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VereinsUpdate

Ehrenamtliche Helfer und Haftung: Was gilt bei Vereinsveranstaltungen?


Ehrenamtliche Helfer und Haftung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind das Rückgrat fast jeder Vereinsveranstaltung. Sie betreuen den Getränkestand beim Sommerfest, bauen die Bühne auf, lenken den Verkehr auf dem Parkplatz oder kümmern sich um die Kasse. Doch was passiert, wenn dabei etwas schiefgeht – wenn ein Helfer einen Gast verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt? Viele Vereinsvorstände und Freiwillige sind verunsichert, wer in solchen Fällen haftet und ob die Helfer persönlich zur Kasse gebeten werden können. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber stellt ehrenamtlich Tätige inzwischen deutlich besser als noch vor wenigen Jahren. Gleichzeitig gibt es klare Grenzen dieses Schutzes, die jeder Verein kennen sollte. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage 2026 verständlich ein und zeigt, welche Versicherungen die verbleibenden Lücken schließen. Er richtet sich an Vereinsvorstände, Organisatoren und Freiwillige, die Veranstaltungen rechtssicher planen möchten. Dieser Artikel beantwortet: Wann haften ehrenamtliche Helfer persönlich, wann haftet der Verein, was leistet die gesetzliche Unfallversicherung – und welcher Versicherungsschutz ist für Vereinsveranstaltungen sinnvoll?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ehrenamtliche Helfer haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB).
  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Haftungsprivileg bis zu einer Vergütung von 3.300 Euro jährlich.
  • Gegenüber außenstehenden Dritten greift das Privileg nicht direkt – hier zählt die Vereinshaftpflicht.
  • Bei vielen Tätigkeiten besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Helfer selbst.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung deckt keine Sach- oder Vermögensschäden Dritter.
  • Für öffentliche Feste kann zusätzlich eine Veranstalterhaftpflicht erforderlich sein.

Wer haftet, wenn ein ehrenamtlicher Helfer einen Schaden verursacht?

Kurz gesagt: In erster Linie haftet der Verein, nicht der einzelne Helfer. Verursacht eine Person bei einer Vereinsveranstaltung im Auftrag des Vereins einen Schaden, wird dies dem Verein zugerechnet. Der Helfer selbst ist durch das gesetzliche Haftungsprivileg weitgehend geschützt, solange er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Rechtlich ist zwischen dem Innenverhältnis (Helfer und Verein bzw. Mitglieder) und dem Außenverhältnis (Helfer und geschädigte Dritte) zu unterscheiden. Im Innenverhältnis begrenzen die §§ 31a und 31b BGB die Haftung ehrenamtlich Tätiger auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Außenverhältnis kann ein geschädigter Dritter den Helfer grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln in Anspruch nehmen – allerdings hat der Helfer dann gegen den Verein einen Freistellungsanspruch (§ 31a Abs. 2 BGB). Praktisch bedeutet das: Der Verein und seine Haftpflichtversicherung tragen den Schaden.

Was besagt das Haftungsprivileg der §§ 31a und 31b BGB?

§ 31a BGB schützt Organmitglieder und besondere Vertreter, etwa Vorstände, § 31b BGB die übrigen ehrenamtlichen Vereinsmitglieder. Beide haften dem Verein und den Mitgliedern für Schäden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde die maßgebliche Vergütungsgrenze zum 1. Januar 2026 von 840 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Im Streitfall trägt der Verein die Beweislast dafür, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorlag.

Wann haftet ein Helfer trotzdem persönlich?

Das Privileg entfällt bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Wer etwa eine offensichtlich wacklige Bierzeltgarnitur trotz Warnung weiter nutzen lässt oder grob gegen Sicherheitsauflagen verstößt, kann persönlich in Anspruch genommen werden. Auch bei Tätigkeiten, die nichts mit den übertragenen Vereinsaufgaben zu tun haben, greift der Schutz nicht.

Wie sind ehrenamtliche Helfer bei Unfällen abgesichert?

