Bernhard Assekuranzmakler
Vereine & VerbändeUnternehmen
Home   trenner   Unternehmen   trenner   Blog
Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge – Ist sie für Arbeitgeber wirklich Pflicht?


Betriebliche Altersvorsorge – Ist sie für Arbeitgeber wirklich Pflicht?

Laut Statista haben inzwischen rund 19,5 Millionen Angestellte Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) – ein Rekordwert. Daher überrascht es nicht, dass immer mehr Arbeitnehmer das Modell kennen und ebenfalls eine Betriebsrente fordern.

Doch ist es für Arbeitgeber Pflicht, eine betriebliche Altersvorsorge bereitzustellen? Sind sie verpflichtet, Arbeitnehmern eine Entgeltumwandlung zu ermöglichen? Und wie viel müssen Unternehmen eigentlich in die bAV einzahlen?

Alles, was Sie über Ihre Rechte und Pflichten in der betrieblichen Altersvorsorge wissen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, betriebliche Altersvorsorge anzubieten?

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, von sich aus eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anzubieten oder zu finanzieren, es sei denn, eine tarifvertragliche Regelung schreibt dies vor. Allerdings gibt es dennoch einige Pflichten, die Unternehmen im Zusammenhang mit der bAV berücksichtigen müssen.

 

Haben Arbeitgeber die Pflicht, Angestellte hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge zu informieren? 

Hat ein Angestellter Fragen hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, ihn detailliert und wahrheitsgemäß darüber zu informieren. Das gilt sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss. Über Gesetzgebungsverfahren muss das Unternehmen allerdings keine Auskunft geben.

 

Ist betriebliche Altersvorsorge Pflicht für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben prinzipiell die Option, eine bAV zu beanspruchen, eine Pflicht dazu besteht aber nicht.

2. Ist der Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung verpflichtet?

Laut § 1a Abs. 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers die Entgeltumwandlung des Bruttogehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge zu ermöglichen. Das gilt im Übrigen auch für Minijobber und Geringverdiener.

Wichtig: Diese Pflicht beschränkt sich ausschließlich auf Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Sie greift demnach nur bei Verträgen, die über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds laufen. 

Zudem entscheidet der Arbeitgeber über die Form der Betriebsrente und des Sparvertrags. Alles in allem stehen dabei gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fünf Durchführungswege der bAV zur Auswahl:

Die meisten Mitarbeiter wählen für die betriebliche Altersvorsorge eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Führungskräfte nutzen hingegen vorrangig die Unterstützungskasse oder die Direktzusage.

  • Tipp: In diesem Beitrag haben wir Ihnen einen detaillierten Überblick zu den fünf Durchführungswegen der bAV zusammengestellt:

► zum Artikel

3. Wie viel müssen Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen?

Gemäß § 1a BetrAVG müssen Arbeitgeber 15 Prozent des Bruttogehalts als Zuschuss in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, sofern die Gehaltsumwandlung der bAV via Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt wird.

 

Wie hoch darf die Entgeltumwandlung 2025 sein?

Die Entgeltumwandlung darf bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (aktuell: 96.600 Euro) betragen, wenn sie steuer- und sozialversicherungsfrei in den Vorsorgevertrag einfließen soll. Stand 2025: Entspricht das einem Betrag von 3.864 Euro im Jahr bzw. 322 Euro im Monat.

Wer seine Belegschaft weiter motivieren will, kann noch mehr in die Betriebsrente investieren. Bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) bleiben hierbei weiterhin steuerfrei. Das entspricht maximal 7.728 Euro im Jahr. Es fallen hier jedoch Sozialabgaben an.

 

Steuervorteile für Betriebsrenten von Geringverdienern

Bis dato greifen überwiegend Gutverdiener auf eine bAV zurück. Damit Geringverdiener ebenfalls von Betriebsrenten profitieren können, hat der Gesetzgeber Steuervorteile für Arbeitgeber eingeführt, die bereit sind, Mitarbeiter in den kleineren Einkommensschichten zu bezuschussen.

