Die wichtigste Nachricht für die deutsche Vereinswelt erreichte die Öffentlichkeit in der letzten Sitzungswoche des Bundesrates. Am 19. Dezember 2025 passierte das Steueränderungsgesetz 2025 die Länderkammer, nachdem es bereits am 4. Dezember vom Bundestag verabschiedet worden war. Die Reform ist als Reaktion auf den langjährigen Ruf nach Entbürokratisierung und einer besseren finanziellen Ausstattung des Ehrenamts zu verstehen. Das Gesetz zielt darauf ab, die steuerlichen Hürden für gemeinnützige Organisationen zu senken und gleichzeitig die Attraktivität der aktiven Mitarbeit zu steigern.
1. Anhebung der Freibeträge und Pauschalen
Ein Herzstück der Reform ist die signifikante Erhöhung der steuerfreien Pauschalen für bürgerschaftliches Engagement. Ab dem 1. Januar 2026 steigt die Übungsleiterpauschale, die für pädagogische, ausbildende oder betreuende Tätigkeiten wie die der Trainer, Chorleiter oder Jugendleiter relevant ist, von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr. Parallel dazu wird die Ehrenamtspauschale, die für administrative und organisatorische Aufgaben im Verein – etwa für Vorstände, Kassenwarte oder Schriftführer – gewährt wird, von 840 Euro auf 960 Euro angehoben.
Diese Erhöhungen sind weit mehr als ein Inflationsausgleich. Sie signalisieren eine verstärkte staatliche Wertschätzung für die individuelle Zeitinvestition der Bürger. Besonders relevant für die Vorstandsebene ist die direkte Verknüpfung dieser Beträge mit dem Haftungsrecht. Gemäß den §§ 31a und 31b BGB ist die Haftungsbeschränkung für Vorstände und Vereinsmitglieder, die für fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen ihrer Tätigkeit haften müssen, künftig bis zu einer Verdienstgrenze von 3.300 Euro pro Jahr abgesichert. Damit wird der Kreis der Personen, die von dieser Haftungsprivilegierung profitieren, erheblich erweitert, was die Bereitschaft zur Übernahme von Vorstandsämtern in kleineren Vereinen fördern dürfte.
| Pauschale / Freigrenze | Wert bis 2025 | Wert bis 2026 | Gesetzliche Grundlage |
| Übungsleiterpauschale | 3.000 € | 3.300 € | § 3 Nr. 26 EStG |
| Ehrenamtspauschale | 840 € | 960 € | § 3 Nr. 26a EStG |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | 45.000 € | 50.000 € | § 64 Abs. 3 AO |
| Sportliche Veranstaltungen | 45.000 € | 50.000 € | § 67a AO |
| Zeitnahe Mittelverwendung (Limit) | 45.000 € | 100.000 € | § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO |
| Haftungsfreigrenze (§ 31a BGB) | 3.000 € | 3.300 € | §§ 31a, 31b BGB |
2. Administrative Entlastung durch neue Freigrenzen
Neben den individuellen Pauschalen wurden auch die organisationsbezogenen Freigrenzen angepasst. Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Dies betrifft Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen, Vereinsheimen oder Sponsoring. Für Vereine, die unter dieser Grenze bleiben, entfällt künftig bei den wirtschaftlichen Einnahmen die aufwendige Differenzierung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für die Ertragsteuern. Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung der Buchführung, auch wenn für die Umsatzsteuer weiterhin die Differenzierungspflicht besteht, sofern die Kleinunternehmergrenze von 22.500 Euro überschritten wird.
Eine fundamentale Erleichterung stellt zudem der Wegfall der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleinere Vereine dar. Bisher mussten gemeinnützige Organisationen ihre Mittel grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren für ihre satzungsgemäßen Zwecke ausgeben. Diese Verpflichtung entfällt nun für alle Körperschaften, deren jährliche Gesamteinnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten. Dieser Schritt nimmt den sogenannten „Ausgabedruck“ von den Vorständen. Er ermöglicht es Vereinen, über mehrere Jahre hinweg gezielt Rücklagen für größere Investitionen – wie die Sanierung eines Vereinsheims oder den Kauf von Sportgeräten – aufzubauen, ohne sich gegenüber dem Finanzamt für nicht verausgabte Mittel rechtfertigen zu müssen.
3. Innovation im Gemeinnützigkeitskatalog: E-Sport und Nachhaltigkeit
Das Steueränderungsgesetz 2025 greift moderne gesellschaftliche Entwicklungen auf, indem es den E-Sport (elektronischen Sport) explizit als gemeinnützigen Zweck anerkennt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Unter E-Sport wird hierbei der wettkampfmäßige Vergleich menschlicher Spieler in Computer- und Videospielen verstanden. Diese Anerkennung ist jedoch an strikte Jugendschutzvorgaben gebunden: Spiele, die Gewalt verherrlichen oder glücksspielähnliche Mechanismen enthalten, sind ausgeschlossen. Vereine, die E-Sport in ihre Satzung aufnehmen, müssen zudem Maßnahmen zur Suchtprävention vorweisen.
Parallel dazu wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Vereinsgebäuden rechtssicherer gestaltet. Die Verwendung von Vereinsmitteln für solche Anlagen gilt künftig als gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich (§ 58 Nr. 11 AO), solange dies nicht zum Hauptzweck des Vereins wird. Dies ermöglicht es Vereinen, ihre Energiekosten nachhaltig zu senken und gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ohne den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren.