Bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) differenziert das Gesetz zwischen 2 Kategorien von Minderjährigen: Den geschäftsunfähigen Minderjährigen und den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen. Unterschieden wird dabei nach Alter:
Geschäftsunfähige Minderjährige:
Als geschäftsunfähige Minderjährige gelten Kinder unter 7Jahren. Diese können gemäß § 105 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) keine eigene Willenserklärung abgeben und sind somit laut § 1626 BGB beim Eintritt in einen Verein sowie bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf ihre gesetzlichen Vertreter (meist sind das die Eltern) angewiesen. Entscheidend ist dabei, dass der Vertreter über das Sorgerecht verfügt.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige:
Von 7 bis 17 Jahren sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Laut § 106 BGB dürfen diese mit der Zustimmung der Eltern Rechtsgeschäfte abschließen.
Ferner noch sind Verträge, die eigenständig von beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen unterschreiben werden, nicht automatisch unwirksam. Vielmehr gelten Sie bis zur Zustimmung der gesetzlichen Vertreter als „schwebend unwirksam“. Die Zustimmung kann allerdings auch nachträglich erfolgen.
Verweigern die gesetzlichen Vertreter das Rechtsgeschäft, so ist es dann nach § 108 Absatz 1 BGB unwirksam. Allerdings gibt es 2 Ausnahmefälle, bei denen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich ist:
- Rechtsgeschäfte, die ausschließlich mit rechtlichen Vorteilen für das minderjährige Mitglied einhergehen (z.B. Schenkungen). In den allermeisten Fällen sind Rechtsgeschäfte, wie der Mitgliedschaftsvertrag, aber nicht nur mit Vorteilen, sondern auch Pflichten verbunden. Diese Ausnahme ist also eher ein Sonderfall.
- § 110 BGB auch bekannt als der Taschengeld-Paragraf. Dieser besagt, dass ein Minderjähriger nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter benötigt, insofern die Rechtsgeschäfte mit Mitteln beglichen werden, die ihm der Vertreter zur freien Verfügung gestellt hat (z.B. Taschengeld). Auf die Beitragspflicht wirkt sich diese Regelung nicht aus, da Mitgliedsbeiträge grundsätzlich Dauerleistungen sind.
Des Weiteren dürfen Minderjährige, solange das Jugendschutzgesetz eingehalten wird, bereits bestimmte Mitgliedsrechte, wie z.B. die Teilnahme an der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
Das Stimmrecht übernimmt im Regelfall jedoch bis zum 18. Lebensjahr weiterhin der gesetzliche Vertreter. Weiterhin hat dieser je nach Satzung auch das Recht weitere Mitgliedschaftsrechte des Minderjährigen, wie die Teilnahme bei der Mitgliederversammlung zu vertreten.