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Satzungsänderung – Ein praxisnaher Ratgeber für Vereine


Satzungsänderung

Die Satzung ist das Rückgrat der Vereinsarbeit: Sie definiert den Zweck, strukturiert die Organe und regelt die Mitgliedschaft. Doch wenn sie nicht mit der Zeit geht, wird aus Beständigkeit ein Hindernis.

Der Gesetzgeber sieht daher die Möglichkeit der Satzungsänderung vor. Doch Vorsicht: Hier gelten klare Vorschriften und bereits kleine Fehler im Verfahren können einen Beschluss zu Fall bringen.

In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen: Wann eine Satzungsänderung zulässig ist, wer sie beschließen kann und welche formalen Schritte Sie für eine rechtssichere Umsetzung beachten müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Verein kann seine Satzung grundsätzlich jederzeit anpassen. Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sind jedoch an klare Vorgaben gebunden und werden erst mit der Eintragung durch das Registergericht wirksam.

  • Grundsätzlich entscheidet die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen. Die Satzung kann aber festlegen, dass der Vorstand oder ein anderes Organ bestimmte Änderungen selbst vornehmen darf. 

  • Die Anmeldung einer Satzungsänderung setzt sich aus Notar- und ggf. Gerichtskosten zusammen und kostet in der Regel etwa 100 Euro.

1. Darf eine Vereinssatzung geändert werden?

Ein Verein darf seine Satzung grundsätzlich jederzeit ändern, ergänzen oder kürzen. Satzungsänderungen unterliegen jedoch strengen Vorschriften und müssen vom Registergericht genehmigt werden. 

 

Typische Beispiele für Satzungsänderungen im Verein

  • Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstands oder der Anzahl der Vorstandsmitglieder

  • Änderungen von wesentlichen Bedingungen für die Mitglieder

  • Zweckänderungen

  • Neufassung der Satzung

  • Ergänzung oder Erweiterung bestehender Regelungen

  • Streichung einzelner Paragraphen

     

Gelten Ergänzungen und Streichungen von Paragraphen als Satzungsänderung?

Jede Änderung an der Satzung gilt als vollwertige Satzungsänderung. Das betrifft sowohl redaktionelle Anpassungen einzelner Paragraphen als auch Ergänzungen und Streichungen von Regelungen. Selbst diese Änderungen müssen demnach beim Vereinsregister eingereicht werden, damit sie rechtswirksam werden.

2. Sonderformen von Satzungsänderungen

Zu den Sonderformen der Satzungsänderung gehören die Zweckänderung und die Satzungsneufassung. Da solche Änderungen die Gemeinnützigkeit und damit die steuerliche Einstufung eines Vereins beeinflussen können, sehen Registergericht und Finanzamt hier besonders genau hin.

Was ist eine Zweckänderung im Verein?

Der Vereinszweck definiert die grundlegende Funktion des Vereins und muss in der Satzung festgeschrieben sein. Jede Änderung des Zweckbetriebs wirkt sich daher direkt auf das Fundament des Vereins aus.

Sobald die Anpassung den Vereinszweck betrifft, handelt es sich also um eine besondere Art der Satzungsänderung: die Zweckänderung. Für eine solche Zweckänderung ist gemäß §  33 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Mitglieder, die nicht anwesend sein können, müssen ihre Zustimmung schriftlich erteilen. Deshalb ist es wichtig, alle Mitglieder frühzeitig über die geplante Änderung zu informieren.

Wann liegt eine Satzungsneufassung vor?

Eine Satzungsneufassung liegt vor, wenn nicht nur einzelne Punkte, sondern die gesamte Satzung umformuliert wird. Das Verfahren zur Satzungsneufassung folgt dabei denselben Regeln wie jede andere Satzungsänderung. 

Die neue Satzung muss also vom Registergericht geprüft und eingetragen werden. Dabei werden alle vorherigen Fassungen gelöscht. Vor einer Neufassung muss der neue Satzungstext den Mitgliedern präsentiert werden. 

