Unser Ratgeber über die Vorteile der Gemeinnützigkeit
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Ein Verhalten von Körperschaften oder Personen, das dem Gemeinwohl dient wird als gemeinnützig definiert. Vereine haben durch die Gemeinnützigkeit insbesondere in steuerlicher Hinsicht einige Vorteile. Gleichzeitig ist sie aber auch mit verschiedenen Auflagen verbunden, die der Verein und seine Satzung einhalten müssen.
Die Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) regeln die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit. Die Anerkennung kann bei rechtsfähigen und nichts rechtsfähigen Vereinen erfolgen. Ein Verein muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Aus der Satzung muss dies eindeutig hervorgehen.
Ist die Tätigkeit des Vereins darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, liegt ein gemeinnütziger Zweck vor. Werden hilfsbedürftige Personen selbstlos gefördert, liegen nach dem Vereinsrecht mildtätige Zwecke vor. Durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften zählen zu den kirchlichen Zwecken.
Dem Kreis der gemeinnützigen Körperschaften wurde letztes Jahr neue Zwecke hinzugefügt, die den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Dies sind: Klimaschutz, Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung/ Identität, Freifunk, Ortsverschönerung, Pflege von Friedhöfen oder Denkmäler für totgeborene Kinder, Hilfe für rassistisch (statt rassisch) Verfolgte.
Die Vereinszwecke müssen dem Allgemeinwohl dienen. Die Mitglieder dürfen nicht auf eine bestimmte Gruppe begrenzt sein. Der Verein darf nach § 56 AO nur seine gemeinnützigen, satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Zwecken nachgehen. Die Satzung ist ordnungsgemäß zu formulieren, die Geschäftsführung muss diese selbstlos und unmittelbar verfolgen, ansonsten wird der Antrag auf Gemeinnützigkeit nicht genehmigt.
Insbesondere die Mittelverwendung muss vorrangig der Selbstlosigkeit unterliegen. Ausschließlich zu Nebenzwecken darf diese einen wirtschaftlichen Zweck aufweisen. Der gemeinnützige Verein darf also kein Vermögen aufbauen und nicht laufend Überschüsse erzielen, die dem in der Satzung definierten gemeinnützigen Zweck nicht dienen. Hier sind Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen oder Mitgliedsbeiträgen und aus der Verwaltung des Vermögens sowie Überschüsse aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu nennen.
Der Verein hat stets sparsam zu wirtschaften. Die Einnahmen müssen zeitnah in den satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zweck fließen. Die Rücklagen dürfen höchstens 10 % der zeitnah zu verwertenden Mittel betragen, es sei denn, es handelt sich um Rücklagen für gemeinnützige Projekte. Kleine Organisationen, die jährliche Einnahmen von weniger als 45.000 Euro haben, sind nach § 55 AO von der zeitnahen Mittelverwendung ausgeschlossen.
Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) schützt die Vereinsvorstände vor persönlicher Haftung für Entscheidungen, die sie im Namen des Vereins treffen.
Das Finanzamt kennt die Gemeinnützigkeit auf Antrag an. Für den Antrag sind das Gründungsprotokoll mit Unterschriften von sieben Mitgliedern des Vereins, die den Zweck beinhaltende Satzung und der Nachweis über die Eintragung (Registerauszug) erforderlich. Damit wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die gesonderte Besteuerung vorliegen.
Ist dies der Fall, erhält der Verein die sogenannte Freistellungsbescheinigung. Die Steuerbefreiung, beispielsweise in der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ist zeitlich befristet. Der gemeinnützige Status kann jederzeit wieder aberkannt werden. Im Zuge der regelmäßigen Prüfung der gemeinnützigen Tätigkeit hat der Verein alle drei Jahre eine Erklärung zur weiteren Anerkennung der Rechtsform beim Finanzamt abzugeben.
Es werden zwei Möglichkeiten zur Anerkennung der Gemein- bzw. Selbstlosigkeit unterschieden:
Tipps zur Gründung
Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins erfordert die Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen, darunter:
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Gemeinnützige Vereine müssen eine umfassende Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht erfüllen. Hier ist beispielsweise die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zu nennen. Das Finanzamt prüft nicht nur die Gemeinnützigkeit. Es müssen auch Verwendungsnachweise für Zuschüsse durch Mittelgeber geführt werden. Der Vorstand muss gegenüber der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ablegen. Nach § 63 AO sind gemeinnützige Vereine generell zum Nachweis einer zeitnahen Mittelverwendung und zu gesetzmäßigen Aufzeichnungen verpflichtet. Daneben unterliegen gesonderte Bereiche wie Besteuerung, Rücklagenbildung, Geschenke oder Spenden der Aufzeichnungs- und Beurkundungspflicht. Vorstand und Mitgliederversammlung stehen dafür ein, dass die aufzeichnungspflichtigen Unterlagen sechs bis zehn Jahre aufbewahrt werden.
Stellt das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben sind, können Vereine diese aberkannt bekommen. Die Aberkennung könnte zur Folge haben, dass die eingereichten Steuererklärungen rückwirkend geprüft werden. Hat der Verein seine Rechtsform verloren, wird er auch im Steuerrecht anders bewertet. Der gemeinnützige Verein kann auch jederzeit selbst durch Änderung seiner Satzung die Gemeinnützigkeit ablegen.
Dies kann für den Verein und seinen Vorstand unter Umständen schwerwiegende Folgen haben. Nach Vereinsrecht kann dies zu einer Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren führen.
Im Vereinsrecht können zusätzlich unterschiedliche Konflikte auftreten, die möglicherweise juristische Auseinandersetzungen erfordern. Ein Rechtsschutz kann in diesen Fällen eine wichtige Absicherung für den Verein und seine Mitglieder sein, da er die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren decken kann.
Vorsicht bei Satzungsänderungen
Gemeinnützige Vereine müssen bei Satzungsänderungen sehr vorsichtig sein, wenn sie weiterhin von der Steuerbefreiung in der Körperschaft- und Gewerbesteuer profitieren wollen. Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit müssen beachtet werden. Zur Förderung gemeinnütziger Organisationen schreibt das Steuer- und Vereinsrecht die Punkte genaue Zweckbestimmung sowie die Art der Zweckverwirklichung, die Ausschließlichkeit, die Unmittelbarkeit, die Selbstlosigkeit und die Mittelverwendung bzw. Vermögensbildung vor.
Ein gemeinnütziger Verein kann also auch durch eine Satzungsänderung seinen Status verlieren. Damit gehen alle steuerlichen Vorteile und Förderungen verloren. Dies kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen haben.
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