Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Datenschutzbeauftragten wissen müssen:
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Datenschutz beschäftigt inzwischen jeden Verein, denn jeder Verein muss auf die ein oder andere Weise die Daten seiner Mitglieder aufnehmen und verarbeiten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt dabei die entsprechenden Rahmenbedingungen für den Umgang mit Daten im Verein.
Allerdings ist die Gesetzeslage zu dem Thema nicht immer ganz leicht zu durchschauen. Um einen besseren Überblick über die Vorgaben der DSGVO zu bekommen, kann es sich lohnen einen Datenschutzbeauftragten heranzuziehen. Unter bestimmten Umständen ist das sogar Pflicht!
Unter welchen Bedingungen Ihr Verein einen eigenen Datenschutzbeauftragten benötigt, welche Aufgaben der Datenschutzbeauftragte übernimmt, wer sich für die Rolle des Datenschutzbeauftragten qualifiziert und weiteres zum Thema Datenschutz erfahren Sie in folgendem Beitrag.
Damit ein Verein seine Mitglieder angemessen betreuen kann, muss er auch deren personenbezogene Daten verarbeiten. Dementsprechend fällt der Verein unter die Hoheit der DSGVO. Das heißt wiederum, dass Ihr Verein unter Umständen einen Datenschutzbeauftragten benötigt, um Klarheit zum Thema Datenschutz zu schaffen.
Einen Datenschutzbeauftragten braucht Ihr Verein in den folgenden 3 Fällen:
Was zählt als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein?
Zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein zählt die elektronische Verwaltung folgender Daten:
Wann ist die Zwanzig-Personen-Grenze erreicht?
Die Zwanzig-Personen-Grenze ist dann erreicht, sobald mindestens 20 Personen im Verein ständig bei der automatisierten Datenverarbeitung tätig sind.
Wer wird bei der Zwanzig-Personen-Grenze berücksichtigt?
Entscheidend dafür, welche Tätigkeit bei der Zwanzig-Personen-Grenze berücksichtigt wird, ist, ob die Datenverarbeitung erstens automatisiert und zweitens ständig ausgeübt wird. Grundsätzlich kann dabei jeder Beschäftigte des Vereins hinzugezählt werden, der diese Kriterien erfüllt.
Dabei kommt es im Übrigen stets auf die konkrete Tätigkeit, nicht auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses an. So ist es nicht weiter wichtig, ob es sich um einen festangestellten oder freien Mitarbeiter, einen Teilzeitbeschäftigten, einen Ehrenamtler oder ein Vereinsmitglied handelt.
Sollte Ihr Verein in mehrere Beratungsstellen unterteilt sein, so werden alle Beschäftigten aus allen Stellen, die mit der automatisierten und ständigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu tun haben, ebenfalls hinzugezählt. Der Vorstand wird hier nicht ohne Weiteres berücksichtigt.
Folgende Tätigkeiten im Verein sind üblicherweise mit der ständigen und automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. In Folge werden sie auch in die Zwanzig-Personen-Grenze hinzugezählt:
Diese Tätigkeiten werden hingegen nicht bei der Zwanzig-Personen-Grenze berücksichtigt:
Wann gilt eine Beschäftigung als ständige Beschäftigung?
Damit eine Beschäftigung als ständig gilt, muss die automatisierte Datenverarbeitung regelmäßig durchgeführt werden. Als regelmäßig gilt die Tätigkeit, sobald ein Mitarbeiter 50 % seiner Arbeitszeit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufwendet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Datenverarbeitung zu den Kerntätigkeiten der Beschäftigung zählt. Hat ein Mitglied nur ab und zu mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun, wird die Tätigkeit nicht als ständig gewertet.
Ab wann besteht die Kerntätigkeit eines Vereins in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten?
Grundsätzlich besteht die Kerntätigkeit eines Vereins in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten dann, wenn im Verein Gesundheitsdaten (siehe Art. 9 DSGVO) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (siehe Art. 10 DSGVO) verarbeitet werden.
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Art. 39 DSGVO gibt folgende Aufgaben für den Datenschutzbeauftragten vor:
Wichtig ist außerdem zwischen Datenschutzbeauftragten und dem Datenschutz-Verantwortlichen zu unterscheiden. So hat der Datenschutzbeauftragte die Aufgabe, die Auftragsverarbeiter über Ihre Pflichten gemäß DSGVO aufzuklären sowie die Einhaltung dieser Pflichten zu überwachen.
Der Datenschutz-Verantwortliche hingegen trägt die Verantwortung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (siehe Art. 37 DSGVO). Ein weiterer Unterschied: Alle Vereine müssen einen Datenschutz-Verantwortlichen stellen. Ein Datenschutzbeauftragter wiederum wird nur gemäß den oben aufgeführten Kriterien benötigt.
