Tino Braunschweig
Mail: tino.braunschweig@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 08104 8916-552
Marcel Mensendiek
Mail: marcel.mensendiek@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 0521-3292127-21
Hinweis: Vereine des LVSA können das SOS-Schadensformular wie folgt nutzen:
Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler
Vereine & Verbände
Der Landesverband Sächsischer Angler e. V. unterstützt die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder mit einer
Das Versicherungskonzept wurde gemeinsam mit der Bernhard Assekuranzmakler GmbH entwickelt und genau auf die Bedürfnisse des Landesverbands Sächsischer Angler angepasst. Dadurch können wir eine umfassende und optimale Absicherung unserer spezifischen Risiken gewährleisten.
Der Landesverband Sächsischer Angler hat für die Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Versichert sind dabei alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen.
Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht (Auszug)
Satzungsgemäße Aktivitäten und Maßnahmen, wie z.B.
Leistungen der Haftpflichtversicherung
Versicherte Risiken
die sich aus der Satzung ergebenden Maßnahmen und Aktivitäten, wie:
Geltungsbereich
Weltweit
Versicherter Personenkreis
Versicherungssummen
Die Deckungssummen sind je Versicherungsjahr doppelt maximiert:
Selbstbeteiligungen
Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)
Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung
Ein Vereinsmitglied beschädigt aus Versehen fremdes Eigentum. Es entstehen dadurch entweder Kosten für die Reparatur oder Sie müssen den Gegenstand zum Zeitwert ersetzen. Die Kosten für diesen Fehler trägt die Haftpflichtversicherung für Vereine.
Bei einem Anglerfest war der Grill nicht richtig gesichert. Bei einem Unfall trägt ein Besucher schwere Verbrennungen davon und verklagt den Verein auf Schmerzensgeld. Mit einer Vereinshaftpflicht sichern Sie sich gegen solche Personenschäden ab. Aufgrund der Verbrennungen kann der Geschädigte seine aktuelle Tätigkeit für mehrere Wochen nicht ausüben. Sein Arbeitgeber muss Aufträge stornieren, dadurch entsteht ihm ein Vermögensschaden, den ebenfalls die Vereinshaftpflicht übernimmt.
Vertragsgrundlagen
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und besondere Vereinbarungen sowie besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen des Rahmenvertrages des Landesverbands Sächsischer Angler e. V.
Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.
Informationsblatt
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder aber dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden.
Versicherungsumfang der Vermögensschadenhaftpflicht
Das Deckungskonzept über den Verband Sächsischer Angler e.V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe, obwohl nach gesetzlicher Vorgabe erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird.
Verstoßprinzip
In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße, sofern der Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.
Versicherte Risiken
Versicherter Personenkreis
Der Landesverband, die Regionalverbände sowie die Vereine.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt 1.000.000 € doppelt maximiert.
Schadenbeispiele Vermögenshaftpflicht
Schadenbeispiele zur VH sind vielfältig. Hier ein paar Schäden auszugsweise:
Fahrlässige Eigenschäden:
Verspätete Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln; Fehler beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen; Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen gegen Handwerker bei Bau bzw. Umbau von Vereinshäusern; überhöhte Zahlung (Zahlendreher); unrichtige Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verjährenlassen von eigenen Forderungen. Beispiel 1: Der Verein kauft Blasinstrumente für seine Mitglieder. Nach Rechnungsbegleichung stellt sich heraus, dass die Instrumente bei der Lieferung beschädigt wurden und damit unbrauchbar sind. Es, wird versäumt, rechtzeitig Mängelgewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen – Verjährung tritt ein.
Beispiel 2:
Wegen verspäteter Beantragung eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln wird der Antrag abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims dadurch alleine bezahlen.
Beispiel 3:
Zwei alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schließen durch fehlende Kommunikation gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins. Die Kündigung eines Vertrages hat eine Vertragsstrafe zur Folge.
Beispiel 4:
Auf der Vereinshomepage wird versehentlich eine Anfahrtsskizze aus urheberrechtlich geschützten Kartenmaterial genutzt.
Fahrlässige Drittschäden:
Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder
Beispiel:
Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.
Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe (z.B. Vorstände) und Geschäftsführern. Die Haftung des Organs für seine Vereinstätigkeiten erfolgt bei Pflichtverstößen mit dem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erfolgt dabei gegenüber der Anstellungskörperschaft, d.h. dem Verein / Verband (sog. Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung).
Versicherungsumfang der D&O Versicherung
Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für
Versicherter Personenkreis
Der Vertrag gilt für den Verband Sächsischer Angler e.V. sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine (Bezirks- und Kreisebene). Demnach sind unter anderem alle Funktionäre des Verbands Sächsischer Angler e.V. versichert.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 € (2-fach maximiert)
Schadenbeispiele D&O Versicherung
Beispiel 1:
Ein Vorstand eines Vereins vergisst versehentlich, für einen Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Verein wird auf Zahlung der Beiträge vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. Dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten.
