4. Wann sind Beschlüsse im Verein unwirksam?
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, einen Beschluss für unwirksam zu erklären: Anfechtung oder die Feststellung der Nichtigkeit.
In welchen Fällen sind Beschlüsse anfechtbar?
Einen Beschluss anzufechten, bedeutet, dass dieser zunächst wirksam ist, jedoch zur gerichtlichen Überprüfung beim Amtsgericht gestellt werden kann. Dazu muss ein stichhaltiger Grund bzw. ein konkreter Fehler vorliegen.
Man unterscheidet zwei Arten von anfechtbaren Beschlüssen:
Materieller Mängel: Der Beschluss enthält einen inhaltlichen Fehler, der im Widerspruch zur Vereinssatzung steht (z. B. Zweckänderung ohne Einstimmigkeit).
Formeller Mängel: Der Beschluss kommt via Verfahrensfehler zustande (z. B. bei Beschlussfassung ohne Beschlussfähigkeit).
Wie kann man Beschlüsse im Verein anfechten?
Die Anfechtung eines Beschlusses muss schriftlich erfolgen. Sie enthält eine Begründung gegenüber dem Vorstand oder der Versammlungsleitung und benennt konkret den Grund für die Anfechtung. Sie sollte zeitnah (zwei Wochen, maximal einen Monat) nach Bekanntwerden, des Beschlusses erfolgen.
Unter welchen Voraussetzungen hat eine Anfechtung Erfolg?
Grundlage für die Entscheidung über eine Anfechtung ist die Relevanztheorie des BGH. Demnach ist er ausschließlich wegen eines Formfehlers anfechtbar, sobald dieser Fehler tatsächlich die Mitwirkungsrechte eines einzelnen Mitglieds beeinträchtigt.
Dabei wird für jeden Einzelfall separat geprüft, ob der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass ein objektiv urteilendes Mitglied bei korrektem Verfahren anders entschieden hätte.
Nicht jeder Formfehler führt also automatisch zur Anfechtbarkeit. Nur Fehler, die das Ergebnis der Entscheidung relevant beeinflussen, sind ausschlaggebend (siehe Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 24. Juni 2013).
Wann ist ein Vereinsbeschluss nichtig?
Nichtig ist ein Vereinsbeschluss hingegen, wenn er von vornherein ungültig, also rechtlich nie wirksam gewesen ist.
Das ist der Fall, bei:
einem Verstoß gegen allgemeine rechtliche Vorschriften (z. B. Beschluss, keine Steuererklärung einzureichen).
der Missachtung unverzichtbarer vereinsrechtlicher Regelungen (z. B. Verkauf des Vereinsvermögens ohne die erforderliche Mehrheit).