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Steuern betriebliche Altersvorsorge: 

Regeln, Vorteile und Tipps

  • Steuerfrei sparen mit der bAV
  • Sozialabgaben senken
  • Staatlich gefördert vorsorgen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung: Seit 2002 muss jeder Arbeitgeber bAV ermöglichen – bis 4 % der BBG steuer- und SV-frei
     
  • Pflichtzuschuss von 15 %: Seit 2022 gesetzlich vorgeschrieben bei versicherungsförmter bAV (basiert auf keinem Versicherungsvertrag), auch für Altverträge
     
  • Dokumentationspflicht: bAV-Zusagen müssen schriftlich fixiert werden – Verstöße können Bußgelder auslösen
     
  • Arbeitgeberhaftung: Für zugesagte Leistungen haften Unternehmen auch bei externen Anbietern
     
  • Kosten- & Imagevorteil: bAV spart Lohnnebenkosten und steigert die Arbeitgeberattraktivität

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Warum sind Steuern bei der betrieblichen Altersvorsorge so wichtig?

Steuern spielen in der betrieblichen Altersvorsorge eine zentrale Rolle, weil der Staat diese Form der Altersvorsorge mit einer massiven Steuerentlastung fördert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Beiträge zur bAV bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei einzahlen. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ein Teil des Gehalts fließt brutto (also unversteuert) in die Altersvorsorge - statt besteuert und anschließend als Nettogehalt ausgezahlt zu werden. Dadurch erhöht sich der Sparbeitrag deutlich, ohne dass das Nettogehalt im gleichen Maße sinkt. Arbeitgeber profitieren ebenfalls, denn sie sparen Lohnnebenkosten und können sogar noch steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen.

Seit 2002 haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (Umwandlung von Bruttogehalt in bAV-Beiträge). Der Gesetzgeber hat somit einen Rahmen geschaffen, in dem Steuervorteile gezielt zur Altersvorsorge eingesetzt werden können. Insgesamt sind Steuern bei der bAV so wichtig, weil sie den entscheidenden Unterschied zwischen Brutto- und Nettosparen ausmachen: Staatliche Förderungen wie die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit erhöhen die Attraktivität der bAV erheblich.

Welche Steuervorteile haben Arbeitnehmer durch die bAV?

Arbeitnehmer können mit einer bAV spürbar Steuern und Sozialabgaben sparen. Grundlage ist § 3 Nr. 63 EStG: Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung West vom zu versteuernden Einkommen befreit.

  • Im Jahr 2025 entspricht das 7.728 € jährlich bzw. 644 € monatlich steuerfrei.
  • Davon sind bis zu 4 % der BBG (2025: 3.864 € jährlich bzw. 322 € monatlich) sozialabgabenfrei.
  • Über diesen Betrag hinausgehende Entgeltumwandlungen sind zwar noch bis 8 % steuerfrei, jedoch fallen darauf Sozialabgaben an.

Für den Arbeitnehmer heißt das konkret: Bruttobeiträge bis 322 € im Monat sind brutto für netto, da darauf weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben entfallen. Jeder Euro, der in die bAV fließt, mindert das zu versteuernde Einkommen und spart rund 20 % Sozialabgaben (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie die individuelle Einkommensteuer. Nur das verbleibende Restgehalt wird besteuert und verbeitragt. Auf diese Weise zahlt man staatlich gefördert fürs Alter und der eigene Nettoaufwand ist deutlich geringer als der Sparbeitrag.

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer (Steuerklasse I) mit rund 3.300–3.500 € Bruttomonatsgehalt wandelt 100 € pro Monat in eine bAV um. Sein Netto verringert sich dabei nur um etwa 50–55 €. In einer Beispielrechnung führte eine 100 € bAV-Rate zu nur 53,56 € weniger Netto im Monat. Die Ersparnis von rund 46 € ergibt sich aus eingesparter Lohnsteuer und Sozialabgaben. Anders ausgedrückt: 100 € Vorsorge kostet nur gut die Hälfte an Netto, der Rest kommt vom Finanzamt und der Sozialversicherung. Diese Brutto-Netto-Vorteile machen die bAV für Arbeitnehmer so attraktiv.

Zusätzlich gilt seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz: Neue bAV-Verträge ab 2019 müssen vom Arbeitgeber mit mindestens 15 % Zuschuss auf den umgewandelten Betrag gefördert werden (bei Alt-Verträgen ab 2022). Dieser Zuschuss gleicht die vom Arbeitgeber eingesparten Lohnnebenkosten (Sozialabgaben) zumindest teilweise aus. Viele Arbeitgeber geben diesen Pflichtzuschuss von 15 % oder sogar mehr, sodass sich für Arbeitnehmer der bAV-Beitrag noch mehr lohnt.

