Kurz gesagt: In erster Linie haftet der Verein, nicht der einzelne Helfer. Verursacht eine Person bei einer Vereinsveranstaltung im Auftrag des Vereins einen Schaden, wird dies dem Verein zugerechnet. Der Helfer selbst ist durch das gesetzliche Haftungsprivileg weitgehend geschützt, solange er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
Rechtlich ist zwischen dem Innenverhältnis (Helfer und Verein bzw. Mitglieder) und dem Außenverhältnis (Helfer und geschädigte Dritte) zu unterscheiden. Im Innenverhältnis begrenzen die §§ 31a und 31b BGB die Haftung ehrenamtlich Tätiger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Außenverhältnis kann ein geschädigter Dritter den Helfer grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln in Anspruch nehmen – allerdings hat der Helfer dann gegen den Verein einen Freistellungsanspruch (§ 31a Abs. 2 BGB). Praktisch bedeutet das: Der Verein und seine Haftpflichtversicherung tragen den Schaden.
Was besagt das Haftungsprivileg der §§ 31a und 31b BGB?
§ 31a BGB schützt Organmitglieder und besondere Vertreter, etwa Vorstände, § 31b BGB die übrigen ehrenamtlichen Vereinsmitglieder. Beide haften dem Verein und den Mitgliedern für Schäden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde die maßgebliche Vergütungsgrenze zum 1. Januar 2026 von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Im Streitfall trägt der Verein die Beweislast dafür, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.
Wann haftet ein Helfer trotzdem persönlich?
Das Privileg entfällt bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Wer etwa eine offensichtlich wacklige Bierzeltgarnitur trotz Warnung weiter nutzen lässt oder grob gegen Sicherheitsauflagen verstößt, kann persönlich in Anspruch genommen werden. Auch bei Tätigkeiten, die nichts mit den übertragenen Vereinsaufgaben zu tun haben, greift der Schutz nicht.