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Das Wichtigste in Kürze:
Die GEMA ist die größte Autorengesellschaft für Musik in Deutschland. So kennt man die GEMA zum Beispiel aus der Film-, Festival- oder Fitnessbranche. Doch, was hat die GEMA eigentlich mit Vereinen zu tun?
Nun, auch auf einem Vereinsfest oder Vereinsveranstaltung wird Musik abgespielt und diese ist meist urheberrechtlich geschützt. Verwendet ein Verein also diese geschützte Musik, muss er diese bei der GEMA anmelden und die entsprechenden Gebühren zahlen. Tut er das nicht, muss er mit einer hohen Strafersatzforderung rechnen.
Damit Sie sich nicht den Kopf über die GEMA zerbrechen müssen, erklären wir Ihnen im folgenden Beitrag: Wann Ihr Verein GEMA-Gebühren zahlen muss. Wie Sie Ermäßigungen erhalten. Welche Vereine von der GEMA befreit sind. Und welche gängigen Fehler Sie vermeiden können.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Autorengesellschaft in der Musikindustrie.
Dabei ist es die Aufgabe der GEMA, die Urheberrechte von Musikern, Verlegern, Textdichtern und Komponisten zu schützen sowie sicherzugehen, dass die Werke rechtlich gesehen ordnungsgemäß entlohnt werden.
Dementsprechend verfügt die GEMA auch über das Recht, bei Urheberrechtsverletzungen Schadensersatzforderungen zu erheben (mehr zum Thema Haftung im Verein).
Grundsätzlich müssen all diejenigen GEMA-Gebühren bzw. eine Nutzungsgebühr bezahlen, die urheberrechtlich geschützte Musik vor einem öffentlichen Publikum abspielen. Vereine, Ehrenamtler und Privatpersonen sind in dieser Hinsicht keine Ausnahmen, denn die Musiknutzung im Verein unterliegt letztlich dem Urhebergesetz (UrhG). Die Vergütung wird folglich von der GEMA als sogenannte Tantiemen an den Urheber weitergeleitet.
Als öffentlich gilt eine Veranstaltung laut § 15 Abs. 3 UrhG, sobald Personen hinzustoßen, die nicht aus dem persönlichen sozialen Umfeld (z.B. Freunde und Familie) des Veranstalters stammen.
Den Verein als engen Freundeskreis zu definieren ist, dabei im Übrigen nicht möglich. Grund sind Urheberrechtsvorgaben, die eine Veranstaltung im Verein als stets öffentlich definieren. Bei Verwendung von Musik, während einer Vereinsveranstaltung ist, die Anmeldung bei der GEMA somit verpflichtend.
Planen Sie bei einer öffentlichen Vereinsveranstaltung Musik abzuspielen, so sind Sie verpflichtet, die Verwendung der Musik bei der GEMA anzumelden. Wie genau die Musik verwendet wird, ist dabei übrigens unwichtig. Demnach ist es nicht von Bedeutung, ob die Musik über einen DJ, eine Blaskapelle, eine Musikanlage oder ein Handy abgespielt wird.
Die Anmeldung der Vereinsveranstaltung erfolgt per Anmeldeformular. Zudem müssen Sie ein separates Formular für das Verzeichnis mit allen auf der Veranstaltung abgespielten Songs (Musikfolge) einreichen. Die Anmeldung bei der GEMA kann sowohl per Post als auch online erfolgen.
Darüber hinaus muss die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musik bereits vor der Veranstaltung, der GEMA mitgeteilt werden. Die GEMA muss der Verwendung zudem zustimmen.
Nach der Veranstaltung haben Sie 10 Tage Zeit, die Vereinsveranstaltung per Anmeldeformular anzumelden. Zusätzlich sind Sie der GEMA, in einem Zeitraum von 6 Wochen, die sogenannte Musikfolge (Verzeichnis aller gespielten Werke) der Veranstaltung zusenden. Auch hierfür gibt es ein spezielles Formular.
