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Altersvorsorge

Arbeitgeberzuschuss zur bAV berechnen – So vermeiden Sie Fehler, die jedes fünfte Unternehmen macht


Arbeitgeberzuschuss zur bAV berechnen

Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ihrer Mitarbeiter mit einem Arbeitgeberzuschuss von 15 % zu unterstützen. Was auf den ersten Blick unkompliziert erscheint, erweist sich in der Praxis allerdings oftmals als Herausforderung.

So macht jedes fünfte Unternehmen grobe Fehler bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur bAV. Die Folge: Hohe Nachzahlungen, die den Gewinn schmälern und für zusätzlichen Aufwand sorgen.

Damit Ihnen unnötige Kosten erspart bleiben, haben wir in diesem Beitrag alles zusammengetragen, was Sie wissen müssen, um den Arbeitgeberzuschuss zur bAV korrekt zu berechnen und dabei die gängigsten Fehler zu vermeiden.

1. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV?

Gemäß § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) beträgt der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Arbeitgeber stehen seit 2019 in der Pflicht, diesen Zuschuss für Neuverträge zu leisten, sofern er durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird. Seit 2022 gilt die gleiche Regelung für Bestandsverträge.

 

Was kostet den Arbeitgeber eine bAV?

Was eine bAV Arbeitgeber kostet, hängt von der Art der Durchführung, der konkreten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer und dessen Gehalt ab. Mindestens muss der Arbeitgeber jedoch einen Zuschuss von 15 Prozent der umgewandelten Beiträge zahlen (Stand 2025: maximal 96.600 Euro). Überdies kommen je nach Anbieter Verwaltungskosten hinzu. 

  • Tipp: Wie Sie das richtige bAV-Modell für Unternehmen finden, zeigen wir Ihnen hier:

► betriebliche Altersvorsorge im Vergleich

 

Was spart der Arbeitgeber bei der bAV?

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) spart der Arbeitgeber Sozialabgaben auf den Teil des Bruttoeinkommens, den der Arbeitnehmer in die bAV einzahlt. Das macht in etwa 20 Prozent des umgewandelten Betrags.

 

Was heißt Entgeltumwandlung?

Die Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge. Dabei investieren Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttogehalts direkt in einen bAV-Vertrag. Sie verzichten somit auf ein Stück ihres Einkommens, das stattdessen in die Betriebsrente fließt.

2. Welche Voraussetzungen gibt es für den Arbeitgeberzuschuss zur bAV?

  • Der Arbeitgeber spart durch den Zuschuss Sozialabgaben.

  • Es besteht kein Tarifvertrag mit abweichenden Regelungen zur bAV.

  • Die Pflicht, einen Zuschuss zur bAV zu zahlen, greift nur für Beträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro (Stand: 2025).

  • Arbeitnehmer müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein.

  • Der bAV-Vertrag muss über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds laufen.

Unser Expertentipp

„Mitarbeiterzufriedenheit ist ein zentraler Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet Ihren Angestellten nicht nur finanzielle Sicherheit im Alter, sondern zeigt auch Ihre Wertschätzung als Arbeitgeber. Indem Sie aktiv zur Zukunft Ihrer Mitarbeitenden beitragen, schaffen Sie Vertrauen und stärken die Bindung an Ihr Unternehmen."

Unser Tipp: Gehen Sie proaktiv auf Ihre Mitarbeitenden zu und informieren Sie regelmäßig über die Vorteile der bAV. Ergänzen Sie Ihre Angebote durch freiwillige Arbeitgeberzuschüsse oder zusätzliche Benefits, wie eine betriebliche Krankenversicherung. Zufriedene Mitarbeiter sind motivierter und tragen entscheidend zu einem positiven Arbeitsklima und langfristigem Unternehmenserfolg bei.

