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Das Wichtigste im Überblick:
Kinder und Jugendliche sind die Zukunft des Vereins sowie auch eine wichtige Einnahmequelle. Allerdings gelten für Minderjährige ganz andere rechtliche Grundlagen als für volljährige Mitglieder. Ein geläufiges Beispiel wären hier die Vorgaben des Jugendschutzgesetzes.
Dementsprechend kann es schnell passieren, dass man im alltäglichen Vereinsgeschäft, in das ein oder andere Fettnäpfchen tritt. Im schlimmsten Fall kommen dann Bußgelder im fünfstelligen Bereich auf den Verein zu.
Doch keine Sorge, in unserem Beitrag haben wir die wichtigsten rechtlichen Regelungen für Minderjährige im Verein für Sie zusammengefasst.
Unter anderem erfahren Sie: Ob Minderjährige Ihre Mitgliedsrechte ausüben dürfen. Was die Begrifflichkeiten geschäftsunfähig und beschränkt geschäftsfähig bedeuten. Ob ein Minderjähriger Teil des Vorstandes sein darf. Und welche Bedeutung die Jugendordnung für den Verein hat.
Darüber hinaus gibt es noch einen Expertentipp für Sie!
Minderjährige Kinder unter 7 Jahren gelten als geschäftsunfähig und können somit nur mit Einverständnis Ihrer Eltern Vereinsmitglieder werden.
Minderjährige Jugendliche ab 7 Jahren sind hingegen beschränkt geschäftsfähig. Damit dürfen Sie eigenständig eine Beitrittserklärung in den Verein unterzeichnen. Allerdings müssen auch hier die Eltern einwilligen, damit der Mitgliedsvertrag zwischen Verein und Jugendlichen rechtskräftig ist. Das kann aber auch im Nachhinein passieren.
Oftmals kommt es aufgrund dieser Regelung zu sogenannten „schwebend unwirksamen“ Beitritten. Es ist also ratsam, von vornherein die Unterschrift der Eltern einzufordern.
Warum ist es für eine Verein wichtig, dass sich auch Minderjährige anmelden?
Es gibt insbesondere 2 Gründe, warum ein Verein von minderjährigen Mitgliedern profitiert:
Was passiert beim Übergang von der Minderjährigkeit zur Volljährigkeit?
Im Regelfall erlangen Jugendliche mit der Volljährigkeit den Status eines Vollmitgliedes. Einige Satzungen sehen allerdings vor, dass die Vereinsmitgliedschaft mit der Volljährigkeit aufgelöst wird und neu beantragt, werden muss.
Ausschluss eines minderjährigen Mitglieds aus dem Verein – müssen die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden?
Bei Ausschluss eines minderjährigen Mitglieds aus dem Verein müssen die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden. So hat jedes ausgeschlossene Mitglied unabhängig von der Vereinssatzung ein Anrecht darauf, Stellungnahme zum Ausschluss zu beziehen. Diese Aufgabe übernehmen im Falle eines Minderjährigen die Eltern.
Damit es also nachher nicht zu Missverständnissen kommt, sollten Sie bei Ausschluss eines Mitglieds nicht nur das Vereinsmitglied, sondern auch die Eltern informieren und Ihnen alle wesentlichen Unterlagen für das Ausschlussverfahren zusenden. Berufen sich die gesetzlichen Vertreter letzten Endes nicht auf Ihr Recht, so tritt der Ausschluss offiziell in Kraft.
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Bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) differenziert das Gesetz zwischen 2 Kategorien von Minderjährigen: Den geschäftsunfähigen Minderjährigen und den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Unterschieden wird dabei nach Alter:
Geschäftsunfähige Minderjährige:
Als geschäftsunfähige Minderjährige gelten Kinder unter 7Jahren. Diese können gemäß § 105 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keine eigene Willenserklärung abgeben und sind somit laut § 1626 BGB beim Eintritt in einen Verein sowie bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf ihre gesetzlichen Vertreter (meist sind das die Eltern) angewiesen. Entscheidend ist dabei, dass der Vertreter über das Sorgerecht verfügt.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige:
Von 7 bis 17 Jahren sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Laut § 106 BGBdürfen diese mit der Zustimmung der Eltern Rechtsgeschäfte abschließen.
Ferner noch sind Verträge, die eigenständig von beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen unterschreiben werden, nicht automatisch unwirksam. Vielmehr gelten Sie bis zur Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als „schwebend unwirksam“. Die Zustimmung kann allerdings auch nachträglich erfolgen.
Verweigern die gesetzlichen Vertreter das Rechtsgeschäft, so ist es dann nach § 108 Absatz 1 BGB unwirksam. Allerdings gibt es 2 Ausnahmefälle, bei denen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich ist:
Des Weiteren dürfen Minderjährige, solange das Jugendschutzgesetz eingehalten wird, bereits bestimmte Mitgliedsrechte, wie z.B. die Teilnahme an der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
Das Stimmrecht übernimmt im Regelfall jedoch bis zum 18. Lebensjahr weiterhin der gesetzliche Vertreter. Weiterhin hat dieser je nach Satzung auch das Recht weitere Mitgliedschaftsrechte des Minderjährigen, wie die Teilnahme bei der Mitgliederversammlung zu vertreten.
