Voraussetzungen zum gemeinnützigen Verein
Die Paragrafen 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) regeln die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit. Die Anerkennung kann bei rechtsfähigen und nichts rechtsfähigen Vereinen erfolgen. Ein Verein muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Aus der Satzung muss dies eindeutig hervorgehen.
Ist die Tätigkeit des Vereins darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, liegt ein gemeinnütziger Zweck vor. Werden hilfsbedürftige Personen selbstlos gefördert, liegen nach dem Vereinsrecht mildtätige Zwecke vor. Durch Selbstlosigkeit geförderte Religionsgemeinschaften zählen zu den kirchlichen Zwecken.
Dem Kreis der gemeinnützigen Körperschaften wurde letztes Jahr neue Zwecke hinzugefügt, die den Status der Gemeinnützigkeit erhalten. Dies sind: Klimaschutz, Hilfe gegen Diskriminierung wegen geschlechtlicher Orientierung/ Identität, Freifunk, Ortsverschönerung, Pflege von Friedhöfen oder Denkmäler für totgeborene Kinder, Hilfe für rassistisch (statt rassisch) Verfolgte.
Die Vereinszwecke müssen dem Allgemeinwohl dienen. Die Mitglieder dürfen nicht auf eine bestimmte Gruppe begrenzt sein. Der Verein darf nach § 56 AO nur seine gemeinnützigen, satzungsgemäßen und steuerbegünstigten Zwecken nachgehen. Die Satzung ist ordnungsgemäß zu formulieren, die Geschäftsführung muss diese selbstlos und unmittelbar verfolgen, ansonsten wird der Antrag auf Gemeinnützigkeit nicht genehmigt.
Insbesondere die Mittelverwendung muss vorrangig der Selbstlosigkeit unterliegen. Ausschließlich zu Nebenzwecken darf diese einen wirtschaftlichen Zweck aufweisen. Der gemeinnützige Verein darf also kein Vermögen aufbauen und nicht laufend Überschüsse erzielen, die dem in der Satzung definierten gemeinnützigen Zweck nicht dienen. Hier sind Einnahmen aus Spenden, Zuschüssen oder Mitgliedsbeiträgen und aus der Verwaltung des Vermögens sowie Überschüsse aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu nennen.
Der Verein hat stets sparsam zu wirtschaften. Die Einnahmen müssen zeitnah in den satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zweck fließen. Die Rücklagen dürfen höchstens 10 % der zeitnah zu verwertenden Mittel betragen, es sei denn, es handelt sich um Rücklagen für gemeinnützige Projekte. Kleine Organisationen, die jährliche Einnahmen von weniger als 45.000 Euro haben, sind nach § 55 AO von der zeitnahen Mittelverwendung ausgeschlossen.
Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) schützt die Vereinsvorstände vor persönlicher Haftung für Entscheidungen, die sie im Namen des Vereins treffen.
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