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Pascal Schirrmann
Senior Consultant Fachbereich Gewerbe/Industrie

3. Ist der Arbeitgeberzuschuss im Rahmen der bAV steuerfrei?

Der Arbeitgeberzuschuss für die bAV ist im Rahmen gewisser Höchstgrenzen sozialversicherungs- und steuerfrei. Diese orientieren sich an der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Diese wird jährlich angepasst und beträgt im Jahr 2025 96.600 Euro pro Jahr. Erstmals ist die BBG damit für West- und Ostdeutschland einheitlich.

  • Bis zu 8 % der BBG, also 7.728 Euro pro Jahr, sind steuerfrei.

  • Bis zu 4 % der BBG, also 3.864 Euro pro Jahr, sind sozialversicherungsfrei.

Erfolgt die betriebliche Altersvorsorge (bAV) via Direktzusage oder Unterstützungskasse, existiert keine feste Obergrenze für steuerfreie Beiträge.

  • Tipp: In diesem Artikel erfährst Du mehr zu den verschiedenen Durchführungswegen der bAV:

► zum Artikel

4. Arbeitgeberzuschuss zur bAV berechnen – So funktioniert es

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, den Arbeitgeberzuschuss zur bAV zu berechnen:

  • Pauschale Berechnung: Der Zuschuss wird für sämtliche Mitarbeiter pauschal mit 15 Prozent des umgewandelten Beitrags berechnet.

  • Individuelle Berechnung („spitze“ Berechnung): Der Zuschuss wird für jeden Mitarbeiter individuell festgelegt.

Die pauschale Berechnung gilt als weniger fehleranfällig. Außerdem ist sie schlichtweg weniger aufwändig. In einigen Fällen lohnt es sich aber trotzdem, auf die individuelle Berechnung zurückzugreifen. 

Beispielsweise, wenn es große Unterschiede in den Entgeltumwandlungen der Mitarbeiter gibt und der Arbeitgeber die genaue Höhe des Zuschusses an die individuellen Gehaltsstrukturen anpassen will. 

 

Beispielrechnung für den Arbeitgeberzuschuss zur bAV 

Ausgangslage:

  • Monatliche Entgeltumwandlung (vom Arbeitnehmer): 100 Euro

  • Arbeitgeberzuschuss: 15 % der Entgeltumwandlung

  • BBG = 96.600 Euro (Stand: 2025)

  • BBG-Grenze = 4 % der BBG (3.864 Euro)

Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags

Der Gesamtbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) setzt sich aus dem Arbeitnehmerbeitrag (der Entgeltumwandlung) und dem Arbeitgeberzuschuss zusammen. Das ergibt die Formel: 

  • Gesamtbeitrag = Entgeltumwandlung + Arbeitgeberzuschuss

In unserem Fallbeispiel also:

  • 100 + 15 = 115 Euro

Da der Arbeitgeberzuschuss 15 % der Entgeltumwandlung ausmacht, liegt der Gesamtbeitrag bei 115 Euro.

Schritt 2: Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt zwar 15 % der Entgeltumwandlung, bei der Berechnung muss allerdings der gesamte Beitrag von 115 Euro berücksichtigt werden, da dieser bereits den Arbeitgeberanteil enthält.

Um den genauen Betrag des Zuschusses zu berechnen, wird folgende Formel verwendet:

  • Arbeitgeberzuschuss = (Entgeltumwandlung ÷ Gesamtbeitrag) × 15 %

Ausgehend von unserem Beispiel heißt das:

  • (100 ÷ 115) × 15 % = 13,04 Euro

Das bedeutet, der Arbeitgeberzuschuss beläuft sich auf 13,04 Euro.

Schritt 3: Prüfung der BBG-Grenze

Für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) darf der monatliche Beitrag zur Altersvorsorge nicht die 4 Prozent der BBG überschreiten. In diesem Schritt prüfen wir, ob der Gesamtbeitrag zur bAV diese Grenze überschreitet.

Die Formel lautet:

  • BBG-Grenze = 96.600 Euro × 0,04 = 3.864 Euro jährlich / 322 Euro monatlich

Der Gesamtbeitrag zur bAV summiert sich auf 115 Euro und liegt damit deutlich unter der BBG-Grenze von 322 Euro monatlich. Der gesamte Zuschuss ist somit steuer- und sozialversicherungsfrei.

