3. Wie detailliert muss ein Protokoll sein? – Das sind die Mindestanforderungen
Grundsätzlich ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie detailliert ein Protokoll zu sein hat. Gemäß § 32 und § 34 BGB muss die Vereinssatzung jedoch regeln, dass Beschlüsse beurkundet werden.
Dazu sind folgende Mindestangaben erforderlich:
Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung
Bezeichnung von Versammlungsleiter und Protokollführer
Zahl der erschienenen Mitglieder
Tagesordnung
Wortlaut der gefassten Beschlüsse
Abstimmungsergebnisse
Hinweis auf Vereinsmitglieder, die in eigener Sache nicht mit abstimmen
Allgemeine Formulierungen sind derweil unzureichend, z. B.:
„Max Mustermann wurde zum zweiten Vorsitzenden gewählt“
Beschlüsse müssen stattdessen rechtssicher und präzise sein, etwa:
„Gewählt zum zweiten Vorsitzenden: Max Mustermann, Hausmeister in Musterstadt, Musterstraße 15.“
Fehlt in der Satzung eine Vorgabe zur Protokollform, entscheidet der Versammlungsleiter oder Protokollführer frei über die Ausgestaltung. Die Art des Protokolls richtet sich demnach nach der Komplexität des jeweiligen Themas.
Je umfangreicher die Diskussion, umso detaillierter sollten Beiträge festgehalten werden. Als Faustregel gilt: Lieber etwas mehr dokumentieren, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Was ist bei der Protokollierung von persönlichen Daten zu beachten?
Bei der Protokollierung von persönlichen Daten sind diese Grundsätze zu beachten:
Datensparsamkeit: Es werden nur notwendige, personenbezogene Daten erfasst.
Zweckbindung: Daten werden nur für den vorgesehenen Zweck erhoben.
Anonymisierung: IP-Adressen und große Datensätze werden anonymisiert.
Löschfristen: Protokolldaten werden regelmäßig gelöscht.
Manipulationssicherheit: Protokolle dürfen nicht unbefugt verändert werden.