Vereine & Verbände
Durch unsere langjährige Zusammenarbeit mit der Bundesvereinigung für Soziokulturelle Zentren haben wir bereits im Sachversicherungsbereich Rahmenverträge geschlossen, die es uns ermöglichen Ihnen attraktive Versicherungsbeiträge für optimalen Versicherungsschutz zu bieten.
Aufgrund des abgeschlossenen Rahmenvertrages für die Altersvorsorge können wir Ihnen auch in diesem Bereich unser Know How zur Verfügung stellen. Dabei geht es nicht nur um Neuabschlüsse. Ein Vergleich Ihrer bisherigen, bzw. bestehenden Verträge ist sinnvoll, da eine Überprüfung erhebliche Kosten- und Renditenvorteile bringen kann.
Gerne ermitteln wir auch Ihren ganz persönlichen Vorsorgebedarf und erstellen Ihnen anschließend ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Vorsorgeangebot.
Damit Sie keine Zeit verlieren, können Sie bereits Online den Datenerfassungsbogen für Ihre persönliche Beratung herunterladen, welchen Sie dann nur vollständig ausgefüllt an uns zurücksenden müssen.
Im Folgenden erhalten Sie zunächst allgemeine Informationen über Ihre Versorgungssituation im Alter.
Weiterhin wird ein Überblick über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Altersvorsorge gegeben.
Gestaltungsmöglichkeiten der Altersvorsorge
Versorgungslücke (Beispiel):
Ausgehend von Ihrem aktuellen Lebensstandard stellt sich Ihre Versorgungssituation im Alter überblicksartig wie folgt dar:
Zu Ihrem Renteneintritt mit 67 Jahren werden Sie gemessen an Ihrem aktuellen durchschnittlichen Nettoeinkommen
z.B. 1.323,00 Euro monatlich. Ihre zu erwartende gesetzliche Rente kann nach heutigem Berechnungsstand bei Renteneintritt
auf ca. 851,00 Euro monatlich geschätzt werden (nach Abzug von Steuern und Sozial-/ Krankenversicherungsbeiträgen).
Daraus ergibt sich eine Versorgungslücke zum 67. Lebensjahr von 472,00 Euro. Gestaltungsmöglichkeiten der Altersvorsorge Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 wurde die Ausgestaltung der Altersvorsorge grundlegend neu geregelt. Die folgenden drei Schichten werden seit dem 01. 01. 2005 abgestuft steuerlich begünstigt:
1.Schicht: Gesetzliche Rentenversicherung und Basisvorsorge nach Rürup
2.Schicht: Förderrente nach Riester und betriebliche Altersvorsorge
3.Schicht: Private Vorsorgeaufwendunge
Gesetzliche Rentenversicherung
Wegen ihrer Ausgestaltung als Pflichtversicherung bildet die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bilden entsprechende berufsständische Versorgungswerke weiterhin die Grundlage der Altersvorsorge.
Die zu erwartende Rente muss jedoch kritisch kalkuliert werden, um spätere Versorgungslücken nicht entstehen zu lassen.
Dies gilt umso mehr als der zu versteuernde Anteil Ihrer Rente (sog. Ertragsanteil) sukzessive bis zur Besteuerung der gesamten Rente erhöht wird. Die Höhe des zu versteuernden Betrages ist dabei abhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts.
Jeder Angestellte leistet im Rahmen seiner pflichtversicherten Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die zu erwartende Rente kann dabei mittels Hochrechnungen zwar ermittelt werden, das Rentenniveau jedoch ist seit Jahren rückläufig.
Eine zusätzliche private Altersvorsorge ist daher heute zur Sicherung des Lebensstandards im Alter unumgänglich. Aktuelle Daten über die Höhe Ihrer Rentenanwartschaft sowie eine Rentenhochrechnung erhalten Sie durch eine Anfrage bei der für Sie zuständigen Rentenversicherungsanstalt oder dem entsprechenden Versorgungsträger.
Basisvorsorge nach Rürup (§ 10 I Nr.2b EStG)
Zum einen muss die Zahlung einer monatlichen Rente auf Lebenszeit mit frühestem Beginn ab Vollendung des 62. Lebensjahres vereinbart sein
Ein Kapitalwahlrecht darf nicht bestehen
Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen ferner nicht beleihbar, veräußerbar, vererblich, übertragbar oder kapitalisierbar sein
Förderrente nach Riester (§§ 10a und 79ff EStG)
So muss für eine Qualifizierung als Förderrente zu Beginn der Auszahlungsphase, d.h. frühestens mit Erreichen
des 62. Lebensjahres, mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenbeiträge +Zulagen) garantiert werden
Weiterhin muss die Auszahlung in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes lebenslang erfolgen
und es muss eine vierteljährliche Kündigungs- bzw. Ruhestellungsmöglichkeit bestehen
Betriebliche Altersvorsorge
Direktzusage (§ 6a EStG)
Unterstützungskasse (§ 4d EStG)
Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG)
Pensionsfonds /§ 3 Nr. 63 EStG)
Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG)
Private Vorsorgeaufwendungen
Soweit Ihre Versorgungslücke durch die soeben angeführten, steuerlich begünstigen bzw. staatlich geförderten Möglichkeiten der Gestaltung der Altersvorsorge nicht geschlossen ist, können Sie dies im Rahmen der dritten Schicht über ausschließlich private Vorsorgeaufwendungen tun.
Die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich sind vielgestaltig und werden weder staatlich noch steuerlich begünstigt.
Da die Produkte hier unabhängig von Zertifizierungsvorschriften sind, bieten sie regelmäßig ein höheres Maß an Flexibilität. Darüber hinaus kommen die Aufwendungen in diesem Bereich aus bereits versteuerten Nettoeinkünften. Deshalb ist die Besteuerung in der Auszahlungsphase auf den Ertragsanteil beschränkt.
Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.