Verletzt sich ein Helfer selbst, greift in vielen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung. Sie übernimmt Heilbehandlung, Rehabilitation und gegebenenfalls Renten – unabhängig von einer Schuldfrage. Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, hängt von der Art der Tätigkeit und des Vereins ab.

Kraft Gesetzes unfallversichert sind insbesondere Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung einer Kommune ehrenamtlich tätig werden, sowie Engagierte in zahlreichen gemeinnützigen Bereichen. Für viele Sport- und Freizeitvereine besteht außerdem Schutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung – und was nicht?

Wichtig: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt ausschließlich Personenschäden der Helfer selbst, nicht jedoch Schäden, die Helfer bei Dritten verursachen. Außerdem ist nicht jedes Vereinsmitglied automatisch erfasst. Einfache Mitglieder, die lediglich am Vereinsleben teilnehmen, sind oft nicht versichert. Hier kann eine freiwillige Gruppenunfallversicherung die Lücke schließen.

Welche Rolle spielt die Vereinshaftpflicht bei Veranstaltungen?

Die Vereinshaftpflicht ist der zentrale Baustein, wenn ein Helfer einem Dritten einen Schaden zufügt. Sie übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Ehrenamtliche Helfer sind in modernen Vereinshaftpflicht-Konzepten in der Regel mitversichert.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt, ehrenamtlich und freiwillig Tätige in den Versicherungsschutz einzubeziehen; bei vielen aktuellen Tarifen ist dies Standard. Entscheidend ist der konkrete Vertrag: Nicht jede Veranstaltung ist automatisch mitversichert. Satzungsgemäße Aktivitäten wie Mitgliederversammlungen oder interne Wettkämpfe sind meist eingeschlossen. Größere Feste mit externem Publikum, Festumzüge oder Veranstaltungen mit besonderen Risiken können dagegen eine gesonderte Veranstalterhaftpflicht erfordern. Veranstaltungen bis einschließlich 1.000 Personen sind bei der Vereinshaftpflicht grundsätzlich mitversichert; Sonderrisiken bleiben ausgeschlossen und müssen gesondert geprüft werden.

Vereinshaftpflicht oder Veranstalterhaftpflicht – was wird wann gebraucht?

Die Vereinshaftpflicht deckt das laufende Vereinsleben und üblicherweise kleinere, satzungsgemäße Veranstaltungen ab. Die Veranstalterhaftpflicht ist auf einzelne oder regelmäßige Veranstaltungen zugeschnitten und greift typischerweise bei öffentlichen Festen, Sportevents oder Märkten mit Besucherverkehr. Im Zweifel klärt ein Blick in die Bedingungen oder ein kurzes Gespräch mit dem Makler, welcher Schutz die jeweilige Veranstaltung abdeckt.

Tipps & häufige Fehler

  • Tipp: Vor jeder größeren Veranstaltung die Vereinshaftpflicht prüfen und klären, ob eine Veranstalterhaftpflicht nötig ist.
  • Tipp: Helfer dokumentieren – wer welche Aufgabe übernimmt. Das erleichtert die Zuordnung im Schadenfall.
  • Tipp: Für nicht gesetzlich versicherte Mitglieder und Helfer eine Gruppenunfallversicherung erwägen.
  • Fehler: Annehmen, die Vereinshaftpflicht decke automatisch jedes öffentliche Fest – das ist häufig nicht der Fall.
  • Fehler: Glauben, die gesetzliche Unfallversicherung ersetze eine Haftpflicht – sie deckt keine Schäden an Dritten.
  • Fehler: Sicherheitsauflagen ignorieren – grobe Fahrlässigkeit hebt das Haftungsprivileg auf.

Mini-FAQ

Haften ehrenamtliche Helfer persönlich für Schäden?

In der Regel nicht. Gegenüber Verein und Mitgliedern haften sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB). Gegenüber Dritten besteht grundsätzlich ein Freistellungsanspruch gegen den Verein.

Bis zu welcher Vergütung gilt das Haftungsprivileg 2026?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Haftungsprivileg bis zu einer Vergütung von 3.300 Euro pro Jahr. Darüber greift es nicht automatisch.

