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Bernhard Assekuranzmakler
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Versicherungskonzept für den
Verband Deutsche Waldjugend

Der Verband Deutsche Waldjugend hat das wichtige Thema Versicherungen in die Hände der Bernhard Assekuranzmakler GmbH gelegt. Der Versicherungsschutz soll vor allem die besonderen, mit der Jugendarbeit verbundenen, Risiken abdecken und so finanzielle Risiken minimieren. Deshalb hat der Verband Deutsche Waldjugend gemeinsam mit der Bernhard Assekuranz ein Versicherungskonzept entwickelt, welches auf die besonderen Bedingungen der Jugendarbeit zugeschnitten ist.

Grundversicherungsschutz

Die Rahmenversicherungsverträge sind für alle Landesverbände der Deutschen Waldjugend, die über den Bundesverband versichert sind, verbindlich abgeschlossen.

Haftpflichtversicherung
Gruppenunfallversicherung
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Directors & Officers Versicherung

Hinweis: Rechtsverbindlich sind alleine die Inhalte und der Wortlaut des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- sowie Sachschäden an Dritten, die während der Maßnahmen im Rahmen der Vereinsarbeit auftreten können. 
Die Leistung besteht in der Prüfung der Haftungsfragen, dem Ersatz berechtigter Haftpflichtansprüche und der Abwehr unberechtigter Forderungen.
Schäden durch Vorsatz sind hierbei nicht versicherbar.
Achtung: Die Haftpflichtversicherung ersetzt nur den Zeitwert.

Versicherter Personenkreis

  • alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter/ innen der jeweiligen mitversicherten Vereine 
  • alle haupt- und freiberuflich, ehren- und nebenamtlich tätigen Personen und mitarbeitenden Betreuer/ innen für Schäden an Dritten in Ausübung ihres Dienstes,
  • alle Aufsichtsführenden der mitversicherten Vereine
  • alle Veranstaltungsteilnehmer/ innen, auch untereinander (mit Ausnahme von Verwandten 1. Grades), sofern keine Privat- Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann (Subsidiär- Deckung).

Versicherte Risiken (auszugsweise)

  • Veranstaltungen (bis 1.000 Besucher & Gliederung ist Hauptveranstalter), Seminare, Tagungen, Konzerte, Musik-, Tanz- und Theaterfestivals, Zusammenkünfte, Kulturtage
  • Wanderungen, Freizeiten, Jugendfahrten
  • Umweltaktionen, Spielmobilaktionen, Ferienprogramme
  • Kinderzirkus (Trapez und Feuerrisiken sind anfragepflichtig)
  • Besitz und Betrieb von Kinderspielplätzen, Bau-Aktiv- und Abenteuerspielplätzen, Jugendfreizeitstätten, offenen Jugendräumen und Jugendtreffs, Zeltlagerplätzen, Jugendtagungshäusern-, bildungsstätten (Ohne regelmäßige Gastronomie und ohne Übernachtung)
  • Nutzung von Klein-Spiel- und Sportgeräten
  • Lagerfeuer
  • Waldflächen (Verkehrssicherung etc.)

zusätzlich Versicherbar (auszugsweise): 

  • Besitz und Betrieb von Jugendübernachtungshäusern, Jugendfreizeitstätten, offenen Jugendräumen und Jugendtreffs, Zeltlagerplätzen, Jugendtagungshäusern-, bildungsstätten (Mit regelmäßiger Gastronomie und/oder Übernachtung)
  • Nutzung von Groß-Spiel- und Sportgeräten (Eventsportgeräte) und deren Verleih
  • Erlebnispädagogische Maßnahmen (Maßnahmen mit erhöhtem Risiko, bspw. Hochseilklettern, Wild-Rafting, Klettersteig etc.) 

Versicherungsumfang (gesetzliche Haftung)

  • Prüfung der Haftungsfrage, Ersatz berechtigter Haftpflichtansprüche und Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Schäden durch Aufsichtspflichtverletzungen an und durch Minderjährige,
  • gelegentliche Gastronomie (Kochen und Verpflegung in Ferien-, Zeltlagern, Selbstversorgungshäusern, Kochkursen u. ä.),
  • Eigentum, Miete (auch Vermietung), Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z. B. Verkehrssicherungs-, Räum- und Streupflicht), bis zu einem Jahresbruttomietwert von 100.000€
  • Schäden an gemieteten (auch unentgeltlich zur Nutzung überlassen) unbeweglichen Sachen (Immobilien) und an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (nicht KfZ) in Abweichung von Ziff. 7 Abs. 6 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) Beachte: die Versicherungssummen sind begrenzt (siehe "Versicherungssummen")
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kraftfahrzeugen
  • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.000.000 €
  • Lagerung von geringen Mengen gewässerschädlicher Stoffe und Flüssigkeiten
  • Photovoltaikanlagen auf eigenen Vereinsgrundstücken inkl. Einspeisung ins öffentliche Netz
  • Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Arbeitsmaschinen bis 20 km/h

Versicherungssummen

  • 10.000.000 € pauschal für Personen- und/oder Sachschäden (nicht an gemieteten oder geliehenen Sachen)
  • 10.000.000 € für Vermögensschäden
  • 10.000.000 € für Schäden an gemieteten, gepachteten oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Gebäuden und Räumlichkeiten
  • 100.000 € für Mietsachschäden
  • 10.000.000 € für Schäden an fremden Kraftfahrzeugen durch Be- und Entladen
  • 10.000.000 € für Schäden an Belegschafts- & Besucherhabe
  • 5.000.000 € für Schlüsselverlust 
  • 10.000.000 € pauschal für die Umweltbasis-Haftpflicht / Umwelt-Schaden-Versicherung

Selbstbeteiligungen

  • 50,00 € Mietsachschäden an beweglichen Sachen
  • 50,00 € Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden bei Betriebspraktika
  • 50,00 € Belegschafts- und Besucherhabe
  • 10 % mind. 50,00 € Be- und Entladeschäden an fremden Kfz
  • 2.000,00 € Umweltschadensversicherung

