Die rechtliche Architektur des Vereinswesens hat im Februar 2026 eine signifikante Konsolidierung erfahren. Das Steueränderungsgesetz 2025, welches pünktlich zum Jahresbeginn wirksam wurde, entfaltet nun seine volle Wirkung in der täglichen Verwaltungspraxis der Schatzmeister und Vorstände. Die Zielsetzung des Gesetzgebers war eindeutig: Die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch den Abbau bürokratischer Hürden und die Anpassung finanzieller Rahmenbedingungen an die Inflationsdynamik der vergangenen Jahre.
Die Reform der wirtschaftlichen Betätigung
Eine der zentralen Änderungen betrifft die Anhebung der Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 64 Abs. 3 AO. Diese Grenze wurde von bisher 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. In der Praxis bedeutet dies für viele Vereine, dass Einnahmen aus Vereinsfesten, dem Verkauf von Fanartikeln oder Werbeeinnahmen seltener zur Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht führen. Die Bedeutung dieser Änderung reicht jedoch tiefer: Für Vereine, deren Einnahmen unter dieser Grenze liegen, entfällt nun die verpflichtende, oft mühsame Aufteilung der Ausgaben auf die verschiedenen Sphären des Vereins (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Dies stellt eine erhebliche Entlastung für ehrenamtliche Kassenwarte dar, da die Buchhaltung deutlich vereinfacht werden kann. Dennoch mahnen Experten zur Vorsicht: Die Umsatzsteuerpflicht bleibt von dieser Regelung unberührt, was bedeutet, dass die Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro Vorjahresumsatz weiterhin die entscheidende Messgröße für die Umsatzsteuerbefreiung darstellt.
| Steuerliche Kennzahl | Wert bis 2025 | Neuer Wert 2026 | Relevanz für den Vorstand |
|---|
| Freigrenze wirtschaftl. Geschäftsbetrieb | 45.000 € | 50.000 € | Reduziertes Risiko der Körperschaftsteuerpflicht. |
| Einnahmengrenze Zweckbetrieb Sport | 45.000 € | 50.000 € | Erleichtert die Durchführung sportlicher Events. |
| Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) | 3.000 € | 3.300 € | Attraktivitätssteigerung für Trainer und Ausbilder. |
| Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) | 840 € | 960 € | Höhere steuerfreie Entschädigung für Vorstände/Helfer. |
| Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung | Ab 45.000 € | Ab 100.000 € | Größere Flexibilität bei der Rücklagenbildung. |
Paradigmenwechsel bei der Mittelverwendung
Besonders für kleine und mittelgroße Vereine stellt die Neuregelung der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO einen Meilenstein dar. Bisher mussten Vereine mit Einnahmen über 45.000 Euro nachweisen, dass sie ihre Mittel spätestens in den folgenden zwei Kalenderjahren für ihre satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben haben. Diese Grenze wurde auf 100.000 Euro pro Jahr angehoben. Diese Änderung befreit tausende Vereine von der Pflicht zur Erstellung einer detaillierten Mittelverwendungsrechnung. Dies ermöglicht es Organisationen, strategische Rücklagen für größere Anschaffungen – etwa die Sanierung eines Vereinsheims oder die Anschaffung eines Vereinsbusses – über einen längeren Zeitraum zu bilden, ohne ständig die Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt fürchten zu müssen.
E-Sport und Klimaschutz als neue gemeinnützige Zwecke
Der Februar 2026 markiert zudem die operative Etablierung des E-Sports als offiziell anerkannter gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO). Die rechtliche Gleichstellung mit klassischem Sport, wie sie zuvor bereits für Schach galt, erlaubt es nun spezialisierten Vereinen, die Gemeinnützigkeit zu beantragen, und bestehenden Sportvereinen, E-Sport-Abteilungen rechtssicher zu integrieren. In der Definition des Gesetzgebers wird E-Sport als Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen verstanden. Wichtig für die Satzungsgestaltung im Februar: Spiele, die rohe Gewalt verherrlichen oder Online-Glücksspiel beinhalten, sind explizit von der Förderung ausgeschlossen.
Parallel dazu wurde der Bereich des Klimaschutzes und der erneuerbaren Energien für Vereine attraktiver gestaltet. Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV) gelten nun ausdrücklich als unschädlich für die Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO). Vereine können somit aktiv zur Energiewende beitragen, Strom für den Eigenbedarf produzieren und Überschüsse einspeisen, ohne steuerliche Nachteile für ihren Kernbereich befürchten zu müssen. Dies ist besonders im Februar relevant, wenn viele Vereine ihre Bau- und Sanierungsvorhaben für das laufende Jahr planen.