Tino Braunschweig
Mail: tino.braunschweig@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 08104 8916-552
Marcel Mensendiek
Mail: marcel.mensendiek@bernhard-assekuranz.com
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Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler
Vereine & Verbände
Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. unterstützt gemeldete Mitgliedsvereine und deren Mitglieder mit einer Haftpflicht- und Unfallversicherung. Die Versicherungsleistungen und der Versicherungsumfang wurden gemeinsam mit der Bernhard Assekuranzmakler GmbH entwickelt und genau auf die Bedürfnisse unseres Vereines angepasst. Dadurch können wir eine umfassende und optimale Absicherung unserer spezifischen Risiken gewährleisten.
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Im Folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Haftpflicht- und Unfallversicherung erläutern.
Der Landesverband hat für gemeldete Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versichert sind hier alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen.
Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht (Auszug)
Satzungsgemäße Aktivitäten und Maßnahmen wie z.B.
Leistungen der Haftpflichtversicherung
Versicherte Risiken
die sich aus der Satzung ergebenden Maßnahmen und Aktivitäten, wie:
Geltungsbereich
Weltweit
Versicherter Personenkreis
Versicherungssummen
Die Deckungssummen sind je Versicherungsjahr doppelt maximiert:
Selbstbeteiligungen
Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)
Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung
Ein Vereinsmitglied beschädigt aus Versehen fremdes Eigentum. Es entstehen dadurch entweder Kosten für die Reparatur oder Sie müssen den Gegenstand zum Zeitwert ersetzen. Die Kosten für diesen Fehler trägt die Haftpflichtversicherung für Vereine.
Bei einem Fischerfest war der Grill nicht richtig gesichert. Bei einem Unfall trägt ein Besucher schwere Verbrennungen davon und verklagt den Verein auf Schmerzensgeld. Mit einer Vereinshaftpflicht sichern Sie sich gegen solche Personenschäden ab. Aufgrund der Verbrennungen kann der Geschädigte seine aktuelle Tätigkeit für mehrere Wochen nicht ausüben. Sein Arbeitgeber muss Aufträge stornieren, dadurch entsteht ihm ein Vermögensschaden, den ebenfalls die Vereinshaftpflicht übernimmt.
Vertragsgrundlagen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und besondere Vereinbarungen sowie besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen des Rahmenvertrages der Landesfischereiverbände.
Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.
Informationsblatt
Online Schadenmeldung
Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung.
Kundennummer: 68378
Versicherungsscheinnummer: 30-4530458-25
Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall dann vor, wenn eine der versicherten Personen durch ein plötzlich von außen auf deren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Versichert ist auch der Tod durch Blitzschlag, Vergiftung (bei Kindern unter 10 Jahren), Ersticken und Ertrinken.
Versichert sind alle Unfälle, die bei der Tätigkeit für die versicherte Organisation sowie auf deren Veranstaltungen auftreten. Mitversichert sind auch die Unfälle beim Castingsport. Dazu sind ebenfalls die Unfälle auf dem direkten Weg von der heimatlichen Wohnung nach und von der dienstlichen Tätigkeit bzw. Vereinsveranstaltung versichert.
Versicherungsumfang der Unfallversicherung
Versicherter Personenkreis
Unfälle während der Maßnahmen, des Dienstes etc. und auf den Wegen von
Geltungsbereich
Weltgeltung, ausgenommen in Kriegsgebieten.
Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)
Vertragsgrundlagen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfall -Versicherung (AUB), Zusatzbedingungen für die Gruppenunfall- und für die Kinderunfallversicherung, besondere Vereinbarungen (UNFF) sowie besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen.
Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.
