1. Woher erhalte ich eine Versicherungsbestätigung?
Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen, die als Nachweis gegenüber Behörden dient, erhalten Sie direkt von uns. Um diese auszustellen, benötigen wir folgende Informationen:
- Name des Veranstalters
- Bezeichnung der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Zeitraum der Veranstaltung
Bitte senden Sie Ihre Anfrage zur Ausstellung einer Versicherungsbestätigung an: service@bernhard-assekuranz.com
2. Ab wann und warum benötigen wir eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung?
Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 651a bis 651y BGB: BGB § 651a - § 651y.
Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung umfassen:
- Schutz vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen: Diese Versicherung deckt Risiken ab, die aus vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit Reisen entstehen, insbesondere bei Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
- Schutz bei Sachschäden: Sie bietet Versicherungsschutz für Beschädigungen oder die Vernichtung von Eigentum der Reiseteilnehmer, jedoch nicht für das Abhandenkommen oder den Diebstahl von Gegenständen.
- Vermögensschäden: Dazu zählen Folgeschäden, die aufgrund von Reisemängeln entstehen.
Wichtig: Schäden, die auf einem Reisemangel selbst beruhen, sind nicht versichert.
Für die Tätigkeit als Reisevermittler deckt die Versicherung die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden ab. Dies umfasst sowohl Sach-, Personen- als auch Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Sorgfalts-, Informations- sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers resultieren.
3. Sind Veranstaltungen mitversichert?
Ja, Veranstaltungen sind mitversichert, sofern sie im Rahmen des Vereinszwecks stattfinden. Dazu gehören beispielsweise:
- Radtouren
- Schafkopf- und Wattturniere
- Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, wie Ferienfreizeiten, Zeltlager oder Kinder- und Jugendfeste.
Diese Aktivitäten sind Teil der Vereinsziele und somit durch die Versicherung abgedeckt.
4. Wer haftet, wenn während der Reise etwas passiert, wie zum Beispiel bei einem Busunglück?
In einem solchen Fall ist der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb usw.) lediglich als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig und haftet zunächst nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die primäre Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der in erster Linie für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen der Reiseteilnehmer verantwortlich ist.
Für diese Situationen greift die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung. Selbst wenn ein Dritter, wie ein Unfallgegner, für den Vorfall verantwortlich ist, können Reiseteilnehmer ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.
5. Wann gilt ein Schaden als „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?
Ein Eigenschaden liegt vor, wenn kein Dritter geschädigt wird. Zum Beispiel: Wenn ein privater Beamer für eine Abendveranstaltung mitgenommen wird und dieser beim Aufbau vom Besitzer versehentlich heruntergestoßen und beschädigt wird, liegt kein Drittschaden vor. In diesem Fall leistet die Haftpflichtversicherung nicht.
Anders verhält es sich, wenn ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt. In diesem Fall greift die Vereinshaftpflichtversicherung und übernimmt die Kosten für den Schaden.
6. Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der direkten Übergabe des Kindes an die aufsichtspflichtige Person. Es reicht nicht aus, die verantwortliche Person einfach in das Gebäude oder den Garten zu schicken; eine persönliche Übergabe ist erforderlich.
Das Gleiche gilt für das Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie beispielsweise keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen oder vorbeikommen, da in diesem Fall die Aufsichtspflicht nicht übergeben wurde.
7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt, wie zum Beispiel Unwetter, abgesichert werden?
Die Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen. Beispielsweise, wenn ein geliehenes Zelt fehlerhaft aufgebaut wird und dadurch zusammenbricht, sodass das Gestänge unbrauchbar wird.
In der Praxis beruhen Zeltschäden jedoch häufig nicht auf Verschulden, sondern sind das Ergebnis von Unwettern, Diebstahl oder Vandalismus. Diese Risiken sind nicht durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sich gegen solche Gefahren abzusichern, kann eine kurzfristige Zeltversicherung abgeschlossen werden, die Schäden durch Sturm oder Vandalismus umfasst.
8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?
In der Haftpflichtversicherung sind alle Personen mitversichert, die im Auftrag und in Verantwortung des Vereins tätig sind. Dazu gehören sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Besonders wichtig ist, dass der Versicherungsschutz auch die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder umfasst.
9. Ist ein Freund, den ein Kind aus unserer Kindergruppe zur Gruppenstunde mitbringen möchte, an diesem Tag versichert?
Für Teilnehmer und Gäste besteht kein Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung deckt lediglich die Betreuung von Kindern ab, die regulär zur Gruppe gehören. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich unter anderem aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder der Aufsichtspflicht ergeben.
10. Ist der Fahrdienst, bei dem die Kinder nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren werden, versichert?
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, ausgeschlossen. Diese müssen der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Um Vollkasko- und Rabattverlustschäden abzusichern, sollte eine separate Dienstfahrtversicherung abgeschlossen werden.
11. Ist in der Haftpflichtversicherung unseres Vereins, der ein Vereinsheim gebaut hat, auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht enthalten?
Ja, die Haftpflichtversicherung umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, die sich aus dem Eigentum, der Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten ergibt. Dazu zählen auch Aspekte wie die Verkehrssicherungspflicht sowie die Räum- und Streupflicht, und dies bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €.
12. Ist der Aufbau eines Maibaums durch den Verein versichert?
Ja, der Versicherungsschutz umfasst das Aufstellen des Maibaums, einschließlich des Standrisikos.
13. Ist das Abhalten von Johannifeuern durch den Verein versichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz.