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Musikbund von Ober- & Niederbayern e. V.

Ansprechpartner

Tino Braunschweig
Mail: tino.braunschweig@bernhard-assekuranz.com 
Tel.:  08104 8916-552

Marcel Mensendiek
Mail: marcel.mensendiek@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 0521-3292127-21

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Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler


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Vereine & Verbände

Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V.

Die Mitgliedsvereine können den Gruppenversicherungsverträgen zur Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie zur Vermögensschadenhaftpflicht, Vertrauensschadenversicherung und Directors & Officers Versicherung beitreten.

Im Folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Versicherungen erläutern. Die genaue Beschreibung steht auch als PDF-Download zur Verfügung.

Versicherungs-Empfehlungen und Online-Abschluss für die umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten.
 

Haftpflichtversicherung für die Mitgliedsvereine

Der Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V. hat für die gemeldeten Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die 
alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen versichert.

 

Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht

Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen, wie z. B.

  • Konzerte, Auftritte, Sternmärsche
  • Elementare und instrumentale Ausbildung
  • Lehrgänge und Fortbildungen
  • Teilnahme an Auswahlorchestern
  • Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung)
  • Vereinsausflüge und vereinsinterne Festlichkeiten
  • Kinder- und Jugendaktivitäten (auch außermusikalischer Art)
  • Veranstaltungen bis max. 10.000 Besucher

 

Zusätzlich versicherbare Risiken

  • Großveranstaltungen/Veranstaltungen über 10.000 Besucher
  • Regelmäßiger Gastronomiebetrieb (Aus- oder Abgabe von Getränken und/oder Speisen)
  • Betrieb und Besitz von Übernachtungshäusern, Selbstversorgerhäusern, Zeltplätze etc.
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden während Betriebspraktika
  • Besitz und Betrieb von Eventsport- und Spielgeräten jeder Art (z. B. Kletterwände, Hüpfburg, Skateboardanlagen, etc.)
  • Schäden infolge Teilnahme an oder Vorbereitung zu Rad-, Ski- oder Seifenkistenrennen, an Box- oder Ringkämpfen, Tauchsport und anderen erlebnispädagogischen Maßnahmen
  • Bogenschießen, Luftgewehr- oder Kleinkaliberschießen, Luftfahrtrisiken wie Ballonfahrten, Segelfliegen etc.
  • Verleih von Eventsportgeräten, Land- und Wasserfahrzeugen (Fahrräder, Boote etc.)
  • Haftpflicht für Segel- und Motorboote – Parkplatzrisiko

Versicherungsumfang

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus

  • Schäden gegenüber Dritten durch fahrlässiges Verschulden der mitversicherten Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte, z. T. auch Teilnehmer) in Ihrer Tätigkeit für die versicherte Einrichtung / den versicherten Maßnahmenträger
  • Schadenersatzansprüchen bei Verletzung der Aufsichtspflicht anlässlich der Betreuung von Minderjährigen durch die mitversicherten Betreuer und bei Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten bei der Auswahl der Betreuer durch den Vorstand
  • Dem gelegentlichen Gastronomie-Risiko (Kochen und Verpflegung im Ferien- oder Zeltlager, in Selbstversorgerhäusern, in Koch- und Backkursen u. ä.)
  • Bei geschlossenen Veranstaltungen: Schäden durch Teilnehmer, Besucher oder Gäste der Veranstaltung
  • Schäden mitversicherter Organisationen oder Personen untereinander (nur wenn die Organisationen separat genannt und prämienmäßig erfasst werden)
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen
  • Mietsachschäden: Mitversichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Immobilien) und auch an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (gilt aber nicht für Kfz)
  • Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z. B. Verkehrssicherungspflicht, Räum- und Streupflicht) bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €
  • Der Eigenschaft als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.000.000€
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kraftfahrzeugen
  • Tätigkeitsschäden (nicht bei Betriebspraktika, dies muss separat vereinbart werden)
  • Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG-Risiken) vom Versicherer übernommen werden die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Wichtige Ausschlüsse

