Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG
Bei der Pauschalversteuerung gemäß § 37b EstG wird pauschal ein Steuersatz von 30 % angewendet. Zudem fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Damit diese Art der Pauschalversteuerung möglich ist, müssen die bKV-Beiträge einheitlich für alle Versicherten gezahlt werden (entweder jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) und innerhalb eines Wirtschaftsjahres erfolgen.
Überdies ist sie über die Lohnsteueranmeldung dem Finanzamt zu melden (ein Antrag ist nicht erforderlich).
Der Arbeitgeber kann die Sozialversicherungsbeiträge, die eigentlich vom Arbeitnehmer getragen werden, freiwillig übernehmen. Dadurch entsteht allerdings ein geldwerter Vorteil, für den der Arbeitnehmer wiederum steuerpflichtig ist.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist dann ratsam, wenn die Versteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz ansonsten zu höheren Steuerkosten führen würde.