  • Hinweis: Bei Vereinen, die einem Dachverband unterliegen, sind Satzungsänderungen eventuell von der Zustimmung bestimmter Mitglieder oder externer Gremien abhängig.

Wie kann eine Satzung aufgehoben werden?

Eine Satzung kann durch einen formellen Beschluss aufgehoben werden. Bei Vereinen erfolgt die Aufhebung in der Mitgliederversammlung und erfordert mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht).

3. Welche Gründe gibt es für Satzungsänderungen?

Vereine müssen sich regelmäßig an interne und externe Veränderungen anpassen, die Satzungsänderungen erfordern.

Hier einige klassische Gründe:

  • Neue gesetzliche Vorgaben

  • Vorstandswechsel, Vergrößerung des Vorstands oder Erweiterung seiner Aufgabenbereiche

  • Erweiterung des Vereinszwecks

  • Digitalisierung alter Strukturen

  • Verlegung des Vereinssitzes

  • Bildung einer Jugendvertretung

4. Wer beschließt Satzungsänderungen im Verein?

Gemäß § 32 BGB werden Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass der Vorstand oder ein anderes Organ bestimmte Änderungen eigenständig vornehmen darf. 

In der Regel ist diese Ausnahme auf kleine redaktionelle Anpassungen nach Vorgaben des Vereinsregisters oder Finanzamts beschränkt.

 

Wie viele Mitglieder müssen einer Satzungsänderung zustimmen?

Vereine können in ihrer Satzung selbstständig festlegen, welche Mehrheit für Satzungsänderungen erforderlich ist.

Enthält die Satzung keine eigenen Bestimmungen oder verweist sie lediglich auf § 33 BGB, so gilt:

  • Für normale Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • Zweckänderungen des Vereins müssen einstimmig von allen Mitgliedern beschlossen werden.

5. Wie läuft eine Satzungsänderung im Verein ab?

Satzungsänderungen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen, sind damit aber noch nicht automatisch rechtswirksam. Zunächst muss der Verein den Ablauf sorgfältig prüfen, die Beschlüsse dokumentieren und die Änderung beim Vereinsregister eintragen lassen.

Hierzu durchläuft die Satzungsänderung fünf Schritte:

Schritt 1: Vorprüfung der Satzungsänderung

Bevor zur Mitgliederversammlung eingeladen wird, muss der Entwurf der Satzungsänderung geprüft werden, um mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen. Üblicherweise erfolgt die Vorprüfung beim Amtsgericht oder dem Finanzamt.

Außerdem empfiehlt es sich, die Änderungen mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Organisationsberater sowie gegebenenfalls dem Dachverband abzustimmen. Auf diese Weise gehen Sie sicher, dass auf der Versammlung nur Änderungen behandelt werden, die auch rechtlich umsetzbar sind.

Schritt 2: Ankündigung der Satzungsänderung im Verein

Nach §  32 BGB werden Angelegenheiten des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt. Eine Satzungsänderung ist dementsprechend nur dann wirksam, wenn die Vereinsmitglieder ordnungsgemäß über die geplante Änderung informiert wurden. 

Diese Punkte gilt es bei der Ankündigung der Satzungsänderung im Verein zu beachten:

  • Tagesordnung: Die geplante Satzungsänderung muss als eigener Punkt in der Tagesordnung aufgeführt werden, inklusive des betroffenen Paragraphen.

  • Form: Die Einladung muss der in der Satzung festgelegten Form entsprechen.

  • Frist: Die in der Satzung vorgesehene Einladungsfrist ist stets einzuhalten. Fehlt eine Regelung zur Einladungsfrist, sollte ausreichend Vorlaufzeit zur Vorbereitung eingeplant werden.

Idealerweise werden der Einladung zudem ein Satzungsentwurf und ein erläuternder Kommentar beigefügt.

  • Tipp: Wie genau die Einladung für eine Mitgliederversammlung aussehen muss, erfahren Sie in diesem Ratgeber:

► zum Artikel

Schritt 3: Beschlussfassung zur Satzungsänderung

Damit ein Beschluss über eine Satzungsänderung rechtswirksam ist, müssen bei der Mitgliederversammlung bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  • Einladung: Die Einladung muss termingerecht, in der Satzung vorgeschriebenen Form (z. B. per Einschreiben) und durch das zuständige Vereinsorgan, an alle Mitglieder erfolgen.