Beispiel 2:
Durch das Fehlen einer geeigneten Mitgliederverwaltung stellt sich heraus, dass ca. die Hälfte aller Mitglieder seit Jahren keine Mitgliedsbeiträge zahlt und die säumigen Mitglieder nie gemahnt wurden. Durch die Verjährung von Forderungen entsteht dem Verein ein Schaden im 5-stelligen Bereich. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt, dass der Vorstand (im Amt während der Verfehlung) den Forderungsausfall begleichen soll.
Die Vertrauensschadenversicherung schützt den Verein vor Vermögensschäden, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen verursacht werden. Als Vertrauenspersonen gelten sämtliche Mitarbeiter: Vom Vorstand bis hin zu ehrenamtlichen Mitarbeitern.
Typische Vertrauensschadenfälle sind im Allgemeinen:
Versicherungsumfang der Vertrauensschadenversicherung (Auszug)
Versicherter Personenkreis
Sämtliche Vertrauenspersonen des Landesverbandes, der Regionalverbände sowie der Vereine.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme beträgt 500.000 € doppelt maximiert.
Schadenbeispiele Vertrauensschadenversicherung
Beispiel 1:
Der IT-Administrator eines Vereins zweigt über Jahre hinweg EDV-Technik (Beamer, Laptops, Smartphones) aus dem Bestand ab, um diese privat zu verkaufen. Erst nach seinem Weggang stellt der Nachfolger die Fehlteile in den Bestandslisten fest.
Beispiel 2:
Die Personalsachbearbeiterin eines Vereins unterschlägt einen Teil der Sonderzahlungen an die Mitarbeiter und überweist diesen Betrag an sich selbst.
Beispiel 3:
Ein Betrüger gibt sich als Mitarbeiter eines Lieferanten für Angelzubehör aus. Er nennt dem Verein eine neue Bankverbindung, auf die in Wahrheit er selbst zugreift, und veranlasst eine hohe Überweisung.
Die Gruppenunfallversicherung leistet, falls Mitgliedern des Vereins, Ehrenamtlichen und Helfern ein Unfall zustößt. Mit diesem Schutz ist auch der direkte Weg von zu Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen versichert.
Versicherungsumfang der Gruppenunfallversicherung (Auszug)
Versicherter Personenkreis
Der Landesverband, die Regionalverbände sowie die Vereine.
Geltungsbereich
Weltgeltung, ausgenommen in Kriegsgebieten.
Versicherungssummen
Präsidiumsmitglieder & durch die Verbandsordnung / Satzung für den Verband und seine Gliederungen tätige Personen im Ehrenamt bekommen
Wichtige Ausschlüsse
Informationsblatt
Der Vereins-Rechtsschutz hilft, die rechtlichen Interessen wahrzunehmen und unterstützt bei Rechtsstreitigkeiten. Versichert ist der Verein, die gesetzlichen Vertreter und dessen Mitglieder im Rahmen Ihrer Tätigkeit für die versicherte Organisation.
Versicherungsumfang des Vereins-Rechtsschutzes (Auszug)
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist 200.000,00 €. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 150,00 €.
Leistungen
Serviceleistungen:
1. Woher bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?
Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen als Nachweis gegenüber Behörden erhalten Sie von uns. Zur Ausstellung dieser benötigen wir folgende Angaben:
Name des Veranstalters
Bezeichnung der Veranstaltung
Ort der Veranstaltung
Zeitraum
Ihre Anfrage zu einer Versicherungsbestätigung senden Sie bitte an:
service@bernhard-assekuranz.com
2. Ab wann/warum brauchen wir eine Reiseveranstalterhaftpflicht?
Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung empfehlen wir, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Siehe hierzu § 651 a - § 651 y BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123
Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung sind:
Versicherung gegen die Risiken von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher Pflichten mit einer Reise.
Bei Tod, der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
Bei Beschädigung oder Vernichtung von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden), nicht aber das Abhandenkommen und/oder der Diebstahl von Sachen.
Vermögenschäden, z.B. für Folgeschäden aufgrund von Reisemängeln
Achtung: nicht versichert sind Schäden die auf einem Reisemangel selbst beruhen
Bei Reisevermittlertätigkeit:
deckt die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden aus dem Reisevermittlungsvertrag ab
umfasst sowohl Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die auf der Verletzung von Sorgfalts- und Informationspflichten sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers beruhen
3. Sind Veranstaltungen mitversichert?
Ja, Veranstaltungen bis 1.000 Personen sind mitversichert, sofern sich diese aus dem Vereinszweck ergeben.
