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Steuererklärung Verein


In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Steuererklärung:

  • Wann muss der Verein eine Steuererklärung abgeben?
  • Welche Unterlagen sind abzugeben?
  • Wann ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig?
  • Welche Faktoren sind für das Finanzamt wichtig?
  • Worauf muss ein Verein in der Steuererklärung achten?
  • Wer ist für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?

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Wann muss der Verein eine Steuererklärung abgeben?

Ein gemeinnütziger Verein muss in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, wenn

  •  er steuerbegünstigte Zwecke verfolgt (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) und
  • die Einnahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einschließlich Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO, seit 2026; 2021 bis 2025: 45.000 Euro).

Der Dreijahresturnus ist eine Verwaltungsregelung. Das Finanzamt kann jederzeit auch eine jährliche Erklärung anfordern.

Bleibt der Verein unter der Freigrenze, fallen auf seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Liegen die Einnahmen darüber, ist die Erklärung jährlich abzugeben. Steuer entsteht aber erst, wenn der Gewinn den Freibetrag von 5.000 Euro übersteigt (§ 24 KStG, § 11 GewStG).

Beschäftigt der Verein Mitarbeiter oder ist er umsatzsteuerpflichtig, ist er sowieso verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung bzw. die Umsatzsteuererklärung einzureichen.

Für die Prüfung fordert das Finanzamt den Hauptvordruck KSt 1 mit der Anlage Gem an. Betrachtet werden die drei abgelaufenen Jahre, Stichtag ist das letzte Jahr des Turnus. Die Erklärung ist elektronisch über „Mein ELSTER“ zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG). Ohne Steuerberater endet die Abgabefrist am 31. Juli des Folgejahres.

Welche Unterlagen sind bei Steuererklärungen im Verein abzugeben?

Vereine müssen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung dem Finanzamt mindestens die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:

  • Kassenberichte bzw. Einnahmen-/Ausgabenrechnung, getrennt nach ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • Tätigkeitsberichte und Protokolle der Mitgliederversammlungen
  • Nachweise zur Mittelverwendung und zu gebildeten Rücklagen
  • die aktuelle Satzung, wenn sie geändert wurde
  • Anlage EÜR, wenn die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs über 50.000 Euro liegen
  • Bilanz (E-Bilanz) nur bei Buchführungspflicht, also bei mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 141 AO)

Grundlage ist der Hauptvordruck KSt 1 mit der Anlage Gem. Die früheren Vordrucke KSt 1 B, Gem 1 und Gem 1 A gibt es nicht mehr; Angaben zu sportlichen Veranstaltungen stehen heute in der Anlage Gem. Beschäftigt der Verein Personal, gibt er zusätzlich laufend Lohnsteuer-Anmeldungen ab.

Nach der Prüfung erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Er bestätigt die Steuerbegünstigung und ist die Grundlage für Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen). Diese darf der Verein nur ausstellen, solange der Bescheid nicht älter als fünf Jahre ist (§ 63 Abs. 5 AO). Die Erklärung deckt immer den gesamten Dreijahreszeitraum ab.

Hat sich die Satzung geändert, reichen Sie die aktuelle Fassung mit ein. Im Normalfall sind gemeinnützige Vereine steuerbefreit, dennoch sind sie zur Abgabe der Anlage Gem 1 verpflichtet. Anhand dieser prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit noch gegeben sind.

Durch den Freistellungsbescheid wird die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt. In der Regel beträgt dessen Gültigkeit 5 Jahre. Wurde ein Freistellungsbescheid ausgestellt, muss der Verein nur noch alle drei Jahre eine Steuererklärung einreichen. Die Angaben zu den Steuern müssen dann aber den kompletten Zeitraum der vergangenen drei Jahre abdecken.

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Wann ist ein Verein Umsatzsteuerpflichtig?

