Als Reiseveranstalter sind Sie ggf. verpflichtet zusätzlich zur Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung eine Reiseinsolvenzversicherung abzuschließen. Hintergrund ist der §651 k BGB.
Dieser Paragraph fordert, dass sichergestellt ist, dass den Reiseteilnehmern folgende Schäden erstattet werden:
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der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters
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Notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Jedem Teilnehmer müssen diese Schäden per Sicherungsschein vor der Reise bestätigt werden. Der Sicherungsschein muss die Sicherheitsleistung, den Sicherheitsgeber, die Rechtsgrundlage sowie die Maßnahmen im Schadenfall enthalten.
Der Reisepreis darf erst gegen Aushändigung des Sicherungsscheins angenommen werden.