  • Vertraglich übernommene Haftung, soweit diese über die gesetzliche hinausgehen
  • Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen
  • Schadenersatzansprüche der mitversicherten Mitarbeiter gegen die Dienstherren, den Arbeitgeber oder gegen den versicherten Verein, Verband bzw. der Organisation bei Personenschäden gemäß SGB 7.
  • Schäden durch Vorsatz oder mutwillige Beschädigung
  • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen
  • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus, sofern vorhanden müssen diese bei Antragsannahme vereinbart werden). Achtung: Hierunter fällt nicht nur das Fahren, Führen und Halten, sondern auch z.B. das Ein- und Aussteigen
  • Glasbruchschäden, wenn sich die Organisation selbst dagegen versichern kann (Glasversicherung für Räume oder Gebäude)
  • Schäden an Leasinggeräten bzw. Geräten und Anlagen, die ständig zur Nutzung überlassen wurden (diese können über eine Elektronik-Versicherung abgesichert werden)
  • Schäden an Instrumenten

Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit, außer in Kriegsgebieten.

Anmerkung zu USA/Kanada: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Produkten oder gewerblichen Tätigkeiten, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten geltend gemacht werden. Für Reisen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten bleibt der Versicherungsschutz auch in den USA bestehen.

Versicherter Personenkreis

Jeweils für Ansprüche aus Schäden in Ihrer Tätigkeit für die versicherte(n) Organisation(en)/ Einrichtung(en) - nicht aber Ansprüche gegen den Dienstherrn selbst!

  • Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter/innen der versicherten Organisation/en (eigenständige Organisationen müssen separat vereinbart werden)
  • Alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder
  • Alle haupt-, ehren- und nebenamtlich tätigen Personen sowie mitarbeitende Betreuer/ innen, Kursleiter etc.
  • Alle Aufsichtsführenden der mitversicherten Einrichtungen, die in der Trägerschaft der jeweiligen versicherten Organisation stehen
  • Alle Veranstaltungsteilnehmer, auch untereinander (Ausnahme: Verwandte 1. Grades), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung)
  • Alle eingeschriebenen Kursteilnehmer, Hörer und Schüler für Schäden an Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen in Zusammenhang mit versicherten Kursen, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung)

Versicherungssummen

Die Versicherungssummen sind je Versicherungsjahr doppelt maximiert und gelten für jede separat mitversicherte Organisation nochmals.

  • Pauschal für Personen-,und Sachschäden 10.000.000€
  • Vermögensschäden aus Personen-/Sachschäden 500.000€
  • Nutzung von Internettechnologie 1.000.000€
  • Abhandenkommen von Schlüsseln & Codekarten 300.000€
  • Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen 100.000€
  • Ansprüche aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 300.000€
  • Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung 5.000.000 €

Mitversichert ohne Sublimit (bis zur Versicherungssumme):

  • Mietsachschäden an Immobilien
  • Be- und Entladeschäden an fremden KFZ
  • Mitglieder-/Belegschafts- und Besucherhabe
  • Tätigkeitsschäden (nicht Betriebspraktika)

Selbstbeteiligungen

  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen 50,00 €
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kfz 10 % mind. 50,00 €
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden bei Betriebspraktika 10 % mind. 50 € max. 500 €
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen 50,00 €
  • Umweltschadensversicherung 2.000,00 €
  • Schlüsselverlust 10 % mind. 50 € max. 500 €

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Besondere Vereinbarungen (BBR), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Rahmenvertragsvereinbarung

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung

  • Ein Vereinsmitglied verursacht versehentlich Schäden an fremdem Eigentum. Die Haftpflichtversicherung für Vereine übernimmt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des beschädigten Gegenstands zum Zeitwert.
  • Während eines Musikfestes stolpert ein Besucher über ein unsachgemäß verlegtes Kabel und zieht sich einen Armbruch zu. Aufgrund seiner Verletzung verklagt er den Verein auf Schmerzensgeld. Die Vereinshaftpflichtversicherung kommt für solche Personenschäden auf. In der Folge des Unfalls kann der Besucher drei Wochen lang nicht arbeiten. Sein Arbeitgeber sieht sich gezwungen, kurzfristig Aufträge abzulehnen, und die daraus resultierenden finanziellen Einbußen werden ebenfalls von der Vereinshaftpflichtversicherung gedeckt.

Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 70959

Versicherungsscheinnummer: 30-4617436-91

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Unfallversicherung für die gemeldeten Mitglieder des Musikbunds von Ober- & Niederbayern e. V.

Die Unfallversicherung wurde für alle gemeldeten Mitglieder des Musikbundes von Ober- & Niederbayern e.V. abgeschlossen. Mitversichert sind hier Unfälle, die einem Mitglied oder Teilnehmer bei einer Tätigkeit für den Musikbund widerfahren.

Versicherungsumfang der Unfallversicherung

Die Versicherung umfasst nur die Unfälle, von denen die Mitglieder des Vereins

  • während der Vereinsübungsstunden, -proben und -aufführungen
  • bei Vereinsversammlungen
  • bei Festlichkeiten und Festzügen, an denen sie im Auftrage des Vereins teilnehmen und die dem Zwecke des Vereins entsprechen
  • auf den direkten Wegen nach und von örtlich durchgeführten Veranstaltungen
  • während der gemeinsamen Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen, die im Auftrage des Vereins unternommen werden

betroffen sind.

 

Aktivitäten von Vereinen des Musikbunds von Ober- & Niederbayern

Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen wie z. B.

  • Konzerte, Auftritte, Sternmärsche
  • Elementare und instrumentale Ausbildung
  • Lehrgänge und Fortbildungen
  • Teilnahme an Auswahlorchestern
  • Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung)
  • Vereinsausflüge und vereinsinterne Festlichkeiten (keine wirtschaftlichen Veranstaltungen)
  • Kinder- und Jugendaktivitäten (auch außermusikalischer Art)

Geltungsbereich

Weltweit, außer in Kriegsgebieten

Versicherter Personenkreis

  • Variante 1 - Alle gemeldeten Vereinsmitglieder
  • Variante 2 - Alle Präsidiumsmitglieder, Geschäftsführer, Angestellte, Bezirksleitung, Kreisleitung und Bundesjugendleitung

Versicherungssummen je Person

  • Invaliditätsleistung 100.000 €
  • bei Vollinvalidität (Mehrleistung 500%) 500.000 €
  • Todesfall-Leistung 50.000 €
  • Kosten für kosmetische Operationen 25.000 €
  • Bergungskosten 30.000 €
  • Für Rehabilitations-Beihilfe 10.000,00 €
  • Zahnbehandlungskosten bis EUR 5.000

Wichtige Ausschlüsse

  • Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird.

Vertragsgrundlagen

Zugrunde liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2018). Zudem die ZB Fluggastrisiko 2018, ZB GruppenUV 2018, ZB Leistungsbegrenzung 2018 und die BB Mehrleistung 2018-300 Prozent der Württembergischen Versicherung zugrunde.

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Unfallversicherung

  • Auf dem Weg zur Musikprobe hat ein Mitglied einen Fahrradunfall, bei dem es sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht.
  • Bei den Vorbereitungen für ein Konzert wird ein Helfer (Mitglied) von einer herabfallenden Eisenstange am Fuß getroffen, was zu einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

Online Schadenanmeldung

Kundennummer: 70959

Versicherungsscheinnummer: 35-0307746-06

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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) für die Mitgliedsvereine

Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder aber dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden.

 

Versicherungsumfang der Vermögenhaftpflicht

Das Deckungskonzept über den Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V.  bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe, obwohl nach gesetzlicher Vorgabe erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird.

Verstoßprinzip

In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße, sofern der Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.

