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Nordbayerischer Musikbund e. V. & Nordbayerische Bläserjugend e. V.

Ansprechpartner

Tino Braunschweig
Mail: tino.braunschweig@bernhard-assekuranz.com 
Tel.:  08104 8916-552

Marcel Mensendiek
Mail: marcel.mensendiek@bernhard-assekuranz.com
Tel.: 0521-3292127-21

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Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler


  • Auszeichnung für ausgezeichneten Service
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Vereine & Verbände

Nordbayerischer Musikbund e. V. & Nordbayerische Bläserjugend e. V.

Der Nordbayerische Musikbund e. V. unterstützt sämtliche Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder mit einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie einer Vermögensschadenhaftpflicht und Directors & Officers Versicherung.

Im folgenden möchten wir Ihnen den Umfang der bestehenden Versicherungen erläutern. Die genaue Beschreibung steht auch als PDF-Download zur Verfügung.

Versicherungs-Empfehlungen und Online-Abschluss für die umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten. 

Download Versicherungsbroschüre

Download Versicherungsbroschüre 2026

Hinweis: Der Versicherungsschutz zur Vertrauensschadenversicherung unter Punkt 3 beginnt zum 01.01.2026

Download der Bestätigung über den Haftpflichtversicherungsschutz

Pauschal für alle Mitgliedsvereine bestehende Versicherungen über den NBMB

Haftpflichtversicherung für die Mitgliedsvereine

Der Nordbayerischer Musikbund e.V. und die Nordbayerische Bläserjugend e.V. hat für seine Mitgliedsvereine bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die 
alle satzungsgemäßen Maßnahmen und Veranstaltungen versichert.

 

Versicherungsumfang der gesetzlichen Haftpflicht

Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen wie z. B.

  • Konzerte, Auftritte, Sternmärsche
  • Elementare und instrumentale Ausbildung
  • Lehrgänge und Fortbildungen
  • Teilnahme an Auswahlorchestern
  • Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung)
  • Vereinsausflüge und vereinsinterne Festlichkeiten
  • Kinder- und Jugendaktivitäten (auch außermusikalischer Art)
  • Veranstaltungen bis max. 6.000 Besucher

 

Zusätzlich versicherbare Risiken

  • Großveranstaltungen/Veranstaltungen über 6.000 Besucher
  • Regelmäßiger Gastronomiebetrieb (Aus- oder Abgabe von Getränken und/oder Speisen)
  • Betrieb und Besitz von Übernachtungshäusern, Selbstversorgerhäusern, Zeltplätze etc.
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden während Betriebspraktika
  • Besitz und Betrieb von Eventsport- und Spielgeräten jeder Art (z.B. Kletterwände, Hüpfburg, Skateboardanlagen, etc.)
  • Schäden infolge Teilnahme an oder Vorbereitung zu Rad-, Ski- oder Seifenkistenrennen, an Box- oder Ringkämpfen, Tauchsport und anderen erlebnispädagogischen Maßnahmen
  • Bogenschießen, Luftgewehr- oder Kleinkaliberschießen, Luftfahrtrisiken wie Ballonfahrten, Segelfliegen etc.
  • Verleih von Eventsportgeräten, Land- und Wasserfahrzeugen (Fahrräder, Boote etc.)
  • Haftpflicht für Segel- und Motorboote - Parkplatzrisiko

Versicherungsumfang

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus

  • Schäden gegenüber Dritten durch fahrlässiges Verschulden der mitversicherten Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte, z.T. auch Teilnehmer) in Ihrer Tätigkeit für die versicherte Einrichtung / den versicherten Maßnahmenträger 2 Informationsblatt zur Haftpflichtversicherung Stand 05/2021
  • Schadenersatzansprüchen bei Verletzung der Aufsichtspflicht anlässlich der Betreuung von Minderjährigen durch die mitversicherten Betreuer und bei Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten bei der Auswahl der Betreuer durch den Vorstand
  • Dem gelegentlichen Gastronomie-Risiko (Kochen und Verpflegung im Ferien- oder Zeltlager, in Selbstversorgerhäusern, in Koch- und Back-kursen u. ä.)
  • Bei geschlossenen Veranstaltungen: Schäden durch Teilnehmer, Besucher oder Gäste der Veranstaltung
  • Schäden mitversicherter Organisationen oder Personen untereinander (nur wenn die Organisationen separat genannt und prämienmäßig erfasst werden)
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen
  • Mietsachschäden: Mitversichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Immobilien) und auch an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (gilt aber nicht für Kfz)
  • Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z.B. Verkehrssicherungspflicht, Räum- und Streupflicht) bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €
  • Der Eigenschaft als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.000.000€
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kraftfahrzeugen
  • Tätigkeitsschäden (nicht bei Betriebspraktika, dies muss separat vereinbart werden)
  • Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG-Risiken) Vom Versicherer übernommen werden die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Wichtige Ausschlüsse

  • Vertraglich übernommene Haftung, soweit diese über die gesetzliche hinausgehen
  • Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen
  • Schadenersatzansprüche der mitversicherten Mitarbeiter gegen die Dienstherren, den Arbeitgeber oder gegen den versicherten Verein, Verband bzw. der Organisation bei Personenschäden gemäß SGB 7.
  • Schäden durch Vorsatz oder mutwillige Beschädigung
  • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen
  • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus, sofern vorhanden müssen diese bei Antragsannahme vereinbart werden). Achtung: Hierunter fällt nicht nur das Fahren, Führen und Halten, sondern auch z.B. das Ein- und Aussteigen
  • Glasbruchschäden, wenn sich die Organisation selbst dagegen versichern kann (Glasversicherung für Räume oder Gebäude)
  • Schäden an Leasinggeräten bzw. Geräten und Anlagen, die ständig zur Nutzung überlassen wurden (diese können über eine Elektronik-Versicherung abgesichert werden)
  • Schäden an Instrumenten

Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit, außer in Kriegsgebieten.

Anmerkung zu USA/Kanada: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Produkten oder gewerblichen Tätigkeiten, die vor US-amerikanischen oder kanadischen Gerichten geltend gemacht werden. Für Reisen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Märkten bleibt der Versicherungsschutz auch in den USA bestehen.

Versicherter Personenkreis

Jeweils für Ansprüche aus Schäden in Ihrer Tätigkeit für die versicherte(n) Organisation(en)/ Einrichtung(en) - nicht aber Ansprüche gegen den Dienstherrn selbst!

  • Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter/innen der versicherten Organisation/en (eigenständige Organisationen müssen separat vereinbart werden)
  • Alle aktiven und passiven Vereinsmitglieder
  • Alle haupt-, ehren- und nebenamtlich tätigen Personen sowie mitarbeitende Betreuer/ innen, Kursleiter etc.
  • Alle Aufsichtsführenden der mitversicherten Einrichtungen, die in der Trägerschaft der jeweiligen versicherten Organisation stehen
  • Alle Veranstaltungsteilnehmer, auch untereinander (Ausnahme: Verwandte 1. Grades), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung)
  • Alle eingeschriebenen Kursteilnehmer, Hörer und Schüler für Schäden an Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen in Zusammenhang mit versicherten Kursen, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung)

Versicherungssummen

Die Versicherungssummen sind je Versicherungsjahr doppelt maximiert und gelten für jede separat mitversicherte Organisation nochmals.

  • Pauschal für Personen-,und Sachschäden 10.000.000€
  • Vermögensschäden aus Personen-/Sachschäden 500.000€
  • Nutzung von Internettechnologie 1.000.000€
  • Abhandenkommen von Schlüsseln & Codekarten 300.000€
  • Schäden an gemieteten, geliehenen beweglichen Sachen 100.000€
  • Ansprüche aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 300.000€
  • Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung 5.000.000 €

Mitversichert ohne Sublimit (bis zur Versicherungssumme):

  • Mietsachschäden an Immobilien
  • Be- und Entladeschäden an fremden KFZ
  • Mitglieder-/Belegschafts- und Besucherhabe
  • Tätigkeitsschäden (nicht Betriebspraktika)

Selbstbeteiligungen

  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen 50,00 €
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kfz 10 % mind. 50,00 €
  • Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden bei Betriebspraktika 10 % mind. 50 € max. 500 €
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen 50,00 €
  • Umweltschadensversicherung 2.000,00 €
  • Schlüsselverlust 10 % mind. 50 € max. 500 €

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), Besondere Vereinbarungen (BBR), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Rahmenvertragsvereinbarung

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Haftpflichtversicherung

  • Durch einen Fehler eines Vereinsmitglieds wird fremdes Eigentum beschädigt. Die Kosten für die Reparatur oder gegebenenfalls den Ersatz (zum Zeitwert) trägt die Haftpflicht für Vereine.
  • Bei einem Musikfest stolpert ein Besucher über ein falsch verlegtes Kabel und bricht sich den Arm. Durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit, verklagt er den Verein auf Schmerzensgeld. Die Vereinshaftpflicht deckt solche Personenschäden. Infolge dieses Unfalles fällt der Besucher drei Wochen an seinem Arbeitsplatz aus. Sein Arbeitgeber muss kurzfristig Aufträge zurückgeben, auch den daraus entstehenden Vermögensschaden trägt die Vereinshaftpflichtversicherung.

Informationsblatt

Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 30-4569629-08

Zur Schadenmeldung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Haftpflichtversicherung

1. Woher erhalte ich eine Versicherungsbestätigung?

Die Versicherungsbestätigung für Veranstaltungen, die als Nachweis gegenüber Behörden dient, erhalten Sie direkt von uns. Um diese auszustellen, benötigen wir folgende Informationen:

  • Name des Veranstalters
  • Bezeichnung der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Zeitraum der Veranstaltung

Bitte senden Sie Ihre Anfrage zur Ausstellung einer Versicherungsbestätigung an: service@bernhard-assekuranz.com
 

2. Sind Veranstaltungen mitversichert?

Ja, Veranstaltungen sind mitversichert, sofern sie im Rahmen des Vereinszwecks stattfinden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Radtouren
  • Umzüge, Sternmärsche
  • Blasmusikkonzerte
  • Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, wie Ferienfreizeiten, Zeltlager oder Kinder- und Jugendfeste.

Diese Aktivitäten sind Teil der Vereinsziele und somit durch die Versicherung abgedeckt.

 

3. Was ist bei Umzügen zu beachten?

Die Nutzung von Pferden, Traktoren, Wägen, etc. ist über die Vereinshaftpflicht nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Bitte halten Sie Rücksprache mit uns.

4. Wer haftet, wenn während der Reise etwas passiert, wie zum Beispiel bei einem Busunglück?

In einem solchen Fall ist der Busunternehmer (analog auch der Hotelbetrieb usw.) lediglich als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) tätig und haftet zunächst nicht für Schäden, die den Reisenden entstehen. Die primäre Haftung liegt beim Reiseveranstalter, der in erster Linie für die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen der Reiseteilnehmer verantwortlich ist.

Für diese Situationen greift die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung. Selbst wenn ein Dritter, wie ein Unfallgegner, für den Vorfall verantwortlich ist, können Reiseteilnehmer ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

► Reiseveranstalterhaftpflicht abschließen  

5. Wann gilt ein Schaden als „Eigenschaden“ und wann wird er von der Haftpflichtversicherung übernommen?

 Ein Eigenschaden liegt vor, wenn kein Dritter geschädigt wird. Zum Beispiel: Wenn ein privater Beamer für eine Abendveranstaltung mitgenommen wird und dieser beim Aufbau vom Besitzer versehentlich heruntergestoßen und beschädigt wird, liegt kein Drittschaden vor. In diesem Fall leistet die Haftpflichtversicherung nicht.

Anders verhält es sich, wenn ein anderes Vereinsmitglied den Beamer beschädigt. In diesem Fall greift die Vereinshaftpflichtversicherung und übernimmt die Kosten für den Schaden.


 

6. Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der direkten Übergabe des Kindes an die aufsichtspflichtige Person. Es reicht nicht aus, die verantwortliche Person einfach in das Gebäude oder den Garten zu schicken; eine persönliche Übergabe ist erforderlich.

Das Gleiche gilt für das Ende der Aufsichtspflicht. Bei öffentlichen Veranstaltungen haben Sie beispielsweise keine Aufsichtspflicht für Kinder, die als Besucher teilnehmen oder vorbeikommen, da in diesem Fall die Aufsichtspflicht nicht übergeben wurde.

7. Wie können geliehene Zelte gegen höhere Gewalt, wie zum Beispiel Unwetter, abgesichert werden?

Die Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz bei Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen. Beispielsweise, wenn ein geliehenes Zelt fehlerhaft aufgebaut wird und dadurch zusammenbricht, sodass das Gestänge unbrauchbar wird.

In der Praxis beruhen Zeltschäden jedoch häufig nicht auf Verschulden, sondern sind das Ergebnis von Unwettern, Diebstahl oder Vandalismus. Diese Risiken sind nicht durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sich gegen solche Gefahren abzusichern, kann eine kurzfristige Zeltversicherung abgeschlossen werden, die Schäden durch Sturm oder Vandalismus umfasst.

► jetzt Zeltversicherung abschließen

8. Wie ist der Personenkreis in der Haftpflichtversicherung definiert?

In der Haftpflichtversicherung sind alle Personen mitversichert, die im Auftrag und in Verantwortung des Vereins tätig sind. Dazu gehören sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Besonders wichtig ist, dass der Versicherungsschutz auch die Verletzung der Aufsichtspflicht durch Vereinsmitglieder umfasst.

9. Ist ein Freund, den ein Kind aus unserer Kindergruppe zur Gruppenstunde mitbringen möchte, an diesem Tag versichert?

 Für Teilnehmer und Gäste besteht kein Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung deckt lediglich die Betreuung von Kindern ab, die regulär zur Gruppe gehören. Mögliche Schadenersatzansprüche können sich unter anderem aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder der Aufsichtspflicht ergeben.

 

10. Ist der Fahrdienst, bei dem die Kinder nach der Schule von der Gruppenleitung abgeholt und zum Vereinsheim für die Gruppenaktivität gefahren werden, versichert?