Schadenbeispiele Unfallversicherung
Informationsblatt
Unfallmeldungen
Bei schwerwiegenden Verletzungen bzw. bei Todesfällen ist der Versicherungsmakler oder die Versicherungsgesellschaft sofort, d.h. innerhalb von 24 Stunden zu verständigen. Wichtig sind die Angaben über den Schadentag, den Schadensort, die verletzte(n) Person(en), die Art der Verletzungen, das behandelnde Krankenhaus bzw. die behandelnden Ärzte. Die verletzte Person ist verpflichtet, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Online Schadenanmeldung
Die Versicherung deckt finanzielle Schäden ab, die durch die versicherten Personen oder Organe während der Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entweder dem Verein selbst oder Dritten zugefügt wurden und für die sie haftbar gemacht werden.
Versicherungsumfang der Vermögensschadenhaftpflicht
Das Deckungskonzept über den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz.
Obwohl gesetzlich erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird, bietet die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe.
Verstoßprinzip
In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gilt das Verstoßprinzip. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Verstoß (Panne/Irrtum/Versehen) stattfindet, aufgrund dessen ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Der Vermögensschaden ist oft nicht sofort sichtbar, sondern tritt erst später auf (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch alle Folgen von Verstößen, die während der Versicherungsdauer stattgefunden haben, solange der Versicherer innerhalb von 5 Jahren nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.
Versicherte Risiken
Versicherter Personenkreis
Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V. sowie die angeschlossenen Vereine.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt 2.000.000 € doppelt maximiert.
Schadenbeispiele Vermögenshaftpflicht
Die VH kann viele verschiedene Schäden abdecken. Hier sind einige Beispiele:
Eigenschäden durch Fahrlässigkeit:
Zu spät beantragte öffentliche Fördermittel; Fehler beim Einziehen von Mitgliedsbeiträgen; Verpassen von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Handwerkern bei Bau- oder Umbauarbeiten an Vereinsgebäuden; zu hohe Zahlung (Zahlendreher); falsche Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verpassen von eigenen Forderungen. Beispiel 1: Der Verein kauft Blasinstrumente für seine Mitglieder. Nachdem er die Rechnung bezahlt hat, stellt er fest, dass die Instrumente bei der Lieferung beschädigt und damit unbrauchbar waren. Er versäumt es, rechtzeitig seine Mängelrechte einzuklagen – die Forderung verjährt.
Beispiel 2:
Der Verein beantragt zu spät einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln und der Antrag wird abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims selbst finanzieren.
Beispiel 3:
Zwei Vorstandsmitglieder, die den Verein allein vertreten können, schließen ohne Absprache gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins ab. Die Kündigung eines Vertrages führt zu einer Vertragsstrafe.
Beispiel 4:
Der Verein nutzt versehentlich eine urheberrechtlich geschützte Karte für eine Anfahrtsskizze auf seiner Vereinshomepage.
Fahrlässige Drittschäden:
Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder
Beispiel:
Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.
Informationsblatt
Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vorstände und Geschäftsführer. Wenn diese ihre Pflichten verletzen, haften sie mit ihrem gesamten Privatvermögen, unbegrenzt und persönlich. Die Haftung besteht sowohl gegenüber dem Verein oder Verband, bei dem sie angestellt sind (Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung).
Versicherungsumfang der D&O Versicherung
Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für
Versicherter Personenkreis
Der Vertrag gilt für den Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine (Bezirks- und Kreisebene). Demnach sind unter anderem alle Funktionäre des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e.V. versichert.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 € (2-fach maximiert)
Schadenbeispiele D&O Versicherung
Beispiel 1:
Ein Vereinsvorstand vergisst, die Sozialversicherungsbeiträge für einen Angestellten zu zahlen. Der Sozialversicherungsträger fordert die Zahlung der Beiträge vom Verein, was zu Mehrkosten für den Verein führt.
Beispiel 2:
Aufgrund einer unzureichenden Mitgliederverwaltung wird festgestellt, dass etwa die Hälfte der Mitglieder seit Jahren keine Beiträge gezahlt hat und nie gemahnt wurde. Der Verein erleidet dadurch einen Schaden im fünfstelligen Bereich durch verjährte Forderungen. Die Mitgliederversammlung beschließt, dass der Vorstand, der während des Fehlverhaltens im Amt war, den Forderungsausfall begleichen soll.