Tipp: Arbeitnehmer müssen keine komplizierten Steuerunterlagen für die bAV einreichen – die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber überwiesen. In der Lohnabrechnung und Jahreslohnsteuerbescheinigung sind die Beträge bereits berücksichtigt, sodass keine zusätzliche Angabe in der Steuererklärung nötig ist.

Welche Steuervorteile haben Arbeitgeber durch die bAV?

Auch Arbeitgeber profitieren steuerlich von der betrieblichen Altersvorsorge. Zunächst können Arbeitgeberbeiträge zur bAV als Betriebsausgaben abgesetzt werden – genau wie Löhne und Gehälter. Direkte Zuschüsse oder Beiträge des Arbeitgebers mindern also den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.

Besonders interessant: Wenn Mitarbeiter per Entgeltumwandlung vorsorgen, verringert sich das Bruttogehalt entsprechend – damit sinken für den Arbeitgeber die Lohnnebenkosten. Auf den umgewandelten Teil entfallen keine Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) bis 4 % der BBG. Das entspricht einer Ersparnis von rund 20 % des umgewandelten Betrags an Arbeitgeberanteilen. 

Beispiel: Wandelt ein Mitarbeiter 100 € monatlich um, spart der Arbeitgeber bis zu ca. 20 € an Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Einsparung soll er mindestens zu 15 % als Zuschuss an den Mitarbeiter weitergeben – daher die gesetzliche Zuschusspflicht. Im Beispiel würde der Arbeitgeber 15 € als Zuschuss in die bAV des Mitarbeiters einzahlen und dennoch rund 5 € pro 100 € Entgeltumwandlung an Lohnnebenkosten sparen. Für den Arbeitgeber ist das kostenneutral oder sogar vorteilhaft, während der Mitarbeiter mehr Altersvorsorge erhält.

Zusätzlich verbessert eine attraktive bAV das Arbeitgeberimage und die Mitarbeiterbindung – zwar kein direkter Steuervorteil, aber ein wirtschaftlicher Vorteil. Wichtig zu wissen: Unternehmen sind seit 2002 sind verpflichtet, ihren Beschäftigten eine bAV via Entgeltumwandlung anzubieten. Setzt der Arbeitnehmer dies um, muss der Arbeitgeber seit 2019 einen Zuschuss von 15 % leisten (für ältere Verträge seit 2022). Arbeitgeber, die darüber hinaus freiwillig mehr zuschießen, können die bAV als Instrument zur Mitarbeitergewinnung nutzen – und die zusätzlichen Beiträge ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen.


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Infos zu den Arbeitgeberpflichten zum Nachlesen

Wie wird die bAV in der Rentenphase besteuert?

Ein zentraler Aspekt beim Thema Steuern betriebliche Altersvorsorge ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Einzahlungen in die bAV sind während des Arbeitslebens steuerfrei, doch die Auszahlungen im Ruhestand unterliegen der Einkommensteuer – genau wie die gesetzliche Rente.

Der entscheidende Vorteil: Viele Rentner profitieren von einem geringeren Steuersatz im Alter, da ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, evtl. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge) oft niedriger ist als das frühere Erwerbseinkommen. Dadurch fällt die steuerliche Belastung im Ruhestand meist deutlich geringer aus – ein klarer Pluspunkt der betrieblichen Altersvorsorge über die gesamte Laufzeit.

Beispiel: Steuerersparnis durch niedrigen Steuersatz im Ruhestand

Ein Arbeitnehmer mit einem früheren Spitzensteuersatz von 35 bis 42 % zahlt im Rentenalter häufig nur noch 20–25 %. Die während des Berufslebens steuerfrei angesparte bAV wird also zu einem deutlich günstigeren Satz versteuert. Diese sogenannte Steuerstundung führt über viele Jahre zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil – und im besten Fall zu einer dauerhaften Steuerersparnis im Alter.

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten

Wichtig: Wer im Ruhestand gesetzlich krankenversichert (GKV) ist, muss auf Betriebsrenten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese gelten als Versorgungsbezüge und sind damit beitragspflichtig. Die GKV erhebt aktuell etwa 14 % plus Zusatzbeitrag, hinzu kommen 3–4 % Pflegeversicherung – insgesamt rund 17–18 %.

Allerdings gibt es einen Freibetrag für gesetzlich Versicherte: Im Jahr 2025 bleiben monatlich ca. 169 € Betriebsrente beitragsfrei. Erst der übersteigende Teil ist voll beitragspflichtig. Für privat Krankenversicherte entfällt diese Abgabenpflicht – sie müssen keine Sozialabgaben auf bAV-Leistungen zahlen.