Bis zum 7. Lebensjahr gilt ein Minderjähriger als geschäftsunfähig (siehe § 105 BGB). Von 7 bis 17 Jahren ist der Minderjährige dann beschränkt geschäftsfähig (siehe § 106 BGB).
Ob Minderjährige Ihre Mitgliedschaftsrechte eigenständig ausüben können, hängt von der Vereinssatzung ab. Hierzu zählen Teilnehmerrecht an der Mitgliederversammlung, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht. In der Regel können auch Minderjährige Mitglieder Ihre Mitgliedschafsrechte eigenständig gebrauchen.
Je nach Lage dürfen die Eltern jedoch ihr Bestimmungsrecht durchsetzen. So können die Eltern beispielsweise anstelle des Kindes an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder auch das Stimmrecht übernehmen. Im besten Fall definiert die Satzung bereits, welche Rechte Minderjährige ausüben dürfen und welche durch die Eltern abgenommen werden müssen.
Dürfen Minderjährige an Mitgliederversammlung teilnehmen?
Grundsätzlich dürfen minderjährige Jugendliche auch an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Während der Mitgliederversammlung muss jedoch der Jugendschutz in der Öffentlichkeit eingehalten werden.
Demnach dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Elternteils an Vereinsaktivitäten, so auch der Mitgliederversammlung mitwirken, solange den Minderjährigen der Alkoholkonsum untersagt bleibt.
Haben Minderjährige im Verein ein Stimmrecht?
Generell stimmt der gesetzliche Vertreter durch seine Einwilligung des Vereinsbeitritts zu, dass ein Minderjähriger auch alle seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen kann. Dazu zählt auch das Stimmrecht.
Der Sorgeberechtigte kann diese Rechte jedoch auch nach Ermessen widerrufen und stattdessen selbst das Stimmrecht übernehmen. Natürlich nur, sofern dies in der Satzung nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (mehr zum Thema). Das gilt sowohl bei der Mitgliederversammlung als auch anderen Abstimmungen.
Ab welchem Alter gilt im Verein das Stimmrecht?
Die Vereinssatzung bestimmt, wann genau ein Vereinsmitglied stimmberechtigt ist. Die meisten Vereine entscheiden sich dafür, das Stimmrecht an die Volljährigkeit zu koppeln. In einigen Vereinssatzungen kann aber auch schon bereits ab 16 Jahren mitbestimmt werden.
Stimmübertragung im Verein – Vorlage PDF
Übernimmt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht des minderjährigen Mitgliedes, ist unter Umständen eine Stimmübertragung notwendig. Das erfolgt über eine schriftliche Erklärung der übertragenden Person.
Eine eigene PDF-Vorlage für die Stimmübertragung im Verein können Sie selbst, schnell und einfach mit dem Dokumenten-Generator von ehrenamt-24 erstellen.
Beitragspflicht – Greift die Elternhaftung auch bei der Beitragszahlung im Verein?
Die Beitragspflicht bezieht sich stets auf das Mitglied persönlich. Das ist auch dann noch der Fall, wenn es sich um ein minderjähriges Mitglied handelt. Als Vertragspartner fungiert damit der Minderjährige, nicht sein Vertreter. Sogar, wenn der gesetzliche Vertreter den Mitgliedschaftsvertrag mitunterzeichnet hat, ändert sich an dieser Regelung nichts.
Viele Vereine entscheiden sich deshalb, eine sogenannte Elternhaftung in die Satzung aufzunehmen. Das ist eine Klausel, die den gesetzlichen Vertreter zu der Zahlung der Beiträge verpflichten soll.
Allerdings hat auch die Elternhaftung keine Auswirkung Beitragspflicht. Die einzige Ausnahme: der gesetzliche Vertreter unterzeichnet freiwillig einen separaten Vertrag, der ihn als Nichtmitglied zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet (siehe auch).
Eben deshalb ist es wichtig, dass Sie im Aufnahmeantrag des Vereins einen Absatz einfügen, der die Aufnahme des Minderjährigen an die Haftungsbereitschaft der Sorgeberechtigten für Ihre Kinder bindet.
Im besten Fall enthält der Aufnahmeantrag zudem eine Klausel, mit dem sich die gesetzlichen Vertreter durch eine zweite Unterschrift erklären, auch die Beitragspflicht des minderjährigen Mitgliedes zu übernehmen.
