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Gute Gründe für Bernhard - ausgezeichneter Versicherungsmakler
Finden Sie leicht heraus, was Ihr Verein an Versicherung braucht. Unser Versicherungsassistent hilft Ihnen dabei, Ihre Versicherungen einfach zu checken und anzupassen. Mit nur ein paar Klicks sehen Sie, welche Versicherungen wichtig sind – ohne komplizierte Details. Ergreifen Sie diese Gelegenheit, um Ihren Verein richtig abzusichern und sich auf das Wichtigste zu konzentrieren. Starten Sie jetzt und sorgen Sie für mehr Sicherheit in Ihrem Verein!
Es besteht die Möglichkeit sämtliche Personengruppen zu versichern, z. B. Mitarbeiter, Helfer, die Geschäftsleiter, Teilnehmer.
Beliebt ist eine Absicherung der ehrenamtlich Tätigen. Diese Personen sind unentgeltlich tätig und können im Schadenfall finanziell unterstützt werden.
Die Stiftung als Arbeitgeber kann für deren Mitarbeiter eine Unfallversicherung, in Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung, abschließen. Besonders empfehlenswert ist die Ergänzung für Personen mit großen Reisetätigkeiten, da auch Wegeunfälle mitversichert sind.
Definiert ist der Unfall wie folgt:
„Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“ (§1, Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen).
Unter Gesundheitsschädigungen sind nur Personenschäden – Schäden am menschlichen Körper – zu verstehen. Für Sachschäden (z. B. für Beschädigung oder Verlust von Brillen, Kontaktlinsen, Körperersatzstücken) wird kein Ersatz geleistet!
Bleibt die Gesundheitsschädigung dauerhaft, so spricht man von Invalidität – diese ist in der Unfallversicherung, der Kernpunkt.
Die Schuldfrage bleibt unbeachtet.
Als Unfälle gelten u.a. nicht:
Ehrenamtlich Tätige können kraft Gesetztes (Pflichtversicherte) oder kraft Antrages (freiwillig Versicherte) unfallversichert sein.
Laut § 2 SGB VII sind Personen pflichtversichert (Auszug):
* Nummern 2: Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskurse und ähnliche Einrichtungen
* Nummern 8: Tageseinrichtungen (Kitas, Schulen, Universitäten, und ähnliche Einrichtungen)
Laut § 6 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB VII können sich folgende Personen freiwillig versichern:
Gewählte Ehrenamtsträger sind:
Beispiel: Der Vorstand, der Kassenwart, der Abteilungsleiter oder auch der Sportwart. Es hängt von der Satzung ab!
Beauftragte Ehrenamtsträger sind:
Beispiele: die dem Sportverein zugehörigen Mitglieder mit einer Funktion als Schiedsrichter, Kampfrichter; Tätigkeiten als Projektbeauftragter; Tätigkeiten als Leiter eines Festausschusses o.ä.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die:
Gleiches gilt für Tätigkeiten, die auf Grund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen heraus verrichtet werden:
-> Satzungsrecht
-> Vorstandsbeschlüsse
-> Beschlüsse der Hauptversammlung
-> Allgemeine Übung (zu erwartende Tätigkeiten)
-> oder unternehmerähnlich sind (Tätigkeiten, die sonst von Unternehmern verrichtet werden, sind nicht arbeitnehmerähnlich (z. B. wenn Werkzeuge und Material vom Helfenden mitgebracht werden)
Fazit: Ehrenamtlich Tätige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (z.B. Stiftungsvorstand) können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.
Ist die Unfallversicherung eine Pflichtversicherung?
Die Unfallversicherung ist keine Pflichtversicherung. Die Stiftung kann diese jedoch abschließen um den Mitarbeitern, ehrenamtlichen Helfern und Teilnehmern einen zusätzlichen Versicherungsschutz zu bieten.
Sind Ehrenamtliche nicht über die Berufsgenossenschaft abgesichert?
Über die Berufsgenossenschaft sind in der Regel nur die festangestellten Mitarbeiter abgesichert. Gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger können freiwillig der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.
Sind Behandlungskosten in der Unfallversicherung abgedeckt?
Nein. Die Behandlungskosten werden durch die Krankenversicherung gedeckt. Die Unfallversicherung ersetzt schwerpunktmäßig eine Invaliditätsleistung (dauerhafte körperliche Beeinträchtigung) in Folge eines Unfallschadens.
Unfälle können jedoch auch passieren, wenn Sie mit dem Stiftungsfahrzeug oder Ihrem privaten PKW für Ihre Organisation unterwegs sind. Dass Sie dann nicht aufgrund fehlenden Versicherungsumfanges im "Regen" stehen, schauen Sie sich unsere KfZ-Versicherung bzw. Dienstfahrtversicherung an.