Definition: Reiseveranstalter ist nach Reisevertragsrecht §651 a Abs (2) Ziffer 1 BGB, wenn für ein im Vorhinein festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) zwei oder mehr touristische Leistungen des Veranstalters angeboten werden.
Eine touristische Leistung ist dann erheblich, wenn sie mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmacht oder ein wesentliches Merkmal ist oder als solches beworben wird.
Tagesreisen mit einer Dauer von weniger als 24h, ohne Übernachtung und bis zu einem Preis von 500 Euro unterliegen nicht dem Reiserecht.
Eigenständige touristische Leistungen nach § 651a Abs. (3) BGB sind u.a.:
- die Reise (Bus, Bahn, Schiff, Flug)
- die Unterkunft
- Eintrittskarten für Veranstaltungen
- Sportveranstaltungen
- Ausflüge oder Themenparks
- Führungen
- die Vermietung von Sportausrüstungen (etwa Skiausrüstungen)
- die Leitung der Gruppe
Wer für eine beworbene Pauschalreise die Anmeldung entgegennimmt und ggf. zusätzlich den Reisepreis erhebt, ist als Reisevermittler tätig und sollte sich ebenfalls absichern und den Reiseveranstalter in der Ausschreibung nennen.