Sind ehrenamtliche Helfer unfallversichert?

Bei vielen Tätigkeiten ja, über die gesetzliche Unfallversicherung, etwa Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie deckt grundsätzlich Personenschäden der Helfer, nicht Sach- oder Vermögensschäden Dritter.

Deckt die Vereinshaftpflicht jede Veranstaltung ab?

Veranstaltungen bis einschließlich 1.000 Personen sind bei der Vereinshaftpflicht grundsätzlich mitversichert. Sonderrisiken, etwa besondere Gefahrenlagen oder Veranstaltungen mit erhöhtem Risikopotenzial, sind ausgeschlossen bzw. müssen gesondert geprüft werden.

Was passiert bei grober Fahrlässigkeit eines Helfers?

Dann entfällt das Haftungsprivileg; der Helfer kann persönlich in Anspruch genommen werden. Die Vereinshaftpflicht kann berechtigte Ansprüche nach Maßgabe des Vertrags übernehmen, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Versicherungsempfehlungen von Bernhard Assekuranz

Für die Absicherung ehrenamtlicher Helfer bei Vereinsveranstaltungen sind aus unserer Sicht vor allem drei Bausteine relevant:

  • Vereinshaftpflicht: Sie schützt den Verein und seine ehrenamtlichen Helfer vor Schadenersatzansprüchen Dritter im laufenden Vereinsbetrieb und ist die Grundabsicherung für jeden Verein. Veranstaltungen bis einschließlich 1.000 Personen sind grundsätzlich mitversichert; Sonderrisiken bleiben ausgeschlossen und müssen gesondert geprüft werden.
  • Veranstalterhaftpflicht: Sie ist sinnvoll für öffentliche Feste, Sportevents oder Märkte mit Besucherverkehr, die über die normale Vereinstätigkeit hinausgehen und nicht von der Vereinshaftpflicht erfasst sind.
  • Gruppenunfallversicherung: Sie schließt Lücken der gesetzlichen Unfallversicherung und sichert Helfer und Mitglieder bei eigenen Verletzungen ab – auch dort, wo kein gesetzlicher Schutz besteht.

Empfehlung von Bernhard Assekuranz – freier Versicherungsmakler. Keine individuelle Beratung; die Eignung hängt von Art, Größe und Tätigkeit des Vereins ab. Bitte prüfen Sie die Bedingungen.

Fazit

Ehrenamtliche Helfer sind bei Vereinsveranstaltungen rechtlich gut geschützt: Die §§ 31a und 31b BGB begrenzen ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und seit 2026 gilt dieser Schutz bis zu einer Vergütung von 3.300 Euro jährlich.

Dennoch bleiben Lücken – etwa bei Schäden an außenstehenden Dritten oder bei eigenen Verletzungen ohne gesetzlichen Unfallschutz. Eine passende Kombination aus Vereinshaftpflicht, gegebenenfalls Veranstalterhaftpflicht und Gruppenunfallversicherung schafft hier verlässliche Sicherheit. Wichtig ist, den bestehenden Versicherungsschutz vor jeder größeren Veranstaltung zu prüfen.

Sie möchten den Versicherungsschutz Ihres Vereins prüfen lassen? Weitere Informationen und eine unverbindliche Anfrage finden Sie unter bernhard-assekuranz.com/vereine-und-verbaende/.

Hinweis zur Versicherungsempfehlung

Versicherungsschutz für Vereine muss zur konkreten Tätigkeit, zur Größe des Vereins und zu den geplanten Veranstaltungen passen. Die genannten Bausteine sind daher eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung des Vertrags. Bei Fragen sollten Vereine die Bedingungen vor einer größeren Veranstaltung mit ihrem freien Versicherungsmakler klären.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ordnet die Haftung ehrenamtlicher Helfer und den Versicherungsschutz bei Vereinsveranstaltungen verständlich ein. Maßgeblich sind immer die aktuelle Rechtslage und die konkreten Versicherungsbedingungen. Die Informationen stellen keine individuelle Rechts- oder Versicherungsberatung dar.

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