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Der gemeinnützige Verein

Unser Ratgeber über die Vorteile der Gemeinnützigkeit

  • Definition
  • Vor- und Nachteile
  • Voraussetzungen
  • Tipps zur Gründung
  • Andere Formen der Gemeinnützigkeit
  • Verfahren zum Erlangen der Gemeinnützigkeit

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Deutscher Alpenverein
deutscher Volkshochschul Verband
Die gemeinnützigen Tafeln
Technisches Hilfswerk
Deutsche Jugendherbergswerk e. V.
Wikimedia Foundation
deutsche pfadfinderverbände e. V.
bayrischer Jugendring

Definition Gemeinnützigkeit – Was ist ein gemeinnütziger Verein?

Ein Verhalten von Körperschaften oder Personen, das dem Gemeinwohl dient wird als gemeinnützig definiert. Vereine haben durch die Gemeinnützigkeit insbesondere in steuerlicher Hinsicht einige Vorteile. Gleichzeitig ist sie aber auch mit verschiedenen Auflagen verbunden, die der Verein und seine Satzung einhalten müssen.

Vorteile

  • Steuererleichterungen, die Einnahmen des Vereins unterliegend dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % und sind Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer frei
  • der Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen, die der Spender bzw. das Mitglied als Sonderausgaben geltend machen kann
  • der gemeinnützige Verein erhält staatliche Zuschüsse
  • steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG dürfen ausbezahlt werden
  • für öffentliche Plätze und Wege wie beispielsweise Sportplätze oder Schulsporthallen besteht ein Sondernutzungsrecht, diese können einfacher angemietet werden
  • Vermächtnisse und Testamente sind möglich, ohne dass Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen
  • beim Vereinsregister fallen keine Gerichtsgebühren an
  • gesteigertes Image durch Gemeinwohlorientierung

Nachteile

  • die Satzung muss bestimmte Bedingungen wie die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke oder Einschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung erfüllen
  • Einnahmen müssen zeitnah dem gemeinnützigen Mittelverwendungszweck zufließen
  • strenge Regelungen beim Vermögen, es dürfen keine Rücklagen oder Vermögen gebildet werden und Zuwendungen an Mitglieder sind nur beschränkt möglich
  • strikte Vorschriften bei der Auflösung eines Vereines, auch die rückwirkende Aberkennung des gemeinnützigen Zweckes ist möglich
  • Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bedeuten erhebliche Anforderungen für den Vorstand
  • der Vorstand haftet persönlich für Fehler oder Fahrlässigkeit in Satzung oder Vereinsrecht
  • erweiterte Buchführungspflichten, strenge Voraussetzungen für Eintragungen zu Spenden und Steuern

Voraussetzungen zum gemeinnützigen Verein

Die Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) regeln die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit. Die Anerkennung kann bei rechtsfähigen und nichts rechtsfähigen Vereinen erfolgen. Ein Verein muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Aus der Satzung muss dies eindeutig hervorgehen.

Ist die Tätigkeit des Vereins darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, liegt ein gemeinnütziger Zweck vor. Werden hilfsbedürftige Personen selbstlos gefördert, liegen nach dem Vereinsrecht mildtätige Zwecke vor. Durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften zählen zu den kirchlichen Zwecken.

Dem Kreis der gemeinnützigen Körperschaften wurde letztes Jahr neue Zwecke hinzugefügt, die den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Dies sind: Klimaschutz, Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung/ Identität, Freifunk, Ortsverschönerung, Pflege von Friedhöfen oder Denkmäler für totgeborene Kinder, Hilfe für rassistisch (statt rassisch) Verfolgte.

Die Vereinszwecke müssen dem Allgemeinwohl dienen. Die Mitglieder dürfen nicht auf eine bestimmte Gruppe begrenzt sein. Der Verein darf nach § 56 AO nur seine gemeinnützigen, satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Zwecken nachgehen. Die Satzung ist ordnungsgemäß zu formulieren, die Geschäftsführung muss diese selbstlos und unmittelbar verfolgen, ansonsten wird der Antrag auf Gemeinnützigkeit nicht genehmigt.

Insbesondere die Mittelverwendung muss vorrangig der Selbstlosigkeit unterliegen. Ausschließlich zu Nebenzwecken darf diese einen wirtschaftlichen Zweck aufweisen. Der gemeinnützige Verein darf also kein Vermögen aufbauen und nicht laufend Überschüsse erzielen, die dem in der Satzung definierten gemeinnützigen Zweck nicht dienen. Hier sind Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen oder Mitgliedsbeiträgen und aus der Verwaltung des Vermögens sowie Überschüsse aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu nennen.

Der Verein hat stets sparsam zu wirtschaften. Die Einnahmen müssen zeitnah in den satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zweck fließen. Die Rücklagen dürfen höchstens 10 % der zeitnah zu verwertenden Mittel betragen, es sei denn, es handelt sich um Rücklagen für gemeinnützige Projekte. Kleine Organisationen, die jährliche Einnahmen von weniger als 45.000 Euro haben, sind nach § 55 AO von der zeitnahen Mittelverwendung ausgeschlossen.

Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) schützt die Vereinsvorstände vor persönlicher Haftung für Entscheidungen, die sie im Namen des Vereins treffen.

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Verfahren zum Erlangen der Gemeinnützigkeit

Das Finanzamt kennt die Gemeinnützigkeit auf Antrag an. Für den Antrag sind das Gründungsprotokoll mit Unterschriften von sieben Mitgliedern des Vereins, die den Zweck beinhaltende Satzung und der Nachweis über die Eintragung (Registerauszug) erforderlich. Damit wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die gesonderte Besteuerung vorliegen.

