfähig. Das Insolvenzverfahren geht hier jedoch mit einigen Besonderheiten einher (mehr zum Thema Gemeinnützigkeit).
So sind die Vermögenswerte eines gemeinnützigen Vereins meist nicht zum Ausgleich der Schulden verfügbar. Der Grund: die Vermögenswerte eines gemeinnützigen Vereins dürfen nur für den Vereinszweck verwendet werden
Darüber hinaus müssen gemäß Insolvenzrecht, nach dem Insolvenzverfahren verbleibende Vermögenswerte weiterhin für den satzungsgemäßen Vereinszweck verwendet werden.
Wer bestimmt den Insolvenzverwalter für Vereine?
Das zuständige Insolvenzgericht bestimmt den Insolvenzverwalter für das Insolvenzverfahren eines Vereins. Bei seiner Wahl achtet es auf die Umstände des Vereins und die Qualifikationen des Insolvenzverwalters.
Außerdem handelt es sich um eine unabhängige und neutrale dritte Partei ohne Bezug zum Insolvenzverfahren.
Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter?
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Vereins im Insolvenzverfahren zu verwalten. Zudem kümmert er sich um die Verteilung, der Vermögenswerte an die Gläubiger. Abschließend zählt noch die Liquidation des Vereins zu seinen Aufgaben.
Wie wird das Insolvenzverfahren im Verein abgeschlossen?
Das Insolvenzverfahren gilt als abgeschlossen, sobald das Vereinsvermögen vollständig verteilt ist. Mit Abschluss des Verfahrens endet die Rechtsfähigkeit der Verein und er wird aus dem Vereinsregister gestrichen (siehe auch).
Die Insolvenz kann allerdings noch verhindert werden, wenn das Verfahren auf Antrag des Vereins eingestellt oder auf Basis eines Insolvenzplans aufgehoben wird. Die Mitgliederversammlung hat in diesem Fall die Möglichkeit, über den Fortbestand des Vereins abzustimmen.
Das Insolvenzverfahren wirkt sich nach der Eröffnung maßgeblich auf alle involvierten Parteien aus. Insbesondere betroffen sind der Vorstand, der Verein selbst und die Mitglieder.
Auswirkungen auf den Verein
Auswirkungen auf die Mitglieder
Auswirkungen auf den Vorstand
Versäumt der Verein seine Antragspflicht, egal ob wissentlich oder unwissentlich, so haftet der Vereinsvorstand gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen für Insolvenzverschleppung.
Alle Vorstandsmitglieder sind dabei gleichermaßen haftbar. Das gilt auch für neue Vorstandsmitglieder, die erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ihren Posten angetreten haben.
Bei der Insolvenzverschleppung haftet der Vorstand ausnahmslos mit seinem Privatvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorstand ehrenamtlich aktiv ist, festangestellt arbeitet, aus mehreren Mitgliedern besteht oder sich die Mitgliedsversammlung gegen die Abgabe des Insolvenzantrags ausspricht.
Arbeitet der Vorstand eines Vereines unentgeltlich oder erhält er nur eine Aufwandsentschädigung von (840 Euro im Jahr), so ist er gemäß § 31a Abs. 2 BGB in seiner Haftung gegenüber Dritten privilegiert.
Wird ihm also einfache Fahrlässigkeit unterstellt, darf sich der Vorstand vom Verein freistellen lassen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.
Die Privilegierung des Vereinsvorstandes greift laut aktueller Rechtsprechung jedoch nicht im Falle der Insolvenzverschleppung.
Handelt der Vorstand zudem vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Verein laut § 31a Abs. 1 S. 1 BGB die Innenhaftung des Vorstandes beanspruchen. Die Beweislast liegt jedoch beim Verein und Insolvenzverwalter.
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