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Der nicht rechtsfähige Verein

Hier erfahren Sie alles, was Sie über den nicht rechtsfähigen Verein wissen müssen

  • Definition
  • Haftung und Rechtsfähigkeit
  • Gesetzliche Regelungen
  • Unterschiede zum rechtsfähigen Verein

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Deutscher Alpenverein
deutscher Volkshochschul Verband
Die gemeinnützigen Tafeln
Technisches Hilfswerk
Deutsche Jugendherbergswerk e. V.
Wikimedia Foundation
deutsche pfadfinderverbände e. V.
bayrischer Jugendring

Was ist ein nicht rechtsfähiger Verein?

Generell handelt es sich bei einem nicht rechtsfähigen Verein um einen Zusammenschluss aus Personen, welche sich aufgrund von einem bestimmten Hobby zusammengetan haben. Geregelt ist dieser Verein im § 54 BGB. Verglichen mit einem rechtsfähigen Verein sind die Unterschiede in Struktur und Äußerlichkeiten kaum zu erkennen. In beiden Vereinen verfolgen die Mitglieder gemeinsame Ziele und Interessen. Bei beiden wird ein Gesamtname geführt.

Zudem setzen sie sich zusammen aus:

  • Vorstand
  • Mitglieder
  • Satzung

Der nicht rechtsfähige Verein hingegen ist personenbezogen. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wegen Todes oder Kündigung kommt es zur Auflösung vom gesamten Verein. Doch immer wieder ist das Gegenteil der Fall. Generell verfolgen die Betroffenen gemeinsame Ziele und bestehen aus unabhängigen Mitgliedern. Doch was von beiden Aussagen entspricht der Realität?

Zunächst einmal darf im Verein kein Vermögen gebildet werden. Alle Mitglieder werden als Gesamthändler angesehen. Sowohl rechtliche als auch nicht rechtsfähige Vereine können als wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Vereine kategorisiert werden. Auch bekannt unter der Bezeichnung "Idealvereine". Zu den wirtschaftlichen Varianten gehört unter anderem:

  • GmbH
  • Aktiengesellschaft

Haftung und Rechtsfähigkeit

Besonders interessant in diesem Zusammenhang sind die beiden Themen Haftung und Rechtsfähigkeit. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein haftet eine Person mit ihrem persönlichen Vermögen. Und zwar immer die Person, welche die Handlung ausgeübt hat. Insbesondere für Mitglieder können sich daraus Gefahren bilden wie aus dem §54 BGB hervorgeht. Dabei wird auch beschrieben, dass die Haftung unabhängig vom Rang besteht. Durch diese Regel soll der Verein abgesichert werden.

  • Aussage 1) Die Haftung von jeglichen Verbindlichkeiten liegt somit bei den Mitgliedern, wenn diese dafür verantwortlich waren. Allerdings gab es Regeländerungen im Falle der Rechtsprechung. Dabei handeln Mitgliedern nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Nur dann, wenn besondere Haftungsbestände zugänglich gemacht worden sind.
  • Aussage 2) Ein zweiter Fall wäre, dass die Haftung unabhängig davon besteht, ob die handelnden Mitglieder des Vorstands oder des Vereins sind. Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll unter anderem dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem gesetzlich nicht gesicherten Vereinsvermögen das Privatvermögen des Handelnden zu Haftungszwecken zugänglich machen.

Nun stellt sich die Frage: Welche der beiden Aussagen stimmt?
Genau genommen besitzt der nichtrechtsfähige Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können keine Träger von Rechten oder Pflichten sein. Im Umkehrschluss bedeutet das eines: Der nicht rechtsfähige Verein kann unter seinem eigenen Namen keine Klage führen. Nach den neuesten Gesetzen werden solche Vereine inzwischen in aktiv und passiv parteifähig eingeordnet. Somit dürfen sie Klage erheben und Klage einreichen. Der Rechtsstreit an sich wird dann von der Gesamtheit aller Mitglieder geführt. In der Umsetzung gestaltet sich das jedoch schwieriger.