5. Gängige Fehler bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur bAV

  • Falsche Anwendung des Dreisatzes: Sofern Prozentsätze oder Verhältnisse nicht korrekt angewendet werden, führt dies zu fehlerhaften Berechnungen.

  • Neukalkulation der Zuschüsse: Ändert sich das BBG, muss der Zuschuss für jede Entgeltumwandlung neu berechnet werden. Eine verpasste Neukalkulation kann in falschen Ergebnissen münden.

  • Beitragsaufteilung bei mehreren Verträgen pro Arbeitnehmer: Bei Arbeitnehmern mit mehreren bAV-Verträgen kommt es häufig zu Fehlern bei der korrekten Aufteilung der Beiträge.

  • Auswahl des Durchführungsweges: Die Wahl des falschen Durchführungswegs kann erhebliche Auswirkungen auf die Kalkulation des Arbeitgeberzuschusses sowie die steuerliche Behandlung haben.

  • Berücksichtigung der richtigen steuerlichen Regelungen: Ebenso können Fehler entstehen, wenn die relevanten Steuerparagrafen (z. B. §40b oder §3.63 EStG) nicht korrekt angewendet werden.

  • Fehlerhafte Excel-Formel: Eine fehlerhafte Excel-Formel kann zu einem Domino-Effekt führen, wodurch sämtliche Kalkulationen inkorrekt verlaufen.

  • Fehler bei der Datenpflege: Bei der Datenpflege kann es passieren, dass Verträge falsch kategorisiert werden, zum Beispiel eine Direktversicherung fälschlicherweise als steuerfrei statt als pauschal zu versteuern eingetragen wird.

Haftung bei einer fehlerhaften Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Schleichen sich Fehler bei der Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an der bAV ein, trägt stets der Arbeitgeber die Verantwortung. Dementsprechend haftet er gegenüber dem Arbeitnehmer, dem Fiskus und Sozialversicherungsträgern für Differenzen, die als Folge von Buchhaltungsfehlern entstehen.

In diesem Zusammenhang gehen für Arbeitgeber folgende Konsequenzen einher:

  • Ausgleich der Rentendifferenz: Fällt der Arbeitgeberzuschuss zu gering aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rentendifferenz bis zu 30 Jahre nach Rentenbeginn auszugleichen und zwar auf Lebenszeit. Überdies steigt der geschuldete Betrag alle drei Jahre infolge der Rentenanpassung.

  • Überhöhte Kosten: Bei einem zu hohen Arbeitgeberzuschuss können unnötig hohe Kosten aufkommen. Das Unternehmen kann zwar zu viel gezahlte bAV-Beiträge rückwirkend zurückfordern, jedoch nur bis zu 3 Monate. Selbst bei scheinbar unwesentlichen Fehlern kommen so bei einer großen Belegschaft und über viele Jahre hinweg hohe Summen zusammen.

  • Ungleichbehandlung: Eine falsche Zuschussberechnung kann zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern führen und infolge die Arbeitgebermarke schädigen.

  • Steuernachzahlung und Beitragsnachzahlung: Das Finanzamt und Sozialversicherungsträger können Nachzahlungen fordern, sofern zu wenig Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.

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Doch eine erfolgreiche bAV erfordert kompetente Beratung. Mit unserer langjährigen Erfahrung und fundiertem Fachwissen begleiten wir Sie bei der Auswahl und Umsetzung der optimalen Lösung für Ihr Unternehmen.

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV von 15 % zu leisten, sofern diese über eine Entgeltumwandlung finanziert wird.

  • Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV bleibt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungs- und steuerfrei.

  • Es gibt zwei Methoden zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses: die pauschale Berechnung für alle Mitarbeiter und die individuelle Berechnung, bei der der Zuschuss für jeden Mitarbeiter separat festgelegt wird.

  • Entstehen Fehler bei der Kalkulation der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an der bAV, haftet der Arbeitgeber.

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