Mehrkostenversicherung durch den technologischen Fortschritt
In der Elektronikbranche ist es wichtig, dass die Produktqualität durch regelmäßige Innovationen auf dem besten und höchsten Level bleibt. Das bedeutet für die Unternehmen, dass diese die Pflicht haben, ihre Elektrogeräte aufgrund des technologischen Fortschrittes jährlich durch das Nachfolgemodell zu ersetzen. Nur so können sie auf dem neuesten Stand und dadurch auch wettbewerbsfähig bleiben. So eine Taktik ist aber nur bei Alltagsgeräten am besten durchführbar, da die meisten Geräte zu kostspielig sind. Das ist der Grund, dass diese Geräte dann sinnvollerweise versichert sind und dadurch über Jahre und Jahrzehnte genutzt werden können. Somit kann das Versicherungsunternehmen bei einem auftretenden Versicherungsfall die Reparatur- und Mehrkosten übernehmen, welche aufgrund des technologischen Fortschrittes auf die Unternehmen zu kommen.
Aufräum- und Abbruchkosten
Sofern neben dem Versicherungsschaden weitere Renovierungstätigkeiten erforderlich sind, besteht die Verpflichtung bei dem Versicherer mit den Aufräum- und Abbruchkosten im Vertrag auch diese zu übernehmen.
Schadensuchkosten
Auch Kosten, die während der Fehlersuche auftreten, werden durch die Versicherungspolice abgedeckt.
Bewegungs- und Schutzkosten
Es gibt Geräte, die so fest verbaut sind oder aufgrund deren Größe, dass bei einem Austausch bauliche Veränderungen notwendig werden. Alle hier anfallenden finanziellen Aufwendungen werden durch die Versicherung übernommen.
Wiederbeschaffungs- oder Rekonstruktionskosten für die Daten und Programme
Es ist selbstverständlich, dass Ihr Unternehmen nach dem Abschluss einer Versicherung auch gegen Schäden geschützt ist, die auftreten, wenn betriebswichtige Software verloren gegangen ist. Das bedeutet, dass alle Kosten übernommen werden, welche damit verbunden sind alle verlorenen Daten und Programme wieder zu beschaffen oder zu rekonstruieren.
Demzufolge geht es in so einer Elektronikversicherung nicht nur um Schäden an Geräten bzw. der Hardware.
Dekontaminationskosten
Hierbei geht es um die Kostenübernahme, wenn ein dekontaminiertes Erdreich ausgetauscht werden muss, was durch einen Versicherungsschaden entstanden ist.
Unterversicherung wird nicht angerechnet
Normalerweise ist es bei Versicherungen üblich, dass es Standardklauseln gibt, die besagen, dass der Schaden erst ab einer bestimmten Schadenssumme übernommen wird. Sofern ein Unterversicherungsschutz abgeschlossen worden ist, gibt es keine Prüfung, ob eine mögliche Unterversicherung vorhanden ist. Das bedeutet, dass alle Schäden, welche sich im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme befinden, voll erstattet werden.
Überspannungsschäden, die durch Blitzeinschlag auftreten
Im Fall eines Blitzeinschlages erhalten alle Elektrogeräte, die am Netz angeschlossen sind, kurzfristig einen massiven Spannungsstoß. Daher sind oft nach einem Blitzeinschlag mehrere Geräte von einem Schaden betroffen. In dieser Police werden dadurch sämtliche Schäden, die durch die Überspannung entstehen, durch die Versicherung abgedeckt.
Deckung im Ausland
In den Standardklauseln von Verträgen ist festgelegt, dass der Versicherungsschutz nur in einem bestimmten Geltungsbereich vorhanden ist. Hierbei handelt es sich üblicherweise um die Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge der Globalisierung gibt es heutzutage nun andere Gegebenheiten. Aus diesem Grund haben schon viele Versicherungsunternehmen auch die Übernahme von Schäden im Ausland im Angebot.
Verzicht auf Leistungskürzung trotz grober Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer hat üblicherweise eine größere Selbstbeteiligung, wenn Schäden durch eigenes Verschulden auftreten. Gerade bei medizinischen Geräten oder auch Produktionsmaschinen ist dies mit einem enormen finanziellen Aufwand verbunden. Daher besteht die Möglichkeit, dass der Paragraph gestrichen wird. Somit verzichtet das Versicherungsunternehmen darauf, die Leistung zu kürzen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.
fehlerhafte Bedienung
Klassische Bedienungsfehler zählen zu einer Vorstufe der groben Fahrlässigkeit. Hierbei ist aber das Vergehen nicht schuldhaft. Demzufolge handelt es sich um einen Unfall und somit werden hier alle Kosten und eventuell auftretende Folgeschäden durch die Versicherung abgedeckt.
Überschwemmung
Die gewerbliche Elektronikversicherung übernimmt die Schäden an den versicherten Geräten die durch Überschwemmüngen entstehen.
keine Anrechnung des Restwertes im Schadensfall
Viele wertvolle elektrische Geräte haben auch bei einem Defekt, der nicht zu beheben ist, noch einen Restwert. Dieser ist aber nicht von der Entschädigungsleistung abhängig, da bei einem Totalschaden nur der Neupreis ersetzt wird.
Vorsorgeversicherung bei Neuanschaffungen
Mit der Vorsorgeversicherung sind alle anfallenden Kosten abgedeckt, die beim Austausch oder der Neuanschaffung beschädigter Geräte entstehen.
Bewegungsrisiko
Hierbei geht es darum, wenn Schäden an den elektrischen Geräten durch Transporte entstehen.
Anlagen zum Ersatz, bei Ausfall durch bestimmte Schäden
Nur durch einen schnellstmöglichen Ersatz defekter Elemente im Schadensfall von besonders wertvollen elektrischen Geräten mit elementaren Aufgaben im Unternehmen, kann ein längerer Betriebsausfall vermieden werden. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist aber mit enormen Ausgaben verbunden. Demzufolge sind diese in dem Versicherungsschutz mit enthalten.
Einschluss beweglicher Geräte
Für mobile Geräte gilt dieser Versicherungsschutz. Das bedeutet, dass nicht nur stationäre Geräte versichert sind. Mobile Geräte sind zum Beispiel Kommunikationsgeräte wie Telefone oder Laptops, die durch diesen Absatz in der Versicherung auch außerhalb des Unternehmens versichert sind.
Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
Bei Fehlern während der Planungs- oder Konstruktionsphase können Defekte entstehen, die sehr kostenintensiv sind, diese werden durch die Elektronikversicherung mit abgedeckt.
Freizügigkeit zwischen den Versicherungsorten
Hierbei geht es um eine Erweiterung des üblichen Geltungsbereiches, denn er beinhaltet auch die Wegstrecke zwischen zwei Versicherungsorten. Sofern dieser Passus enthalten ist, dürfen die Geräte zwischen den beiden festgelegten Versicherungsorten bewegt werden. Hier kann es aber auch diverse Bedingungen des jeweiligen Versicherers geben, welche beachtet werden müssen.