Kapitalauszahlung oder Rente: Was ist steuerlich sinnvoll?

Unabhängig von der Auszahlungsform gilt: Leistungen aus der bAV sind voll steuerpflichtig – egal ob sie monatlich als Rente oder einmalig als Kapitalauszahlung erfolgen. Bei einer Kapitalauszahlung kann jedoch die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewendet werden. Sie verteilt die Steuerlast über fünf Jahre und mildert die Progression.

Tipp: Lassen Sie sich vor Rentenbeginn steuerlich beraten, um die für Sie günstigste Auszahlungsform zu wählen. Je nach Lebenssituation kann eine Kombination aus Teilrente und Kapitalzahlung sinnvoll sein – sowohl steuerlich als auch finanziell.

 

KriteriumbAV als monatliche RentebAV als Kapitalauszahlung
EinkommensteuerpflichtVoll steuerpflichtigVoll steuerpflichtig
Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG)Nicht anwendbarJa, Anwendung möglich zur Steuerermäßigung
Sozialversicherungsbeiträge (GKV/PV)Ja, sofern GKV-pflichtversichert (über Freibetrag hinaus)Ja, sofern GKV-pflichtversichert (über Freibetrag hinaus)
Höhe der monatlichen BelastungMonatlich kalkulierbarHohe Einmalbelastung möglich
SteuerprogressionJe nach GesamteinkommenFünftelregelung reduziert Progression
Planbarkeit für RuhestandSehr gut planbarEinmalig planbar, aber komplexer
Flexibilität bei VermögensverwendungBegrenzte Flexibilität (laufende Zahlungen)Sehr flexibel (z. B. für Investitionen oder Schuldenabbau)

Welche Unterschiede gibt es bei den Durchführungswegen der bAV?

Die bAV kann über verschiedene Durchführungswege umgesetzt werden: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage (Pensionszusage). Diese unterscheiden sich in der Art der Durchführung – und in einigen steuerlichen Details. Grundsätzlich gilt: Beiträge, die unter § 3 Nr. 63 EStG fallen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), genießen die genannten Steuer- und Sozialversicherungsfreiheiten. Unterstützungskassen und Direktzusagen folgen eigenen Regeln, ermöglichen oft höhere Beiträge, unterliegen aber ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung.

Zur Übersicht zeigt die folgende Tabelle die steuerliche Behandlung und Sozialabgabenfreiheit bei Einzahlung und Auszahlung für die wichtigsten Durchführungswege:

Man erkennt: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind für Arbeitnehmer auf 8 %/4 % der BBG begrenzt. Unterstützungskassen und Direktzusagen erlauben theoretisch höhere Einzahlungen (steuerfrei), was sie für Gutverdiener und Führungskräfte interessant macht. Allerdings müssen Unternehmen hier oft Pensionsrückstellungen bilden und sich gegen Insolvenz absichern (über den Pensions-Sicherungs-Verein), was mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Im Auszahlungsfall gibt es dagegen keine Unterschiede: Jede bAV-Leistung wird voll versteuert und unterliegt der Sozialversicherung (GKV) im Rentenalter, egal welcher Durchführungsweg gewählt wurde.

Tipp: Für die meisten Arbeitnehmer sind Direktversicherungen (über eine Rentenversicherung) oder Pensionskassen die gängigsten Wege – sie sind einfach in der Verwaltung und portabel bei Arbeitgeberwechsel. Unterstützungskasse und Direktzusage werden häufig für leitende Angestellte oder Gesellschafter genutzt, um höhere Versorgungszusagen zu ermöglichen.

Wie sehen praktische Beispiele zur bAV-Steuerersparnis aus?