Versicherter Personenkreis

Versichert ist für den Versicherungsnehmer, den Vorstand, den besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB, das Präsidium, die Angestellten und die ehrenamtlichen Vertreter die satzungsgemäße Tätigkeit für den Musikbund von Ober- & Niederbayern e. V. sowie für alle gemeldeten, rechtlich selbständigen Vereine auf Bezirks- und Vereinsebene (Mitglieder).

Schadenbeispiele Vermögenshaftpflicht

Fahrlässige Eigenschäden:

  • Beispiel 1: Der Musikbund plant eine Konzertreihe und beauftragt einen Veranstaltungsort. Nach der Vertragsunterzeichnung stellt sich heraus, dass der Veranstaltungsort nicht die erforderlichen Genehmigungen hat. Der Musikbund versäumt es, rechtzeitig auf die Mängel hinzuweisen, was zu einer Vertragsstrafe führt, da die Veranstaltung nicht stattfinden kann.
  • Beispiel 2: Aufgrund einer verspäteten Beantragung eines Förderzuschusses für ein Musikprojekt wird der Antrag abgelehnt. Der Musikbund muss die Kosten für die Durchführung des Projekts aus eigenen Mitteln tragen.
  • Beispiel 3: Zwei Vorstandsmitglieder des Musikbundes unterzeichnen unabhängig voneinander einen Vertrag mit einem Musiker für ein Konzert. Aufgrund der fehlenden Abstimmung wird einer der Verträge versehentlich nicht rechtzeitig gekündigt, was zu einer Vertragsstrafe führt.
  • Beispiel 4: Auf der Website des Musikbundes wird versehentlich ein Bild verwendet, das urheberrechtlich geschützt ist, ohne die erforderlichen Lizenzen zu erwerben. Dies führt zu einer Abmahnung und möglichen Schadensersatzforderungen.

Fahrlässige Drittschäden:

  • Beispiel: Der Musikbund gibt versehentlich falsche Informationen über die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an seine Mitglieder weiter. Einige Mitglieder reichen daraufhin ihre Steuererklärungen ein und erhalten keine Steuervorteile. Diese Mitglieder fordern vom Musikbund Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.

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D&O-Versicherung für die gemeldeten Mitgliedsvereine

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die für die Organe (z.B. Vorstände) und Geschäftsführer eines Vereins gilt. Bei Pflichtverstößen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeiten haften diese Organe mit ihrem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erstreckt sich sowohl auf die Anstellungskörperschaft, also den Verein oder Verband (sogenannte Innenhaftung), als auch auf Ansprüche Dritter (sogenannte Außenhaftung).

 

Versicherungsumfang der D&O Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für

  • Schäden, die einem externen Dritten entstehen (Außenhaftung), und für
  • Schäden, die der Anstellungskörperschaft (e.V./ Innenhaftung) entstehen.

 

Versicherter Personenkreis

Der Vertrag gilt für den Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V.  sowie für alle gemeldeten Vereine. Demnach sind unter anderem alle Funktionäre des Musikbunds von Ober- & Niederbayern e.V.  versichert.

Exkurs nicht eingetragener Verein

Nicht eingetragene Vereine sind juristisch nichtselbständige Vereinigungen. Es sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten (keine Eintragung in das Vereinsregister). Für nicht eingetragene Vereine kommen daher die Vorschriften über BGB-Gesellschaften zum Tragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 54 Nicht rechtsfähige Vereine.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Eine D&O-Versicherung kann jedoch nur für juristische Personen zur Verfügung gestellt werden, weil es bei diesen Gesellschaften eine gesetzlich normierte Organhaftung gibt die im Rahmen einer D&OVersicherung abgesichert wird. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gibt es kein vergleichbares Haftungsregime.

Schadenbeispiele D&O Versicherung

Beispiel 1:
Der Vorstand des Musikbundes versäumt es, rechtzeitig die Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber einer politischen Institution zu vertreten, was dazu führt, dass wichtige Fördermittel für die musikalische Ausbildung in der Region nicht bereitgestellt werden. Die Mitgliedsvereine sind dadurch finanziell benachteiligt, und die Mitgliederversammlung beschließt, den Vorstand für die entgangenen Fördermittel haftbar zu machen.