Wichtige Ausschlüsse

  • vertraglich übernommene Haftungen, soweit diese über gesetzliche Haftungen hinausgehen (das ist z. B. die Haftung als Jugend- Reiseveranstalter nach dem Reisevertragsrecht § 651 a BGB),
  • Schäden durch Vorsatz oder mutwillige Beschädigung,
  • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen,
  • Schäden an Leasinggeräten bzw. Geräten und Anlagen, die ständig zur Nutzung überlassen wurden,
  • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus)
    Beachte: Hierunter fällt nicht nur das Fahren bzw. Führen und Halten, sondern auch z. B. das Ein- und Aussteigen.
  • Strafrechtliche Sanktionen infolge von Aufsichtspflichtverletzungen (z. B. Geldbußen- und strafen)

 

Fragen & Antworten zur Haftpflichtversicherung

Ab wann benötige ich zusätzlich zur Haftpflichtversicherung eine kurzfristige Veranstalterhaftpflichtversicherung?

Wenn die zu versichernde Veranstaltung nicht dem Satzungszweck entspricht oder mit mehr als 1000 Besuchern gerechnet wird. Außerdem sind Risiken wie z. B. Ausgabe von Speisen und Getränken, eine Hüpfburg, Osterfeuer, Kutschen usw. zusätzlich abzusichern.
Tarife zur kurzfristigen Veranstalterhaftpflichtversicherung und Online-Abschluss ...

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? Obliegt diese der Organisation?

Verkehrssicherheitspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Die Unterlassung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Organisation z.B. wenn sie ein Gebäude angemietet hat. Durch die Anmietung des Gebäudes ist bzw. kann sie zuständig für das Räumen und Streuen der Zugangswege und Fußgängerwege vor dem Haus sein (Regelung gemäß Mietvertrag).

Sind Glasbruchschäden in der Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Glasbruchschäden an eigenen oder regelmäßig zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten sind durch eine separate Glasversicherung zu versichern.

Sind Vermögensschäden abgedeckt?

Ja, soweit diese aus einem Personen- oder Sachschaden entstanden sind.

Sind Schäden durch KFZ-Gebrauch abgedeckt?

Grundsätzlich sind Schäden durch den Kfz-Gebrauch in der Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Schäden an Dritten, durch den Gebrauch von Kfz, sind über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung abzuwickeln.
In unserem Haftpflichtkonzept sind Schäden an fremden Kfz, die in Folge von Be- und Entladen entstehen, versichert.

Mir ist eine Brille während der Tätigkeit für die Organisation runtergefallen. Ist das versichert?

Grundsätzlich sind im Bereich der Haftpflichtversicherung nur Schäden gegenüber Dritten abgesichert. Wurde das Herunterfallen der Brille durch ein anderes Mitglied / Mitarbeiter verschuldet, ist dieser Schaden über den Passus Belegschaftshabe zu regulieren.

Welche Auflagen müssen bei der Betreuung von Minderjährigen erfüllt sein?

Grundsätzlich müssen alle gesetzlichen Auflagen erfüllt sein, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Im Rahmen unseres Haftpflichtkonzeptes ist die Aufsichtspflicht mitversichert.
Die Aufsichtspflicht kann durch vorgegebene Abläufe oder einer vertraglichen Vereinbarung der Organisation übertragen werden.
Die Aufsichtsführende Personen sollte sorgfältig ausgewählt werden, z. B. eine angemessene Ausbildung liegt vor (JULEICA-Card).

Folgende Kontrollfragen können Ihre Einschätzung zur Aufsichtspflicht erleichtern:

1) Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun?
2) Habe ich alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen?
3) Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muss, um Schäden zu verhindern?

Greift unsere Haftpflicht auch bei Kooperationsveranstaltungen?

Nein, über die Haftpflichtversicherung ist dies nicht automatisch versichert. Das Risiko muss zusätzlich beantragt bzw. abgeklärt werden. Sofern der Verein selbst der Hauptveranstalter ist, ist dies im Rahmen der Grunddeckung bis 1.000 Besucher mitversichert.

Gruppenunfallversicherung

Die Unfallversicherung unterstützt die verunfallte Person finanziell mit einer Einmalzahlung, wenn sie bei Aktivitäten des mitversicherten Vereins durch einen Unfall eine bleibende körperliche Beeinträchtigung erleidet. 
Nach den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen liegt ein Unfall dann vor, wenn eine der versicherten Personen durch ein plötzlich von außen auf deren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (kein Unterschied zwischen Fremd- und Eigenverschulden).
Bleibt die Gesundheitsschädigung dauerhaft, so spricht man von Invalidität – diese ist in der Kernpunkt der Unfallversicherung.

Die Gruppenleiter der Deutschen Waldjugend sind zusätzlich bei der Verwaltungsgenossenschaft versichert.  

Versicherter Personenkreis

  • alle Mitglieder der mitversicherten Vereine und des Bundesverbands 
  • alle Teilnehmer/ innen an Veranstaltungen der mitversicherten Vereine und des Bundesverbands 
  • alle Besucher/ innen und Gäste von Einrichtungen der mitversicherten Vereine und des Bundesverbands
  • alle ehrenamtlichen Mitarbeiter/ innen (Jugendleiter/ innen, Betreuer/ innen, sonstige Helfer/ innen) des Verbands Deutsche Waldjugend

versicherte Risiken

  • alle Unfälle, die bei Maßnahmen der mitversicherten Vereine und des Bundesverbands auftreten,
  • Unfälle bei sportlichen Betätigungen (auch beim Skifahren oder bei Selbstverteidigungskursen). Bitte beachten Sie hierbei die Ausschlüsse
  • Unfälle auf dem direkten Weg von der heimatlichen Wohnung zur und von der versicherten Tätigkeit bzw. Maßnahme zurück
  • Tod durch Blitzschlag, Vergiftung (bei Kindern unter 10 Jahren), Ersticken und Ertrinken