Im Rahmen der Haftpflichtversicherung sind Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen entstehen, ausgeschlossen. Diese müssen der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Um Vollkasko- und Rabattverlustschäden abzusichern, sollte eine separate Dienstfahrtversicherung abgeschlossen werden.

11. Ist in der Haftpflichtversicherung unseres Vereins, der ein Vereinsheim gebaut hat, auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht enthalten?

Ja, die Haftpflichtversicherung umfasst die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, die sich aus dem Eigentum, der Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten ergibt. Dazu zählen auch Aspekte wie die Verkehrssicherungspflicht sowie die Räum- und Streupflicht, und dies bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €.

12. Ist der Aufbau eines Maibaums durch den Verein versichert?

Ja, der Versicherungsschutz umfasst das Aufstellen des Maibaums, einschließlich des Standrisikos.

13. Ist das Abhalten von Johannifeuern durch den Verein versichert?

Ja, es besteht Versicherungsschutz.

14. Ist eine Tierhalter- oder eine Tierhüterhaftpflicht enthalten?

Nein. Das Halten oder Nutzen von Tieren, z. B. Pferden, ist nicht mitversichert. Der Einschluss ist per Anfrage über service@bernhard-assekuranz.com möglich.

15. Sind Schäden durch die Verwendung von zulassungspflichtigen Kfz versichert?

Nein. Schäden an oder durch Kfz sind in der Vereinshaftpflicht ausgeschlossen.

16. Können GbR’s mitversichert werden?

Nein, es ist nicht möglich. GbR’s brauchen eine eigene Firmenhaftpflicht.

17. Wie wird die Besucherzahl bei Veranstaltungen berechnet?

Die Besucherzahl bemisst sich anhand der maximalen Kapazität des Veranstaltungsortes (Kulturzentrum, Zelt, etc.). Bei einer mehrtägigen Veranstaltung wird die Kapazität mit den Veranstaltungstagen multipliziert.

Bei Umzügen erfolgt keine separate Zählung der Zuschauer – es wird analog einer Veranstaltung in abgegrenzten Veranstaltungsorten (Kulturzentrum, Zelt, etc.) von derselben Kapazität ausgegangen.

Unfallversicherung für Mitglieder des Nordbayerischen Musikbunds e.V. und der Nordbayerischen Bläserjugend e.V.

Die Unfallversicherung wurde pauschal für alle Mitglieder des NBMB abgeschlossen.
Mitversichert sind hier Unfälle, die einem Mitglied oder Teilnehmer bei einer Tätigkeit für den NBMB wiederfahren.

Versicherungsumfang der Unfallversicherung

Die Versicherung umfasst nur die Unfälle, von denen die Mitglieder des Vereins

  • während der Vereinsübungsstunden, -proben und -aufführungen
  • bei Vereinsversammlungen
  • bei Festlichkeiten und Festzügen, an denen sie im Auftrage des Vereins teilnehmen und die dem Zwecke des Vereins entsprechen
  • auf den direkten Wegen nach und von örtlich durchgeführten Veranstaltungen
  • während der gemeinsamen Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen, die im Auftrage des Vereins unternommen werden

betroffen sind.

 

Aktivitäten von Vereinen im Nordbayerischen Musikbund

Satzungsgemäße Maßnahmen und Veranstaltungen wie z. B.

  • Konzerte, Auftritte, Sternmärsche
  • Elementare und instrumentale Ausbildung
  • Lehrgänge und Fortbildungen
  • Teilnahme an Auswahlorchestern
  • Versammlungen (Mitgliederhauptversammlung, Advent, Weihnachten, Vereinsleitung)
  • Vereinsausflüge und vereinsinterne Festlichkeiten (keine wirtschaftlichen Veranstaltungen)
  • Kinder- und Jugendaktivitäten (auch außermusikalischer Art)

Geltungsbereich

Weltweit, außer in Kriegsgebieten

Versicherter Personenkreis

  • Variante 1 - Alle gemeldeten Vereinsmitglieder
  • Variante 2 - Alle Präsidiumsmitglieder, Geschäftsführer, Angestellte, Bezirksleitung, Kreisleitung und Bundesjugendleitung

Versicherungssummen je Person

Variante 1

  • Invaliditätsleistung 40.000 €
  • bei Vollinvalidität (Mehrleistung 300%) 120.000 €
  • Todesfall-Leistung 10.000 €
  • Kosten für kosmetische Operationen 50.000 €
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen 5.000 €
  • Bergungskosten 50.000 €

Variante 2

  • Invaliditätsleistung 100.000 €
  • bei Vollinvalidität (Mehrleistung 300%) 300.000 €
  • Todesfall-Leistung 50.000 €
  • Verbesserte Übergangsleistung 5.000 €
  • Kosten für kosmetische Operationen 50.000 €
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen 5.000 €
  • Bergungskosten 50.000 €

Mitversichert sind zudem in beiden Varianten:

  • Kosten für kosmetische Operationen
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen
  • Bergungskosten
  • Beratungsleistungen im Reha-Management
  • Zahnbehandlungskosten bis EUR 5.000

Wichtige Ausschlüsse

  • Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird.

