Ist Sponsoring steuerpflichtig? – Regelungen zur Steuer im Verein
Im Gegensatz zu Spenden fallen Sponsorings nicht in den ideellen Steuerbereich des Vereins, sondern werden der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet (siehe § 64 AO).
Der Grund für Sponsorings ist nämlich nicht uneigennützig, es wird stets eine Gegenleistung erwartet und vertraglich verankert. Die Gegenleistung kann dabei bereits in einem verbesserten Image des Unternehmens oder einer erhöhten Werbewirksamkeit des Sponsors bestehen.
Überschreitet ein Verein also die Freibetragsgrenze 45.000 Euro jährlich, so sind die zusätzlichen Einnahmen gewerbesteuer-, umsatzsteuerpflichtig als auch körperschaftsteuerpflichtig. In Folge sind Vereine verpflichtet, eine Rechnung an den Sponsor auszustellen.
Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob das Sponsoring in einer finanziellen, sachlichen oder anderweitigen Dienstleistungen besteht. Eine Spendenbescheinigung darf keinesfalls für ein Sponsoring ausgestellt werden.
Die Zuwendung eines Sponsors in Gegenleistung und Spende aufzugliedern, ist in der Regel ebenfalls nicht möglich. In Sonderfällen sollten Sie sich an das Finanzamt wenden (mehr zum Thema Besteuerung von Vereinen).
Wie hoch ist die Umsatzsteuer für das Sponsoring im Verein?
Da Sponsoring-Einnahmen stets auf einem Leistungsaustausch beruhen, sind sie auch der Umsatzsteuer unterworfen. Einnahmen, die der Vermögensverwaltung zugeordnet werden, werden in Folge mit 7 % besteuert. Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19 % (mehr zum Thema).
Zudem ist noch wichtig zu wissen, dass der Verein, während des Sponsorings unternehmerisch aktiv ist. Folglich ist er auch angewiesen, Rechnungen auszustellen und eine ordentliche Buchführung zu leisten.
Verpachtung von Werberechten - So sparen Sie bei der Umsatzsteuer
Zudem hat ein Verein die Möglichkeit, seine Werbeflächen an Werbeagenturen zu verpachten. In diesem Sinne wird ein Vertrag mit der Agentur geschlossen.
Dieser besagt, dass nicht der Verein, sondern die Agentur für die Akquise von Sponsoren zuständig ist (zumindest in einem vertraglich definierten Umfang). Darüber hinaus erhält die Werbeagentur das Recht, Werbeverträge mit Sponsoren zu vereinbaren.
Unter anderem könne folgende Werbemöglichkeiten verpachtet werden:
- Recht zur Verwendung von Werbeflächen in Sportanlagen des Vereins oder auch durch den Verein gemieteten Sportanlagen (Bandenwerbung)
- Recht auf Verwendung von Lautsprecherwerbung
- Recht zur Nutzung von Anzeigen in Festschriften und Vereinszeitschriften
- Zugriff auf Werbemaßnahmen während einer Kultur- oder Sportveranstaltung des Vereins
Der Vorteil: werden die Werberechte des Vereins an eine Werbeagentur verpachtet, so zählen die Sponsoring-Einnahmen nicht mehr länger als Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Stattdessen werden sie als Pachteinnahmen der Vermögensverwaltung zugeordnet, womit nur noch 7 % anstelle von 19 % der Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind.
Wann ist das Sponsoring im Verein ertragssteuerfrei?
Der Fiskus hat jedoch auch einige Ausnahmen für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung vorgesehen, die ertragssteuerfrei sind:
- Der Sponsor verwendet den Namen des Vereines, um damit zu werben. Allerdings nur, indem er auf sein Sponsoring aufmerksam macht.
- Der Verein platziert das Logo des Sponsors ohne zusätzliche Anmerkungen auf seiner Webseite oder ähnlichen Vereinsmedien.
- Der Verein verweist lediglich auf das Sponsoring auf seinen Plakaten, Flyern oder Veranstaltungshinweisen. Es werden keine weiteren Hinweise hinzugefügt.
Betreibt der Verein hingegen aktiv Werbung für den Sponsor, so fallen die Sponsoreneinnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. D.h. die Einnahmen werden in jedem Fall versteuert. Hierzu einige Beispiele:
- Werbeanzeigen, die auf Produkte des Sponsors verweisen (z.B. im Vereinsnewsletter)
- Werbung auf dem Gelände des Vereins während eine Vereinsveranstaltung
- Platzierung von Werbung auf Vereinskleidung oder Trainingsgeräten
Was gibt es beim Sponsoring in der Buchhaltung zu beachten?
Nicht zu vernachlässigen ist bei der Annahme von Sponsorings die Buchhaltung. So müssen nicht nur Sponsorings separat von Spendengeldern verbucht werden, sondern auch die gesponserten Abteilungen, Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten müssen in der Buchführung ordnungsgemäß aufgeführt werden (siehe auch).