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Viele Vereine machen neben den normalen Tätigkeiten auch Ausflüge und Reisen wie etwa Ferienfreizeitfahrten, bei denen der Verein als Reiseveranstalter auftritt. Dies hat nicht nur schöne Seiten, sondern auch Risiken. Das betrifft vor allem das Rechtliche hinsichtlich dem Verein als Reiseveranstalter oder -vermittler und die Versicherung von Reiseteilnehmern.
Nach dem Reisevertragsrecht gelten Vereine als Reiseveranstalter, wenn sie als Veranstalter ein im Voraus festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) anbieten, das zwei selbstständige Hauptkomponenten beinhaltet.
Diese touristischen Hauptkomponenten sind:
Der Verein gilt als Reisevermittler sobald er diese Aufgabe an ein Reisebüro abtritt. Zu beachten ist, dass der Verein bei seiner Werbung verdeutlicht, dass nicht er selbst der Veranstalter ist und klar stellt, dass er nur die Reise vermittelt.
Dies muss sowohl in fremden Medien der Fall sein, als auch in den vereinseigenen Medien.
Organisationen haften aus ihrer Tätigkeit als Reiseveranstalter auch für Schäden, die den Reiseteilnehmern entstehen.
Dabei haften Sie nicht nur für selbstverschuldete Schäden, sondern auch für das Verschulden Ihrer Kooperationspartner. Aus diesem Grund ist diese Versicherung ein Muss.
Um die Teilnehmer einer Reise (auch Aufsichtspersonen) gegen diverse Risiken abzusichern, denen sie während einer Reise ausgesetzt sein können, empfiehlt sich eine Reiseversicherung, entweder als Gruppe oder für Einzelpersonen.
Als Reiseveranstalter sind Sie ggf. verpflichtet, zusätzlich zur Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen.
Auf unserer Partnerseite der
BERNHARD Reiseversicherungsmakler GmbH
können Sie sich über weitere Absicherungsmöglichkeiten informieren.
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