Vertragsgrundlagen

Zugrunde liegen die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2018). Zudem die ZB Fluggastrisiko 2018, ZB GruppenUV 2018, ZB Leistungsbegrenzung 2018 und die BB Mehrleistung 2018-300 Prozent der Württembergischen Versicherung zugrunde.

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Schadenbeispiele Unfallversicherung

  • Ein Mitglied erleidet einen Oberschenkelhalsbruch auf dem Weg zur Musikprobe durch einen Fahrradunfall.
  • Beim Aufbau der Bühne für ein Volksfest fällt eine Eisenstange auf den Fuß eines Helfers (Mitglied), welcher daraufhin dauerhaft beeinträchtigt ist.

Informationsblatt

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Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 35-0313712-55

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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Unfallversicherung

1. Sind bei Vereinsausflügen auch die Familienangehörigen (z.B. Ehepartner, Eltern, Kinder), als Nichtmitglieder versichert?

Nein, versicherte Personen sind Mitglieder und Ehrenamtliche.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VH) für die Mitgliedsvereine

Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Vermögensschäden, die die versicherten Organe und Personen bei Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit einem Dritten oder aber dem Verein selbst zugefügt haben und hierfür haftpflichtig gemacht werden.

 

Versicherungsumfang der Vermögenhaftpflicht

Das Deckungskonzept über den Nordbayerischer Musikbund e.V. und Nordbayerische Bläserjugend e.V. bietet überdurchschnittlichen Versicherungsschutz.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gewährt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit Versicherungsschutz für Mitarbeiter und Organe, obwohl nach gesetzlicher Vorgabe erst bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgelöst wird.

Verstoßprinzip

In der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Danach tritt der Versicherungsfall mit dem Verstoß ein (Panne/Irrtum/Versehen), woraufhin der Schadenersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen geltend gemacht wird. Da auf den Verstoßzeitpunkt abgestellt wird, ist der Vermögensschaden in der Regel nicht unmittelbar sichtbar, sondern tritt erst nach einiger Zeit zutage (Spätschäden). Der Versicherungsschutz umfasst jedoch die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorgekommenen Verstöße, sofern der Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages über den Versicherungsfall informiert wird.

Versicherter Personenkreis

Versichert ist für den Versicherungsnehmer, den Vorstand, den besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB, das Präsidium, die Angestellten und die ehrenamtlichen Vertreter die satzungsgemäße Tätigkeit für den Nordbayerischen Musikbund und der Nordbayerischen Bläserjugend sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine auf Bezirks- und Kreisebene (Mitglieder).

Schadenbeispiele Vermögenshaftpflicht

Schadenbeispiele zur VH sind vielfältig. Hier ein paar Schäden auszugsweise:

Fahrlässige Eigenschäden:

Verspätete Beantragung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln; Fehler beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen; Verjährenlassen von Gewährleistungsansprüchen gegen Handwerker bei Bau bzw. Umbau von Vereinshäusern; überhöhte Zahlung (Zahlendreher); unrichtige Auskünfte über Tariffragen; unsachgemäße Prozessführung für Mitgliedervereine; Verjährenlassen von eigenen Forderungen. Beispiel 1: Der Verein kauft Blasinstrumente für seine Mitglieder. Nach Rechnungsbegleichung stellt sich heraus, dass die Instrumente bei der Lieferung beschädigt wurden und damit unbrauchbar sind. Es, wird versäumt, rechtzeitig Mängelgewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen – Verjährung tritt ein.

Beispiel 2:

Wegen verspäteter Beantragung eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln wird der Antrag abgelehnt. Der versicherte Verein muss die notwendige Sanierung seines Vereinsheims dadurch alleine bezahlen.

Beispiel 3:

Zwei alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder schließen durch fehlende Kommunikation gleichzeitig einen Cateringvertrag für die Jubiläumsfeier des Vereins. Die Kündigung eines Vertrages hat eine Vertragsstrafe zur Folge.

Beispiel 4:

Auf der Vereinshomepage wird versehentlich eine Anfahrtsskizze aus urheberrechtlich geschützten Kartenmaterial genutzt.

Fahrlässige Drittschäden:

Fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung; fehlerhafte Beratung der Mitglieder

Beispiel:

Ein Verein stellt versehentlich eine falsche Zuwendungsbescheinigung für den Spender aus. Nach Einreichung ihrer Lohnsteuerjahreserklärungen erhalten die Spender keine Steuervorteile. Sie verlangen von dem Verein Schadenersatz in Höhe der entgangenen Steuervorteile.