Diese können sein:
4. Wer ist schuld, wenn auf der Reise was passiert? Wer haftet z.B. bei einem Busunglück?
Der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb, etc.) ist in diesem Fall nur Leistungsträger als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und haftet erst einmal nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die vorrangige Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der zu allererst Schadenersatzansprüche von Reiseteilnehmern befriedigen muss!
Für diese Fälle kommt die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung zum Tragen. Selbst wenn es bei dem Unfall einen Fremdverursacher, sprich einen Unfallgegner gab, kann der Reiseteilnehmer seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.
5. Wann ist ein Schaden ein „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Bei einem Eigenschaden wird ein Dritter nicht geschädigt. Bspw. für eine Abendveranstaltung wird ein privater Beamer mitgenommen. Beim Aufbau wird dieser vom Besitzer heruntergestoßen und beschädigt. Ein Drittschaden ist nicht eingetreten. Die Haftpflichtversicherung leistet nicht.
Hat ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt, dann leistet die Vereinshaftpflichtversicherung.
6. Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übergabe des Kindes. Es genügt nicht, die aufsichtspflichtige Person bspw. in das Gebäude/den Garten zu schicken. Es muss eine direkte Übergabe erfolgen. Gleiches gilt mit dem Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie bspw. keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen/vorbeikommen. Hier wurde die Aufsichtspflicht nicht übergeben.
7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt (z.B. Unwetter) abgesichert werden?
Die Haftpflichtversicherung bietet bei Verschulden Versicherungsschutz. Zum Beispiel wird das geliehene Zelt fehlerhaft aufgebaut, bricht daher zusammen, so dass das Gestänge unbrauchbar wird.
Zeltschäden beruhen jedoch in der Realität selten auf Verschulden sondern sind die Ursache von Unwetter oder Diebstahl / Vandalismus. Diese Risiken sind nicht in der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Über eine kurzfristige Zeltversicherung können Risiken, wie Sturm- oder Vandalismusschäden versichert werden.
8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?
Mitversichert sind hierbei alle Personen die im Auftrag und in Verantwortung für den Verein tätig sind. Dies können Mitglieder als auch „Nichtmitglieder“ sein.
Unter den Versicherungsschutz fällt hierbei im Besonderen die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder.
9. Ein Kind aus unserer Kindergruppe möchte seinen Freund zur Gruppenstunde mitbringen, ist er für diesen Tag versichert?
Für Teilnehmer, Gäste, etc. besteht keine Versicherung. Die Betreuung von Kindern ist über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich u.a. Ergeben aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder Aufsichtspflicht.
10. Die Kinder werden nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren. Ist der Fahrdienst versichert?
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden durch den Gebrauch von Kfz ausgeschlossen. Diese sind der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung zu melden.
Über eine Dienstfahrtversicherung (muss separat abgeschlossen werden) können Vollkasko- und Rabattverlustschäden versichert werden.
11. Unser Verein betreibt einen Geräteverleih, ist eine zusätzliche Versicherung abzuschließen?
Schäden durch die Verleihtätigkeit sind über den Haftpflichtvertrag des Landesverbandes versichert, z.B. verletzt sich der Ausleiher da das Arbeitsgerät einen Defekt hatte.
Zu beachten ist, dass Schäden an den Geräten sowie der Diebstahl oder das Abhandenkommen nicht versichert sind. Ist ein solcher Versicherungsschutz gewünscht, können Sie ein Angebot bei uns anfordern.
12. Unser Verein möchte zu einem Casting-Wettbewerb fahren. Sind wir versichert – insbesondere, wenn durch den Verein ein Dritter geschädigt wird oder wenn ein Vereinsmitglied einen Unfall erleidet?
Für die Vereinsfahrten oder Jugendausfahrt gilt Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung (ausgenommen Gebrauch von KFZ). Gemeldete Mitglieder sind auch über die Unfallversicherung versichert.
13. Ist Elektrofischen in der Haftpflichtversicherung mitversichert?
Elektrofischen ist in Vereinsgewässern als auch in Fremdgewässern mitversichert.
14. Ist die Ausgabe von Speisen und Getränken im Rahmen der Vereinshaftpflichtversicherung versichert?
Ja, die Restauration in Eigenregie ist versichert. Dies gilt auch für den Betrieb einer Vereinsgaststätte.
15. Ist der Verkauf von Fisch und Fischfertigprodukten im Rahmen der Vereinshaftpflicht versichert?
Ja, die Produkthaftung ist ohne Mengenbegrenzung mitversichert.
Mit den vom Landesverband Sächsischer Angler e. V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.
Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:
Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.