Beispiel 2:
Bei der Organisation eines großen Musikfestes unterlässt der Vorstand des Musikbundes die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und Genehmigungen. Während der Veranstaltung kommt es zu einem Vorfall, der zu Verletzungen führt. Der Musikbund wird auf Schadensersatz verklagt, und der Vorstand wird für die versäumten Pflichten verantwortlich gemacht, was zu finanziellen Konsequenzen für ihn führt.

Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 70959

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Vertrauensschadenversicherung für den Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V.

Die Vertrauensschadenversicherung schützt den Verein vor Vermögensschäden, die durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von Vertrauenspersonen verursacht werden. Als Vertrauenspersonen gelten sämtliche Mitarbeiter: Vom Vorstand bis hin zu ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Versicherungsumfang der Vertrauensschadenversicherung (Auszug)

  • Schützt vor Vermögensschäden durch kriminelle Handlungen von Außenstehenden oder eigenen Mitarbeitern, sogenannten Vertrauenspersonen
  • Absicherung von Eigen- und Fremdschäden
  • keine Selbstbehalte

Versicherter Personenkreis

Sämtliche Vertrauenspersonen des Landesverbandes, der Bezirke sowie der Vereine.

Versicherungssummen

Die Versicherungssumme beträgt 500.000 € doppelt maximiert.

Schadenbeispiele Vertrauensschadenversicherung

Typische Vertrauensschadenfälle sind im Allgemeinen:

  • Diebstahl
  • Veruntreuung
  • Betrug
  • Unterschlagung
  • Betrug mittels gefälschter Anweisung, Bestellung oder Rechnung durch Außenstehende

Beispiel 1:
Der IT-Administrator des Musikbundes entnimmt über Jahre hinweg technische Geräte (z.B. Notebooks, Projektoren) aus dem Vereinsbestand, um diese privat zu verkaufen. Erst nach seinem Weggang stellt der Nachfolger fest, dass zahlreiche Geräte fehlen und die Bestandslisten nicht mehr korrekt sind.

Beispiel 2:
Die Finanzverwalterin des Musikbundes unterschlägt einen Teil der Fördermittel, die für die musikalische Ausbildung der Mitgliedsvereine vorgesehen sind, und überweist diesen Betrag an ihr eigenes Konto.

Beispiel 3:
Ein Betrüger gibt sich als Mitarbeiter eines Lieferanten für Musikinstrumente aus. Er informiert den Musikbund über eine neue Bankverbindung, auf die er selbst Zugriff hat, und veranlasst eine hohe Überweisung für angeblich bestellte Instrumente, die nie geliefert werden.


Pauschale Musikinstrumentenversicherung für die Mitgliedsvereine

Unsere pauschale Musikinstrumentenversicherung ist eine maßgeschneiderte Lösung, die sich an die Größe Ihres Vereins anpasst. Sie orientiert sich an der Anzahl der aktiven Mitglieder, wodurch individuelle Meldungen für jedes Instrument überflüssig werden. Dies reduziert Ihren Verwaltungsaufwand erheblich. Trotz dieser Vereinfachung bleibt der Schutz Ihrer Musikinstrumente umfassend und zuverlässig.

 

Versicherungsumfang

Im Rahmen der Musikinstrumentenversicherung bieten wir einen umfassenden Versicherungsschutz, der speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dies umfasst:

  • Instrumenten- und Zubehörschutz: Sämtliche Musikinstrumente sowie zugehörige Ausstattungen wie Koffer, Futterale und Ständer sind versichert, unabhängig davon, ob sie dem Verein oder einem Mitglied gehören.
  • Abdeckung von Licht- und Tonanlagen: Vereinseigene Licht- und Tonanlagen sind ebenfalls in unserem Versicherungsumfang enthalten.