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Versicherungsscheinnummer: 74927358.8

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D&O Versicherung für die Mitgliedsvereine

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe (z.B. Vorstände) und Geschäftsführern. Die Haftung des Organs für seine Vereinstätigkeiten erfolgt bei Pflichtverstößen mit dem gesamten Privatvermögen, und zwar unbegrenzt und persönlich. Die Haftung erfolgt dabei gegenüber der Anstellungskörperschaft, d.h. dem Verein / Verband (sog. Innenhaftung), als auch gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung).

 

Versicherungsumfang der D&O Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt im Rahmen und Umfang der Bedingungen die Organe (Vorstände, etc.) und alle weiteren, mitversicherten Personen gegen die Folgen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aus ihrer Vereinstätigkeit (Haftung der Organe erfolgt mit dem gesamten Privatvermögen) für

  • Schäden, die einem externen Dritten entstehen (Außenhaftung), und für
  • Schäden, die der Anstellungskörperschaft (e.V./ Innenhaftung) entstehen.

 

Versicherter Personenkreis

Der Vertrag gilt für den Nordbayerischer Musikbund e.V. und für die Nordbayerische Bläserjugend e.V. sowie für alle angeschlossenen, rechtlich selbständigen Vereine Bezirks- und Kreisebene (nur e. V.). Demnach sind unter anderem alle Funktionäre des Nordbayerischen Musikbund e.V. und der Nordbayerischen Bläserjugend e.V. versichert sind.

Exkurs nicht eingetragener Verein

Nicht eingetragene Vereine sind juristisch nichtselbständige Vereinigungen. Es sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten (keine Eintragung in das Vereinsregister). Für nicht eingetragene Vereine kommen daher die Vorschriften über BGB-Gesellschaften zum Tragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 54 Nicht rechtsfähige Vereine.

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Eine D&O-Versicherung kann jedoch nur für juristische Personen zur Verfügung gestellt werden, weil es bei diesen Gesellschaften eine gesetzlich normierte Organhaftung gibt die im Rahmen einer D&OVersicherung abgesichert wird. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen gibt es kein vergleichbares Haftungsregime.

Schadenbeispiele D&O Versicherung

Beispiel 1:

Ein Vorstand eines Vereins vergisst versehentlich, für einen Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Verein wird auf Zahlung der Beiträge vom Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen. Dem Verein entstehen dadurch Mehrkosten.

Beispiel 2:

Durch das Fehlen einer geeigneten Mitgliederverwaltung stellt sich heraus, dass ca. die Hälfte aller Mitglieder seit Jahren keine Mitgliedsbeiträge zahlt und die säumigen Mitglieder nie gemahnt wurden. Durch die Verjährung von Forderungen entsteht dem Verein ein Schaden im 5-stelligen Bereich. Die Mitgliederhauptversammlung beschließt, dass der Vorstand (im Amt während der Verfehlung) den Forderungsausfall begleichen soll.

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Online Schadenmeldung

Bitte melden Sie uns Schäden zeitnah über unsere Online-Schadenmeldung. 

Kundennummer: 15618

Versicherungsscheinnummer: 74927233.3

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Pauschale Musikinstrumentenversicherung für die Mitgliedsvereine

Unsere pauschale Musikinstrumentenversicherung ist eine maßgeschneiderte Lösung, die sich an die Größe Ihres Vereins anpasst. Sie orientiert sich an der Anzahl der aktiven Mitglieder, wodurch individuelle Meldungen für jedes Instrument überflüssig werden. Dies reduziert Ihren Verwaltungsaufwand erheblich. Trotz dieser Vereinfachung bleibt der Schutz Ihrer Musikinstrumente umfassend und zuverlässig.

 

Versicherungsumfang

Im Rahmen der Musikinstrumentenversicherung bieten wir einen umfassenden Versicherungsschutz, der speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Dies umfasst:

  • Instrumenten- und Zubehörschutz: Sämtliche Musikinstrumente sowie zugehörige Ausstattungen wie Koffer, Futterale und Ständer sind versichert, unabhängig davon, ob sie dem Verein oder einem Mitglied gehören.
  • Abdeckung von Licht- und Tonanlagen: Vereinseigene Licht- und Tonanlagen sind ebenfalls in unserem Versicherungsumfang enthalten.

► jetzt online abschließen

 

Was ist versichert?

Die Instrumente sind versichert gegen Schäden entstanden durch:

  • Transport und Transportmittelunfall
  • Diebstahl und Abhandenkommen
  • Veruntreuung und Unterschlagung
  • Raub und räuberische Erpressung
  • Vertauschen und Liegenlassen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Wasser und elementare Ereignisse.

Was ist nicht versichert?

Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel für Schäden durch:

  • gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung.
  • mut- oder böswillige Beschädigung, Untreue oder Diebstahl durch Familienangehörige.

Versicherungssummen

  • Jahresgrundbetrag je Verein: 200 EUR
  • Zusatzbeitrag je aktivem Mitglied (ab 12 Jahren): 10 EUR (pro Jahr)
  • Gesamtversicherungssumme: Anzahl der aktiven Mitglieder, multipliziert mit 2.000 EUR
  • Die Gesamtversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung je Schadenfall

Hinweis: Die Versicherung darf zu keiner Bereicherung führen. Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.

Selbstbeteiligung

Der Versicherungsnehmer ist an jedem Schaden mit 50 EUR beteiligt. Ausgenommen vom Selbstbehalt sind Schäden, welche durch Brand, Blitzschlag, Explosion und höhere Gewalt entstanden sind.

Schadensbeispiele

Ein Vereinsmitglied ist auf dem Weg zu einem Konzert und hat einen Autounfall. Dabei wird ein Saxophon so stark beschädigt, dass sie vollständig ersetzt werden muss. In diesem Fall tritt die Instrumentenversicherung in Kraft und schützt vor hohen Kosten.

Ein Mitglied fährt mit dem Fahrrad zur Probe. An einer Ampel muss es plötzlich bremsen, weil es das rote Signal zu spät bemerkt. Das Fahrrad kommt ins Schleudern, die Posaune rutscht von der Schulter und fällt auf die Straße, weil der Gurt gerissen ist. Die Posaune und der Koffer sind beschädigt und müssen repariert werden. Auch in diesem Fall bietet die Instrumentenversicherung den notwendigen Schutz.

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumente 1994 in der Fassung 2008. (AVB Musikinstrumente 1994 / 2008)

Hinweis: Rechtsverbindlich sind allein die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen. 

Informationsblatt und Flyer

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur pauschalen Musikinstrumentenversicherung

1. In welchen Ländern gilt Versicherungsschutz?

Der Geltungsbereich ist europaweit: Versicherungsschutz weltweit bzw. für Länder außerhalb Europas sind auf Anfrage möglich.

2. Wie funktioniert der Wertnachweis im Schadenfall?

Grundsätzlich sollte ein Kaufbeleg vorhanden sein. Zusätzlich ist ein aktuelles Foto (idealerweise nicht älter als 1 Jahr) vom unbeschädigten Instrument hilfreich. Bei einem beschädigten Instrument kann über den Kostenvoranschlag auch ein entsprechender Nachweis erbracht werden, sofern der Kaufbeleg nicht mehr vorhanden ist. Dies liegt jedoch unter Prüfvorbehalt seitens der Versicherung.

3. Welcher Wert ist versichert?

Der gemeine Wert des versicherten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Versicherungswert. Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden. Ein 25 Jahre altes Instrument kann durchaus einen hohen gemeinen Wert haben. Zeitwerte sind nicht maßgeblich. Die Wertermittlung erfolgt bei beschädigten Instrumenten in der Regel durch den Reparaturbetrieb.

4. Sind die Musikinstrumente rund um die Uhr versichert?

Ja, es gibt eine 24h Deckung. Es ist egal, ob die Musikinstrumente im Einsatz sind oder gelagert werden.

Unsere Versicherungs-Empfehlungen:

Mit dem vom Nordbayerischen Musikbund e. V. abgeschlossenen Versicherungen haben Sie bereits eine gute Grundabsicherung.

Für eine umfassende Absicherung Ihrer Vereinsaktivitäten empfehlen wir Ihnen speziell folgende Versicherungen zum direkten Online-Abschluss:
 

Reiseveranstalterhaftpflicht-Versicherung

Als Reiseveranstalter haften Vereine & Verbände nach dem Reisevertragsrecht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die für die Teilnehmer während der Reise entstehen können. Auch Schäden, die durch Kooperationspartner entstanden sind, zählen dazu. Schließen Sie deshalb eine Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter ab und minimieren Sie Ihr Risiko.

 

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Reiseinsolvenz NBMB

Reiseinsolvenzversicherung

Neben der Reisehaftpflicht, sind viele Reiseveranstalter gesetzlich auch dazu verpflichtet, eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen. Sie übernimmt Reisepreis und Aufwendungen der Teilnehmer, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Reiseleistungen erfolgen.

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Inhaltsversicherung

Eine Inhaltsversicherung für Vereine & Verbände bietet effektiven Schutz vor großen finanziellen Risiken durch Brand, Leitungswasser, Einbruch etc. Sichern Sie deshalb Ihre Möbelstücke, elektrische Geräte oder Büroartikel mit einer Inhaltsversicherung ab.