Versicherungssummen

  • 40.000 € für den Todesfall 
  • 80.000 € für den Invaliditätsfall (bei 100%)
  • 10.000 € für kosmetische Operationen nach einem Unfall 
  • 15.000 € für Bergungskosten
  • 10.000 € für Reha-Beihilfe
  • 30 € Krankenhaustagegeld mit verbessertem Genesungsgeld

wichtige Ausschlüsse

  • Hauptberufliche Mitarbeiter/ innen, auch geringfügig Beschäftigte, d. h. alle, die für ihre Tätigkeit ein steuerpflichtiges Entgelt erhalten (denn diese sind in der Berufsgenossenschaft versichert – Zusatzversicherung möglich)
  • freiberufliche Honorarkräfte, sobald diese den Steuerfreibetrag für ehrenamtliche Mitarbeiter/ innen übersteigen
  • Unfälle auf Wegen von oder zur Veranstaltung, wenn der Weg durch privatwirtschaftliche Erledigungen/ Termine unterbrochen wird
  • Unfälle bei der vorsätzlichen Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen
  • Unfälle auf Fahrtveranstaltungen mit Fahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
  • Behandlungs- und Heilkosten sowie Tagegelder
  • Infektionskrankheiten
  • Unfälle, die durch Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss eingetreten sind (grob fahrlässig)

Hinweis bei schweren Verletzungen und Todesfall

Unfälle mit schweren Verletzungen oder Todesfolge müssen innerhalb von 24 Stunden dem Versicherungsmakler oder der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden (telefonisch, via E-Mail oder Fax). Dabei sind die Angaben zu dem Unfallhergang, Unfallort, Art der Verletzungen, Krankenhaus bzw. behandelnden Arzt wichtig.

 

Fragen und Antworten zur Unfallversicherung

Ist die Unfallversicherung eine Pflichtversicherung?

Die Unfallversicherung ist keine Pflichtversicherung. Die Organisation kann diese jedoch abschließen um den Mitarbeitern, ehrenamtlichen Helfern und Teilnehmern einen zusätzlichen Versicherungsschutz während der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zu bieten.

Sind wir nicht über die Berufsgenossenschaft abgesichert?

Über die Berufsgenossenschaft sind nur die festangestellten Mitarbeiter abgesichert. Die ehrenamtlichen Helfer und Vereinsmitglieder hingegen nicht. Die ehrenamtlichen Helfer können freiwillig über die VBG (gesetzl. Unfallversicherung) gemeldet/ versichert werden oder über unser Vereins-Gruppen-Unfall-Versicherungskonzept. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind mit den Leistungen der Vereins-Gruppen-Unfall-Versicherung nicht zu vergleichen.

Sind Behandlungskosten in der Unfallversicherung abgedeckt?

Die Behandlungskosten werden durch die Krankenversicherung gedeckt. Die Unfallversicherung ersetzt schwerpunktmäßig eine Invaliditätsleistung (dauerhafte körperliche Beeinträchtigung) in Folge eines Unfallschadens.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind sämtliche Vorstandsmitglieder sowie hauptberufliche, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen der mitversicherten Vereine und des Bundesverbands für finanzielle Schäden (reine Vermögensschäden), die sie in Ausübung ihres Dienstes dem Verein oder Bundesverband zufügen oder für die Sie privat haftbar gemacht werden (Eigen- und Drittschadendeckung, sowie die Absicherung des privaten Haftungsrisikos) versichert.

versicherter Personenkreis

  • Sämtliche Vorstandsmitglieder
  • Alle hauptberuflichen, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen der mitversicherten Vereine und des Bundesverbands

Versicherungsgegenstand

Versichert sind solche Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer von seinen Vertrauenspersonen durch fahrlässige Pflichtverletzung selbst und unmittelbar zugefügt werden (fahrlässiger Eigenschaden).
Ebenfalls versichert sind solche Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer oder eine Vertrauensperson wegen eines bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fahrlässig begangenen Verstoßes von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen in Anspruch genommen wird (fahrlässiger Drittschaden).
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unberechtigter, als auch die Befriedigung berechtiger Ansprüche.

Versicherungssummen

  • Je Schadenfall maximal 100.000 € 
  • Jahreshöchstleistung 200.000 €

Selbstbeteiligungen

  • Keine Selbstbeteiligung

Wichtige Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche,

  • die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch für Fälle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO)
    - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts
    - wegen einer außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommene Tätigkeit
  • aus dem Abhandenkommen von Sachen (sofern nicht ein zusätzlicher Einschluss besteht)
  • aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten
  • aus der Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften

Directors & Officers (D&O) Versicherung

Die D&O-Versicherung sichert die Vorstände und Geschäftsführer der mitversicherten eingetragenen Vereine des Bundesverbands gegen Vermögensschäden ab, die diese dem jeweiligen Verein zufügen, also finanzielle Schäden, die der versicherte Personenkreis in Ausübung seiner Tätigkeit versehentlich verursacht, d.h. durch fahrlässiges Verhalten im Sinne von Irrtum oder Versehen und wofür Sie aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen persönlich mit Ihrem Privatvermögen vom Verein selbst oder einem geschädigten Dritten in Anspruch genommen werden. Es sind automatisch alle ehemaligen, aktuellen und zukünftigen Organe versichert.

versicherter Personenkreis

  • Vorstände und Geschäftsführer der mitversicherten eingetragenen Vereine
  • Es sind automatisch alle ehemaligen, aktuellen und zukünftigen Organe versichert

Versicherungsgegenstand

Versichert sind solche Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer von seinen Organen durch fahrlässige Pflichtverletzung selbst und unmittelbar zugefügt werden (fahrlässiger Eigenschaden).
Ebenfalls versichert sind solche Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer oder eine Vertrauensperson wegen eines bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fahrlässig begangenen Verstoßes von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen in Anspruch genommen wird (fahrlässiger Drittschaden).
Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unberechtigter, als auch die Befriedigung berechtigter Ansprüche.

