Laut Vereinsrecht kann ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied oder sogar der gesamte Vorstand jederzeit zurücktreten, solange dem Verein genug Zeit bleibt, die Funktion neu zu besetzen. Der Rücktritt wird gegenüber einem anderen Mitglied des Vorstandes oder dem Bestellungsorgan ausgesprochen.
Kann ein einzelner Vorstand zurücktreten?
Fehlen weitere Vorstandsmitglieder, an die der Rücktritt erklärt werden könnte, muss er stattdessen öffentlich bei einer Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden. Üblicherweise wird dafür eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Ein vorzeitiger Rücktritt kann zwar dennoch nicht verhindert werden, da jedes Vorstandsmitglied stets sein Amt niederlegen darf, gleichzeitig muss jedoch sichergestellt sein, dass der Verein weiterhin handlungsfähig bleibt. Dementsprechend kann ein kurzfristiger Rücktritt Schadenersatzforderungen zur Folge haben.
Was passiert, wenn ein Vereinsvorstand geschlossen zurücktritt?
Tritt der komplette Vereinsvorstand geschlossen zurück, ist der Verein nicht länger handlungsfähig. Der Rücktritt wäre demnach ungültig. Um die Handlungsfähigkeit dennoch zu sichern, kann der 1. Vorsitzende vor dem Rücktritt einen Notvorstand beim Amtsgericht beantragen (siehe § 29 BGB). Nach dessen Bestellung durch den zuständigen Rechtspfleger erklärt der bisherige Vorstand dann seine Amtsniederlegung.
Alternativ darf ein kommissarisches Vorstandsmitglied eingesetzt oder die Vorstandsaufgaben können sogar auf Dritte übertragen werden. Beides erfordert jedoch eine ausdrückliche Satzungsregelung.
Wann ist der Rücktritt des Vorstandes rechtswirksam?
Gemäß § 130 BGB ist ein Rücktritt des Vorstandes ab dem Moment rechtswirksam, in dem die Willenserklärung bei einem Vorstandsmitglied oder beim Bestellorgan abgegeben wird. Geht die Willenserklärung in Abwesenheit ein, so ist sie erst mit Erhalt wirksam.