Zählt die Übungsleiterpauschale als Einkommen?
Prinzipiell ist die Übungsleiterpauschale Teil der Einkünfte. Da es sich hierbei jedoch um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, ist sie im Rahmen einer Freibetragsgrenze von maximal 3.000 Euro (250 Euro monatlich) steuerfrei. Ob Sie die Nebentätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausüben, wirkt sich nicht auf den Freibetrag aus.
Überschreitet der Übungsleiter die Höchstgrenze des Freibetrags, so geht das Finanzamt von einer Einkünfteerzielungsabsicht aus. Entsprechend sind die Mehreinkünfte der Steuerpflicht unterworfen.
Zu welcher Einkunftsart zählt die Übungsleiterpauschale?
Wird die Freibetragsgrenze überschritten, so wird die Übungsleiterpauschale zu einer der folgenden Einkunftsarten zugeordnet:
- Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung
Was passiert, wenn der Übungsleiterfreibetrag überschritten wird?
Übersteigen die Einnahmen des Übungsleiters den Übungsleiterfreibetrag, so sind sie nach den gängigen Regelungen steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Folglich werden die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder nicht selbstständiger Arbeit versteuert.