Versicherungssumme

  • Jahreshöchstleistung 250.000 € 

Wichtige Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
  • die sich daraus ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, dass Versicherungen oder Versicherungsleistungen nicht oder unzureichend in Anspruch genommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden
  • oder sonstige Ansprüche wegen Vertragsstrafen, Bußen sowie Entschädigungen mit Strafcharakter die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen
  • vorsätzlich begangene Verstöße, durch welche der Jugendring selbst oder ein Dritter einen Vermögensschaden erleidet.

Ergänzungs- und Zusatzversicherungen

Werden Zusatzversicherungen gewünscht, können Sie sich gerne direkt an die Bernhard Assekuranz wenden. 

Haftpflichtversicherung

Folgende Risiken müssen bei der Bernhard Assekuranz individuell angefragt werden oder zusätzlich eingeschlossen werden:

erhöhte Risiken (auszugsweise)

  • Bootstouren
    Bootstouren in Wildwasserstufe III
  • Canyoning
    Klassische Canyoningtour mit Seil und Gurt. 
  • Klettern
    Im Nachstieg (Toprope) gesichert an künstlichen Wänden und erschlossenen Klettergärten.
    Bouldern (ohne Seil) max. Absprunghöhe 2 Meter, mit Matten geschützt.
  • Mobile Seilaufbauten
    Slacklines mit Handlauf, Reifen, Netze, Seilrutschen, Trapezschaukeln, Hangelseil als Niederseilpacour ungesichert oder Hochseilpacour mit Seilsicherung der Teilnehmer. Bierkistenklettern Toprope gesichert.
  • Bockerln und Bergroller
    Befahren von Hügeln und Forststraßen auf Sommerrodeln und Rollern mit voller Schutzausrüstung.
Hinweis: 
Werden die oben genannten Maßnahmen von externen Firmen / Veranstaltern ausgeführt, lassen Sie sich bitte ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

Zusatzrisiken (auszugsweise)

  1. Gastronomie-Risiko für Jugendcafés, Jugendtreffs, Jugendfreizeitstätten, Jugendhäuser
    Regelmäßige Aus- und Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie (z. B. Risiko der Lebensmittelvergif-tung). 
  2. Betriebsträgerschaft für Jugendübernachtungs- &Tagungshäuser, Jugendzeltlagerplätze, Jugendfreizeitstätten und Jugendhäuser
    Besitz und/oder Betrieb von Jugendübernachtungs- und Jugendtagungshäusern, Jugendbil-dungsstätten, Jugendzeltlagerplätzen u. ä. Einrichtungen mit Übernachtungsmöglichkeit, Betrieb einer Kantine, Küche, von Speisesälen, Kiosken u. ä. in diesen Einrichtungen, Betrieb von Turn-, Sport- und Spielplätzen in diesen Einrichtungen.
  3. Erlebnispädagogische Maßnahmen mit erhöhtem Risiko bzw. Risikosportarten
    Besonders gefährliche Aktionen (Abseilen, Kletterwände, Höhlentouren, Rafting, Outdoor/Survival-Training, Hoch- und Niedrigseilgärten etc.) können gegen Zuschlag versichert werden.
  4. Veranstaltungen über 1.000 Besucher
  5. Vermiet-Risiko an Fremdveranstalter in eigenen Räumen (Fremdveranstalterhaftpflicht)
    eigene Ansprüche gegen Fremdveranstalter. 
  6. Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden (für Werkstätten und Betriebspraktika)
    Schäden an fremden Sachen, die durch eine ge-werbliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen ent-standen sind (z. B. durch Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. ä.).
  7. Rennen
    alle Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt - da-runter fallen auch Rad-, Ski- und Seifenkisten-Rennen, versichert wird die Durchführung der Veranstaltung und das entsprechende Training.
  8. Schlüssel-Verlust
    kann als Zusatzdeckung an den Grundversicherungsschutz des Haftpflichtrahmenvertrages des BJR abgeschlossen werden. Versichert sind das Abhandenkommen und der Diebstahl von Dienstschlüsseln.

Unfallversicherung

erhöhte Risiken (auszugsweise)

  • Bootstouren
    Bootstouren in Wildwasserstufe III
  • Canyoning
    Klassische Canyoningtour mit Seil und Gurt. 
  • Klettern
    Im Nachstieg (Toprope) gesichert an künstlichen Wänden und erschlossenen Klettergärten.
    Bouldern (ohne Seil) max. Absprunghöhe 2 Meter, mit Matten geschützt.
  • Mobile Seilaufbauten
    Slacklines mit Handlauf, Reifen, Netze, Seilrutschen, Trapezschaukeln, Hangelseil als Niederseilpacour ungesichert oder Hochseilpacour mit Seilsicherung der Teilnehmer. Bierkistenklettern Toprope gesichert.
  • Bockerln und Bergroller
    Befahren von Hügeln und Forststraßen auf Sommerrodeln und Rollern mit voller Schutzausrüstung.

Zusatzrisiken (auszugsweise)

Gruppen-Unfall-Versicherung für haupt- und freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Personen
Versicherungssummen Beispiel:
- 40.000 € für den Todesfall
- 80.000 € für den Invaliditätsfall (bei 100 %)
- 10.000 € für die Bergungskosten
- 30 € Krankenhaustagegeld und verbessertes Genesungsgeld

Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung

Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei reisetypische Leistungen (Transfer, Übernachtung, Verpflegung, Eintrittskarten, Stadtrundfahrt,…) organisiert und anbietet. Auch wenn die Reise kostenlos angeboten wird. Ferienfreizeiten, Wochenendworkshops, Vereinsausflüge gehören regelmäßig dazu. Der Reiseveranstalter haftet auch ohne Verschulden für alle Schäden, die die beauftragten Dienstleister (Busunternehmen, Hotel, Restaurant, …) den Reiseteilnehmern zufügen. Das gilt auch, wenn die Reise nur vermittelt wird.

