Warum Reitvereine anders haften als jeder andere Sportverein
Kein anderer Vereinstyp trägt ein vergleichbares Haftungsrisiko: Als Halter seiner Pferde unterliegt der Reitverein der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Das bedeutet: Scheut ein Vereinspferd beim Ausritt und verletzt einen Spaziergänger, schlägt es auf dem Turnierplatz aus oder reißt es sich beim Verladen los – der Verein haftet grundsätzlich auch dann, wenn ihn keinerlei Verschulden trifft. Bei Personenschäden können die Forderungen schnell sechsstellig werden.
Ein zweiter Schwerpunkt ist der Schul- und Beteiligungsbetrieb: Reitschüler, Reitbeteiligungen und Voltigiergruppen sitzen regelmäßig auf vereinseigenen Pferden. Verletzt sich ein Reitschüler beim Sturz vom Schulpferd, drohen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen – die Absicherung muss den Schulbetrieb und Reitbeteiligungen ausdrücklich einschließen.
Auch die Reitanlage selbst ist ein Risikoträger: Heu, Stroh und Einstreu machen Stallungen zu Gebäuden mit deutlich erhöhtem Brandrisiko. Ein Stallbrand gefährdet nicht nur Gebäude und Ausrüstung, sondern auch die Tiere. Die Sattelkammer mit Sätteln und Zaumzeug erreicht zudem schnell Werte, die eine eigene Absicherung gegen Einbruchdiebstahl rechtfertigen.
Als Ausrichter von Turnieren und Reitertagen tritt der Verein zusätzlich als Veranstalter auf – mit Zuschauern, fremden Pferden und Gastreitern auf der Anlage. Und beim Transport zu Turnieren stellt sich die Frage, wer für Schäden am privaten Zugfahrzeug oder Anhänger aufkommt, wenn Mitglieder für den Verein fahren.