Auch ein gemeinnütziger Verein kann umsatzsteuerpflichtig sein. Seit 2025 gilt er nicht mehr als Kleinunternehmer (§ 19 UStG), wenn sein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro überstiegen hat oder im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem sie überschritten wird.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen richten sich nach der Steuer des Vorjahres:

  • bis 2.000 Euro: in der Regel genügt die Jahreserklärung
  • über 2.000 Euro: vierteljährlich
  • über 9.000 Euro: monatlich

Körperschaft- und Gewerbesteuer können anfallen, wenn die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 50.000 Euro übersteigen und der Gewinn über 5.000 Euro liegt. Beschäftigt der Verein Personal, führt er Lohnsteuer ab.

Welche Faktoren sind für das Finanzamt wichtig?

Bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit achtet das Finanzamt unter anderem auf diese Punkte:

  • Spenden: Ist das Verhältnis zwischen Spendeneinnahmen und den betriebenen Maßnahmen (Verwaltung und Werbung) akzeptabel?
  • Aufwandsentschädigungen: Sind für die gezahlten Aufwandsentschädigungen entsprechende Satzungsgrundlagen oder entsprechende Beschlüsse des Vorstandes vorhanden?
  • Ehrenamtspauschale: Vergütungen an den Vorstand, auch die Ehrenamtspauschale (seit 2026 bis 960 Euro im Jahr), müssen in der Satzung erlaubt sein.
  • Rücklagen dürfen nur bis zu einer bestimmten Höhe gebildet werden
  • Zeitnahe Mittelverwendung: Mittel sind bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Zufluss für den Satzungszweck zu verwenden. Seit 2026 gilt diese Pflicht nicht für Vereine mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 Euro (vorher 45.000 Euro).
  • Verhältnis zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Erfüllt der Verein nach außen seinen satzungsgemäßen Zweck?
  • Umsatzsteuerpflicht: Rutscht der Verein aufgrund seiner Umsätze in einem der betrachteten Jahre in die Steuerpflicht?
  • Sind die der Mitgliederversammlung jährlich zu präsentierenden Kassenberichte plausibel und bewegen sich die Ausgaben tatsächlich im gemeinnützigen Bereich?

Bei der Bewertung dieser Kriterien schaut sich das Finanzamt auch genauestens die Webseite eines Vereins an!

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Worauf muss ein Verein in der Steuererklärung achten?

  • Körperschaft- und Gewerbesteuer: Steuerpflichtig ist nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, etwa Vereinsgaststätte, Bandenwerbung oder der Verkauf von Vereinsartikeln. Liegen dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer bei höchstens 50.000 Euro im Jahr, fallen keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Darüber bleibt ein Gewinn bis 5.000 Euro steuerfrei. Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetriebe sind ohnehin befreit.
  • Sportveranstaltungen: Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, solange die Einnahmen daraus 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a AO, seit 2026; vorher 45.000 Euro).
  • Umsatzsteuer Im unternehmerischen Bereich gelten für gemeinnützige Vereine dieselben Regeln wie für Unternehmen. Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %, für einzelne Leistungen gelten ermäßigte Sätze. Umsätze aus Zweckbetrieben werden in der Regel mit 7 % besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Wer die Kleinunternehmergrenze überschreitet, gibt eine Umsatzsteuererklärung ab, auch bei Gemeinnützigkeit.
  • Lohnsteuer: Für angestelltes Personal behält der Verein Lohnsteuer ein und führt sie ab, ebenso die Sozialversicherungsbeiträge. Er muss Lohnkonten führen und Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben.

Wer ist für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?

Als juristische Person ist der eingetragene Verein nicht selbst handlungsfähig. Die gesetzlichen Vertreter, also die Mitglieder des Vorstandes, sind für die Wahrung der steuerlichen Pflichten zuständig. Jeder Vertreter hat grundsätzlich alle den Verein betreffenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen!

Dies sind insbesondere:

  • Buchführungspflichten
  • Erklärungspflichten
  • Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer
  • Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Steuerverbindlichkeiten

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