Informationsblatt
Die Vertrauensschadenversicherung schützt den Verein vor Vermögensschäden, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen verursacht werden. Als Vertrauenspersonen gelten sämtliche Mitarbeiter: Vom Vorstand bis hin zu ehrenamtlichen Mitarbeitern.
Typische Vertrauensschadenfälle sind im Allgemeinen:
Versicherungsumfang der Vertrauensschadenversicherung (Auszug)
Versicherter Personenkreis
Sämtliche Vertrauenspersonen des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg e. V. sowie der angeschlossenen Vereine.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt 500.000 € doppelt maximiert.
Schadenbeispiele Vertrauensschadenversicherung
Beispiel 1:
Ein IT-Administrator eines Vereins entwendet über Jahre hinweg EDV-Geräte wie Beamer, Laptops und Smartphones aus dem Bestand, um sie privat zu verkaufen. Erst nachdem er den Verein verlassen hat, bemerkt sein Nachfolger die fehlenden Geräte in den Bestandslisten.
Beispiel 2:
Eine Personalsachbearbeiterin eines Vereins unterschlägt einen Teil der Sonderzahlungen, die an die Mitarbeiter gehen sollten, und überweist das Geld stattdessen auf ihr eigenes Konto.
Beispiel 3:
Ein Betrüger gibt sich als Mitarbeiter eines Angelzubehör-Lieferanten aus und gibt dem Verein eine neue Bankverbindung an, auf die er selbst Zugriff hat. Er veranlasst eine hohe Überweisung auf dieses Konto.
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- sowie Disziplinar- und Standesrechts.
Unter den Versicherungsschutz fallen alle strafrechtlichen Verfahren einschließlich der Vollstreckungsverfahren, Verfahren mit strafrechtlichem Charakter und sonstige Verfahren im ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicherten Verfahren.
Versicherungsumfang der Spezial-Straf-Rechtsschutz Versicherung (Auszug)
Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme beträgt 300.000,00 € je Rechtsschutzfall; zusätzlich bis zu 300.000.00 € darlehensweise als Strafkaution.
U-Haft-Package-Versicherung
als Bestandteil des Straf-Rechtsschutzes in Fällen freiheitsentziehender staatlicher Maßnahmen bzw. bei Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft (Risikoträger ist die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, HR Köln HRB 9084)
Das Tagegeld für gesetzliche Vertreter beträgt 300,00€ je Tag und für sonstige Personen 150,00 € je Tag. Die maximale Bezugsdauer beträgt 100 Tage.
Vertragsgrundlagen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den Anträgen und den Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Unternehmen. (USRU, Stand 01.04.2019)
Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.
Informationsblatt
Wir bieten Ihnen eine Haftpflichtversicherung für Wassersportfahrzeuge. Mit dieser wird Ihnen und den mitversicherten Personen, sowie Skipper und den Crewmitgliedern, Versicherungsschutz gegen Schadenereignisse aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmung geboten.
Darüber hinaus bieten wir noch eine Kaskoversicherung an. Mit dieser wird Ihr Wassersportfahrzeug und seine Maschinenanlage, das technische Zubehör samt Inventar, Beiboot und persönliche Habe versichert.
Achtung: Das Angebot gilt nur für Motorboote!
Gruppenvertragsangebot Haftpflicht (Nur für Motorboote)
Versicherungsumfang der Bootshaftpflicht (Auszug)
Schäden an gemieteten Einstellräumen und Steganlagen
Haftpflichtansprüche aus dem Besitz und Gebrauch eines Trailers
Haftpflichtansprüche von Unternehmern und Arbeitern aus Unfällen
Geltungsbereich weltweit
Deckungssumme pauschal: 3 Mio. EUR
Motorboote bis 50 PS: 19,64 EUR
Motorboote bis 100 PS: 22,33 EUR
Motorboote bis 150 PS: 32,56 EUR
Alle Angaben in Euro, es handelt sich um brutto Jahresbeiträge.
