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Steuererklärung Verein


In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Steuererklärung:

  • Wann muss der Verein eine Steuererklärung abgeben?
  • Welche Unterlagen sind abzugeben?
  • Wann ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig?
  • Welche Faktoren sind für das Finanzamt wichtig?
  • Worauf muss ein Verein in der Steuererklärung achten?
  • Wer ist für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?

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Wann muss der Verein eine Steuererklärung abgeben?

Ein Verein muss keine Steuererklärung abgeben, wenn:

  • der Verein steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, z. B. gemeinnützig oder mildtätig,
  • keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt und
  • nicht die Umsatzgrenze überschreitet.

Erfüllt der Verein die genannten Punkte, ist er von der Gewerbe- und Körperschaftsteuer befreit und muss keine Steuererklärung abgeben. Die Gemeinnützigkeit der Vereine wird regelmäßig alle drei Jahre durch das Finanzamt hinsichtlich der Steuerbefreiung geprüft. Der Verein wird steuerpflichtig, wenn die Umsatzgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten wird. Dann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Beschäftigt der Verein Mitarbeiter oder ist er umsatzsteuerpflichtig, ist er sowieso verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung bzw. die Umsatzsteuererklärung einzureichen.

Alle drei Jahre wird der Verein vom Finanzamt zur Abgabe des KSt1-Formulars mit der Anlage Gem (Gemeinnützigkeit) aufgefordert. Hier wird das abgelaufene Geschäftsjahr betrachtet und geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch vorliegen. Seit 2018 sind auch Vereine dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Zu diesem Zweck stellt das Finanzamt das Programm ELSTER zur Verfügung.

Welche Unterlagen sind bei Steuererklärungen im Verein abzugeben?

Vereine müssen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung dem Finanzamt mindestens die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:

  • Spendenbescheinigungen
  • Einnahmen-/ Ausgabenrechnung
  • Einkommensnachweise sowie Belege für die Ausgaben
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • bei einem Jahresumsatz von weniger als 35.000 Euro Anlage EÜR
  • bei Buchführungspflicht eine Bilanz

Verein müssen beim Finanzamt den Vordruck KSt 1B mit der dazugehörigen Anlage Gem 1 (Gemeinnützigkeitserklärung) einreichen. Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind regelmäßig die Lohnsteueranmeldungen für die Arbeitnehmer einzureichen. Die Steuerformulare sowie die Bilanzen buchführungspflichtiger Vereine müssen dem in elektronischer Form übermittelt werden.

Neben der Anlage Gem 1 und Gem 1A bei Sport muss die Satzung an das Finanzamt für die korrekte Bearbeitung gegeben werden. Im Normalfall sind gemeinnützige Vereine steuerbefreit, dennoch sind sie zur Abgabe der Anlage Gem 1 verpflichtet. Anhand dieser prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit noch gegeben sind.

Durch den Freistellungsbescheid wird die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt. In der Regel beträgt dessen Gültigkeit 5 Jahre. Wurde ein Freistellungsbescheid ausgestellt, muss der Verein nur noch alle drei Jahre eine Steuererklärung einreichen. Die Angaben zu den Steuern müssen dann aber den kompletten Zeitraum der vergangenen drei Jahre abdecken.

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Wann ist ein Verein Umsatzsteuerpflichtig?

Der Verein kann durchaus der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Hat der Verein die Kleinunternehmergrenze von 22.500 Euro Umsatz (bis VZ 2019: 17.500 €) im umsatzsteuerpflichtigen Bereich seiner Tätigkeit überschritten, und überschreitet er im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 50.000 Euro, entsteht Umsatzsteuerpflicht.

Der Verein rutscht bereits in die Steuerpflicht, wenn eine der beiden Grenzen überschritten wird. Beträgt die Zahllast der Umsatzsteuer mehr als 1.000 Euro, muss eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Bei einer Zahllast von mehr als 7.500 Euro muss der Verein die Umsatzsteuervoranmeldung sogar monatlich abgeben.

Daneben können auch bei einem Verein Körperschaft- und Gewerbesteuer anfallen. Betragen die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 Euro, sind für diesen Bereich entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Wie bereits erwähnt, muss der Verein Lohnsteuer abführen, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.

Welche Faktoren sind für das Finanzamt wichtig?