Die Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung der Vereine, wenn diese als Reiseveranstalter auftreten, regelt die Schadenersatzansprüche der Reiseteilnehmer/-innen gegen den Reiseveranstalter. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Reiseveranstalter-Insolvenz-Versicherung (bei Zahlungsunfähigkeit).

Versicherter Personenkreis

  • Die für den versicherten Verein tätigen Leistungsträger und Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen)
  • Mitarbeiter/-innen (z. B. Reiseleiter/-innen) aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Verein als Reiseveranstalter

Allgemeine Informationen

Nach dem Reisevertragsrecht haften auch alle Vereine, Verbände und sonstige Organisationen aus ihrer Tätigkeit als Reiseveranstalter für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die den Reiseteilnehmern entstehen. Dabei haften Sie nicht nur für selbstverschuldete Schäden, sondern auch für das Verschulden Ihrer Kooperationspartner (z. B. Busunternehmer, Hotels etc.).
Beachte:
Pädagogisch ausgerichtete Freizeitmaßnahmen werden vom Gesetzgeber auch unter „Reisen“ subsumiert.

Reiseveranstalter ist man, sobald man für ein im Vorhinein festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) zwei der folgenden Punkte anbietet:

  • die Reise mit Bus, Bahn, Flugzeug, Schiff etc.
  • den Transfer zum Reiseziel und zurück
  • die Unterkunft am Zielort
  • die Verpflegung
  • die Leitung einer Reisegruppe
  • Zusatzangebote wie Seminare
  • Fortbildungen, Sport- und Sprachkurse etc.

Die Vereine sind also auch bei Freizeitmaßnahmen wie Zeltlager (Anreise, Leitung und Unterkunft), Seminaren und Bildungsmaßnahmen (Unterkunft, Verpflegung, Angebot), sonstigen Freizeitmaßnahmen (z.B. Skifreizeiten) oder Jugendbegegnungsmaßnahmen als Reiseveranstalter im rechtlichen Sinne tätig, weshalb die Absicherung durch eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung notwendig ist.
Wer die genannten Punkte von einem Reisebüro übernehmen lässt und die Reise nur in seinem Programm anbietet, fungiert als Reisevermittler, was allerdings die Haftung nicht ausschließt! Im Versicherungsvertrag gilt eine verringerte Prämie.

Versicherungsumfang

Der Versicherer gewährt den versicherten Vereinen und seinen Bevollmächtigten Versicherungsschutz in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, für den Fall, dass sie von Teilnehmern ggf. deren Eltern an von ihnen veranstalteten Reisen für während der Reise auftretende Ereignisse aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden (unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsprechung).

Versicherte Ereignisse:

  • der Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden)
  • die Beschädigung oder Vernichtung, aber nicht das Abhandenkommen/Diebstahl von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden)
  • die Nichterfüllung von zugesagten Leistungen (Vermögensschäden)

Der Versicherungsschutz umfasst: 

  • die Prüfung der Haftpflichtfrage bzw. Haftpflichtansprüche
  • die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche
  • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
    In diesem Zusammenhang anfallende zivilrechtliche Auseinandersetzungen führt der Versicherer auf seine Kosten im Namen der versicherten Jugendringe durch

Versicherte, typische Tätigkeiten eines Reiseveranstalters:

  • Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistungen
  • Zusammenstellung von Einzelleistungen
  • Beschreibung der Leistungen in Broschüren, Flyern etc.
  • Bearbeitung der Reiseanmeldungen
  • Organisation, Reservierung und zur Verfügungsstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag, Ausstellung und Absendung von Reiseunterlagen
  • Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln, sofern diese ausdrücklich Gegenstand des Reisevertrages sind.

Versicherungssummen

Je nach Bedarf des versicherten Vereins können zwei Varianten vereinbart werden:

Variante 1:

  • für Personenschäden 7.500.000 €
  • für Sachschäden 750.000 €
  • für Vermögensschäden 75.000 €

Variante 2:

  • für Personenschäden 15.000.000 €
  • für Sachschäden 1.500.000 €
  • für Vermögensschäden 75.000 €

Selbstbeteiligungen

  • bei Sachschäden pauschal 500 €
  • bei Vermögensschäden 10 % jedoch mind. 25 €,max. 500 €

Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)

für Personen-/Sachschäden, die verbunden sind mit:
  • dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge der für den Jugend-ring direkt oder indirekt tätigen Unternehmer (Leistungsträger), die zur Beförderung der Teilnehmer/-innen an einer vom Jugendring veranstalteten Reise benutzt werden
  • dem Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben oder ähnlichen Einrichtungen durch den Jugendring
  • Krieg oder kriegsähnliche Zustände (Bürgerkrieg, Aufruhr)
für Vermögensschäden aus folgenden Eigenschaften oder Tätigkeiten:
  • Betrieb von Übernachtungshäusern oder sonstigen Unterkünften
  • Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln
  • sich ergebene Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises, wenn der Preis der bisher erhaltenen Reisedienstleistungen geringer ist, als der Preis der gebuchten Reisedienstleistungen.

Reiseversicherung für Teilnehmer

Dieser Vertrag ist auf die speziellen Bedürfnisse bei Jugendfahrten sowie internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der Vereine zugeschnitten. Hierzu können sich die deutschen Gruppen für Reisemaßnahmen im In- und Ausland sowie auch ausländische Gruppen für die Maßnahmen in Deutschland anmelden (Gruppen ab 5 Personen, max. 90 Tage Aufenthalt – Abweichungen auf Anfrage).
Die gesamte Reiseversicherung gilt weltweit, außer in Kriegsgebieten.

Tageskasko (Dienstfahrtversicherung)

Die Tageskasko sichert die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen und Vorstände auf ihren Fahrten für die versicherte Organisation mit dem privaten PKW gegen Schäden auf dienstlich angeordneten Fahrten ab. 

Wenn bei solch einer Fahrt ein Unfall verursacht wird, muss der Mitarbeiter/Ehrenamtler seine private KfZ-Versicherung mit diesem Schaden belasten. Mit einer KfZ-Dienstfahrt-Versicherung können dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW abgesichert werden, so dass der Mitarbeiter/Ehrenamtler im Schadenfall von einer Hochstufung verschont bleibt.