Gruppenangebot Kasko (Nur für Motorboote)
Fahrtgebiet Binnen EU
Rahmenvertrag gilt für Versicherungsnehmer mit deutschem Wohnsitz und ausschließlich für Boote, die in Deutschland registriert sind
Motorboote dürfen bei der Vertragsanlage nicht älter als 25 Jahre sein, dann bitte gesondert anfragen
Kaskoversicherung: Mindestprämie 95,20 EUR Brutto p. a.
Selbstbeteiligung: 250,– EUR
Die genaue Prämie für Ihr zu versicherndes Boot erhalten Sie über unseren Online Rechner.
Hinweise:
Soll der Inhalt des Bootes mitversichert werden, bitte Liste mit den Werten zusätzlich einreichen.
Soll ein Außenbordmotor mitversichert werden, bitte Kaufvertrag einreichen mit folgenden Daten:
Hersteller
Motor-Art (Diesel/Benzin/Elektro)
Gesamtleistung in PS oder KW
Model oder Typbezeichnung
Antrieb-Nr.
Baujahr
Vertragsgrundlagen
1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?
Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen als Nachweis gegenüber Behörden erhalten Sie von uns. Zur Ausstellung dieser benötigen wir folgende Angaben:
Name des Veranstalters
Bezeichnung der Veranstaltung
Ort der Veranstaltung
Zeitraum
Ihre Anfrage zu einer Versicherungsbestätigung senden Sie bitte an:
service@bernhard-assekuranz.com
2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?
Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung empfehlen wir, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Siehe hierzu § 651 a - § 651 y BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123
Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung sind:
Versicherung gegen die Risiken von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher Pflichten mit einer Reise.
Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.
Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln
Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen
Bei Reisevermittlertätigkeit:
deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab
umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen
3. Sind Veranstaltungen mitversichert?
Ja, Veranstaltungen bis 1.000 Personen sind mitversichert, sofern sich diese aus dem Vereinszweck ergeben.
Diese können sein:
4. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?
Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.
5. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.
Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.
6. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.
7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?
Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.
Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.
8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?
Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.
9. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?
Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.
10. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.
11. Unser Verein betreibt einen Geräteverleih, ist eine zusätzliche Versicherung abzuschließen?
Schäden durch die Verleihtätigkeit sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert, z.B. verletzt sich der Ausleiher da das Arbeitsgerät einen Defekt hatte.
Zu beachten ist, dass Schäden an den Geräten sowie der Diebstahl oder das Abhandenkommen nicht versichert sind. Ist ein solcher Versicherungsschutz gewünscht, können Sie ein Angebot bei uns anfordern.
12. Unser Verein möchte zu einem Casting-Wettbewerb fahren. Sind wir versichert – insbesondere, wenn durch den Verein ein Dritter geschädigt wird oder wenn ein Vereinsmitglied einen Unfall erleidet?
Für die Vereinsfahrten oder Jugendausfahrt gilt Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung (ausgenommen Gebrauch von KFZ). Gemeldete Mitglieder sind auch über die Unfallversicherung versichert.
13. Ist Elektrofischen in der Haftpflichtversicherung mitversichert?
Elektrofischen ist in Vereinsgewässern als auch in Fremdgewässern mitversichert.
14. Ist die Benutzung von Ruderbooten durch den Verein in der Haftpflichtversicherung mitversichert?
Ja, Ruderboote müssen nicht extra gemeldet werden.
15. Sind Folgeschäden durch Zeckenbisse in der Unfallversicherung versichert?
Wenn sich durch den Zeckenbiss eine Borreliose bzw. FSME entwickelt, ist dies mitversichert. Andere Folgen nicht.
16. Ist die Ausgabe von Speisen und Getränken im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert?
Ja, die Restauration in Eigenregie ist versichert. Dies gilt auch für den Betrieb einer Vereinsgaststätte.
17. Ist der Verkauf von Fisch und Fischfertigprodukten im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert?
Ja, die Produkthaftung ist ohne Mengenbegrenzung mitversichert.
Mit den vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.
Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:
Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.