Ehrenamtlich Tätige können kraft Gesetztes (Pflichtversicherte) oder kraft Antrages (freiwillig Versicherte) unfallversichert sein.
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Laut § 2 SGB VII sind Personen pflichtversichert (Auszug)
die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind;
die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 * genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften …
Laut § 6 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 SGB VII können sich folgende Personen freiwillig versichern
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnutzigen Organisationen.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
dem fremden Unternehmen (z. B. Verein) dient
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmens (z. B. Vereins) entspricht
ihrer Art nach von Personen, die im Erwerbsleben stehen, verrichtet werden kann (arbeitsrechtliches Verhältnis)
nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist und nicht auf Grund einer Sonderbeziehung unter Eheleuten, Verwandten, Freunden, Bekannten oder Nachbarn geleistet wird.
Satzungsrecht
Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Allgemeine Übung (zu erwartende Tätigkeiten)
oder unternehmerähnlich sind (Tätigkeiten, die sonst von Unternehmern verrichtet werden, sind nicht arbeitnehmerähnlich (z. B. wenn Werkzeuge und Material vom Helfenden mitgebracht werden)
Fazit
Für gemeinnützige Organisationen sind ehrenamtlich Tätige in der Regel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert.
Exkurs: Da der Bayerische Jugendring eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind hier ehrenamtlich Tätige pflichtversichert (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII).
Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (z.B. Vereinsvorstände) können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.
Unfälle können jedoch auch passieren, wenn Sie mit dem Vereinsfahrzeug oder Ihrem privaten PKW für Ihre Organisation unterwegs sind. Dass Sie dann nicht aufgrund fehlenden Versicherungsumfanges im "Regen" stehen, schauen Sie sich unsere KfZ-Versicherung bzw. Dienstfahrtversicherung an.