► jetzt Angebot anfordern

 

Was ist versichert?

Die Instrumente sind versichert gegen Schäden entstanden durch:

  • Transport und Transportmittelunfall
  • Diebstahl und Abhandenkommen
  • Veruntreuung und Unterschlagung
  • Raub und räuberische Erpressung
  • Vertauschen und Liegenlassen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Wasser und elementare Ereignisse.

Was ist nicht versichert?

Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel für Schäden durch:

  • gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung.
  • mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl durch Familienangehörige.

Versicherungssummen

  • Jahresgrundbetrag je Verein: 200 EUR
  • Zusatzbeitrag je aktivem Mitglied (von 12 bis 17 Jahren): 5 EUR (pro Jahr)
  • Zusatzbeitrag je aktivem Mitglied (ab 18 Jahren): 10 EUR (pro Jahr)
  • Gesamtversicherungssumme: Anzahl der aktiven Mitglieder, multipliziert mit 2.000 EUR
  • Die Gesamtversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung je Schadenfall

Hinweis: Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen. Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.

Selbstbeteiligung

Der Versicherungsnehmer ist an jedem Schaden mit 100 EUR beteiligt. Ausgenommen vom Selbstbehalt sind Schäden, welche durch Brand, Blitzschlag, Explosion und höhere Gewalt entstanden sind.

Schadensbeispiele

Beispiel 1:
Ein Vereinsmitglied ist auf dem Weg zu einem Konzert und hat einen Autounfall. Dabei wird ein Cello so stark beschädigt, dass es vollständig ersetzt werden muss. In diesem Fall tritt die Musikinstrumentenversicherung in Kraft und schützt vor hohen Kosten.

Beispiel 2:
Ein Mitglied fährt mit dem Fahrrad zur Probe. An einer Ampel muss es plötzlich bremsen, weil es das rote Signal zu spät bemerkt. Das Fahrrad kommt ins Schleudern, und die Trompete rutscht von der Schulter und fällt auf die Straße, weil der Gurt gerissen ist. Die Trompete und der Koffer sind beschädigt und müssen repariert werden. Auch in diesem Fall bietet die Musikinstrumentenversicherung den notwendigen Schutz.

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumente 1994 in der Fassung 2008. (AVB Musikinstrumente 1994 / 2008)

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen. 

Informationsblatt und Flyer

Fragen und Antworten zur pauschalen Musikinstrumentenversicherung

In welchen Ländern gilt Versicherungsschutz?

Der Geltungsbereich ist europaweit: Versicherungsschutz weltweit bzw. für Länder außerhalb Europas sind auf Anfrage möglich.

Wie funktioniert der Wertnachweis im Schadenfall?

Grundsätzlich sollte ein Kaufbeleg vorhanden sein. Zusätzlich ist ein aktuelles Foto (idealerweise nicht älter als 1 Jahr) vom unbeschädigten Instrument hilfreich. Bei einem beschädigten Instrument kann über den Kostenvoranschlag auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden, sofern der Kaufbeleg nicht mehr vorhanden ist. Dies liegt jedoch unter Prüfvorbehalt seitens der Versicherung.

Welcher Wert ist versichert?

Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden. Ein 25 Jahre altes Instrument kann durchaus einen hohen gemeinen Wert haben. Zeitwerte sind nicht maßgeblich. Die Wertermittlung erfolgt bei beschädigten Instrumenten in der Regel durch den Reparaturbetrieb.

Sind die Musikinstrumente rund um die Uhr versichert?

Ja, es gibt eine 24h Deckung. Es ist egal, ob die Musikinstrumente im Einsatz sind oder gelagert werden.

Unsere Versicherungs-Empfehlungen:

Durch die vom Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V. abgeschlossenen Versicherungen verfügen Sie bereits über eine solide Grundabsicherung.