Das Finanzamt prüft anhand der folgenden acht Kriterien, ob der Verein eine Steuererklärung abgeben muss:

  • Spenden: Ist das Verhältnis zwischen Spendeneinnahmen und den betriebenen Maßnahmen (Verwaltung und Werbung) akzeptabel?
  • Aufwandsentschädigungen: Sind für die gezahlten Aufwandsentschädigungen entsprechende Satzungsgrundlagen oder entsprechende Beschlüsse des Vorstandes vorhanden?
  • Ehrenamtspauschale: Vergütungen an den Vorstand wie die Ehrenamtspauschale müssen in der Satzung festgehalten sein
  • Rücklagen dürfen nur bis zu einer bestimmten Höhe gebildet werden
  • die eingenommenen Mittel müssen zeitnah, das heißt spätestens zwei Jahre nach dem Zufluss an den gemeinnützigen Zweck fließen
  • Verhältnis zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Erfüllt der Verein nach außen seinen satzungsgemäßen Zweck?
  • Umsatzsteuerpflicht: Rutscht der Verein aufgrund seiner Umsätze in einem der betrachteten Jahre in die Steuerpflicht?
  • Sind die der Mitgliederversammlung jährlich zu präsentierenden Kassenberichte plausibel und bewegen sich die Ausgaben tatsächlich im gemeinnützigen Bereich?

Bei der Bewertung dieser Kriterien schaut sich das Finanzamt auch genauestens die Webseite eines Vereins an!

Worauf muss ein Verein in der Steuererklärung achten?

Hinsichtlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer werden gemeinnützige Vereine alle drei Jahre dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch vorliegen. In der Regel geben Vereine keine Steuererklärung ab, dies gilt insbesondere für die Körperschaftsteuer.

Wird der gemeinnützige Verein durch die Überschreitung der Umsatzgrenzen beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, müssen regelmäßig Steuererklärungen abgegeben und die Steuerschuld fristgerecht abgeführt werden. Selbiges gilt bei der Beschäftigung von Personal. In diesem Fall muss die Lohnsteueranmeldung abgegeben werden.

Die Gemeinnützigkeit hat vor allem in der Körperschaftsteuer Vorteile. Überschreiten die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht die Umsatzgrenze von 35.000 Euro, muss der Verein keine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Wie bereits erwähnt muss aber auch der gemeinnützige Verein die Anlage Gem 1 und Sportvereine zusätzlich die Anlage Gem 1A abgeben. Das Finanzamt fordert den Verein hierzu alle drei Jahre auf. Beim Verein liegt der Schwerpunkt dann auf dem vergangenen Geschäftsjahr.

Genau wie für Unternehmen gilt die steuerfreie Umsatzgrenze in der Gewerbesteuer von 35.000 Euro auch für Vereine. Gemeinnützige Vereine, die Einkünfte mit einer Gewinnerzielungsabsicht erzielen, müssen keine Gewerbesteuer zahlen, solange die Umsätze diese Grenze nicht überschreiten.

Für gemeinnützige Vereine gelten hinsichtlich der vereinnahmten Umsatzsteuer die gleichen Vorschriften wie für Unternehmen. Erzielt der Verein aus unternehmerischen Handeln Einnahmen, wie zum Beispiel aus der Bewirtung, dem Verkauf von Vereinsartikel oder bei Sportveranstaltungen, unterliegen diese der Umsatzsteuer. Dabei gilt für Vereine der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % für Umsätze aus dem wirtschaftlichen Bereich (z. B. Sportveranstaltungen) und 7 % für Umsätze aus dem Zweckbetrieb (besondere Steuerklasse).

Der Verein muss eine Umsatzsteuererklärung abgeben, sobald er die Kleinunternehmergrenze überschreitet, auch wenn Gemeinnützigkeit vorliegt. Liegt die Zahllast der Umsatzsteuer über 1.000 Euro im Jahr, muss eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Eine Steuerschuld von mehr als 7.500 Euro hat die Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung zur Folge.

Lohnsteuer für angestelltes Personal ist auch vom gemeinnützigen Verein zu zahlen. Damit verbunden sind steuerliche Pflichten wie der Einbehalt der Lohnsteuer, die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die Einrichtung von Lohnkonten und natürlich die Erstellung der Lohnsteuererklärung.

Wer ist für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?

Als juristische Person ist der eingetragene Verein nicht selbst handlungsfähig. Die gesetzlichen Vertreter, also die Mitglieder des Vorstandes, sind für die Wahrung der steuerlichen Pflichten zuständig. Jeder Vertreter hat grundsätzlich alle den Verein betreffenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen!

Dies sind insbesondere:

  • Buchführungspflichten
  • Erklärungspflichten
  • Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer
  • Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Steuerverbindlichkeiten

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