  • Tagesordnung: Die Tagesordnung muss den Punkt Satzungsänderung enthalten.

  • Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie der in der Satzung festgelegten Form folgt und die satzungsgemäße Mindestanzahl an Mitgliedern anwesend ist.

  • Vorratsbeschluss: Falls der Vorstand in der Lage sein soll, vom Finanzamt oder dem Registergericht geforderte Änderungen vorzunehmen, muss diese Versammlung einen Vorratsbeschluss festlegen, der ihn dazu ermächtigt.

  • Abstimmung: Die Beschlussfassung erfolgt mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit. Fehlt eine Regelung, gilt die gesetzliche Dreiviertelmehrheit gemäß § 33 Abs. 1 BGB. Satzungsänderungen können grundsätzlich gebündelt diskutiert und abgestimmt werden. Der Versammlungsleiter muss jedoch darauf hinweisen, dass jedes Mitglied eine separate Abstimmung verlangen kann. In diesem Fall wird jeder Punkt einzeln beschlossen.

  • Verfahrensregeln: Der Versammlungsleiter erklärt vor der Abstimmung das Vorgehen und stellt klar, ob über die Satzung als Ganzes oder nur über einzelne Punkte separat abgestimmt wird. Die Änderungen werden anschließend vorgelesen bzw. den Mitgliedern bereits mit der Einladung bereitgestellt.

  • Leitung und Protokoll: Die Versammlung muss ordnungsgemäß geführt und der Beschluss schriftlich festgehalten werden.

  • Rechtsberatung: Wenn ein Rechtsberater die Versammlung begleiten soll, muss dies zunächst durch den Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Tipp: Alles, was Sie ansonsten noch zum Thema Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit im Verein wissen müssen, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag:

► zum Artikel

Schritt 4: Protokollierung der Satzungsänderung

Für die erfolgreiche Eintragung einer Satzungsänderung ins Vereinsregister ist darüber hinaus ein Protokoll der Mitgliederversammlung erforderlich. Dieses muss den genauen Wortlaut der beschlossenen Änderungen enthalten und von den in der Satzung vorgesehenen Personen (üblicherweise dem Vorstand) unterzeichnet werden.

Das Protokoll zur Satzungsänderung muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum der Versammlung

  • Name des Versammlungsleiters und Protokollanten sowie deren Unterschriften

  • Anzahl der anwesenden Mitglieder

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit

  • Bestätigung des Versandes der Tagesordnung

  • Nachweis der satzungsgemäßen Einberufung

  • Feststellung, dass die Satzungsänderung allen Mitgliedern vorab bekanntgegeben wurde

  • Abstimmungsergebnis mit Aufschlüsselung der Ja-, Nein- und ungültigen Stimmen

Tipp: In diesem Artikel verraten wir Ihnen Schritt für Schritt, wie das perfekte Protokoll für Ihre Mitgliederversammlung aussehen muss:

► zum Artikel

Schritt 5: Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister

Erst mit der Eintragung ins Vereinsregister ist eine Satzungsänderung rechtskräftig. Vorher können zwar auf Basis der neuen Satzung schon erste Beschlüsse gefasst werden, diese sind dann aber noch nicht rechtswirksam.

Zur Eintragung ist der Vorstand gesetzlich dazu verpflichtet, die Anmeldung in vertretungsberechtigter Anzahl notariell beglaubigen zu lassen (siehe § 77 BGB) und beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Eine einfache amtliche Beglaubigung genügt hingegen nicht.

