Wann muss der Verein eine Steuererklärung abgeben?
Ein gemeinnütziger Verein muss in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, wenn
- er steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) und
- die Einnahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einschließlich Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO, seit 2026; 2021 bis 2025: 45.000 Euro).
Der Dreijahresturnus ist eine Verwaltungsregelung. Das Finanzamt kann jederzeit auch eine jährliche Erklärung anfordern.
Bleibt der Verein unter der Freigrenze, fallen auf seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Liegen die Einnahmen darüber, ist die Erklärung jährlich abzugeben. Steuer entsteht aber erst, wenn der Gewinn den Freibetrag von 5.000 Euro übersteigt (§ 24 KStG, § 11 GewStG).
Beschäftigt der Verein Mitarbeiter oder ist er umsatzsteuerpflichtig, ist er sowieso verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung bzw. die Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Für die Prüfung fordert das Finanzamt den Hauptvordruck KSt 1 mit der Anlage Gem an. Betrachtet werden die drei abgelaufenen Jahre, Stichtag ist das letzte Jahr des Turnus. Die Erklärung ist elektronisch über „Mein ELSTER“ zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Ohne Steuerberater endet die Abgabefrist am 31. Juli des Folgejahres.