So unterstützt der Staat Unternehmen, die die bAV von Geringverdienern jährlich mit zwischen 240 und 1.200 Euro bezuschussen, indem er 30 Prozent der Investition übernimmt (maximal 360 Euro im Jahr). Überdies bleiben die Arbeitgeberbeiträge steuerfrei. Förderberechtigt sind in diesem Sinne alle Mitarbeiter, die monatlich bis zu 2.575 Euro verdienen. 

Unser Expertentipp

„Mitarbeiterzufriedenheit ist ein zentraler Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet Ihren Angestellten nicht nur finanzielle Sicherheit im Alter, sondern zeigt auch Ihre Wertschätzung als Arbeitgeber. Indem Sie aktiv zur Zukunft Ihrer Mitarbeitenden beitragen, schaffen Sie Vertrauen und stärken die Bindung an Ihr Unternehmen."

Unser Tipp: Gehen Sie proaktiv auf Ihre Mitarbeitenden zu und informieren Sie regelmäßig über die Vorteile der bAV. Ergänzen Sie Ihre Angebote durch freiwillige Arbeitgeberzuschüsse oder zusätzliche Benefits, wie eine betriebliche Krankenversicherung. Zufriedene Mitarbeiter sind motivierter und tragen entscheidend zu einem positiven Arbeitsklima und langfristigem Unternehmenserfolg bei.

► Beratungstermin vereinbaren

Pascal Schirrmann
Senior Consultant Fachbereich Gewerbe/Industrie

4. Haftungsrisiken der betrieblichen Altersvorsorge

Zahlen Versicherungen oder Pensionskassen eine Betriebsrente nicht in der zugesagten Höhe aus, ist der Arbeitgeber verantwortlich und muss die fehlende Summe durch das Betriebsvermögen ausgleichen. 

Um dieses Haftungsrisiko zu umgehen, können Unternehmen auf ein Sozialpartnermodell zurückgreifen. Der Arbeitgeber übernimmt hierbei ausschließlich die Verantwortung für die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, nicht aber für die Rentenhöhe oder Verzinsung.

Um ein solches Sozialpartnermodell zu etablieren, gibt es zwei Optionen:

  • Bei tarifgebundenen Unternehmen müssen sich die Tarifparteien auf eine zufriedenstellende Lösung einigen.

  • Bei Unternehmen ohne Tarifbindung bieten Versicherer in der Regel eigene Lösungen an, bei denen lediglich die bAV-Beiträge zugesichert werden.

Mitarbeiter langfristig binden – einfacher als gedacht! 

Sichern Sie Ihre Mitarbeiter finanziell für den Ruhestand – mit einer betrieblichen Altersvorsorge, die nicht nur langfristige Sicherheit bietet, sondern auch Ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigert.

Doch eine erfolgreiche bAV erfordert kompetente Beratung. Mit unserer langjährigen Erfahrung und fundiertem Fachwissen begleiten wir Sie bei der Auswahl und Umsetzung der optimalen Lösung für Ihr Unternehmen.

  • Maßgeschneiderte Konzepte nach Ihren Bedürfnissen
  • Optimale Förderung und steuerliche Vorteile nutzen
  • Fachkundige & unabhängige Unterstützung

Setzen Sie auf die Expertise der Bernhard Assekuranz – für eine zukunftssichere Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen.

► kostenlosen Vergleich anfordern      ► mehr Informationen 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten, außer eine tarifvertragliche Regelung schreibt dies vor. 

  • Auf Wunsch des Arbeitnehmers müssen Arbeitgeber jedoch die Entgeltumwandlung in eine bAV ermöglichen, sofern der Beschäftigte, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

  • Arbeitgeber stehen in der Pflicht 15 % des Bruttogehalts als Zuschuss in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, wenn die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erfolgt.

nach oben
               |              Home             |              Kontakt             |              Karriere             |              Glossar