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Altersvorsorge

Betriebsrenten versteuern – Der ultimative Guide für 2025


Betriebsrenten versteuern

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist ein wesentlicher Baustein der finanziellen Vorsorge im Ruhestand. Wer die Rentenlücke schließen will, kommt inzwischen nicht mehr umher, eine zusätzliche Rente über den Arbeitgeber aufzubauen.

Doch wie jede Einnahme im Ruhestand unterliegen auch Betriebsrenten komplexen steuerlichen Regelungen, die für Rentenbezieher schwer durchschaubar erscheinen.

Als Experten für betriebliche Altersvorsorge sind wir bestens mit diesen steuerlichen Feinheiten vertraut und wissen genau, worauf es bei der Betriebsrente ankommt.

In diesem Guide zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Betriebsrenten versteuern, ohne unnötig hohe Abgaben zu verursachen. Dabei führt Sie ein Fallbeispiel Schritt für Schritt durch die Berechnung Ihrer Steuerlast.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Betriebsrenten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Höhe und Art der Besteuerung hängen von der Finanzierungsweise und der Durchführungsform ab. 

  • Seit 2005 unterliegen alle bAV-Verträge der nachgelagerten Besteuerung. In der Ansparphase sind Betriebsrenten steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden sie mit dem Einkommensteuersatz versteuert, sobald der Grundfreibetrag überschritten ist.

  • Neben dem Grundfreibetrag gewährt das Finanzamt einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag. Diese Freibeträge werden jedes Renteneintrittsjahr reduziert, bis sie 2040 komplett entfallen.

1. Was sind Betriebsrenten?

Bei Betriebsrenten handelt es sich um Bezüge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Diese werden in der Regel beim Renteneintritt, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge ausgezahlt. Gleichzeitig gelten Sie als Versorgungsbezüge, sofern der Bezieher 63 ist bzw. 60 ist und eine Schwerbehinderung vorliegt.

2. Unterliegen Betriebsrenten der Steuerpflicht?

Grundsätzlich unterliegen Betriebsrenten stets der Steuerpflicht. Wann und wie genau sie versteuert werden, hängt davon ab, wie die Betriebsrente finanziert wurde, wie hoch sie ausfällt und welche Durchführungsform vorliegt. Wird die Betriebsrente durch einen früheren Arbeitgeber gezahlt, gilt sie als Arbeitslohn.

 

Betriebsrente als Einmalauszahlung versteuern

Je nach Art der bAV kann die Betriebsrente als Einmalauszahlung erfolgen. In der Regel ist eine Einmalzahlung allerdings ungünstig, da aufgrund der Steuerprogression insgesamt höhere Steuern anfallen als bei der regelmäßigen Auszahlung über mehrere Jahre.

 

Betriebsrente über die Fünftelregelung versteuern – So lohnt sich die Einmalzahlung

Eine Ausnahme bildet die Einmalauszahlung der Betriebsrente über eine Unterstützungskasse oder durch eine Direktzusage des Arbeitgebers. In diesem Fall kommt nämlich die Fünftelregelung zum Einsatz. Die Einmalzahlung wird hierbei auf die nächsten fünf Jahre aufgeteilt, was Steuervorteile mit sich bringt.

3. Wann wird die Betriebsrente versteuert?

Wer vor 2005 eine Rentenversicherung abgeschlossen hat, zahlt bereits in der Ansparphase pauschal 20 Prozent Einkommensteuer auf die Betriebsrenten-Beiträge. Im Gegenzug bleibt die Betriebsrente in der Auszahlungsphase steuerfrei, sofern sie direkt vollständig ausgezahlt wird.

Alle, die erst danach mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) begonnen haben, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Während der Ansparphase ist die Betriebsrente demzufolge, steuerbefreit (innerhalb bestimmter Höchstgrenzen gemäß § 3 Nr. 63 EStG). 

In der Auszahlungsphase wird sie dann mit dem regulären Einkommensteuersatz versteuert, sobald sie den Grundfreibetrag von aktuell 12.096 Euro (Stand: 2025) überschreitet. Staatlich geförderte Riester-Renten sind in der Auszahlungsphase ebenfalls voll steuerpflichtig.