Beachte:
Dienstfahrten sind Fahrten, die im Interesse des Vereins erforderlich sind. Dies sind z.B. Fahrten, um an Vereinssitzungen teilzunehmen, Veranstaltungen oder Seminare durchzuführen und zu organisieren, Teilnehmer/-innen zu Veranstaltungen abzuholen oder heimzubringen, Besorgungen für das Jugendzentrum, den Jugendzeltlagerplatz oder das Jugendübernachtungshaus etc. zu erledigen. Keine Dienstfahrt ist die tägliche Routinefahrt von und zur Arbeitsstätte.

Voraussetzungen:
Abrechnungen der Dienstfahrten über Reisekostenabrechnung und Eintrag im Dienstfahrtverzeichnis.

Versicherungsumfang

  1. Kaskoversicherung
    beinhaltet die Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € je Schadenfall.
    Vollkaskoschäden:
    Selbstverschuldete Sachschäden an den Fahrzeugen der versicherten Mitarbeiter, mut- oder böswillige Beschädigung an den Fahrzeugen durch betriebsfremde Personen.

    Teilkaskoschäden:
    (Wenn keine Teilkaskoversicherung in der privaten Kfz-Versicherung vereinbart ist bzw. der Selbstbehalt 150€ übersteigt)
    Brand, Entwendung, Sturm, Hagel, Glasbruch, Überschwemmung, Haarwild. 

  2. Insassenunfallversicherung
    Die Insassenunfallversicherung besteht nach dem sogenannten Pauschalsystem, d.h. jede Person im Fahrzeug ist automatisch versichert:
    - 30.000 € für den Todesfall
    - 60.000 € für den Invaliditätsfall
    - Bei mindestens zwei Insassen erhöhen sich diese Summen um 50 % und werden dann durch die Anzahl der im Fahrzeug befindlichen Insassen geteilt.

  3. Rabattverlustversicherung
    Der Vermögensschaden, der dem versicherten Mitarbeiter dadurch entsteht, dass bei einem selbstverschuldeten Unfall, der eine Beanspruchung seiner privaten Kfz-Haftpflichtversicherung nach sich zieht, der Beitragssatz in dieser angehoben wird (Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes), wird durch diesen Teil des Vertrages aufgefangen (Begrenzt auf 5 Jahre).

  4. Verkehrsrechtsschutzversicherung
    Die Verkehrsrechtsschutzversicherung trägt: die Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen entstehen, wenn das Fahrzeug, der Fahrer oder Insassen durch Dritte geschädigt werden (Schadenersatz-Rechtsschutz).
    Die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes (Straf-Rechtsschutz).
    Die Führerscheinrechtsschutz zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bei Führerscheinentzug.

Versicherbare Fahrzeuge

  • PKWs und Kombis (einschl. Kleinbusse bis max. 9 Sitzplätze), die auf Privatpersonen zugelassen sind
  • Wohnmobile, die auf Privatpersonen zugelassen sind bis max. 3,5 t
  • Lieferwagen bis max. 3,5 t Gesamtgewicht
  • Motorräder und Motorroller mit einem max. Neuwert von 10.000€

Jedoch nur wenn die Fahrzeuge für Fahrten im Auftrag der versicherten Organisation genutzt werden und die Abrechnungen der Dienstfahrten über eine Reisekostenabrechnung und einen Eintrag im Dienstfahrtverzeichnis erfolgt, besteht Versicherungsschutz.

Nicht versicherbare Fahrzeuge

Fahrzeuge von gewerblichen Haltern.
Aber: Die dortige Kasko-Selbstbeteiligung (ohne Anrechnung der eigenen Selbstbeteiligung der Dienstreisekasko-Versicherung) wird erstattet.

Wichtige Ausschlüsse

  • Unfälle, die grob fahrlässig verursacht wurden (darunter fällt z.B. auch Trunkenheit am Steuer)
  • Brems-, Betriebs-, Motor-, Reifen- und reine Bruchschäden
  • Unfälle infolge vorsätzlicher Ausführung von Verbrechen und Vergehen oder bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen des Halters vorbereitet, ausgeführt und ausgedehnt werden
  • Unfälle die bei Fahrten zu Privatzwecken, also nicht im Rahmen der Tätigkeit für den versicherten Verein, erfolgen; dies gilt auch für Unterbrechung der Dienstfahrt für private Besorgungen und für die tägliche Fahrt von und zur Arbeitsstätte

Geltungsbereich

Europa (geographischer Begriff)

Inventarversicherung (Hüttenversicherung)

Die Inventarversicherung deckt Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl. Der Versicherungsschutz umfasst alle dem Versicherungsnehmer gehörenden Sachen, die nicht untrennbar mit dem Gebäude verbunden sind.
In der Inventarversicherung wird das gesamte Inventar (Mobiliar, Geräte, Materialien etc.) der Risikoorte gegen die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl (inkl. Vandalismus), Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Zusätzlich ist es möglich, das Inventar gegen Glasbruch zu versichern, sowie das Risiko eines Betriebsunterbrechungsschadens nach einem Brand (FBU) in den Vertrag einzubeziehen.

Risikoorte

  • Jugendhütten, Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, -treffs, -clubs, -cafés
  • Jugendübernachtungshäuser, -tagungshäuser, Jugendbildungsstätten
  • Geschäftsstellen, Jugendinformationsstellen
  • Abenteuer- und Bauspielplätze, Zeltplätze (feste Bauten)
  • Lager, Werkstätten, Fotolabore etc.

