1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?
Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen als Nachweis gegenüber Behörden erhalten Sie von uns. Zur Ausstellung dieser benötigen wir folgende Angaben:
Ihre Anfrage zu einer Versicherungsbestätigung senden Sie bitte an:
service@bernhard-assekuranz.com
2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?
Eine
Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung empfehlen wir, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Siehe hierzu § 651 a - § 651 y BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123
Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung sind:Versicherung gegen die Risiken von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher Pflichten mit einer Reise.
Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.
Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln
Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen
Bei Reisevermittlertätigkeit: deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab
umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen
3. Sind Veranstaltungen mitversichert?
Ja, Veranstaltungen sind mitversichert, sofern sich diese aus dem Vereinszweck ergeben.
Diese können sein:
4. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?
Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.
5. Wer haftet bei Arbeiten für die Gemeinde?
Die ehrenamtlich Tätigen sind über den Landesverband haftpflichtversichert. Zu empfehlen ist ein ergänzender Unfallversicherungsschutz über die Kommunale Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW), siehe https://www.ukbw.de/.
Ebenfalls kann eine Gruppenunfallversicherung bei uns angefragt werden.
Anfragen bitte an: service@bernhard-assekuranz.com
6. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.
Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.
7. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.
8. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?
Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.
Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.
9. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?
Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.
10. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?
Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.
11. Ist der Aufbau eines Mai-/Kirchweih-/Weihnachtsbaumes und das Schmücken des Osterbrunnens versichert?
12. Wir planen mit unserer Jugendgruppe eine Fackelwanderung durch die Streuobstwiese. Sind wir versichert?
Die Fackelwanderung als Vereinsmaßnahme-/Veranstaltung des Gartenbauvereins ist im Rahmen und Umfang der Haftpflichtversicherung mitversichert.
13. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.
14. Wie bin ich als Helfer in der Vereinskelterei versichert?
Im Rahmen der Vereinstätigkeit besteht für den Helfer Haftpflichtversicherungsschutz, d.h. die Vereinshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sach-Schäden ab, die der Helfer Dritten gegenüber durch fahrlässiges Verschulden zufügt.
15. Welcher Versicherungsschutz ist beim Tag der offenen Gartentür gewährleistet, unter anderem hinsichtlich Teichen in Gärten von Teilnehmern?
Diese Veranstaltungen sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert. Dazu zählt auch die Verkehrssicherungspflicht, Stichwort Gartenteiche.
16. Unser Verein betreibt einen Geräteverleih, ist eine zusätzliche Versicherung abzuschließen?
Schäden durch die Verleihtätigkeit sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert, z.B. verletzt sich der Ausleiher da das Arbeitsgerät einen Defekt hatte.
Zu beachten ist, dass Schäden an den Geräten sowie der Diebstahl oder das Abhandenkommen nicht versichert sind. Ist ein solcher Versicherungsschutz gewünscht, können Sie ein Angebot bei uns anfordern.
17. Unser Verein möchte auf die Landesgartenschau fahren. Sind wir versichert – insbesondere, wenn durch den Verein ein Dritter geschädigt wird oder wenn ein Vereinsmitglied einen Unfall erleidet?
Für die Vereinsfahrt gilt Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung.
18. Müssen Baumwarte und Fachwarte für Obst und Garten eine Berufs-Haftpflichtversicherung abschließen?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer nebenberuflichen, gartenbaulichen und landespflegerischen Tätigkeit über Fachwartenvereinigungen für eine nebenberufliche Tätigkeit bis 20.000 € Umsatz.
19. Sind Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen über die Haftpflichtversicherung versichert?
Nein, da es sich um einen echten Vermögensschaden handelt. Bei Urheberrechtsstreitigkeiten hilft ggf. eine Rechtsschutzversicherung.
20. Sind Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Räum- und Streupflicht in der Vereinshaftpflicht mitversichert?
Ja, ist bedingungsgemäß mitversichert.