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Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler
Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Vermögensschäden, die gemeinnützigen Stiftungen durch Fehler entstehen. Die Versicherung leistet hier bei Eigen- als auch Drittschäden.
Schadenbeispiele sind:
Solche Schäden werden auch als „echte Vermögensschäden“ bezeichnet und sind nicht durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Sie versichert nur unechte Vermögensschäden als Folgeschaden eines Personen- oder Sachschadens. Darüber hinaus ist ein passiver Rechtsschutz enthalten, welcher unberechtigt gestellte Forderungen, falls erforderlich, auch gerichtlich abwehren kann.
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Verlust) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Der Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden bzw. ein geldwerter Nachteil.
In der Vermögensschadenhaftpflicht gilt das Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage. Es wird daher auch von Spätschäden gesprochen.
Die Vermögensschadenhaftpflicht versichert die Stiftung (Organisation). Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder der Stiftung selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt hat.
Jede Stiftung sollte sich ernsthaft mit dem Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht beschäftigen. Ein Vermögensschaden ist schnell passiert und kann die Existenz einer Stiftung bedrohen.
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D&O steht für Directors and Officers. Entsprechend des angelsächsischen Sprachgebrauchs werden damit die Vorstände und Aufsichtsräte des deutschen Rechtssystems verstanden. Häufig wird auch von einer Managerhaftpflicht-Versicherung gesprochen, da die D&O-Versicherung sämtliche Geschäftsführertätigkeiten (vom operativen Geschäft bis hin zu strategischen Entscheidungen) haftungsrechtlich abgedeckt.
Die D&O Versicherung schützt im Vergleich zur Vermögensschadenhaftpflicht nicht das Stiftungsvermögen, sondern das Privatvermögen der haupt- und ehrenamtlichen Organmitglieder.
Für jede Stiftung ist eine D&O-Versicherung dringend anzuraten um die Mitglieder der Geschäftsleitung (z.B. Vorstände) als auch leitende Angestellte (z.B. Generalbevollmächtigte) abzusichern.
Die Haftung des Organs für seine Stiftungstätigkeiten erfolgt bei Pflichtverstößen mit dem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erfolgt dabei gegenüber der Stiftung (sog. Innenhaftung) wie auch gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung). Auch Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger versenden persönlich adressierte Bescheide an Organe, wenn Steuern bzw. Beiträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden (§§ 34, 69 Abgabenordnung). Die D&O-Versicherung schützt somit im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, Kuratorium etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit bei Schäden, die
Der Versicherungsfall tritt ein mit der offiziellen Inanspruchnahme der versicherten Person durch den Geschädigten.
Unsere Empfehlung für Stiftungen ist, sowohl eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als auch eine D&O Versicherung abzuschließen. Beide Versicherungsformen weisen große Unterschiede auf. Die wesentlichen Unterschiede sind nachstehend in Kurzform benannt.
Sind echte Vermögensschäden in der Stiftungshaftpflichtversicherung abgesichert?
Nein, in der Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen gelten nur Vermögensschäden versichert, welche in Folge eines vorausgegangenen, versicherten Personen- oder Sachschaden entstanden sind. Echte Vermögensschäden, welche weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden resultieren, können über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Hafte ich als Mitglied eines Organs mit meinem Privatvermögen?
Ja, die Organe haften bei fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzung mit dem Privatvermögen. Schäden durch fahrlässiges Handeln sind über eine D&O-Versicherung versichert.
Ist Vorsatz in der Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O-Versicherung mitversichert?
Je nach Deckungskonzept können vorsätzliche Vermögensschäden mitversichert werden. In der D&O-Versicherung ist diese Deckung nicht möglich.
Brauche ich beide Versicherungen? Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O-Versicherung?
Für einen optimalen Versicherungsschutz empfehlen wir den Abschluss beider Versicherungen bei der selben Versicherungsgesellschaft, da Überschneidungen möglich sind. Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Versehen im täglichen Stiftungsleben ab und trägt das Hauptrisiko (hierüber sind alle Mitarbeiter abgedeckt). Die D&O deckt das Risiko der „Geschäftsführerhaftung“ ab und ist eine Art Restrisikoversicherung (Versicherung des privaten Vermögens). Viele Versicherungsgesellschaften bieten bei Abschluss beider Verträge attraktive Kombinachlässe an, so dass sich der finanzielle Mehraufwand in der Regel in Grenzen hält.