Um Ihre Vereinsaktivitäten umfassend abzusichern, möchten wir Ihnen besonders die folgenden Versicherungen für einen direkten Online-Abschluss ans Herz legen:
 

Reiseveranstalterhaftpflicht

Vereine und Verbände haften als Reiseveranstalter gemäß dem Reisevertragsrecht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die während einer Reise den Teilnehmern entstehen können. Dies schließt auch Schäden ein, die durch Kooperationspartner verursacht werden. Um Ihr Risiko zu minimieren, ist es daher ratsam, eine Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter abzuschließen.

► zum Online-Abschluss

Reiseinsolvenz NBMB

Reiseinsolvenzversicherung

Zusätzlich zur Reisehaftpflicht sind viele Reiseveranstalter gesetzlich verpflichtet, eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen. Diese Versicherung schützt die Teilnehmer, indem sie Reisepreise und Aufwendungen erstattet, falls aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Reiseleistungen erbracht werden können.

► zum Online-Abschluss

Inhaltsversicherung

Eine Inhaltsversicherung für den Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V. sowie seine Mitgliedsvereine bietet effektiven Schutz vor erheblichen finanziellen Risiken, die durch Brand, Leitungswasser, Einbruch und andere Schäden entstehen können. Schützen Sie daher Ihre Möbel, elektrischen Geräte und Büroartikel mit einer umfassenden Inhaltsversicherung.

► zum Online-Abschluss

Zeltversicherung

Bierzelte haben aufgrund hoher Herstellungs- und Materialkosten einen erheblichen Wert. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen können Schäden kaum vollständig vermieden werden, sei es durch Elementarschäden oder vorsätzliche Beschädigungen während eines Musikfests. Schützen Sie Ihr Zelt daher mit einer Zeltversicherung, um finanzielle Risiken zu minimieren.

► zum Online-Abschluss

Rechtsschutz NBMB

Rechtsschutzversicherung

Immer häufiger sehen sich Vereine und Verbände im Konfliktfall gezwungen, vor Gericht zu erscheinen. In solchen Rechtsstreitigkeiten können Vorstände unter Umständen sogar mit ihrem Privatvermögen haften. Eine Rechtsschutzversicherung hilft dabei, einen Teil des Haftungsrisikos zu reduzieren und bietet somit wertvollen Schutz in rechtlichen Angelegenheiten.

 

► zum Online-Abschluss

FAQs Musikbund von Ober- & Niederbayern e.V.

1. Woher erhalte ich eine Versicherungsbestätigung?

Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen, die als Nachweis gegenüber Behörden dient, erhalten Sie direkt von uns. Um diese auszustellen, benötigen wir folgende Informationen:

  • Name des Veranstalters
  • Bezeichnung der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Zeitraum der Veranstaltung

Bitte senden Sie Ihre Anfrage zur Ausstellung einer Versicherungsbestätigung an: service@bernhard-assekuranz.com
 

2. Ab wann und warum benötigen wir eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung?

Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 651a bis 651y BGB: BGB § 651a - § 651y.

Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung umfassen:

  • Schutz vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen: Diese Versicherung deckt Risiken ab, die aus vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit Reisen entstehen, insbesondere bei Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
  • Schutz bei Sachschäden: Sie bietet Versicherungsschutz für Beschädigungen oder die Vernichtung von Eigentum der Reiseteilnehmer, jedoch nicht für das Abhandenkommen oder den Diebstahl von Gegenständen.
  • Vermögensschäden: Dazu zählen Folgeschäden, die aufgrund von Reisemängeln entstehen.

Wichtig: Schäden, die auf einem Reisemangel selbst beruhen, sind nicht versichert.

Für die Tätigkeit als Reisevermittler deckt die Versicherung die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden ab. Dies umfasst sowohl Sach-, Personen- als auch Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Sorgfalts-, Informations- sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers resultieren.

3. Sind Veranstaltungen mitversichert?

Ja, Veranstaltungen sind mitversichert, sofern sie im Rahmen des Vereinszwecks stattfinden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Radtouren
  • Schafkopf- und Wattturniere
  • Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, wie Ferienfreizeiten, Zeltlager oder Kinder- und Jugendfeste.

