Besteht Versicherungsschutz für sämtliche Veranstaltungen?
Gibt es eine richtige Versicherungssumme?
Marktüblich ist eine Versicherungssumme von 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden und mindestens 500.000 für Vermögensschäden aus Personen- oder Sachschäden. Zu beachten ist, dass in alten Verträgen häufig sehr niedrige Versicherungssummen vereinbart wurden und die Gefahr besteht das die Versicherungssumme im Schadenfall nicht ausreicht.
Ab wann benötige ich zusätzlich zur Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen eine kurzfristige Veranstalterhaftpflichtversicherung?
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? Obliegt diese der Stiftung?
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Die Unterlassung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Stiftung z.B., wenn sie ein Gebäude angemietet hat. Durch die Anmietung des Gebäudes ist sie zuständig für das Räumen und Streuen der Zugangswege und Fußgängerwege vor dem Haus.
Sind Schäden, welche die Mitarbeiter untereinander verursachen mitversichert?
Ja, Schäden an der Belegschaftshabe, verursacht von Mitarbeitern untereinander, gelten als mitversichert.
Sind Glasbruchschäden in der Stiftungs-Haftpflichtversicherung abgedeckt?
Glasbruchschäden an eigenen oder regelmäßig zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten sind durch eine separate Glasversicherung zu versichern.
Sind Vermögensschäden in der Stiftungs-Haftpflichtversicherung abgedeckt?
Ja. Vermögensschäden infolge eines Personen- oder Sachschadens sind versichert. Echte Vermögensschäden, die im Gegensatz dazu nicht im Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden stehen, können über eine Vermögensschadenhaftpflicht versichert werden. (siehe Vermögensschadenhaftpflichtversicherung).
Sind Schäden durch den Kfz-Gebrauch abgedeckt?
Grundsätzlich sind Schäden durch den Kfz-Gebrauch in der Haftpflicht für gemeinnützige Stiftungen nicht abgedeckt. Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, sind über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung abzuwickeln. In unserem Haftpflichtkonzept für gemeinnützige Stiftungen sind Schäden an fremden Kfz, die in Folge von Be- und Entladen entstehen, versichert.
Mir ist eine Brille während der Stiftungstätigkeit runtergefallen. Ist das versichert?
Grundsätzlich sind im Bereich der Stiftungs-Haftpflichtversicherung nur Schäden gegenüber Dritten abgesichert. Wurde das Herunterfallen der Brille durch ein anderes Mitglied/Mitarbeiter verschuldet, ist dieser Schaden über den Passus Belegschaftshabe zu regulieren.
Greift unsere Stiftungshaftpflichtversicherung auch bei Kooperationsveranstaltungen?
Nein, über die Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen ist dies nicht automatisch versichert. Das Risiko muss zusätzlich beantragt bzw. abgeklärt werden.