Erfolgt die Anmeldung allerdings zu spät, so müssen Sie mit Strafgebühren rechnen. Dabei beträgt der Zuschlag hier ganze 100 % der üblichen Gebühr. Veranstaltungen im Verein sollten zudem mit einer Haftpflichtversicherung abgesichert werden, um mögliche Schadensersatzforderungen abzudecken.
Generell sind nur öffentliche Veranstaltungen GEMA-gebührenpflichtig. Das Abspielen von Musik auf privaten Veranstaltungen wie Familienfeiern, privaten Partys oder Geburtstagsfeiern, ist nicht vergütungspflichtig. Ebenso ist die Verwendung eines Radios im Aufenthaltsraum nicht gebührenpflichtig.
Als öffentlich gilt eine Veranstaltung erst, wenn bestimmungsgemäß Personen an der Veranstaltung teilnehmen können, die keinen persönlichen Kontakt zum Veranstalter bzw. Verein haben. Ist die Vereinsveranstaltung also öffentlich, so muss sie auch bei der GEMA gemeldet werden. Das Ausmaß der Veranstaltung und auch ob die Veranstaltung wirtschaftliche Zwecke verfolgt, hat in Bezug auf die Vergütungspflicht bei der GEMA keinerlei Einfluss.
Die GEMA unterteilt alle gebührenpflichtigen Veranstaltungen in 4 Klassen, von denen jede einen eigenen Tarif für die GEMA-Gebühr erhält:
Ist eine Anmeldung vom Vereinsfest oder der Vereinsveranstaltung bei der GEMA Pflicht?
Die Anmeldung des Vereinsfestes oder der Vereinsveranstaltung bei der GEMA ist immer dann Pflicht, wenn bestimmte urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich bei der Veranstaltung vorgespielt wird.
Hierzu zählt übrigens nicht nur Musik, die im Hintergrund per Anlage abgespielt wird, sondern auch Halbzeitmusik bei Sportveranstaltungen, Cover-Songs und Musik am Tag der offenen Tür.
Spielt es für die GEMA eine Rolle, ob Veranstaltung im Freien oder im Vereinsheim stattfinden?
Ob eine Veranstaltung im Freien oder im Vereinsheim stattfindet, ist im Sinne der Vergütungspflicht an die GEMA nicht weiter wichtig. Wesentlich ist vielmehr, ob die Veranstaltung in der Öffentlichkeit oder privat stattfindet.
Einen Unterschied bei Veranstaltungen im Freien gibt es allerdings schon. Und zwar bei der Berechnung der Kosten. Die GEMA hat hier nämlich laut Bundesgerichtshof die Möglichkeit, die Gebühren anhand der Quadratmeteranzahl der Veranstaltungsfläche zu bemessen. In diesem Fall fließt die komplette Beschallungsfläche in die Erhebung der Kosten ein.
Gibt es GEMA-Gebühren für Veranstaltung ohne Eintritt?
Für eine Veranstaltung mit Eintrittsgeld ist die GEMA-Anmeldung ausnahmslos verpflichtend. Das gilt sogar dann, wenn die gespielte Musik nicht urheberrechtlich geschützt ist. Ist das der Fall, so sollte der Verein dies im Anmeldeformular anmerken.
Darüber hinaus sollte eine Musikfolge hinzugefügt werden, damit die GEMA, die entsprechende Musik auf geschützte Werke überprüfen kann. Dasselbe gilt auch für Vereinsveranstaltungen ohne Eintritt. So sind diese ebenfalls GEMA-gebührenpflichtig, insofern Sie öffentlich urheberrechtlich geschützte Werke verwenden.
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Wie hoch die GEMA-Gebühren im Verein letzten Endes ausfallen, fußt auf zahlreichen Faktoren, wie z.B.:
Des Weiteren ist die Höhe der Nutzungsgebühr abhängig vom jeweiligen Tarif, den die GEMA auf eine Veranstaltung anrechnet. Eine Sportveranstaltung wird beispielsweise nur mit 12,35 Euro pro 150 Zuschauer belegt. Ein Faschingsball in einer Mehrzweckhalle, bei dem Musik abgespielt wird, kann hingegen mit einer Gebühr von über 1.000 Euro abgerechnet werden.
