Diese Möglichkeiten haben Sie für den Vermögensaufbau
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Das Vereinsvermögen in einem gemeinnützigen Sportverein ist ein heikles Thema. So können Sportvereine aufgrund Ihrer Rechtsform nur begrenzt Rücklagen aufbauen, die nicht unmittelbar in den Vereinszweck reinvestiert werden müssen. Welche Optionen Ihnen dennoch offenstehen, um das Vermögen Ihres Sportvereins auszubauen, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze:
Im Regelfall hat ein Sportverein folgende Möglichkeiten, Vermögen aufzubauen:
Dabei gilt: Die Einnahmen des Sportvereines dürfen nur für den satzungsgemäßen Vereinszweck aufgewendet werden. Schenkungen z.B. an Vereinsmitglieder sind untersagt.
Gemeinnützige Sportvereine müssen besonders vorsichtig beim Vermögensaufbau sein. So unterliegen diese dem Grundsatz der Selbstlosigkeit gemäß § 55 Abgabenordnung (AO), wonach sie verpflichtet sind, Ihre Mittel zeitnah für Ihren steuerbegünstigten Zweck zu nutzen (siehe auch). Konkret bedeutet dies, dass die Mittel des Vereins nach Eingang in einem Zeitraum von 2 Jahren im Sinne des Vereinszwecks verbraucht werden müssen.
Unbegrenztes Vereinsvermögen ansparen ist demnach nicht möglich und kann sogar im Verlust der Gemeinnützigkeit enden. Im schlimmstenfalls kommt es sogar zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Vereinsvorstand. Dieser haftet folglich mit dem Privatvermögen.
Trotzdem sollten Sie nicht auf Vereinsvermögen verzichten, denn dieses ist ein wichtiges Werkzeug, um die Vereinstätigkeit finanziell zu unterstützen und den Verein auszubauen.
Jede Regel hat Ihre Ausnahmen. So können gemeinnützige Vereine Ihre finanziellen Mittel zum Vermögensaufbau nutzen, wenn dadurch langfristige Projekte finanziert werden sollen, die dazu dienen, den Satzungszweck des Vereins zu fördern (mehr zum Thema steuerliche Überprüfung).
Eine Begrenzung für die Höhe des ersparten Betrags gibt es in diesem Fall nicht mehr. Da die Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung entfällt, dürfen diese Mittel sogar zwischenzeitlich für einen Nebenzweck verwendet werden. Diese gilt allerdings nur, wenn dadurch kein Verlust im Vereinsvermögen entsteht.
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Ebenso gibt es Einnahmen, die von vornherein von der zeitnahen Mittelverwendung ausgeschlossen sind:
Erbschaft
Eine Zuwendung, die nach dem Tod des Erblassers dem Sportverein testamentarisch überlassen wird, ohne dass eine andere Verwendung vorgegeben ist.
Zweckgebundene Geld- oder Sachspenden
Zuwendungen eines Spenders, bei denen dieser erklärt, dass sie zur Erhöhung des Vereinsvermögens dienen (mehr zum Thema).
Spendenaufrufe
Zuwendungen in Folge eines Spendenaufrufs durch den Verein. Beim Spendenaufruf muss deutlich gemacht werden, dass die Spenden zum Vermögensaufbau verwendet werden (siehe auch).
Schenkungen
Sachliche Zuwendungen, die zum Vermögen zählen (z.B. Immobilen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften).
Eine weitere Möglichkeit Vermögensaufbau im Verein zu betreiben ist die Rücklagenbildung. Gemäß § 62 AO ist dies allerdings nur beschränkt möglich. Dabei wird zwischen freien und zweckgebundenen Rücklagen unterschieden. Rücklagen fallen im Übrigen nicht unter den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Sie können also auch nach 2 Jahren noch aufrechterhalten werden.
Freie Rücklagen sind Rücklagen des Vereins, die nicht zur Finanzierung eines bestimmten Vereinsprojektes dienen. Diese dürfen im Sportverein maximal ein Drittel der Einnahmen aus Vermögensverwaltung ausmachen sowie maximal 10 % der zeitnah zu verwendenden Mittel.
Eine freie Rücklage ist zwar in ihrer Höhe begrenzt, sie ist jedoch nicht an die zeitnahe Verwendung gebunden. Demnach kann sie zu jedem Zweck und zu einem Zeitpunkt Ihrer Wahl verwendet werden.
Sollte der maximale Betrag der freien Rücklage nach einem Jahr noch nicht ausgeschöpft sein, so können Sie dies in den 2 folgenden Jahren nachholen. Ebenso können Sie eine freie Rücklage auflösen und sie in den Vereinszweck reinvestieren.
Zweckgebundene Rücklagen sind an keine Höhenbegrenzung gebunden, sie unterliegen dafür aber der Nutzungsbindung an den Vereinszweck. Entsprechend werden durch zweckgebundene Rücklagen konkrete Projekte des Vereins finanziert. Der Sportverein darf also für die Dauer des Projektes in spezifischen Rücklagen investieren, muss diese aber mit Abschluss des Projektes wieder auflösen.
Folgende Kriterien sind bei der Rücklagenbildung im Sportverein zu beachten:
Bei der Vermögensumschichtung investiert ein Sportverein seine finanziellen Mittel zur Anschaffung von Mietobjekten, Wertpapieren oder auch Darlehen, die er gegen Zinsen vergibt.
Verliert ein Sportverein aufgrund von Missmanagement des Vereinsvermögens seine Gemeinnützigkeit, so ist der Vereinsvorstand verantwortlich dafür geradezustehen. Die Folge: der Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen für den Schaden.
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