Ehrenamtlich Tätige können kraft Gesetztes (Pflichtversicherte) oder kraft Antrages (freiwillig Versicherte) unfallversichert sein.
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Laut § 2 SGB VII sind Personen pflichtversichert (Auszug)
die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind;
die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 * genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften …
Laut § 6 Satz 1 Nr. 3, 4, 5 SGB VII können sich folgende Personen freiwillig versichern
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnutzigen Organisationen.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
Gewählte Ehrenamtsträger sind: - Personen, die ein durch Satzung vorgesehenes offizielles Wahlamt bekleiden und so besondere Verantwortung übernehmen
- Auch Personen, die in ein in der Satzung vorgesehenes Amt „berufen“ werden, sofern die Satzung eine solche „Berufung“ anstelle einer Wahl ermöglicht
- Beispiel: Der Vorstand, der Kassenwart, der Abteilungsleiter oder auch der Sportwart. Es hängt von der Satzung ab!
Beauftragte Ehrenamtsträger sind: - Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstandes in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Dies sind leitende, planende oder organisatorische Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines definierten Projekts ausgeübt werden.
- Beispiele: die dem Sportverein zugehörigen Mitglieder mit einer Funktion als Schiedsrichter, Kampfrichter.…; Tätigkeiten als Projektbeauftragter; Tätigkeiten als Leiter eines Festausschusses o.ä.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die
dem fremden Unternehmen (z. B. Verein) dient
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmens (z. B. Vereins) entspricht
ihrer Art nach von Personen, die im Erwerbsleben stehen, verrichtet werden kann (arbeitsrechtliches Verhältnis)
nach den Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist und nicht auf Grund einer Sonderbeziehung unter Eheleuten, Verwandten, Freunden, Bekannten oder Nachbarn geleistet wird.
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die auf Grund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen heraus verrichtet werden (insbesondere in Vereinen):
Satzungsrecht
Vorstandsbeschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Allgemeine Übung (zu erwartende Tätigkeiten)
oder unternehmerähnlich sind (Tätigkeiten, die sonst von Unternehmern verrichtet werden, sind nicht arbeitnehmerähnlich (z. B. wenn Werkzeuge und Material vom Helfenden mitgebracht werden)
Fazit
Für gemeinnützige Organisationen sind ehrenamtlich Tätige in der Regel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert.
Exkurs: Da der Bayerische Jugendring eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, sind hier ehrenamtlich Tätige pflichtversichert (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII).
Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (z.B. Vereinsvorstände) können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.