Konkrete Informationen zu GEMA-Tarifen finden Sie auf der Homepage der GEMA. Werden die jeweiligen GEMA-Gebühren zu spät oder gar nicht geleistet, so fällt ein darüber hinaus noch ein Kontrollkostenzuschlag von 100 % des jeweiligen Tarifs an. Sie zahlen also die doppelte Gebühr für die Nutzung der Musik bei der Vereinsveranstaltung.
Gibt es eine GEMA-Pauschale für Vereine?
Die GEMA bietet für die Nutzung von geschützter Musik je nach Veranstaltung unterschiedliche Tarife an. So gibt es beispielsweise entsprechend günstige Tarife für Vereinsfeste, Umzüge oder auch Sportveranstaltungen (dieser Artikel könnte Sie ebenfalls interessieren).
Sind Veranstaltungen in Ihrem Verein zudem üblich, so kann es sich durchaus lohnen einen Pauschalvertrag mit der GEMA abzuschließen. Im Gegensatz zum Einzelvertrag erhalten Vereine mit dem Pauschalvertrag nämlich eine Ermäßigung von 10 %. Und auch was die Verwaltung angeht, reduziert der Pauschalvertrag einiges an Aufwand.
Sondernachlässe für GEMA-Gebühren im Ehrenamt
Veranstaltungen, die ausschließlich einem ehrenamtlichen Zweck dienen und belegen können, dass Sie keinerlei wirtschaftliche Absichten verfolgen, erhalten einen GEMA-Gebühren Sondernachlass von 15 % (mehr zum Thema). Dazu gehören alle Veranstaltungen, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen, wie z.B.:
GEMA-Gesamtvertrag für Vereine
Neben Pauschalverträgen und Ermäßigungen schließt die GEMA auch sogenannte Gesamtverträge mit Verbänden und Vereinen ab. So profitieren die Vertragspartner der GEMA, bei pünktlicher Anmeldung, von bis zu 20 % Ermäßigung für die Musiknutzung.
In diesem Sinne ist es ratsam beim Dachverband, Fachverband oder Bundes-/Landesverband nachzuhaken, ob bereits ein Gesamtvertrag mit der GEMA besteht. Ist das der Fall, so wird auch automatisch der Nachlass einberechnet, da Ihr Verein über den Dachverband gemeldet wird. Wollen Sie den Gesamtvertrag für Ihren Verein separat abschließen, so erhalten Sie bei der Bezirksdirektion der GEMA eine entsprechende Beratung.
Eine Befreiung von GEMA-Gebühren bzw. der Vergütungspflicht ist möglich. Dafür müssen die Veranstaltungen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wer ist von der GEMA befreit?
Komplett befreit von der GEMA sind folgende Veranstaltungen:
Bedingung ist jedoch, dass diese als Einzelveranstaltungen abgehalten werden, die einen spezifischen Anlass zum Zweck hat.
Gängige Fehler – Diese Eigenschaften, befreien eine Veranstaltung nicht automatisch von GEMA-Gebühren!
Die Vereinsarbeit ist mit viel organisatorischem Aufwand verbunden und so passiert es schnell, dass die Anmeldefrist bereits abgelaufen ist, bevor Sie es geschafft haben das Vereinsfest bei der GEMA anzumelden. Die Folge sind Strafzahlungen und diese werden bis zu zweimal teurer als der reguläre Vergütungssatz.
Die Rechtsschutzversicherung für Vereine ist in Fällen wie diesen wortwörtlich Goldwert. So deckt die Sie, neben Kosten für Rechtsstreitigkeiten auch Schadensersatzforderungen, die Ihr Vereinsvermögen belasten ab.
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