Datenschutzbeauftragter kann laut Art. 37 Abs. 5 DSGVO werden, wer über die notwendige berufliche Fachkompetenz im Bereich Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis verfügt. Zudem muss der Anwerber auf eine Stelle als Datenschutzbeauftragter in der Lage sein, die in Artikel 39 DSGVO gelisteten Aufgaben umzusetzen.
Der Vorstand kann darüber hinaus ein Vereinsmitglied zum Datenschutzbeauftragten bestellen. Besitz das Mitglied jedoch keine Fachkenntnisse, muss es diese bei einer Basisschulung erwerben. Der Datenschutzbeauftragte muss allerdings kein Vereinsmitglied sein.
Darf der Vereinsvorstand Datenschutzbeauftragter sein?
Dem Vereinsvorstand ist es nicht erlaubt, gleichzeitig die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten auszuüben. Gleiches gilt bei anderen Vereinsorganen mit Leitungsfunktion, wie beispielsweise der Geschäftsführung oder dem Schatzmeister.
Der Grund: Die Wahrnehmung gleich beider Tätigkeiten erzeugt Interessenkonflikte und gefährdet damit die Neutralität der Leitungsfunktion.
Was ist, wenn der Verein keinen Datenschutzbeauftragten benennen muss?
Muss kein Datenschutzbeauftragter benannt werden, ist der Verein verpflichtet sich eigenständig, für die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien im Verein zu sorgen. Der Verein kann aber auch freiwillig einen Datenschutzbeauftragten aufstellen.
Datenschutzbeauftragter Verein Ausbildung
Eine allgemeine oder staatliche Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten gibt es nicht. Das hinreichende Fachwissen können Sie sich jedoch im Regelfall bei einer mehrtägigen Schulung von Verbänden wie dem Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD)aneignen.
Muss der Verein die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen?
Der Verein muss die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen. Zum Beispiel kann die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten auf Webseite des Vereins angegeben werden.
Darüber muss der Verein die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten an die jeweils verantwortliche Aufsichtsbehörde beim Landesamt für Datenschutzaufsicht weiterleiten. Und auch im Verarbeitungsverzeichnis muss der Datenschutzbeauftragte gelistet werden.
Weitere Details zum Thema Datenschutz im Verein finden Sie in diesem Artikel.
Datenschutz Verein – Hat ein Mitglied ein Anrecht auf eine Mitgliederliste?
Mitglieder des Vereins haben gemäß § 37 Abs. 1 BGB nur dann ein Anrecht auf eine Mitgliederliste, wenn ein berechtigtes Interesse dafür vorliegt. Beispielsweise ist das der Fall, wenn diese eine Mitgliederversammlung einberufen wollen.
Auch in konkreten Ausnahmefällen, in denen eine Kontaktaufnahme zu anderen Vereinsmitgliedern dringend notwendig ist, können einzelne Mitglieder eine Mitgliederliste erhalten. Das ist unter anderem der Fall, wenn spezifische Tagesordnungspunkte vor der Mitgliederversammlung abgestimmt werden müssen.
Schließlich können Vereinsmitglieder eine Mitgliederliste erhalten, wenn die Möglichkeit dazu in der Vereinssatzung verankert ist. Liegt kein dringender Grund vor und ist ein Anrecht auf eine Mitgliederliste nicht in der Satzung festgehalten, so darf keine Mitgliederliste herausgegeben werden.
DSGVO Löschfristen im Verein
Laut Art. 5 Abs. 1 DSGVO dürfen personenbezogenen Daten derweil sie für den Vereinszweck erforderlich sind, gespeichert und verarbeitet werden. Besteht der Zweck nicht mehr länger, so gilt der sogenannte Löschzwang. Die Daten müssen also gelöscht, das heißt entsprechend dem Medium (Papierform oder digitale Daten) unkenntlich gemacht werden.
Datenschutzerklärung für Vereine (PDF-Vorlage)
Damit Sie die personenbezogenen Daten Ihrer Mitglieder aufnehmen können, benötigt Ihr Anmeldeformular eine Datenschutzerklärung. In der Datenschutzerklärung dürfen folgende Informationen keinesfalls fehlen:
Eine PDF-Vorlage für einen Datenschutzerklärung erhalten Sie hier.
Expertentipp - So schützen Sie sich vor Cyber-Kriminalität!
Ist die Rede von Datenschutz, so lässt auch die Cyber-Kriminalität nicht lange auf sich warten. Inzwischen sind laut dem aktuellen Forschungsbericht des Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachen (KFN) bereits zwei Fünftel aller Unternehmen von Cyber-Angriffen betroffen.
Mit einer Cyber-Versicherung für Vereine schützen Sie vor den finanziellen Folgen, die aufgrund eines Cyber-Angriffs auf Ihren Verein entstehen. Diese deckt unter anderem Schäden im Verein, Abwehrkosten im behördlichen Datenschutzverfahren und Datenmanipulation ab.
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