Versicherte Gefahren

Feuer
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung
  • Beschädigungen der versicherten Sachen durch Löscharbeiten, Niederreißen oder Ausräumen an-lässlich dieses Ereignisses
  • Überspannung und Kurzschluss an versicherten Geräten
Einbruchdiebstahl (inkl. Vandalismus)
Ein Einbruch liegt vor, wenn: 
  • ein Fremder in die versicherten, abgeriegelten Räume unerlaubt eindringt (Aufbrechen oder Ein-steigen, mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge)
  • in einem Gebäude Türen oder Behältnisse aufgebrochen oder zum Öffnen falsche Schlüssel oder Werkzeuge verwendet wurden
  • ein Diebstahl durch Anwendung richtiger Schlüssel ausgeführt wurde, sofern diese durch einen Einbruchdiebstahl erlangt wurden.
Beachte:
Einfacher Diebstahl oder Verschwinden/Abhandenkommen von versicherten Sachen ist nicht versichert. Versichert ist nur der Vandalismus nach einem Einbruch. Dieser liegt vor, wenn der Täter auf einer der obigen Arten in den Risikoort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Leitungswasser
versichert sind Schäden am versicherten Inventar, die durch Leitungswasser verursacht werden.
Als Leitungswasser im Sinne der Bedingungen bezeichnet man Wasser, welches aus
  • fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren
  • sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung oder
  • den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung
    bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Sturm- und Hagel Als Sturm bezeichnet man wetterbedingte Luftbewegungen, die mindestens Windstärke 8 erreicht haben.
Sturm-/Hagelschäden an den versicherten Sachen liegen vor, wenn deren Zerstörung oder Beschädigung
  • auf der unmittelbaren Einwirkung des Sturmes/Hagels beruht
  • dadurch hervorgerufen wird, dass der Sturm/Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft oder
  • die Folge eines Sturmschadens an Räumen oder Gebäuden ist, in denen sich die versicherten Sachen befinden.

Zusätzlich versicherbare Risiken

Glasbruch
Schäden an allen versicherten Scheiben in Fenstern und Türen der Versicherungsräume, auch, soweit sie Gebäudebestandteil sind, an Schrank- und Bilderverglasungen, sowie an Glasplatten jeder Art (kein Plexiglas) durch Zerbrechen, unter Einschluss der Kosten einer etwa erforderlichen Notverglasung. Elementar
Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation, verursacht durch starken Regen, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch. Betriebsunterbrechung
Die Einstellung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebes als Folge eines versicherten Sachschadens bedeutet, dass die Geschäftskosten wie Gehälter und Miete weitergezahlt werden müssen, der erwartete Geschäftsgewinn bzw. die Einnahmen ausbleiben oder geschmälert werden und Aufwendungen für den Erwerb von Sachen, die der Wieder-in-Gang-Setzung des Geschäftsbetriebs dienen, entstehen.
Diese Kosten werden von der Versicherung maximal zwölf Monate übernommen.

Versicherungssummen

Grundlage ist immer der Neuwert des gesamten, zu versichernden Inventars.
Zum Inventar zählen alle:
  • Möbel
  • Geräte und Anlagen
  • Material (Büromaterial, Werbematerial, Prospekte, Bücher etc.)
  • Lebensmittel, Getränke, Vorräte
  • Werkzeug
  • Spielwaren
  • Zelte und Campingausrüstung
  • eingelagerte Sachen
  • Fremdeigentum (dauerhaft vorhanden)
  • Miet- und Leasinggeräte
Eine Unterversicherung sollte unbedingt vermieden werden.

Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)

  • In der Feuerversicherung:
    Sengschäden, das sind Schäden an versicherten Sachen, die einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt wurden (z. B. beim Kochen, Braten, Trocknen, Bren-nen)
  • In der Einbruchdiebstahlversicherung:
    Einfacher Diebstahl oder Abhandenkommen
  • In der Leitungswasserversicherung:
    Schäden durch Wasserdampf, Plansch- oder Reinigungswasser, Abwässer, Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge, Rückstau, Ersenkung, Erdrutsch, Schwamm.
  • In der Sturm- und Hagel-Versicherung:
    - Schäden durch Sturmflut oder Lawinen
    - Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz in nicht geschlossene Fenster oder andere vorhandene Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch den Sturm entstanden sind.
  • Glasbruchschäden, außer gesondert eingeschlossen.
  • Für alle Risiken:
    Schäden durch Kriegsereignisse aller Art, innere Unruhen, Streik, Erdbeben oder Kernenergie.

Risikogruppen

Aufgrund der unterschiedlichen Schadenverläufe werden die jeweiligen zu versichernden Objekte je nach Art des zu versichernden Risikos in Risikogruppen eingeteilt: a) Verwaltung (einfaches Risiko)
Geschäftsstellen, Büros, reine Verwaltung etc. b) Bildungs- und Freizeiteinrichtungen (mittleres Risiko)
Jugendübernachtungshäuser, Jugend- tagungshäuser und Jugendbildungsstätten etc. c) offene Einrichtungen sowie Zeltplätze (schweres Risiko)
Jugendzentren, -treffs, -cafés, Jugend- freizeitstätten, externe Lagerräume, fest eingerichtete Jugendzeltlager plätze und Zelthäuser (ohne Zelte)

Wichtig: Das Gebäude (Hütte) sollte über eine separate Gebäudeversicherung gegen die gängigen Gefahren wie Feuer, Sturm, Hagel, Leitungswasser, Elementarschäden durch den Eigentümer versichert sein. Bitte lassen Sie den Versicherungsschutz prüfen. Wichtig ist zusätzlich eine ausreichende Versicherungssumme! 

Für ein kostenfreies und unabhängiges Angebot kontaktieren Sie uns bitte. 

Zeltversicherung

Über die Zeltversicherung sind Zelte, Zubehörteile und Zusatzgeräte versichert. Unter anderem sind die versicherten Gegenstände gegen Sturm, Brand, Transport sowie bei der stationären Einlagerung abgesichert. 