Nicht anders sieht es beim Erwerb von Rechten aus. Mitglieder eines Vereins brauchen ein Grundstück. Ein gutes Beispiel hierbei ist ein Schützenhaus. Allerdings kann nur ein rechtsfähiger Verein in das Grundbuch eingetragen werden. Nicht rechtsfähige Vereine hingegen können auf Komplikationen stoßen. Ähnlich wie weiter oben bereits aufgeführt, müssen auch in diesem Fall wieder Privatpersonen einstehen. Oft vergessen: Ein nicht rechtsfähiger Verein ist in der Lage zu erben oder darf Mitglied in anderen Gesellschaften oder Körperschaften sein.

Laut dem § 26 BGB können Vereine solcher Art Schuldner sein und vertragliche Verpflichtungen eingehen. Deliktisch hingegen kann eine Haftung nach §§ 823 ff., 31 bzw. 831 BGB gegeben sein.

Wie sieht die aktuelle Regelung aus?

Durch die neue Rechtsprechung nach §50 Abs. 2 ZPO sind nun auch nicht rechtsfähige Vereine in der Lage zu klagen oder verklagt zu werden. Sie werden als teilrechtsfähig angesehen. Fraglich ist jedoch nach wie vor, ob Vereine ohne Rechtsfähigkeit in der Lage sind, ein Vermögen zu bilden. Laut der alten Lösung war das nicht möglich. Zudem sei eine Vermögensbildung lediglich über einen Treuhänder möglich und das in Form einer GmbH oder AG. Alternativ wären noch natürliche Personen möglich.

Aus diesen genannten Gründen wird nach wie vor diskutiert, ob dem nicht rechtsfähigen Verein eine Teilrechtsfähigkeit zugeschrieben werden soll oder nicht. Letztendlich soll das Ganze ähnlich wie bei einer GbR ablaufen. Weiterhin muss nach wie vor die Frage über die Grundbuchfähigkeit beantwortet werden. Ähnlich wie zuvor war dies nur über einen Treuhänder möglich. Laut der neuen Regel §47 Abs. 2 GBO gilt das bürgerliche Recht auch für Vereine, die nicht rechtsfähig sind.

Gemeinsamkeiten in der Zusammenfassung
Das Thema Recht kann schnell kompliziert werden. Wer sich die wichtigen Punkte nur einmal kurz in der Zusammenfassung ansehen will, sollte einen Blick auf die folgende Auflistung werfen. Dort werden die Gemeinsamkeiten noch einmal kurz in Stichpunkten zusammengefasst:

  • Mitglieder im Verein verfolgen einen gemeinsamen Zweck / Ziele
  • beide Vereine arbeiten unabhängig und können von wechselnden Mitgliedern bestehen
  • körperschaftliche Organisation unter Vereinsnamen
  • eigene Satzung bei beiden vorhanden
  • Vorstand sowie Mitgliederversammlung vorhanden
  • Vereine lassen sich in wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Vereine einordnen

Die Unterschiede auf einen Blick:

Rechtsfähiger VereinNicht rechtsfähiger Verein
Ist im Vereinsregister eingetragen und besitzt eine eigene RechtspersönlichkeitIst nicht im Vereinsregister eingetragen und besitzt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit
Besitzt eigene gesetzliche RegelungenBesitzt keine eigenen gesetzlichen Regelungen -> die Regelungen bezüglich des Vereinsrechts gemäß § 54 BGB sind von nicht rechtlichen Vereinen anzuwenden
Darf Vermögen bildenDarf kein Vermögen bilden
Der Verein haftetDer/ Die im Namen des Vereins Handelnde/n haftet/ haften persönlich

Eine Haftpflichtversicherung schützt die Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins in solchen Fällen vor den finanziellen Folgen des Schadens. Wenn ein Dritter Ansprüche auf Schadenersatz geltend macht, übernimmt die Versicherung die Kosten für den Schadenersatz und gegebenenfalls auch für Rechtsstreitigkeiten.

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