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Zeltversicherung

Bierzelte haben durch hohe Herstellungs- und Materialkosten einen erheblichen Wert. Trotz aller Vorsicht lassen sich Schäden kaum vermeiden. Denken Sie dabei z. B. an Elementarschäden oder eine vorsätzliche Beschädigung des Zelts im Rahmen eines Musikfests. Sichern Sie Ihr Zelt deshalb mit einer Zeltversicherung ab.

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Rechtsschutz NBMB

Rechtsschutzversicherung

Immer häufiger müssen Vereine & Verbände im Konfliktfall vor Gericht erscheinen. Unter Umständen haften Vorstände in Rechtsstreitigkeiten sogar mit dem Privatvermögen. Mit einer Rechtsschutzversicherung lässt sich ein Teil des Haftungsrisikos reduzieren.

 

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Wichtige Fragen und Antworten zu sonstigen Versicherungen

1. Ab wann und warum benötigen wir eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung?

Eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung wird empfohlen, wenn der Verein als Reiseveranstalter oder Reisevermittler tätig wird. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den §§ 651a bis 651y BGB: BGB § 651a - § 651y.

Wesentliche Leistungen der Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung umfassen:

  • Schutz vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen: Diese Versicherung deckt Risiken ab, die aus vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit Reisen entstehen, insbesondere bei Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden).
  • Schutz bei Sachschäden: Sie bietet Versicherungsschutz für Beschädigungen oder die Vernichtung von Eigentum der Reiseteilnehmer, jedoch nicht für das Abhandenkommen oder den Diebstahl von Gegenständen.
  • Vermögensschäden: Dazu zählen Folgeschäden, die aufgrund von Reisemängeln entstehen.

Wichtig: Schäden, die auf einem Reisemangel selbst beruhen, sind nicht versichert.

Für die Tätigkeit als Reisevermittler deckt die Versicherung die vertragliche und gesetzliche Haftung des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden ab. Dies umfasst sowohl Sach-, Personen- als auch Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Sorgfalts-, Informations- sowie Hinweis- und Aufklärungspflichten des Reisevermittlers resultieren.

► Reiseveranstalterhaftpflicht abschließen  

2. Inwiefern sind oder können vereinseigene Trachten mitversichert werden?

Der Versicherungsschutz kann über eine Requisitenversicherung beantragt werden.

Informationsblatt zur Requisitenversicherung  

3. Braucht es bei Veranstaltungen eine Garderobenversicherung?

Wenn Garderobe gegen Entgelt aufbewahrt wird, ist eine Garderobenversicherung sehr zu empfehlen.

Informationsblatt zur Garderobenversicherung  

Anmeldung zur Garderobenversicherung

4. Wer trägt die Verantwortung, wenn während der Reise etwas passiert – zum Beispiel bei einem Busunfall?

Kommt es während der Reise zu einem Unfall, etwa mit einem Reisebus, haftet in der Regel nicht direkt das Busunternehmen (bzw. auch nicht der Hotelbetrieb o. Ä.). Diese gelten als sogenannte Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Reiseveranstalters. Die Hauptverantwortung liegt beim Reiseveranstalter selbst – er ist verpflichtet, Schadenersatzansprüche der Reiseteilnehmer zu erfüllen.

Für genau solche Fälle ist eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung vorgesehen. Selbst wenn ein Dritter – etwa ein Unfallverursacher – für das Geschehen verantwortlich ist, können Reiseteilnehmer ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegenüber der Versicherung des Reiseveranstalters geltend machen.

► zur Reiseveranstalterhaftpflicht  

5. Wie lassen sich geliehene Zelte gegen Schäden durch höhere Gewalt – z. B. Unwetter – absichern?

Die Haftpflichtversicherung greift nur bei Schäden, die durch eigenes Verschulden entstehen – etwa wenn ein geliehenes Zelt unsachgemäß aufgebaut wird und dadurch beschädigt wird.

In der Realität entstehen Schäden an Zelten jedoch häufig durch Unwetter, Diebstahl oder Vandalismus – und diese sind nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Um sich gegen solche unvorhersehbaren Ereignisse zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer kurzfristigen Zeltversicherung, die genau diese Risiken wie Sturm- oder Vandalismusschäden einschließt.

6. Können auch Gruppenreisen versichert werden?

Ja, Gruppenreisen – beispielsweise Konzertreisen eines Musikvereins nach Italien oder Österreich – können umfassend abgesichert werden. Bernhard Reise bietet speziell für Vereine und Verbände maßgeschneiderte Gruppenreiseversicherungen an. Diese umfassen unter anderem auch Auslandskrankenversicherung und Reiserücktrittsversicherung. Bereits ab 0,29 € pro Person und Tag ist ein umfassender Schutz möglich.

 ► mehr zur Versicherung für Gruppenreisen 

Weitere Fragen & Antworten

Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.

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