Um nachzuweisen, dass die Satzungsänderung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, sind folgende Unterlagen beim Registergericht einzureichen:

  • Beim Notar beglaubigte Vereinsregisteranmeldung (mit Registernummer)

  • Ur- und Abschrift des Protokolls, das die beschlussfassende Versammlung dokumentiert

  • Je nach Registergericht Freistellungsbescheinigung des Finanzamts

  • Je nach Registergericht Einladung zur Mitgliederversammlung

6. Können Satzungsänderungen vom Gericht abgelehnt werden?

Stellt das Gericht bei der Prüfung einer Satzungsänderung Klärungs- oder Ergänzungsbedarf fest, wird der Antrag zunächst nicht eingetragen. Es fordert den Verein dann auf, fehlende Angaben oder Unterlagen nachzureichen. 

Diese Eintragungshindernisse teilt das Gericht dem Verein in einer förmlichen Verfügung mit. Überdies setzt es eine Frist, innerhalb derer der Verein die Mängel beheben kann. 

 

Welche Risiken drohen bei ungültiger Satzungsänderung?

Fehlerhafte oder nicht rechtswirksame Satzungsänderungen können für einen Verein große Probleme verursachen:

  • Sie führen zu Unsicherheiten im laufenden Betrieb

  • Sie erhöhen das Risiko von Rechtsstreitigkeiten 

  • Wird eine Änderung für ungültig erklärt, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden 

  • Im schlimmsten Fall haftet der Vorstand persönlich. 

7. Was muss bei einer Satzungsänderung beachtet werden?

  • Formale Fehler: Einladungen, Anmeldungen und Protokolle müssen den vorgeschriebenen Formvorschriften entsprechen. 

  • Uneindeutige Formulierungen: Änderungen müssen präzise formuliert sein, um Missverständnisse und daraus resultierende Konflikte zu vermeiden.

  • Mangelnde Transparenz: Mitglieder müssen rechtzeitig und ausreichend über die geplanten Satzungsänderungen aufgeklärt werden.

  • Unzureichende Vorbereitung: Der Vorstand sollte sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung bereithalten und Fragen souverän beantworten können.

  • Fristversäumnisse: Damit Satzungsänderungen gültig sind, müssen Mitgliederversammlungen rechtzeitig einberufen werden.

  • Satzungsvorgaben beachten: Bestehende Satzungsregelungen zu Verfahren oder Mehrheiten müssen eingehalten werden.

  • Dokumentation: Sämtliche Schritte der Satzungsänderung, von der Einladung über die Diskussion bis zur Abstimmung, müssen ordnungsgemäß protokolliert werden.

  • Eintragung ins Vereinsregister: Änderungen sind erst rechtskräftig, wenn sie korrekt im Vereinsregister eingetragen sind.

  • Rechtliche Beratung: Um Fehler zu vermeiden, ist es ratsam, bei komplexen Änderungen rechtlichen Rat einzuholen.

 

Ist eine Satzungsänderung im Verein ohne Notar möglich?

Eine Satzungsänderung ohne notarielle Beglaubigung ist nicht möglich, denn nicht die Änderung selbst wird beglaubigt, sondern die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder auf der Vereinsregisteranmeldung.

8. Wie viel kostet eine Satzungsänderung für einen Verein?

Die Kosten für die Anmeldung einer Satzungsänderung setzen sich aus Notar- und Gerichtskosten zusammen:

  • Notarkosten: Für die Beglaubigung der Unterschriften und die Anmeldung beim Vereinsregister fallen laut Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bei einem üblichen Vermögenswert des Vereins von 5.000 Euro ca. 50 Euro pro Änderung an. Werden sowohl Satzungs- als auch Vorstandsänderungen angemeldet, liegen die Notarkosten insgesamt bei rund 100 Euro.

  • Gerichtskosten: Für das Eintragungsverfahren erhebt das Registergericht eine Gebühr von 50 Euro. Bei einem anerkannten gemeinnützigen Verein mit gültigem Freistellungs- oder Feststellungsbescheid des Finanzamts entfallen diese Gerichtskosten.

Ohne Freistellungsbescheid und ohne Vorstandsänderung kostet eine Satzungsänderung somit bei üblichem Geschäftswert 100 Euro.

9. Vorlage für die Satzungsänderung im Verein

Eine Vorlage für eine Satzungsänderung kann man kostenlos beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) herunterladen.

► BMJV-Vorlage zur Satzungsänderung

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