Ist dies der Fall, erhält der Verein die sogenannte Freistellungsbescheinigung. Die Steuerbefreiung, beispielsweise in der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ist zeitlich befristet. Der gemeinnützige Status kann jederzeit wieder aberkannt werden. Im Zuge der regelmäßigen Prüfung der gemeinnützigen Tätigkeit hat der Verein alle drei Jahre eine Erklärung zur weiteren Anerkennung der Rechtsform beim Finanzamt abzugeben.

Es werden zwei Möglichkeiten zur Anerkennung der Gemein- bzw. Selbstlosigkeit unterschieden:

  1. Durch einen Antrag für eine vorläufige Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt.
  2. Durch ein sogenanntes Veranlagungsverfahren. Hier prüft das Finanzamt in der abgegebenen Steuererklärung, ob der Verein gemeinnützig ist.

Tipps zur Gründung

Die Gründung eines gemeinnützigen Vereins erfordert die Berücksichtigung verschiedener Fragestellungen, darunter:

  1. Zweckbestimmung: Der Vereinszweck muss gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Es muss also ein gemeinnütziger Zweck formuliert werden, der dem Gemeinwohl dient.
  2. Satzung: Eine Satzung regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vereins und enthält Informationen zu Themen wie Mitgliedschaft, Vorstand, Beschlussfassung und Auflösung des Vereins. Es ist wichtig, dass die Satzung alle notwendigen Punkte abdeckt und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  3. Mitglieder: Der Verein braucht mindestens sieben Mitglieder, um gegründet werden zu können. Es ist wichtig, geeignete Mitglieder zu finden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  4. Vorstand: Der Vorstand ist für die Leitung des Vereins zuständig und sollte aus mindestens drei Personen bestehen. Es ist wichtig, Vorstandsmitglieder zu finden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um den Verein erfolgreich zu führen.
  5. Finanzierung: Gemeinnützige Vereine können Einnahmen erzielen, aber es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle Einnahmen dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dienen. Es ist auch wichtig, eine Finanzierungslösung zu finden, um den Verein langfristig aufrechtzuerhalten.
  6. Registrierung: Nach der Gründung des Vereins muss er bei der zuständigen Behörde registriert werden. In Deutschland ist das in der Regel das Amtsgericht, wo auch die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.

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Andere Formen gemeinnütziger Organisationen

  • mildtätiger Verein
  • gemeinnützige oder mildtätige Stiftung
  • öffentlich-rechtliche Stiftung
  • gemeinnützige Initiative
  • gemeinnützige Genossenschaft
  • gemeinnütziger Verband

Aufzeichnungs- und Beurkundungspflichten

Gemeinnützige Vereine müssen eine umfassende Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht erfüllen. Hier ist beispielsweise die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zu nennen. Das Finanzamt prüft nicht nur die Gemeinnützigkeit. Es müssen auch Verwendungsnachweise für Zuschüsse durch Mittelgeber geführt werden. Der Vorstand muss gegenüber der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht ablegen. Nach § 63 AO sind gemeinnützige Vereine generell zum Nachweis einer zeitnahen Mittelverwendung und zu gesetzmäßigen Aufzeichnungen verpflichtet. Daneben unterliegen gesonderte Bereiche wie Besteuerung, Rücklagenbildung, Geschenke oder Spenden der Aufzeichnungs- und Beurkundungspflicht. Vorstand und Mitgliederversammlung stehen dafür ein, dass die aufzeichnungspflichtigen Unterlagen sechs bis zehn Jahre aufbewahrt werden.

Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Stellt das Finanzamt fest, dass die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben sind, können Vereine diese aberkannt bekommen. Die Aberkennung könnte zur Folge haben, dass die eingereichten Steuererklärungen rückwirkend geprüft werden. Hat der Verein seine Rechtsform verloren, wird er auch im Steuerrecht anders bewertet. Der gemeinnützige Verein kann auch jederzeit selbst durch Änderung seiner Satzung die Gemeinnützigkeit ablegen.

Dies kann für den Verein und seinen Vorstand unter Umständen schwerwiegende Folgen haben. Nach Vereinsrecht kann dies zu einer Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren führen.

Im Vereinsrecht können zusätzlich unterschiedliche Konflikte auftreten, die möglicherweise juristische Auseinandersetzungen erfordern. Ein Rechtsschutz kann in diesen Fällen eine wichtige Absicherung für den Verein und seine Mitglieder sein, da er die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren decken kann.

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Vorsicht bei Satzungsänderungen

Gemeinnützige Vereine müssen bei Satzungsänderungen sehr vorsichtig sein, wenn sie weiterhin von der Steuerbefreiung in der Körperschaft- und Gewerbesteuer profitieren wollen. Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit müssen beachtet werden. Zur Förderung gemeinnütziger Organisationen schreibt das Steuer- und Vereinsrecht die Punkte genaue Zweckbestimmung sowie die Art der Zweckverwirklichung, die Ausschließlichkeit, die Unmittelbarkeit, die Selbstlosigkeit und die Mittelverwendung bzw. Vermögensbildung vor.

Ein gemeinnütziger Verein kann also auch durch eine Satzungsänderung seinen Status verlieren. Damit gehen alle steuerlichen Vorteile und Förderungen verloren. Dies kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen haben.

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