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Bernhard Assekuranzmakler
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Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen

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Unsere besonderen Highlights für gemeinnützige Stiftungen

Die überwiegende Mehrheit aller Stiftungen in Deutschland ist gemeinnützig. Eine gemeinnützige Tätigkeit ist darauf ausgerichtet die Allgemeinheit auf geistigem, materiellem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Doch auch bei gemeinnützigen Stiftungen haften Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte bereits bei leichter Fahrlässigkeit Dritten gegenüber. Schützen Sie deshalb Ihre Stiftung mit einer Haftpflichtversicherung.


Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen

Versicherungsleistungen Betrag
Personen- und Sachschäden 10.000.000 €
Vermögensschäden aus Personen-/Sachschäden 500.000 €
Veranstaltungen mitversichert

bis 1000 Personen

Schlüsselverlust  300.000 €

Unser neuer Versicherungsassistent: mit wenigen Klicks wissen, was wichtig ist

Versicherungen können komplex sein, daher ist ein Wegweiser unerlässlich. Unser Versicherungsassistent für Vereine bietet Ihnen eine strukturierte Anleitung und navigiert Sie auf einfache und verständliche Weise durch den Prozess. Erfahren Sie, welche Versicherungen für Ihren Verein von Bedeutung sind, ohne sich in überflüssigen Details zu verlieren. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um den ersten Schritt zu mehr Sicherheit für Ihren Verein zu unternehmen.

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Warum ist die Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen so wichtig?

Als gemeinnützige Stiftung haften Sie für Sach- und Personenschäden an Dritten, welche durch eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Stiftungstätigkeit entstanden sind. Deshalb ist die Haftpflichtversicherung auch die wichtigste Versicherung für jede Stiftung. Denn diese prüft im Schadenfall zunächst, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Gerechtfertigte Ansprüche werden befriedigt. Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt und zu hohe Ansprüche werden auf die tatsächliche Schadenhöhe reduziert. 

Welche Personenkreis ist versichert?

Jeweils für Ansprüche aus Schäden in Ihrer Tätigkeit für die versicherte Stiftung nicht aber Ansprüche gegen den Dienstherrn selbst!

  • Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter/innen der versicherten Stiftung (eigenständige Organisationen müssen separat vereinbart werden)
  • Alle haupt-, ehren- und nebenamtlich tätigen Personen sowie mitarbeitende Betreuer/ innen, Kursleiter etc.
  • Alle Aufsichtsführenden der mitversicherten Einrichtungen, die in der Trägerschaft der jeweiligen versicherten Organisation stehen
  • Alle Veranstaltungsteilnehmer, auch untereinander (Ausnahme: Verwandte 1. Grades), sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z. B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung).
  • Alle eingeschriebenen Kursteilnehmer, Hörer und Schüler für Schäden an Gebäuden, Räumlichkeiten und deren Einrichtungen in Zusammenhang mitversicherten Kursen, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz, wie z.B. eine Privathaftpflichtversicherung, besteht (subsidiär Deckung).

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Wie ist der Versicherungsumfang gestaltet?

Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts aus

  • Schäden gegenüber Dritten durch fahrlässiges Verschulden der mitversicherten Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Beauftragte, z.T. auch Teilnehmer) in Ihrer Tätigkeit für die versicherte Stiftung
  • Schadenersatzansprüchen bei Verletzung der Aufsichtspflicht anlässlich der Betreuung von Minderjährigen durch die mitversicherten Betreuer und bei Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten bei der Auswahl der Betreuer durch den Vorstand
  • Dem gelegentlichen Gastronomie-Risiko (Kochen und Verpflegung im Ferien- oder Zeltlager, in Selbstversorgerhäusern, in Koch- und Back-kursen u.ä.)
  • Bei geschlossenen Veranstaltungen: Schäden durch Teilnehmer, Besucher oder Gäste der Veranstaltung
  • Schäden mitversicherter Organisationen oder Personen untereinander (nur wenn die Organisationen separat genannt und prämienmäßig erfasst werden)
  • Mitglieder- und Besucherhabe auf dem Vereinsgrundstück und bei Veranstaltungen
  • Mietsachschäden: Mitversichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen (Immobilien) und auch an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (gilt aber nicht für Kfz)
  • Eigentum, Miete, Pacht und Nutznießung von Grundstücken, Gebäuden, Sälen und Räumlichkeiten (z. B. Verkehrssicherungspflicht, Räum- und Streupflicht) bis zu einem Bruttojahresmietwert von 100.000 €
  • Der Eigenschaft als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 1.000.000€
  • Be- und Entladeschäden an fremden Kraftfahrzeugen
  • Tätigkeitsschäden (nicht bei Betriebspraktika, dies muss separat vereinbart werden)
  • Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG-Risiken)

Wichtige Ausschlüsse

  • Vertraglich übernommene Haftung, soweit diese über die gesetzliche hinausgehen
  • Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen
  • Schadenersatzansprüche der mitversicherten Mitarbeiter gegen den Dienstherren, den Arbeitgeber oder gegen die versicherte Stiftung bei Personenschäden gemäß SGB 7
  • Schäden durch Vorsatz oder mutwillige Beschädigung
  • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen
  • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus, sofern vorhanden müssen diese bei Antragsannahme vereinbart werden)

