Das Fazit: Der wirtschaftliche Verein mit Rechtsfähigkeit
Die Eintragung als wirtschaftlicher Verein ist nachrangig und erfolgt somit nur, wenn das Eintragen des Vereins als eine andere Rechtsform unzumutbar für die Vereinigung ist. Des Weiteren muss dem wirtschaftlichen Verein stets ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nachgesagt werden können. Ist dies nicht gegeben, handelt es sich um einen nicht-wirtschaftlichen Verein, welcher im BGB als Idealverein bezeichnet wird. Wird der Vereinigung die Eintragung als wirtschaftlicher Verein gestattet, erfüllt sie alle Voraussetzungen, die gesetzlich klar definiert sind. Die Eintragung als wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit erbringt der Vereinigung einige Vorteile, exemplarisch, dass der Verein selbst Vermögen aufbauen oder sichern kann und als Verein einen Rechtsstreit durchführen kann, bei dem jedoch alle einzelnen Mitglieder namentlich protokolliert werden. Auch Schulden und die Haftung obliegt dem wirtschaftlichen Verein selbst. Ein wirtschaftlicher Verein, wie beispielsweise ein Unternehmen oder eine Genossenschaft, kann durch verschiedene Umstände Schäden verursachen, für die es haftbar gemacht werden kann. Eine Haftpflichtversicherung schützt den Verein in solchen Fällen vor den finanziellen Konsequenzen, die aus Ansprüchen auf Schadenersatz entstehen können.
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Damit sich die Vereinigung jedoch als wirtschaftlichen Verein eintragen lassen kann, müssen die strengen Voraussetzungen für die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins allesamt erfüllt werden. Ob dies gegeben ist, ist zuvor genauestens zu prüfen.