Sonderbeschlüsse für Minderjährige in der Vereinssatzung
Zusätzlich kann in der Vereinssatzung auch ein Sonderstatus für Minderjährige festgelegt werden. Solche Sonderbeschlüsse müssen allerdings explizit in der Satzung und nicht etwa in der Geschäftsordnung oder der Wahlordnung verankert werden. Hier einige Bespiele:
Grundsätzlich kann ein geschäftsunfähiger Minderjähriger (Kind unter 7 Jahren) keinesfalls in den Vorstand gewählt werden. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (Kind oder Jugendliche von 7 bis 17 Jahren) hingegen schon, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt.
Nun bringt ein 7-jähriges Kind nicht unbedingt die Kompetenz mit einer Tätigkeit im Vereinsvorstand auszuüben, auch wenn es dies rechtlich gesehen darf. Dementsprechend sollten Sie in der Satzung ein Mindestalter für das passive Wahlrecht zum Vereinsvorstand, aber auch für andere wesentliche Vereinsämter verankern.
Im Übrigen muss das Mindestalter nicht zwangsläufig bei 18 Jahren liegen. Üblich sind eher 16 Jahre. Werden gar keine Regelungen dieser Art in der Satzung verankert, so verfügen die beschränkt geschäftsfähigen Mitglieder offiziell über alle gängigen Mitgliedschaftsrechte. Abhängig vom Fall übernehmen jedoch die gesetzlichen Vertreter diese Aufgaben.
Wie alt muss ein Vereinsvorstand mindestens sein?
Der Vereinsvorstand muss mindestens 7 Jahre alt sein, denn erst dann gilt er gemäß § 104 Nr. 1 BGB als beschränkt geschäftsfähig und kann somit eigene gesetzlich bindende Willenserklärungen abgeben (siehe § 105 Abs. 1 BGB). Ferner noch kann er auch das Amt des vertretungsberechtigten Vorstands übernehmen.
Eine Einschränkung gibt es hierbei jedoch. Und zwar, ist die Vorstandtätigkeit nicht nur mit Rechten verbunden, sondern auch mit Pflichten. Somit hat der minderjährige Vereinsvorstand nicht bloß einen gesetzlichen Vorteil, so § 107 BGB. Dementsprechend stehen die Sorgeberechtigten in der Verantwortung, gewisse Pflichten für Ihre Kinder zu übernehmen (siehe 1629 Abs. 1 S. 2 BGB).
Alter der Gründungsmitglieder im Verein - Kann man bereits mit 16 einen eigenen Verein gründen?
Bereits ein 7-Jähriger gilt als beschränkt geschäftsfähig und kann damit bereits Gründungsmitglied eines Vereins sein. Ebenso verhält es sich, wen man mit 16 Jahren seinen eigenen Verein gründen will. Bei rechtskräftigen Entscheidungen muss jedoch via Unterschrift, das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter eingeholt werden.
Demnach müssen sich also die Erziehungsberechtigten um die Unterschrift auf die Beitrittserklärung kümmern als auch das Aufnahmegesuch des Minderjährigen regeln. Geschäftsunfähige Minderjährige können sich nicht an einer Vereinsgründung beteiligen.
Eine Vielzahl von Vereinen verfügt inzwischen über eine Jugendordnung. Die Jugendordnung dient als Fundament für die Arbeit der Jugendabteilung eines Vereines. So klärt sie die Verantwortlichkeiten, erleichtert die Verwaltung und entlastet den Jugendwart.
Darüber hinaus bietet die Jugendordnung die rechtliche Voraussetzung für finanzielle Zuschüsse im Sinne der Jugendarbeit (siehe auch). Zuletzt ist sie auch noch das Aushängeschild, um die jüngere Generation für ehrenamtliche Tätigkeiten zu begeistern.
Ziele einer guten Jugendordnung:
Der Jugendwart ist für die Koordination und Verwaltung der Jugendarbeit im Verein zuständig. Zusätzlich betreut er die jugendlichen Mitglieder des Vereins persönlich.
Darüber hinaus ist der Jugendwart bei Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zuständig, an denen auch die Jugendlichen des Vereins mitarbeiten. Abhängig von der Vereinssatzung kann der Jugendwart auch gleichzeitig Mitglied im Vereinsvorstand oder auch Beisitzer sein.
In der Regel liegt die Altersgrenze von Mitgliedern, für die der Jugendwart verantwortlich ist, bei 18 Jahren. Demnach ist der Jugendwart für minderjährige Mitglieder, also Kinder oder Jugendliche zuständig.
Bei einer Verletzung der Jugendordnung im Verein sind die Folgen immens. So kann ein Fehltritt dieser Art den Verein bis zu 50.000 Euro kosten.
Unser Expertentipp: Sichern Sie sich rechtzeitig gegen Strafzahlungen dieser Art ab. Die Rechtsschutzversicherung für Vereine deckt hierbei bis zu 300.000 Euro für Strafaktionen ab, sodass Sie selbst im Albtraumszenario stets geschützt sind.
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