Schadenbeispiele im Rahmen der Haftpflicht

 

  • Durch Unachtsamkeit beschädigt ein Mitarbeiter die Hebebühne des Vermieters. Es entstehen Kosten für die Reparatur bzw. muss Ersatz gekauft werden.
  • Bei einer Veranstaltung stolpert ein Besucher über ein nicht abgedecktes Kabel und bricht sich den Arm. Der Besucher stellt Schmerzensgeldansprüche an die Stiftung. Des weiteren erhebt die Krankenkasse Ansprüche zur Begleichung der Behandlungskosten.
  • Infolge dieses Unfalles fällt der Besucher drei Wochen an seinem Arbeitsplatz aus. Sein Arbeitgeber muss kurzfristig Aufträge zurückgeben. Auch den daraus entstehenden Vermögensschaden trägt die Stiftungshaftpflichtversicherung.

Hinweise

Da die Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen nur einen Teil der Risiken abdeckt, die eine gemeinnützige Organisation treffen können, empfehlen wir Ihnen zudem unsere verwandten Themenbereiche.

Lesen Sie mehr zum Thema Haftung:

► Haftung im Verein

Sollten Sie auf diesen Seiten nicht ausreichende Antworten auf Ihre Fragen zu Vereinsversicherungen finden, steht Ihnen unser Team der Abteilung Jugend, Bildung, Kultur, Freizeit und Natur gerne zur Verfügung.

Kontakt

Fragen & Antworten zur Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen

Besteht Versicherungsschutz für sämtliche Veranstaltungen?

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern und Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko (z.B. Rock-Openair) sind nicht im Rahmenkonzept für Stiftungen pauschal mitversichert. Plant die Stiftung derartige Veranstaltungen, empfehlen wir eine Erweiterung des Haftpflichtvertrages oder den Abschluss einer kurzfristigen Veranstalterhaftpflichtversicherung. Wir beraten Sie gern, welche Variante für Ihre Stiftung besser geeignet ist. Mehr Info zur kurzfristigen Veranstalterhaftpflichtversicherung und Online-Abschluss

Gibt es eine richtige Versicherungssumme?

Marktüblich ist eine Versicherungssumme von 10 Millionen Euro pauschal für Sach- und Personenschäden und mindestens 500.000 für Vermögensschäden aus Personen- oder Sachschäden. Zu beachten ist, dass in alten Verträgen häufig sehr niedrige Versicherungssummen vereinbart wurden und die Gefahr besteht das die Versicherungssumme im Schadenfall nicht ausreicht.

Ab wann benötige ich zusätzlich zur Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen eine kurzfristige Veranstalterhaftpflichtversicherung?

Wenn die zu versichernde Veranstaltung nicht dem Stiftungszweck entspricht oder mit mehr als 1.000 Besuchern gerechnet wird. Außerdem sind Risiken wie z. B. regelmäßige Ausgabe von Speisen und Getränken oder der Auf- und Abbau von Bühnen zusätzlich abzusichern. Mehr Info zur kurzfristigen Veranstalterhaftpflichtversicherung und Online-Abschluss

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht? Obliegt diese der Stiftung?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen. Die Unterlassung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Stiftung z.B., wenn sie ein Gebäude angemietet hat. Durch die Anmietung des Gebäudes ist sie zuständig für das Räumen und Streuen der Zugangswege und Fußgängerwege vor dem Haus.

Sind Schäden, welche die Mitarbeiter untereinander verursachen mitversichert?

Ja, Schäden an der Belegschaftshabe, verursacht von Mitarbeitern untereinander, gelten als mitversichert.

Sind Glasbruchschäden in der Stiftungs-Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Glasbruchschäden an eigenen oder regelmäßig zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten sind durch eine separate Glasversicherung zu versichern.

Sind Vermögensschäden in der Stiftungs-Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Ja. Vermögensschäden infolge eines Personen- oder Sachschadens sind versichert. Echte Vermögensschäden, die im Gegensatz dazu nicht im Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden stehen, können über eine Vermögensschadenhaftpflicht versichert werden. (siehe Vermögensschadenhaftpflichtversicherung).

Sind Schäden durch den Kfz-Gebrauch abgedeckt?

Grundsätzlich sind Schäden durch den Kfz-Gebrauch in der Haftpflicht für gemeinnützige Stiftungen nicht abgedeckt. Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, sind über die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung abzuwickeln. In unserem Haftpflichtkonzept für gemeinnützige Stiftungen sind Schäden an fremden Kfz, die in Folge von Be- und Entladen entstehen, versichert.

Mir ist eine Brille während der Stiftungstätigkeit runtergefallen. Ist das versichert?

Grundsätzlich sind im Bereich der Stiftungs-Haftpflichtversicherung nur Schäden gegenüber Dritten abgesichert. Wurde das Herunterfallen der Brille durch ein anderes Mitglied/Mitarbeiter verschuldet, ist dieser Schaden über den Passus Belegschaftshabe zu regulieren.

Greift unsere Stiftungshaftpflichtversicherung auch bei Kooperationsveranstaltungen?

Nein, über die Haftpflichtversicherung für gemeinnützige Stiftungen ist dies nicht automatisch versichert. Das Risiko muss zusätzlich beantragt bzw. abgeklärt werden.

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