Ein zentraler Aspekt beim Thema Steuern betriebliche Altersvorsorge ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet: Einzahlungen in die bAV sind während des Arbeitslebens steuerfrei, doch die Auszahlungen im Ruhestand unterliegen der Einkommensteuer – genau wie die gesetzliche Rente.
Der entscheidende Vorteil: Viele Rentner profitieren von einem geringeren Steuersatz im Alter, da ihr zu versteuerndes Gesamteinkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, evtl. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge) oft niedriger ist als das frühere Erwerbseinkommen. Dadurch fällt die steuerliche Belastung im Ruhestand meist deutlich geringer aus – ein klarer Pluspunkt der betrieblichen Altersvorsorge über die gesamte Laufzeit.
Beispiel: Steuerersparnis durch niedrigen Steuersatz im Ruhestand
Ein Arbeitnehmer mit einem früheren Spitzensteuersatz von 35 bis 42 % zahlt im Rentenalter häufig nur noch 20–25 %. Die während des Berufslebens steuerfrei angesparte bAV wird also zu einem deutlich günstigeren Satz versteuert. Diese sogenannte Steuerstundung führt über viele Jahre zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil – und im besten Fall zu einer dauerhaften Steuerersparnis im Alter.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten
Wichtig: Wer im Ruhestand gesetzlich krankenversichert (GKV) ist, muss auf Betriebsrenten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diese gelten als Versorgungsbezüge und sind damit beitragspflichtig. Die GKV erhebt aktuell etwa 14 % plus Zusatzbeitrag, hinzu kommen 3–4 % Pflegeversicherung – insgesamt rund 17–18 %.
Allerdings gibt es einen Freibetrag für gesetzlich Versicherte: Im Jahr 2025 bleiben monatlich ca. 169 € Betriebsrente beitragsfrei. Erst der übersteigende Teil ist voll beitragspflichtig. Für privat Krankenversicherte entfällt diese Abgabenpflicht – sie müssen keine Sozialabgaben auf bAV-Leistungen zahlen.
Kapitalauszahlung oder Rente: Was ist steuerlich sinnvoll?
Unabhängig von der Auszahlungsform gilt: Leistungen aus der bAV sind voll steuerpflichtig – egal ob sie monatlich als Rente oder einmalig als Kapitalauszahlung erfolgen. Bei einer Kapitalauszahlung kann jedoch die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewendet werden. Sie verteilt die Steuerlast über fünf Jahre und mildert die Progression.
Tipp: Lassen Sie sich vor Rentenbeginn steuerlich beraten, um die für Sie günstigste Auszahlungsform zu wählen. Je nach Lebenssituation kann eine Kombination aus Teilrente und Kapitalzahlung sinnvoll sein – sowohl steuerlich als auch finanziell.
Kriterium | bAV als monatliche Rente | bAV als Kapitalauszahlung |
Einkommensteuerpflicht | Voll steuerpflichtig | Voll steuerpflichtig |
Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) | Nicht anwendbar | Ja, Anwendung möglich zur Steuerermäßigung |
Sozialversicherungsbeiträge (GKV/PV) | Ja, sofern GKV-pflichtversichert (über Freibetrag hinaus) | Ja, sofern GKV-pflichtversichert (über Freibetrag hinaus) |
Höhe der monatlichen Belastung | Monatlich kalkulierbar | Hohe Einmalbelastung möglich |
Steuerprogression | Je nach Gesamteinkommen | Fünftelregelung reduziert Progression |
Planbarkeit für Ruhestand | Sehr gut planbar | Einmalig planbar, aber komplexer |
Flexibilität bei Vermögensverwendung | Begrenzte Flexibilität (laufende Zahlungen) | Sehr flexibel (z. B. für Investitionen oder Schuldenabbau) |