Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung
Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei reisetypische Leistungen (Transfer, Übernachtung, Verpflegung, Eintrittskarten, Stadtrundfahrt, …) organisiert und anbietet. Auch wenn die Reise kostenlos angeboten wird. Ferienfreizeiten, Wochenendworkshops, Vereinsausflüge gehören regelmäßig dazu. Der Reiseveranstalter haftet auch ohne Verschulden für alle Schäden, die die beauftragten Dienstleister (Busunternehmen, Hotel, Restaurant, …) den Reiseteilnehmern zufügen.Das gilt auch, wenn die Reise nur vermittelt wird.
Die Haftpflicht-Versicherung des Bayerischen Jugendrings regelt im Rahmen des Grundversicherungsschutzes Ersatzansprüche für Schäden, die von den Mitarbeitern/-innen des BJR und/oder seiner Gliederungen schuldhaft, z. B. durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht, verursacht werden.
Die Haftpflichtversicherung der Gliederungen, wenn diese als Reiseveranstalter auftreten, regelt die Schadenersatzansprüche der Reiseteilnehmer/-innen gegen den Reiseveranstalter. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Reiseveranstalter-Insolvenz-Versicherung (bei Zahlungsunfähigkeit).
Versicherter Personenkreis
- Die für den versicherten Jugendring tätigen Leistungsträger und Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen)
- Mitarbeiter/-innen (z. B. Reiseleiter/-innen) aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Jugendring als Reiseveranstalter
Allgemeine Informationen
Nach dem Reisevertragsrecht haften auch alle Vereine, Verbände und sonstige Organisationen aus ihrer Tätigkeit als Reiseveranstalter für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die den Reiseteilnehmern entstehen. Dabei haften Sie nicht nur für selbstverschuldete Schäden, sondern auch für das Verschulden Ihrer Kooperationspartner (z. B. Busunternehmer, Hotels etc.).
Beachte:
Pädagogisch ausgerichtete Freizeitmaßnahmen werden vom Gesetzgeber auch unter „Reisen“ subsumiert.
Reiseveranstalter ist man, sobald man für ein im Vorhinein festgelegtes und ausgeschriebenes Programm mit einem einheitlichen Preis (Pauschalreiseangebot) zwei der folgenden Punkte anbietet:
- die Reise mit Bus, Bahn, Flugzeug, Schiff etc.
- den Transfer zum Reiseziel und zurück
- die Unterkunft am Zielort
- die Verpflegung
- die Leitung einer Reisegruppe
- Zusatzangebote wie Seminare
- Fortbildungen, Sport- und Sprachkurse etc.
Die Gliederungen des BJR sind also auch bei Freizeitmaßnahmen wie Zeltlager (Anreise, Leitung und Unterkunft), Seminaren und Bildungsmaßnahmen (Unterkunft, Verpflegung, Angebot), sonstigen Frei-zeitmaßnahmen (z. B. Skifreizeiten) oder Jugendbegegnungsmaßnahmen als Reiseveranstalter im recht-lichen Sinne tätig, weshalb die Absicherung durch eine Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung notwendig ist.
Wer die genannten Punkte von einem Reisebüro übernehmen lässt und die Reise nur in seinem Programm anbietet, fungiert als Reisevermittler, was allerdings die Haftung nicht ausschließt! Im Versiche-rungsvertrag gilt eine verringerte Prämie.
Versicherungsumfang
Der Versicherer gewährt den versicherten Jugendringen und seinen Bevollmächtigten Versicherungsschutz in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, für den Fall, dass sie von Teilnehmern ggf. deren Eltern an von ihnen veranstalteten Reisen für während der Reise auftretende Ereignisse aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen werden (unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsprechung).
Versicherte Ereignisse: - der Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Reiseteilnehmern (Personenschäden)
- die Beschädigung oder Vernichtung, aber nicht das Abhandenkommen/Diebstahl von Sachen der Reiseteilnehmer (Sachschäden)
- die Nichterfüllung von zugesagten Leistungen (Vermögensschäden)
Der Versicherungsschutz umfasst: - die Prüfung der Haftpflichtfrage bzw. Haftpflichtansprüche
- die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
In diesem Zusammenhang anfallende zivilrechtliche Auseinandersetzungen führt der Versicherer auf seine Kosten im Namen der versicherten Jugendringe durch
Versicherte, typische Tätigkeiten eines Reiseveranstalters: - Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistungen
- Zusammenstellung von Einzelleistungen
- Beschreibung der Leistungen in Broschüren, Flyern etc.
- Bearbeitung der Reiseanmeldungen
- Organisation, Reservierung und zur Verfügungsstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag, Ausstellung und Absendung von Reiseunterlagen
- Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln, sofern diese ausdrücklich Gegenstand des Reisevertrages sind.
Versicherungssummen
Je nach Bedarf des versicherten Jugendringes können zwei Varianten vereinbart werden:
Variante 1: - für Personenschäden 7.500.000 €
- für Sachschäden 750.000 €
- für Vermögensschäden 75.000 €
Variante 2: - für Personenschäden 15.000.000 €
- für Sachschäden 1.500.000 €
- für Vermögensschäden 75.000 €
Selbstbeteiligungen
- bei Sachschäden pauschal 500 €
- bei Vermögensschäden 10 % jedoch mind. 25 €,max. 500 €
Wichtige Ausschlüsse (auszugsweise)
für Personen-/Sachschäden, die verbunden sind mit:
- dem Besitz, Halten oder Betrieb von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art, es sei denn, es handelt sich um Fahrzeuge der für den Jugend-ring direkt oder indirekt tätigen Unternehmer (Leistungsträger), die zur Beförderung der Teilnehmer/-innen an einer vom Jugendring veranstalteten Reise benutzt werden
- dem Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben oder ähnlichen Einrichtungen durch den Jugendring
- Krieg oder kriegsähnliche Zustände (Bürgerkrieg, Aufruhr)
für Vermögensschäden aus folgenden Eigenschaften oder Tätigkeiten:
- Betrieb von Übernachtungshäusern oder sonstigen Unterkünften
- Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln
- sich ergebene Ansprüche auf vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises, wenn der Preis der bisher erhaltenen Reisedienstleistungen geringer ist, als der Preis der gebuchten Reisedienstleistungen.