Haftung und Rechtsfähigkeit
Besonders interessant in diesem Zusammenhang sind die beiden Themen Haftung und Rechtsfähigkeit. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein haftet eine Person mit ihrem persönlichen Vermögen. Und zwar immer die Person, welche die Handlung ausgeübt hat. Insbesondere für Mitglieder können sich daraus Gefahren bilden wie aus dem §54 BGB hervorgeht. Dabei wird auch beschrieben, dass die Haftung unabhängig vom Rang besteht. Durch diese Regel soll der Verein abgesichert werden.
- Aussage 1) Die Haftung von jeglichen Verbindlichkeiten liegt somit bei den Mitgliedern, wenn diese dafür verantwortlich waren. Allerdings gab es Regeländerungen im Falle der Rechtsprechung. Dabei handeln Mitgliedern nicht mehr mit ihrem Privatvermögen. Nur dann, wenn besondere Haftungsbestände zugänglich gemacht worden sind.
- Aussage 2) Ein zweiter Fall wäre, dass die Haftung unabhängig davon besteht, ob die handelnden Mitglieder des Vorstands oder des Vereins sind. Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll unter anderem dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem gesetzlich nicht gesicherten Vereinsvermögen das Privatvermögen des Handelnden zu Haftungszwecken zugänglich machen.
Nun stellt sich die Frage: Welche der beiden Aussagen stimmt?
Genau genommen besitzt der nichtrechtsfähige Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können keine Träger von Rechten oder Pflichten sein. Im Umkehrschluss bedeutet das eines: Der nicht rechtsfähige Verein kann unter seinem eigenen Namen keine Klage führen. Nach den neuesten Gesetzen werden solche Vereine inzwischen in aktiv und passiv parteifähig eingeordnet. Somit dürfen sie Klage erheben und Klage einreichen. Der Rechtsstreit an sich wird dann von der Gesamtheit aller Mitglieder geführt. In der Umsetzung gestaltet sich das jedoch schwieriger.
Nicht anders sieht es beim Erwerb von Rechten aus. Mitglieder eines Vereins brauchen ein Grundstück. Ein gutes Beispiel hierbei ist ein Schützenhaus. Allerdings kann nur ein rechtsfähiger Verein in das Grundbuch eingetragen werden. Nicht rechtsfähige Vereine hingegen können auf Komplikationen stoßen. Ähnlich wie weiter oben bereits aufgeführt, müssen auch in diesem Fall wieder Privatpersonen einstehen. Oft vergessen: Ein nicht rechtsfähiger Verein ist in der Lage zu erben oder darf Mitglied in anderen Gesellschaften oder Körperschaften sein.
Laut dem § 26 BGB können Vereine solcher Art Schuldner sein und vertragliche Verpflichtungen eingehen. Deliktisch hingegen kann eine Haftung nach §§ 823 ff., 31 bzw. 831 BGB gegeben sein.