Unser Expertentipp

„Mitarbeiterzufriedenheit ist ein zentraler Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) bietet Ihren Angestellten nicht nur finanzielle Sicherheit im Alter, sondern zeigt auch Ihre Wertschätzung als Arbeitgeber. Indem Sie aktiv zur Zukunft Ihrer Mitarbeitenden beitragen, schaffen Sie Vertrauen und stärken die Bindung an Ihr Unternehmen."

Unser Tipp: Gehen Sie proaktiv auf Ihre Mitarbeitenden zu und informieren Sie regelmäßig über die Vorteile der bAV. Ergänzen Sie Ihre Angebote durch freiwillige Arbeitgeberzuschüsse oder zusätzliche Benefits, wie eine betriebliche Krankenversicherung. Zufriedene Mitarbeiter sind motivierter und tragen entscheidend zu einem positiven Arbeitsklima und langfristigem Unternehmenserfolg bei.

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Pascal Schirrmann
Senior Consultant Fachbereich Gewerbe/Industrie

4. Freibeträge – Wie viel Betriebsrente ist steuerfrei?

Neben dem Grundfreibetrag stellt das Finanzamt zudem einen sogenannten Versorgungsfreibetrag (bis zu einer gewissen Obergrenze) sowie einen dazugehörigen Zuschlag bereit. Der Freibetrag greift, sobald das 63. Lebensjahr vollendet ist. Bei einer Behinderung von mehr als 50 Prozent genügt ein Mindestalter von 60 Jahren. 

Die Höhe dieser Freibeträge sowie des Zuschlags werden allerdings jährlich ab dem ersten Renteneintrittsjahr für jeden Jahrgang abgebaut (um 1,6 % bis 2020 und 0,8 % seit 2021), bis sie im Jahr 2040 schließlich bei 0 Euro liegen. 

Lag der Renteneintritt also vor 2005, beträgt der Freibetrag 40 % der Versorgungsbezüge, (maximal 3.000 Euro jährlich) zuzüglich eines Zuschlags von 900 Euro. Ab 2025 liegt der Freibetrag bei nur noch 15,2 % des Versorgungsbezugs (höchstens 1.140 Euro) und der Zuschlag bei 342 Euro.

Übersicht zu sämtlichen Freibeträgen, Höchstbeträgen und Zuschlagen bis 2040:

  • bis 2005: Freibetrag: 40 % / Höchstbetrag: 3.000 EUR / Zuschlag: 900 EUR

  • 2006: Freibetrag: 38,4 % / Höchstbetrag: 2.880 EUR / Zuschlag: 864 EUR

  • 2007: Freibetrag: 36,8 % / Höchstbetrag: 2.760 EUR / Zuschlag: 828 EUR

  • 2008: Freibetrag: 35,2 % / Höchstbetrag: 2.640 EUR / Zuschlag: 792 EUR

  • 2009: Freibetrag: 33,6 % / Höchstbetrag: 2.520 EUR / Zuschlag: 756 EUR

  • 2010: Freibetrag: 32 % / Höchstbetrag: 2.400 EUR / Zuschlag: 720 EUR

  • 2015: Freibetrag: 24 % / Höchstbetrag: 1.800 EUR / Zuschlag: 540 EUR

  • 2020: Freibetrag: 16 % / Höchstbetrag: 1.200 EUR / Zuschlag: 360 EUR

  • 2021: Freibetrag: 15,2 % / Höchstbetrag: 1.140 EUR / Zuschlag: 342 EUR

  • 2022: Freibetrag: 14,4 % / Höchstbetrag: 1.080 EUR / Zuschlag: 324 EUR

  • 2023: Freibetrag: 13,6 % / Höchstbetrag: 1.020 EUR / Zuschlag: 306 EUR

  • 2024: Freibetrag: 12,8 % / Höchstbetrag: 960 EUR / Zuschlag: 288 EUR

  • 2025: Freibetrag: 12 % / Höchstbetrag: 900 EUR / Zuschlag: 270 EUR

  • 2026: Freibetrag: 11,2 % / Höchstbetrag: 840 EUR / Zuschlag: 252 EUR

  • 2027: Freibetrag: 10,4 % / Höchstbetrag: 780 EUR / Zuschlag: 234 EUR

  • 2028: Freibetrag: 9,6 % / Höchstbetrag: 720 EUR / Zuschlag: 216 EUR

  • 2029: Freibetrag: 8,8 % / Höchstbetrag: 660 EUR / Zuschlag: 198 EUR

  • 2030: Freibetrag: 8 % / Höchstbetrag: 600 EUR / Zuschlag: 180 EUR

  • 2035: Freibetrag: 4 % / Höchstbetrag: 300 EUR / Zuschlag: 90 EUR

  • 2040: Freibetrag: 0 % / Höchstbetrag: 0 EUR / Zuschlag: 0 EUR

Hinweis: Der im ersten Jahr der Rentenzahlungen berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag bleiben die gesamte Rente lang unverändert, sogar wenn sich die Rentenzahlungen oder andere Einkünfte ändern. Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Jahres gezahlt, wird der Freibetrag und Zuschlag anteilig berücksichtigt.

 

Werbungskosten beim Versteuern der Betriebsrente

Überdies können Bezieher einer Betriebsrente pauschal 102 Euro als Werbungskosten absetzen. Jedoch nur, wenn sie keine höheren tatsächlichen Kosten (z. B. für Beratung oder Gerichtsprozesse im Zusammenhang mit der Rente) vorweisen.

Erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Versorgungsbezügen Arbeitslohn, besteht obendrein die Möglichkeit sowohl den Werbungskosten-Pauschbetrag als auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.260 Euro / Stand: 2025) geltend zu machen. Ehepartner profitieren jeweils von ihrem eigenen Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag.

5. Beispiel – Wie werden Betriebsrenten versteuert?

Fallbeispiel

Ein 65-Jähriger bezieht ab 2025 eine monatliche Betriebsrente von 500 Euro.

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag dient das 12-fache des monatlichen Rentenbetrags im ersten vollen Monat der Auszahlung.

Der zu versteuernde Anteil der Betriebsrente wird wie folgt berechnet:

  • Wichtig: Betriebsrentenempfänger müssen abgesehen von der Einkommensteuer den vollen Krankenkassenbeitrag sowie Pflegeversicherungsabgaben zahlen. Die Freibetragsgrenze beträgt in diesem Fall 187,25 Euro (Stand: 2025). Dabei werden andere Versorgungsbezüge, wie Ruhegeld, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente, ebenfalls berücksichtigt.

Rechner zum Versteuern der Betriebsrente

Unter der folgenden Adresse können Sie Ihre Betriebsrente berechnen:

► Rentenrechner

6. Wo die Betriebsrente in der Steuererklärung eintragen?

Wo sie die Betriebsrente in der Steuererklärung eintragen, variiert je nach Durchführungsweg. Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gehören etwa zu den Einkünften aus privaten und betrieblichen Altersvorsorgen. Sie sind demnach in der Anlage R einzutragen.

Zahlungen aus Unterstützungskassen und Direktzusagen zählen hingegen zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit bzw. als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge. Folglich müssen Sie diese in die Anlage N übertragen.

  • Tipp: Haben Sie abgesehen von Ihrer Rente keine sonstigen Einkünfte, besteht in manchen Bundesländern die Option, eine vereinfachte Steuererklärung („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) einzureichen. Der dazugehörige Vordruck hat lediglich zwei Seiten.

Unsere Empfehlung

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine gute Möglichkeit, Mitarbeiter finanziell im Ruhestand abzusichern. Eine gute Beratung bei der betrieblichen Altersvorsorge ist jedoch unerlässlich. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem umfassenden Know-how können wir Ihnen bei der Auswahl und Durchführung der bAV im Unternehmen helfen. Wir berücksichtigen dabei Ihre individuellen Bedürfnisse und Ziele und zeigen Ihnen verschiedene Optionen auf. Vertrauen Sie auf die Expertise der Bernhard Assekuranz.

► mehr Informationen

Betriebsrente versteuern – FAQ

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