  1. Beispiel 1: Arbeitnehmer mit 3.500 € MonatsgehaltBrutto-Netto-Effekt.
    Herr M. verdient 3.500 € brutto im Monat (Steuerklasse I). Er entschließt sich, 150 € monatlich in eine Direktversicherung per Entgeltumwandlung einzuzahlen. Dieser Betrag liegt innerhalb der steuer- und sozialversicherungsfreien 4 %-Grenze. Ohne bAV betrüge sein Nettogehalt (vereinfacht angenommen) etwa 2.250 €. Mit bAV reduziert sich sein Brutto auf 3.350 €, was zu einem Nettogehalt von ca. 2.150 € führt. Obwohl Herr M. 150 € brutto investiert, sinkt sein Netto nur um rund 100 €. Rund 50 € sparen sich durch weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben – ein klarer Vorteil. Zusätzlich bekommt Herr M. vom Arbeitgeber 15 % Zuschuss, also 22,50 € obendrauf, sodass monatlich 172,50 € in seine Altersvorsorge fließen, ihn aber nur ~100 € netto „kosten“. So erhöht die bAV effektiv seinen Sparbeitrag deutlich.
  2. Beispiel 2: Mittelständischer Arbeitgeber mit 10 MitarbeiternLohnnebenkostenersparnis.
    Ein Betrieb mit 10 Mitarbeitern möchte die bAV fördern. Alle 10 Mitarbeiter nutzen Entgeltumwandlung in Höhe von 100 € monatlich. Insgesamt werden also 1.000 € pro Monat in bAV umgewandelt. Der Arbeitgeber spart dadurch seine Sozialabgaben (ca. 20 %) auf diese 1.000 €, also rund 200 € pro Monat an Lohnnebenkosten. Gesetzlich muss er diesen Vorteil zu 15 % weitergeben, also 150 € (15 % von 1.000 €) als Arbeitgeberzuschüsse verteilen – z.B. je 15 € an jeden Mitarbeiter. Unterm Strich spart der Arbeitgeber immer noch ca. 50 € pro Monat gegenüber der Situation ohne bAV. Zusätzlich motiviert er seine Belegschaft und bindet Mitarbeiter ans Unternehmen. Wichtig: Den vollen steuerlichen Abzug der bAV-Beiträge (1.000 € + 150 € Zuschuss) erhält der Arbeitgeber ebenfalls – er reduziert seinen Gewinn um 1.150 € monatlich, was die *Lohnsteuer und ggf. Gewerbesteuerlast des Betriebs mindert.
  3. Beispiel 3: Betriebliche Altersvorsorge vs. ETF-SparenSteuervorteil im Vergleich.
    Frau T. überlegt, 100 € im Monat für die Rente zurückzulegen – entweder über eine bAV (Entgeltumwandlung) oder in einen ETF-Sparplan aus dem Netto. Entscheidet sie sich für den ETF, muss sie die 100 € aus ihrem Nettogehalt aufbringen. In ihrer Steuerklasse bedeutet das: Um 100 € netto übrigzuhaben, sind etwa 160–180 € Brutto erforderlich (weil Lohnsteuer und Sozialabgaben abgezogen werden). Dieser Betrag stünde ihr im ETF zur Verfügung, die Steuerersparnis erfolgt erst bei Auszahlung (Abgeltungsteuer von 25 % auf Erträge). Wählt Frau T. hingegen die bAV, kann sie 100 € direkt vom Brutto investieren – es kostet sie jedoch nur ~50–60 € Netto (wie im obigen Beispiel) und ihr Arbeitgeber gibt noch 15 € dazu. Somit werden 115 € für sie angelegt, die Sie netto jedoch nur circa 50-60 Euro kosten. Beim ETF hingegen gibt sie ‚100 Euro netto für 100 Euro netto aus. Über Jahrzehnte können so in der bAV erheblich höhere Kapitalbeträge angespart werden. Zwar sind die bAV-Auszahlungen später voll zu versteuern und unter Umständen mit KV/PV-Beiträgen belegt, während beim ETF nur die Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer belegt werden. Dennoch ergibt die Rechnung für viele eine positive Förderquote zugunsten der bAV: Laut einer Beispielrechnung betrug die Förderung (Steuern + AG-Zuschuss) bei einem Arbeitnehmer ca. 54–59 % des Beitrags

Fazit: Die bAV bietet einen sofortigen Steuervorteil und oft einen Arbeitgeberzuschuss, was den Aufbau einer Altersvorsorge deutlich beschleunigt. Ein ETF-Sparen ist flexibler und steuerlich in der Auszahlung etwas günstiger, erreicht aber ohne die anfängliche Förderung meist nicht dieselbe Dynamik.

Fazit: Betriebliche Altersvorsorge steuerlich optimal nutzen

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein leistungsstarkes Instrument, um Steuern zu sparen und fürs Alter vorzusorgen. Arbeitnehmer profitieren von Steuer- und Sozialabgabenfreiheit auf Einzahlungen, Arbeitgeberzuschüssen und oft einer höheren Rendite durch den Brutto-Effekt. Arbeitgeber können die bAV einsetzen, um Lohnnebenkosten zu senken und zugleich die Mitarbeiterbindung zu stärken – finanziell gefördert vom Staat. In der Rentenphase werden Betriebsrenten zwar voll versteuert und der GKV unterworfen, doch fällt die Belastung dann oft geringer aus als die Ersparnis während des Arbeitslebens.