Diese Aktivitäten sind Teil der Vereinsziele und somit durch die Versicherung abgedeckt.

 

4. Wer haftet, wenn während der Reise etwas passiert, wie zum Beispiel bei einem Busunglück?

In einem solchen Fall ist der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb usw.) lediglich als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig und haftet zunächst nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die primäre Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der in erster Linie für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen der Reiseteilnehmer verantwortlich ist.

Für diese Situationen greift die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung. Selbst wenn ein Dritter, wie ein Unfallgegner, für den Vorfall verantwortlich ist, können Reiseteilnehmer ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

5. Wann gilt ein Schaden als „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?

 Ein Eigenschaden liegt vor, wenn kein Dritter geschädigt wird. Zum Beispiel: Wenn ein privater Beamer für eine Abendveranstaltung mitgenommen wird und dieser beim Aufbau vom Besitzer versehentlich heruntergestoßen und beschädigt wird, liegt kein Drittschaden vor. In diesem Fall leistet die Haftpflichtversicherung nicht.

Anders verhält es sich, wenn ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt. In diesem Fall greift die Vereinshaftpflichtversicherung und übernimmt die Kosten für den Schaden.


 

6. Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der direkten Übergabe des Kindes an die aufsichtspflichtige Person. Es reicht nicht aus, die verantwortliche Person einfach in das Gebäude oder den Garten zu schicken; eine persönliche Übergabe ist erforderlich.

Das Gleiche gilt für das Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie beispielsweise keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen oder vorbeikommen, da in diesem Fall die Aufsichtspflicht nicht übergeben wurde.

7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt, wie zum Beispiel Unwetter, abgesichert werden?

Die Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen. Beispielsweise, wenn ein geliehenes Zelt fehlerhaft aufgebaut wird und dadurch zusammenbricht, sodass das Gestänge unbrauchbar wird.

In der Praxis beruhen Zeltschäden jedoch häufig nicht auf Verschulden, sondern sind das Ergebnis von Unwettern, Diebstahl oder Vandalismus. Diese Risiken sind nicht durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sich gegen solche Gefahren abzusichern, kann eine kurzfristige Zeltversicherung abgeschlossen werden, die Schäden durch Sturm oder Vandalismus umfasst.

8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?

In der Haftpflichtversicherung sind alle Personen mitversichert, die im Auftrag und in Verantwortung des Vereins tätig sind. Dazu gehören sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Besonders wichtig ist, dass der Versicherungsschutz auch die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder umfasst.

9. Ist ein Freund, den ein Kind aus unserer Kindergruppe zur Gruppenstunde mitbringen möchte, an diesem Tag versichert?

 Für Teilnehmer und Gäste besteht kein Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung deckt lediglich die Betreuung von Kindern ab, die regulär zur Gruppe gehören. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich unter anderem aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder der Aufsichtspflicht ergeben.

 

10. Ist der Fahrdienst, bei dem die Kinder nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren werden, versichert?

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, ausgeschlossen. Diese müssen der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Um Vollkasko- und Rabattverlustschäden abzusichern, sollte eine separate Dienstfahrtversicherung abgeschlossen werden.

11. Ist in der Haftpflichtversicherung unseres Vereins, der ein Vereinsheim gebaut hat, auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht enthalten?

Ja, die Haftpflichtversicherung umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, die sich aus dem Eigentum, der Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten ergibt. Dazu zählen auch Aspekte wie die Verkehrssicherungspflicht sowie die Räum- und Streupflicht, und dies bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €.

12. Ist der Aufbau eines Maibaums durch den Verein versichert?

Ja, der Versicherungsschutz umfasst das Aufstellen des Maibaums, einschließlich des Standrisikos.

13. Ist das Abhalten von Johannifeuern durch den Verein versichert?

Ja, es besteht Versicherungsschutz.

Weitere Fragen & Antworten

Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.

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