Versicherte Gefahren

Die Zeltversicherung bietet Versicherungsschutz bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der versicherten Sachen durch:

  • höhere Gewalt, insbes. durch Sturm (besteht ab Windstärke 8), Hagel
  • Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Erdrutsch, Lawinen und elementare Ereignisse
  • Einbruchdiebstahl, Unterschlagung, Raub und räuberischer Erpressung
  • mutwillige Beschädigung von Außenstehenden und Vorsatz Dritter (Vandalismus)
  • der Transport von und zu den jeweiligen Einsatz-orten
  • stationäre Einlagerung

Versicherbare Sachen

Versichert sind nur die bei Antrag aufgelisteten Gegenstände wie:
  • Zelte,
  • deren Zubehörteile und
  • Zusatzgeräte.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich kann bei Antragstellung frei gewählt werden
  • Europa (geographischer Begriff)
  • weltweit.

Versicherungssumme

Als Versicherungswert gilt der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um im Zeitpunkt des Schadenfalles neue Zelte, Sachen und Geräte gleicher Art und Güte am ständigen Geschäftsort des Versicherungsnehmers anzuschaffen, abzüglich eines den Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).

Wichtige Ausschlüsse

  • Schäden beim Auf- und Abbau
  • Beschädigungen durch Teilnehmer/-innen (da dies die Haftpflicht des Verursachers tragen muss)
  • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf bereits vorhandene Mängel zurückzuführen sind
  • Schäden durch Aufruhr, Plünderung und Kriegsereignisse
  • vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer
  • gewöhnliche Abnutzung oder Wertminderung

Verhalten im Schadenfall

Wenns doch mal kracht sind wir gerne für Sie da und helfen Ihnen bei der Schadenmeldung. Zudem bemühen wir uns um eine rasche Schadenbearbeitung. 
Was außerdem noch zu beachten ist, finden Sie im Folgenden: 

Allgemein gültige Maßnahmen

  • Alles tun, damit eine Ausweitung/Vergrößerung des Schadens vermieden wird (Polizei, Arzt, Feuerwehr rufen etc.)
  • Immer Namen und Anschrift aller Beteiligten festhalten
  • Schadenumfang schriftlich dokumentieren, wenn nötig mit Skizze und Fotos
  • Bei Minderjährigen Eltern oder Erziehungsberechtigten ggf. den Veranstalter der Maßnahme verständigen
  • Mit Ihrem Versicherungsberater (Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co. KG) sprechen, dort erhalten Sie wertvolle Tipps, um sicherzustellen, dass Sie die Ihnen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen vom Versicherer so schnell wie möglich und in richtiger Höhe erhalten
  • Schadenformulare so exakt wie möglich ausfüllen und an den Versicherungsberater senden

Maßnahmen im Haftpflichtschadenfall

  • Nur für schuldhaft verursachte Schäden können Sie ersatzpflichtig gemacht werden – lassen Sie sich keinen Schaden aufdrängen, von dem Sie nichts wissen
  • Kein Schuldanerkenntnis abgeben oder einen Schaden bereits vor Ort ohne Rücksprache mit dem Versicherer bezahlen
  • Der/die Anspruchsteller/-in muss den Schaden beweisen und hierfür Beweismittel vorlegen (Zeugen, Rechnungen etc.)
  • Unbedingt darauf achten, dass der Anspruchsteller nicht willkürlich einen Betrag in Rechnung stellt, sondern dass die Höhe des tatsächlichen Schadens nachgewiesen ist (durch Reparaturrechnung, Gutachten etc.)
  • Möglichst umgehend den Versicherungsberater informieren, sodass unbegründete Schadenersatz-ansprüche abgewehrt werden können
  • Sind beschädigte Sachen/Gegenstände nicht mehr zu reparieren, kann nur der Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes erfolgen – der Anspruchsteller muss den Anschaffungspreis glaubhaft nachweisen.

Maßnahmen nach einem Unfallschaden

  • Falls notwendig, sofort erste Hilfe Maßnahmen einleiten, jedoch nur, wenn und soweit der Helfer darin Kenntnisse hat
  • Verletzten zum Arzt bringen oder in ein Krankenhaus transportieren lassen
  • Alle Maßnahmen treffen, damit eine Verschlimmerung des Schadens vermieden wird (z. B. Unfallstelle sichern, Arzt verständigen)
  • Sofortige Meldung an den Unfallversicherer mit den Angaben über Schadenort, Schadentag, ge-schädigte Person, Art der Verletzungen, behandelndes Krankenhaus oder Arzt
  • Bei Unfällen mit Todesfolge oder dauernder Arbeitsunfähigkeit den Versicherer sofort via Mail oder Fax informieren.

Maßnahmen im Rechtsschutzfall

Vor Einschaltung eines Anwaltes mit Ihrem Versicherungsberater (Bernhard Assekuranzmakler GmbH & Co. KG) sprechen, ob eine Kostenübernahme erfolgt.

Maßnahmen im Feuerschadenfall

Unmittelbar und unverzüglich die Feuerwehr und Polizei verständigen und in die sofortige Brandbekämpfung einleiten.

Maßnahmen nach einem Einbruchdiebstahl

  • Polizei unmittelbar nach Entdeckung des Einbruchs verständigen
  • Möglichst nichts berühren bis die Polizei die Einbruchspuren gesichert hat
  • Maßnahmen treffen, um eine Verschlimmerung des Schadens zu vermeiden (z. B. Notschlösser, Notverglasung)
  • Liste der entwendeten Sachen bei der Polizei und der Versicherungsgesellschaft einreichen.

Schäden in der Reiseversicherung

  • Bei Diebstahlschäden ist für die Reisegepäckversicherung eine polizeiliche Bestätigung und die Anschaffungsrechnungen notwendig
  • Bei ärztlichen Behandlungen und dergleichen sind die Diagnose des Arztes und die Original-rechnungsbelege einzureichen
  • Angabe eines Kontos, auf welches die Leistung erstattet werden soll
  • Angabe der Nummer der Reiseanmeldung und genauer Schilderung des Schadenherganges
  • Bei Reiserücktritt ist die Reise sofort zu stornieren, sämtliche sachdienlichen Hinweise an den Versicherungsberater (Bernhard Reiseversicherungsmakler GmbH) geben.

Weitere Fragen & Antworten

Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.

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