Unterm Strich gilt: Steuern und betriebliche Altersvorsorge lassen sich clever kombinieren, um mehr vom Brutto ins Netto der Altersvorsorge zu übertragen. Wer die steuerlichen Spielräume (8 %/4 % der BBG) ausschöpft und den Arbeitgeberzuschuss mitnimmt, kann sich ein beachtliches Polster fürs Alter aufbauen. Lassen Sie sich bei Bedarf individuell beraten, um Durchführungswege und Beitragshöhe optimal auszuwählen. Jetzt steueroptimiertes Angebot anfordern – und die Weichen für eine finanziell gesicherte Zukunft stellen!

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Senior Consultant im Bereich betriebliche Altersvorsorge 

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FAQ: Häufige Fragen zu Steuern und bAV

Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbetrag bei der bAV?

Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG liegt bei 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) pro Jahr. Im Jahr 2025 entspricht das 7.728 € jährlich bzw. 644 € monatlich. Zusätzlich sind bis zu 4 % der BBG (2025: 3.864 € jährlich bzw. 322 € monatlich) sozialabgabenfrei.

Diese Freibeträge gelten pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Wichtig für Jobwechsler: Wer innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt, kann den steuerlichen Höchstbetrag beim neuen Arbeitgeber erneut ausschöpfen, sofern der bisherige Betrag nicht überschritten wurde.

Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur bAV zahlen?

Ja. Arbeitgeber sind verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zur bAV zu leisten, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen. Diese Regelung gilt für alle neuen bAV-Verträge seit 2019 sowie seit 2022 auch für Altverträge.

Der Zuschuss dient dazu, die eingesparten Lohnnebenkosten teilweise an die Mitarbeitenden weiterzugeben. Viele Unternehmen zahlen sogar mehr als den gesetzlichen Mindestzuschuss, um als attraktiver Arbeitgeber zu punkten. Tipp: Wer eine bAV abschließt, sollte aktiv nach dem Arbeitgeberzuschuss fragen – dieser ist gesetzlich vorgeschrieben.

Was passiert mit meiner bAV bei Jobwechsel oder Kündigung?

Grundsätzlich bleiben erworbene Anwartschaften aus der bAV erhalten, auch bei einem Jobwechsel. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • Mitnahme zum neuen Arbeitgeber, sofern dieser den Vertrag weiterführt.
  • Private Fortführung mit eigenen Beiträgen, z. B. bei Direktversicherungen oder Pensionskassen.
  • Ruhendstellung des alten Vertrags, bei gleichzeitiger Neuvereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber.

Seit 2018 sind vom Arbeitgeber finanzierte bAV-Leistungen nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahres unverfallbar. Bei eigenfinanzierter Entgeltumwandlung gilt die Unverfallbarkeit sofort. Eine Kündigung des bAV-Vertrags mit vorzeitiger Auszahlung ist in der Regel nicht möglich bzw. mit hohen steuerlichen Nachteilen verbunden.

Beeinflusst die bAV meine gesetzliche Rente oder Sozialleistungen?

Ja, in gewissem Maß. Durch Entgeltumwandlung reduziert sich das sozialversicherungspflichtige Gehalt, was zu geringfügig niedrigeren Rentenansprüchen führen kann. Pro 100 € monatlich umgewandeltem Gehalt sinkt der Rentenanspruch um etwa 1–2 € – abhängig vom individuellen Einkommen und dem Rentenniveau.

Auch andere Leistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld bemessen sich am beitragspflichtigen Gehalt. Diese Effekte sind jedoch in der Regel moderat und werden meist durch die Vorteile der Steuer- und Abgabenersparnis sowie den Arbeitgeberzuschuss überkompensiert.

Wie werden bAV-Leistungen in der Rente versteuert?

Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie als lebenslange Rente oder als Kapitalauszahlung gewährt werden. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Die Beiträge waren in der Ansparphase steuerfrei, daher sind die Auszahlungen steuerpflichtig.

Der Steuersatz im Rentenalter ist häufig niedriger als im Erwerbsleben, was die Steuerlast mildert. Beispiel: Eine monatliche Betriebsrente von 300 € wird je nach Gesamteinkommen mit 10–20 % besteuert – bei geringem Einkommen bleibt sie sogar unter dem Grundfreibetrag und somit steuerfrei.

Zusätzlich müssen gesetzlich krankenversicherte Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihre Betriebsrente zahlen – jedoch nur für den Teil, der über dem monatlichen Freibetrag (2025: ca. 169 €) liegt. Die Abführung erfolgt automatisch durch die zahlende Stelle an die Krankenkasse.

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